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265.2 VGVRCC CH-NW

Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) - Geltungsbereich (VGV)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt

1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;

2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, welche die Gesetzgebung dazu ermächtigt;

3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder, der durch den Erlass betroffen werden kann.

1. Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen widerspricht.

2. Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung einzureichen.

2. Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

1. Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Amtsblatt.

2. Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Entscheides allgemein verbindlich; die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind unverbindlich.

3. Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es in der Regel selbst.

1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Verfassungsgericht sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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