Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.11 CH-SG

Gegenstand

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Erlass regelt das Verfahren bei gleichzeitiger Sammlung von handschriftlichen und elektronischen Unterschriften (gemischte Unterschriftensammlung) im Zusammenhang mit Referendums- und Initiativbegehren.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Staatskanzlei stellt für die Sammlung elektronischer Unterschriften und weitere elektronische Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Referendums- und Initiativbegehren eine E-Collecting-Plattform zur Verfügung, die über das Internet zugänglich ist.

2. Für die elektronische Authentifizierung sind folgende Vertrauensstufen nach [Art. 4](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.31/de/art4) der Verordnung über das E-Login vom 27. November 2025[[3]](#paragraphtext_content_fn_534739_2_3_c) erforderlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | für die Einrichtung einer Unterschriftensammlung: Vertrauensstufe 1; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | für die Abgabe einer elektronischen Unterschrift: Vertrauensstufe 4. | | |

3. Eine Stellvertretung zur Abgabe einer elektronischen Unterschrift ist ausgeschlossen.

4. Die mehrfache Unterzeichnung desselben Referendums- oder Initiativbegehrens durch dieselbe Person wird durch technische Mittel ausgeschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Als elektronische Unterschrift gilt eine Unterstützungsbekundung in Form eines Kontrollzeichens auf der E-Collecting-Plattform.

II. Sammlung handschriftlicher Unterschriften

1. Das Verfahren für die Sammlung handschriftlicher Unterschriften entspricht dem Verfahren, das nach dem Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 für Sammlungen ausschliesslich handschriftlicher Unterschriften angewendet wird. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über

a) weitere elektronische Verfahrensschritte nach Art. 9 dieses Erlasses;

b) das Zustandekommen nach Art. 11 dieses Erlasses.

2. Bei gemischter Unterschriftensammlung erfassen die politischen Gemeinden die Kontrollzeichen für handschriftliche Unterschriften auf der E-Collecting-Plattform.

III. Sammlung elektronischer Unterschriften

1. Personen, die eine Unterschriftensammlung initiieren, erfassen das Referendumsbegehren auf der E-Collecting-Plattform. Art. 20 Bst. b bis d RIG werden sachgemäss angewendet.

III. Sammlung elektronischer Unterschriften

1. Personen, die ein Referendumsbegehren unterstützen, geben ihre Unterschrift elektronisch auf der E-Collecting-Plattform ab.

2. Die elektronische Unterschrift gilt als abgegeben, wenn

a) über einen automatischen Abgleich mit dem stehenden Stimmregister unter Verwendung der AHV-Versichertennummer die Stimmberechtigung bestätigt wurde;

b) für die betreffende Sammlung nicht bereits ein Kontrollzeichen erfasst wurde.

3. Die elektronische Unterschrift ist ungültig, wenn

a) sie nicht in der vorgesehenen Form erfolgt;

b) sie vor Beginn der Referendumsfrist erfolgt;

c) sie nicht bis zum Ablauf der Referendumsfrist erfolgt;

d) die höchstens zulässige Anzahl an elektronischen Unterschriften erreicht wurde;

e) sie missbräuchlich erfolgt ist.

III. Sammlung elektronischer Unterschriften

1. Die E-Collecting-Plattform speichert insbesondere folgende Daten der unterzeichnenden Person

a) zur Verhinderung von Mehrfachunterzeichnungen

1. verschlüsselte Stimmregister-ID;

2. Zeitpunkt der Validierung gegenüber dem stehenden Stimmregister;

b) für Statistikzwecke

1. Geschlecht;

2. Alter;

3. BFS-Nummer der politischen Gemeinde (Municipality-ID);

4. politische Gemeinde;

5. Zeitpunkt der Validierung gegenüber dem stehenden Stimmregister.

2. Die Daten der Personen, die ihre Unterschriften elektronisch abgeben, sind den Personen, die eine Unterschriftensammlung einrichten, sowie Dritten nicht zugänglich.

3. Die jeweils aktuelle Zahl der für ein Referendumsbegehren abgegebenen elektronischen Unterschriften ist auf der E-Collecting-Plattform öffentlich einsehbar.

III. Sammlung elektronischer Unterschriften

1. Das Initiativkomitee erfasst das im Amtsblatt veröffentlichte Initiativbegehren auf der E-Collecting-Plattform. [Art. 39](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.1/de/art39) Bst. b bis f RIG werden sachgemäss angewendet.

2. Betreffend elektronische Authentifizierung wird [Art. 2](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.11/de/art2) Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

III. Sammlung elektronischer Unterschriften

1. Das Initiativkomitee kann insbesondere folgende weitere Verfahrensschritte ebenfalls über die E-Collecting-Plattform abwickeln

a) Erstellung und Unterzeichnung der Mitgliederliste;

b) Einreichung des Initiativbegehrens an die Regierung zur Prüfung der Zulässigkeit;

c) Anmeldung des Initiativbegehrens.

2. Betreffend elektronische Authentifizierung wird Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

III. Sammlung elektronischer Unterschriften

1. Betreffend Abgabe der elektronischen Unterschrift und Datenbearbeitung auf der E-Collecting-Plattform werden Art. 6 und 7 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

IV. Zustandekommen

1. Die Staatskanzlei stellt innert eines Monats seit der Einreichung des Referendums- oder Initiativbegehrens fest, ob dieses zustande gekommen ist.

2. Das Begehren ist zustande gekommen, wenn die erforderliche Anzahl gültiger handschriftlicher und elektronischer Unterschriften der Staatskanzlei fristgerecht vorliegt.

3. Die Staatskanzlei veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt das Ergebnis der Prüfung und die Zahl der handschriftlich und elektronisch gültigen Unterschriften, aufgeteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.

V. Schlussbestimmungen

1. Bei Referenden und Initiativen, bei denen die Frist für die Unterschriftensammlung vor Vollzugsbeginn des Beschlusses der Regierung betreffend Genehmigung des Einsatzes der E-Collecting-Plattform nach Art. 27a Abs. 1 Bst. c RIG zu laufen beginnt, ist die elektronische Unterzeichnung ausgeschlossen.

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