Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.81 CH-OW

Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Behörden

1. Der Regierungsrat bestimmt die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.

Bewilligung

1. ...

2. Einer natürlichen Person kann der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

Bewilligung

1. Der Regierungsrat bestimmt alle zwei Jahre nach Anhören der Bewilligungsbehörde und der Einwohnergemeinden die Orte, die nach einem genehmigten Entwicklungskonzept im Sinne des Bundesrechtes über die Investitionshilfe für Berggebiete oder nach einer gleichwertigen amtlichen Planung des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

2. Der Regierungsrat regelt alle zwei Jahre nach Anhören der Bewilligungsbehörde und der Einwohnergemeinden die Verteilung der Bewilligungen an die Einwohnergemeinden.

Bewilligung

1. ...

2. Der Einwohnergemeinderat der betroffenen Gemeinde kann die in Art. 13 Abs. 1 BewG genannten Einschränkungen von sich aus durch allgemeinverbindlichen Erlass einführen. Der entsprechende Erlass ist der Bewilligungsbehörde, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Regierungsrat sowie dem Bundesamt für Justiz zuzustellen.

Bewilligung

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 6 000.-.

2. Die Gebühr hat der Gesuchsteller zu bezahlen. Veräusserer und Erwerber haften solidarisch für die Gebühr.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →