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Ermächtigung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Nidwaldner Kantonalbank wird ermächtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu bestellen.

2. Die Nidwaldner Kantonalbank wird verpflichtet, neben dem betreffenden Pfandrecht keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten oder ähnliche Sicherheiten anzunehmen.

1. Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden.

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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