112.10
CH-BL
Kantonale Zuständigkeiten
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Kantonale Zuständigkeiten
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1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und dessen Ausführungsverordnungen sind zuständig
a. * das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht als kantonale Ausländerbehörde;
b. das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) als kantonale Arbeitsmarktbehörde.
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Meldewesen der Gemeinden
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1. Das Meldewesen zwischen dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden richtet sich nach der Verordnung vom 12. April 2006 des Bundesrats über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) und den gestützt darauf erlassenen Wegleitungen des Bundesamts für Migration.
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Aufhebung bisherigen Rechts
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1. Die Verordnung vom 12. Dezember 2000 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wird aufgehoben.
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.