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3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007.

1. Zentrale Behörde des Kantons Luzern gemäss BG-KKE ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

2. Zuständiges Gericht und Vollstreckungsbehörde gemäss BG-KKE ist das Kantonsgericht.

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