211.13
CH-NW
Ermächtigung
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziff. 1 Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen - Ermächtigung
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1. Die Nidwaldner Kantonalbank wird ermächtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu bestellen.
2. Die Nidwaldner Kantonalbank wird verpflichtet, neben dem betreffenden Pfandrecht keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten oder ähnliche Sicherheiten anzunehmen.
Ziff. 2 Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen - Rechtsmittel
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1. Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden.
Ziff. 3 Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen - Rechtskraft
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.