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117.1 ADGDGA CH-SG

Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - Beginn a) Behörden des Kantons (ADG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

I. Amtsdauer

1. Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.

2. Sie beginnt am 1. Juni für

a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;

b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;

c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

I. Amtsdauer

1. Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

I. Amtsdauer

1. Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.

II. Schlussbestimmungen

1. Am 31. Mai 2004 endet

a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;

b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

II. Schlussbestimmungen

1. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

II. Schlussbestimmungen

1. Am 31. Mai 2005 endet

a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;

b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.

2. Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.

3. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

II. Schlussbestimmungen

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

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