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Zweck

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Fonds bezweckt die ausserordentliche Finanzierung der Wohnraumbeschaffung und der Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

1. Der Fonds wurde bis 31. Dezember 2016 durch überschüssige Bundesmittel aus den Pauschalen für die Sozialhilfe im Asylbereich geäufnet.

2. Der Fonds wird aus dem Ertragsüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle 3530 "Soziale Dienste Asyl" geäufnet, sofern der Überschuss Fr. 350 000.- übersteigt. Das Fondsvermögen darf höchsten 1,5 Millionen Franken betragen.

3. Das Fondsvermögen darf nicht negativ sein und der Fonds darf nicht aus der Staatskasse bevorschusst werden.

1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz. Bei höheren Beträgen und beim Kauf von Immobilien entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.

2. ...

3. Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle "Soziale Dienste Asyl" wird aus dem Fondsvermögen ausgeglichen.

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