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Ausstellung

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. ¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.

² Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

³ Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatscheine.

1. ¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.

² Das Zivilstandsamt erklärt verlorene Heimatscheine durch entsprechenden Eintrag im Verzeichnis der ausgestellten Heimatscheine kraftlos.

1. Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine.

1. Das Zivilstandsamt gibt Privaten auf Gesuch den letzten bekannten Aufenthaltsort einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Heimatscheins bekannt, wenn sie glaubhaft machen, dass diese Angabe zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich ist.

1. Das Zivilstandsamt erhebt eine Gebühr für

a. die Ausstellung des Heimatscheins 30 Fr;

b. die Kraftloserklärung des Heimatscheins 20 Fr.

1. Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.

1. Die Verordnung vom 23. Juni 1981 über den Heimatschein wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von § 6, die am 1. Dezember 1999 in Kraft tritt.

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