Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen (VWG)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. In ein Gerichtspräsidium ist wählbar, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
a. abgeschlossenes juristisches Studium;
b. mehrjährige juristische Berufserfahrung;
c. * Anwaltspatent;
d. keine Verlustscheine;
e. keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Gerichtspräsidium nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.
1. Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechtspflegekommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
2. Der Entscheid der Rechtspflegekommission betreffend Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen ist beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen anfechtbar; die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung.
3. ...
1. Für die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt gelten abgesehen vom Anwaltspatent die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen wie für die Gerichtspräsidien. Ausnahmsweise kann auf die mehrjährige Berufserfahrung verzichtet werden.
2. ...
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a. die Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 1982[2];
b. die Ausführungsbestimmungen zur Kantonsverfassung bezüglich der Wahl des Verhörrichters und des Staatsanwaltes vom 28. Januar 1965[3].
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.