Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
119.500 GIZA CH-BS

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Gegenstand und Zweck (GIZA)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Dieses Gesetz regelt die kantonale Förderung der internationalen Zusammenarbeit zum Zwecke der Armutsbekämpfung und der Stärkung der nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene.

1. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit erfolgt durch die Gewährung von Förderbeiträgen an Projekte und Programme, durch soziale Kooperationen und Engagements des Kantons mit ausgewählten Ländern, Regionen oder Städten sowie durch Stipendien für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern.

2. Bei ausserordentlichen Notlagen kann Soforthilfe geleistet werden.

3. Förderbeiträge für Projekte und Programme im Sinne von Abs. 1 können juristische Personen beantragen, die insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen

a) sie sind als nicht gewinnorientierte Organisation im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes tätig;

b) sie haben ihren Sitz in der Schweiz.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gestützt auf dieses Gesetz.

5. Der Regierungsrat regelt Förderkriterien sowie die Einzelheiten des Verfahrens auf dem Verordnungswege.

1. Die Programme und Projekte sowie die sozialen Kooperationen und Engagements gemäss § 2 Abs. 1 haben anerkannte Qualitätskriterien, die insbesondere eine Beurteilung der Wirkungsorientierung, des effizienten Mitteleinsatzes, der Nachhaltigkeit und der Transparenz zulassen, zu erfüllen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Nachweiserbringung der zu erfüllenden Qualitätskriterien auf dem Verordnungswege.

3. Der Regierungsrat kann externe Revisionen veranlassen.

1. Der Regierungsrat bestimmt das für die Umsetzung und Koordination der internationalen Zusammenarbeit zuständige Departement.

1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Internationale Zusammenarbeit.

2. Die Kommission berät den Regierungsrat und das zuständige Departement im Rahmen der Förderung gemäss § 2 Abs. 1 und Abs. 2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen des beratenden Beizugs der Kommission vorsehen.

3. Der Regierungsrat regelt das Wahlverfahren, die Zusammensetzung sowie die konkretisierten Aufgaben der Kommission auf dem Verordnungsweg.

1. Zur Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit gemäss § 2 Abs. 1 beschliesst der Grosse Rat periodisch eine Rahmenausgabenbewilligung. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat über die Verwendung der Rahmenausgabenbewilligung.

2. Die Gesamtausgaben des Kantons für die internationale Zusammenarbeit orientieren sich an 0.7 % der durchschnittlichen direkten Steuererträge natürlicher und juristischer Personen der letzten vier Jahre und dürfen diesen Betrag aber nicht überschreiten.

3. Der Prozentsatz von 0.7 % kann unterschritten werden, wenn

a) die Nettoschuldenquote weniger als zwei Promillepunkte unter dem zulässigen Wert gemäss § 4 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 liegt oder

b) in den letzten drei Rechnungsjahren summiert ein Defizit von über Fr. 50 Mio. resultierte.

4. Die Gesamtausgaben des Kantons für die internationale Zusammenarbeit dürfen in keinem Fall unter 0.3 % der durchschnittlichen direkten Steuererträge natürlicher und juristischer Personen der letzten vier Jahre fallen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →