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Gebühren

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Für die in Art. 8 GebV-AuG bezeichneten Amtshandlungen sind die bundesrechtlichen Höchstansätze massgebend.

2. Für Verfügungen und Dienstleistungen gemäss Art. 9 GebV-AuG werden die Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens bemessen (Beträge in Fr.)

a. Jahresaufenthaltsbewilligungen: 400.- bis 600.-

b. Kurzaufenthaltsbewilligungen: 100.- bis 400.-

c. selbstständige Erwerbstätigkeit: 300.- bis 500.-

d. Vorentscheiden: 50.- bis 300.-

e. Verwarnungen / Androhungen: 200.- bis 400.-

f. Androhungen von Sanktionen: 200.- bis 500.-

g. Abweisungen von Gesuchen: 200.- bis 400.-

h. Widerruf von Bewilligungen: 400.- bis 900.-

i. Wegweisungsverfügungen: 400.- bis 900.-

j. Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen: 200.- bis 500.-

k. Abschreibungsverfügungen: 50.- bis 300.-

l. schriftliche Auskünfte: 50.- bis 300.-

m. Bestätigungen: 20.- bis 50.-

n. übrige Amtshandlungen und Auslagen: gemäss Aufwand

3. Die Gebühren sowie allfällige Zuschläge gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Gesuchstellenden zu tragen und dürfen nicht auf die ausländische Person überwälzt werden (vgl. Art. 11 GebV-AuG).

1. Für Vorentscheide, die dem zuständigen Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wird ein Zuschlag von Fr. 50.- erhoben.

2. Die Gebühren gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen werden um 50 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung dringlich erbracht werden muss. Folgende Bearbeitungszeiten zwischen Gesuchseingang und beantragtem Stellenantritt gelten als dringlich

a. weniger als fünf Arbeitstage (bei Zuständigkeit Kanton);

b. weniger als zehn Arbeitstage (bei Zuständigkeit Bund und Kanton).

1. Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.

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