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Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Gegenstand und Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.

2. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und anderer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.

1. Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung der Vernehmlassung.

1. Die Vernehmlassung wird grundsätzlich elektronisch durchgeführt. Stellungnahmen in Papierform sind möglich.

2. Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Eröffnung der Vernehmlassung sowie über die Frist für die Stellungnahme.

3. Das Departement kann anstelle des elektronischen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.

1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate.

2. Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.

1. Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und auf der Internetseite des Kantons bekannt.

2. Die Bekanntgabe enthält

a) den wesentlichen Inhalt der Vorhabens

b) die Vernehmlassungsfrist

c) die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde

d) * eine elektronische Verknüpfung mit einer digitalen Vernehmlassungsplattform, welche eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die zur jeweiligen Vernehmlassung eingeladen werden, enthält.

3. Die Staatskanzlei veröffentlicht eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme einzuladen sind.

1. Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der konferenziellen Anhörung zusammen und wertet sie aus.

2. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden die Stellungnahmen auf der Internetseite des Kantons veröffentlicht. In begründeten Fällen werden Stellungnahmen von natürlichen Personen anonymisiert veröffentlicht oder es wird auf die Veröffentlichung verzichtet.

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