Beglaubigungen
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen
1. von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienscheine, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr. 10.-
2. * ...
3. von Urkunden wie
a) Handelsregisterauszüge: Fr. 20.- bis 35.-
b) Bescheinigungen über Schulbesuche, Zeugnisse, Rechnungen usw.: Fr. 10.-
c) Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbescheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr. 10.-
d) Patentunterlagen, Verträge, öffentliche Stiftungsurkunden, Statuten, Vollmachten, Scheidungsurteile, Testamente, Erbschaftsurkunden: Fr. 20.- bis 30.-
e) Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen im Kantonsamtsblatt: Fr. 10.-
1. Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie in Rechnung.
1. Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.
1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder ganz erlassen werden.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.