122.3
CH-OW
Grundsatz und Geltungsbereich
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Grundsatz und Geltungsbereich
Originalquelle öffnen
1. Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
2. Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
Art. 2 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Inkrafttreten
Originalquelle öffnen
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.