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Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Den Amtseid oder das Handgelübde haben abzulegen

1. die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;

2. die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinden;

3. die Mitglieder der Schlichtungsbehörde;

4. die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

5. die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

6. die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber;

7. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;

8. die Mitglieder des Polizeikorps;

9. die übrigen kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder und Angestellten, soweit diese gemäss der Gesetzgebung dazu verpflichtet sind.

1. Amtseid oder Handgelübde sind abzulegen

1. durch die Behördenmitglieder, die Landschreiberin, den Landschreiber, die Landratssekretärin, den Landratssekretär, die Gerichtsschreiberin, den Gerichtsschreiber, die Gemeindeschreiberin und den Gemeindeschreiber vor der versammelten Behörde;

2. durch die kantonalen Angestellten vor dem Landammann oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Regierungsrates;

3. durch die kommunalen Angestellten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des administrativen Rates beziehungsweise der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Formel von Amtseid oder Handgelübde vorzulesen.

3. Der Amtseid beziehungsweise das Handgelübde wird hierauf geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich schwöre es» beziehungsweise «Ich gelobe es».

1. Die Eidformel lautet

1. für die Mitglieder der Behörden: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons treu zu halten, für die Einheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes einzustehen, die Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schützen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und alle mir übertragenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf persönliche Vor- und Nachteile zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe»;

2. für die Angestellten: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, alle mir durch die Verfassung, die Gesetze und meine Vorgesetzten auferlegten Amtspflichten treu und gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und die öffentliche Wohlfahrt nach besten Kräften zu fördern, so wahr mir Gott helfe».

1. Die Formel des Handgelübdes lautet

1. für die Mitglieder der Behörden: «Ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons treu zu halten, für die Einheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes einzustehen, die Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schützen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und alle mir übertragenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf persönliche Vor- und Nachteile zu erfüllen».

2. für die Angestellten: «Ich gelobe, alle mir durch die Verfassung, die Gesetze und meine Vorgesetzten auferlegten Amtspflichten treu und gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und die öffentliche Wohlfahrt nach besten Kräften zu fördern».

1. Amtseid und Handgelübde sind bei Bestätigungswahlen nicht zu wiederholen.

1. Die Verordnung vom 8. Februar 1964 über Amtseid und Handgelübde wird aufgehoben.

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