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Beglaubigungen

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen

1. von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienscheine, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr. 10.-

2. * ...

3. von Urkunden wie

a) Handelsregisterauszüge: Fr. 20.- bis 35.-

b) Bescheinigungen über Schulbesuche, Zeugnisse, Rechnungen usw.: Fr. 10.-

c) Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbescheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr. 10.-

d) Patentunterlagen, Verträge, öffentliche Stiftungsurkunden, Statuten, Vollmachten, Scheidungsurteile, Testamente, Erbschaftsurkunden: Fr. 20.- bis 30.-

e) Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen im Kantonsamtsblatt: Fr. 10.-

1. Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie in Rechnung.

1. Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.

1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder ganz erlassen werden.

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