220.112
CH-OW
Zuständigkeit
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel - Zuständigkeit
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1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist die zur Leitung des Vorverfahrens zuständige Behörde.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel - Inkrafttreten
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1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.