Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.12 CH-NW

Kanton Nidwalden 261.12

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien am Kantonsgericht beträgt insgesamt höchstens 650 Stellenprozente.

2. Der Landrat legt bei der Wahl den Beschäftigungsgrad der einzelnen Präsidien fest.

3. Das Landratsbüro kann den Beschäftigungsgrad der Präsidien mit deren Zustimmung ändern. Die Summe der Beschäftigungsgrade bleibt dabei unverändert.

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gerichtsgesetzes sofort in Kraft.

2. Die erstmalige Wahl der Präsidien gestützt auf diesen Beschluss erfolgt auf den 1. Januar 2011.

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