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203a CH-LU

Zuständige Stelle

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit der Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst handelt in diesem Zuständigkeitsbereich im Namen und nach Weisung der Dienststelle.

2. Die Dienststelle kann mit privaten Einrichtungen, welche die elektronische Überwachung nach den Bestimmungen des Justizvollzugsrechts durchführen, Leistungsvereinbarungen im Sinn des § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 2010 abschliessen und ihnen den Vollzug übertragen.

1. Die zuständige Stelle gemäss § 1 prüft auf Anfrage des Zivilgerichtes die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.

2. Nach Vorliegen der gerichtlichen Anordnung sorgt die zuständige Stelle bei der vom Gericht bezeichneten Person für das Einrichten und Anbringen der elektronischen Vorrichtungen, die deren Aufenthaltsort ermitteln und aufzeichnen, und sie instruiert diese Person über die Handhabung der Geräte.

3. Dem Gericht ist unverzüglich Mitteilung zu geben, wenn die elektronischen Vorrichtungen nicht eingerichtet werden können.

4. Die zuständige Stelle meldet dem Gericht die festgestellten Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag.

5. Nach Ablauf der gerichtlichen Überwachungsfrist erstattet sie dem Gericht Bericht und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.

1. Die bei der elektronischen Überwachung aufgezeichneten Daten dürfen nur für die Weiterleitung an die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.

2. Die zuständige Stelle gemäss § 1 löscht die aufgezeichneten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überwachung, soweit diese nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren beigezogen wurden.

1. Die zuständige Stelle gemäss § 1 stellt die Aufwendungen für die elektronische Überwachung dem Zivilgericht in Rechnung.

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