153.180
CH-BS
Kanton Basel-Stadt 153.180
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Gesetzestext (2 Artikel)
Ziff. 1 Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens
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1. Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten werden, zu dessen Handen vorzubereiten.
Ziff. 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens
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1. Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements, oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements.