213.811
CH-OW
Bewilligungsbehörde
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde
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1. Das Volkswirtschaftsamt ist die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Aufhebung bisherigen Rechts
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1. Die Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 1999 werden aufgehoben.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten
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1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.