Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.3 CH-OW

Grundsatz und Geltungsbereich

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.

2. Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

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