Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Geltungsbereich (RER)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und folgenden Behörden
a. Obergericht;
b. Verwaltungsgericht;
c. Kantonsgericht;
d. Schlichtungsbehörde;
e. Staatsanwaltschaft;
f. Betreibungsamt;
g. Konkursamt.
2. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung[3] und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren[4] gelten sinngemäss auch für das Verwaltungsgericht.
3. Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.
1. In diesem Reglement bedeuten
a. Urkunden: Schriftstücke einer Behörde oder Partei;
b. Partei: Rechtsuchende und/oder ihre Rechtsvertretung;
c. Zustellplattform: elektronischer Postschalter, der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung zustellt und elektronische Postfächer zur Verfügung stellt;
d. Elektronisches Postfach: auf der Zustellplattform eingerichtetes Postfach, in welchem die elektronischen Meldungen zur Abholung bereitgestellt werden;
e. Anerkannte elektronische Signatur: ZertES-konforme digitale Signatur.
1. Die Behörden und die Parteien, welche am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, haben die Dienste der anerkannten Zustellplattform zu benützen und sich dort einzutragen.
2. Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen und der von den Behörden anerkannten Zustellplattform.
1. Die elektronischen Eingaben der Parteien müssen an die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Zustelladressen gesendet werden.
2. Die Parteien stellen der Behörde ihre Urkunden im PDF-Format und, soweit im Sinne von Art. 6 Übermittlungsverordnung vorgeschrieben, in strukturierter Form zu.
3. Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden.
4. Bei elektronischer Übermittlung ist eine Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.
1. Die Behörde hat jedes im elektronischen Rechtsverkehr eingereichte Dokument auszudrucken. Für diesen Trägerwandel gelten die Vorschriften des Art. 13 der Übermittlungsverordnung.
2. Das Obergericht kann der Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Pflicht zur Führung der Akten in Papierform gestatten.
1. Die Behörde führt ein Verzeichnis, welches zeigt, welche Parteien ausdrücklich ihr Einverständnis zu elektronischen Zustellungen erteilt haben und an welche E-Mail-Adressen Zustellungen erfolgen können.
2. Stellt die Behörde einer Partei die Urkunde elektronisch zu, so hat sie das eigenhändig unterzeichnete Originaldokument einzuscannen und mit ihrer elektronischen Signatur zu versehen. Gleichzeitig hat die Behörde die Bestätigung, dass dieses Dokument dem Originaldokument entspricht, und das Verarbeitungsdatum sowie den Namen und den Vornamen der ausführenden Person anzubringen.
3. Die Behörde übermittelt ihre Urkunden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF.
4. Die Urkunde wird der Partei auf der Zustellplattform in einem elektronischen Postfach zum Abholen bereitgestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per E-Mail zustellen.
5. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt. Eine Urkunde, die nicht heruntergeladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.
1. Für den elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen des eSchKG-Verbunds gelten die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 14 der Übermittlungsverordnung.
1. Es ist jede Haftung ausgeschlossen, wenn die Zustellplattform den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.