191.12
CH-NW
Kirchenwesen
1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (1 Artikel)
Kirchenwesen
Art. 22 Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten) - Kirchenwesen
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1. An das Kapuzinerkloster Stans wird ein jährlicher Beitrag im Sinne der Erwägungen des Landsgemeindebeschlusses vom 28. April 1907 ausgerichtet; der Landrat wird ermächtigt, die Höhe dieses Jahresbeitrages festzusetzen.
2. Die Vergütungen für die offiziellen Abgeordneten an den jährlichen Landeswallfahrten bestimmt der Regierungsrat.