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131.111 CH-BL

Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales (Hausordnung) - Platzzahl, Reservationen, Zulassung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

1. Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei haben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

1. Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Propagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar gemacht werden.

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

1. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind auf der Zuschauertribüne lautlos zu schalten.

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

1. Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.

2. Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

1. Bei Schulklassen sind die begleitenden Lehrpersonen für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich.

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