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152.256 CH-BE

Kanton Bern 152.256

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften bestehen.

2. Als staatliche Kommissionen gelten solche, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen oder vom Regierungsrat eingesetzt worden sind.

1. Anspruch auf Entschädigungen und ein Taggeld nach dieser Verordnung haben die von der Wahlbehörde bezeichneten Kommissionsmitglieder sowie die Sekretäre bzw. Protokollführer.

2. Keinen Anspruch auf ein Taggeld haben Kommissionsmitglieder sowie Sekretäre bzw. Protokollführer, die vom Staat besoldet werden.

3. Die Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung[1] entschädigt.

1. Das Taggeld beträgt

a) für den halben Tag oder bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden: CHF 70.-

b) für den ganzen Tag oder bei einer Sitzungsdauer von mehr als 4 Stunden: CHF 110.-

2. Mit dem Taggeld sind allfällige Auslagen für Hauptmahlzeiten oder Zwischenverpflegungen abgegolten. Werden anlässlich von Sitzungen oder Besichtigungen in staatseigenen Betrieben, Heimen und Anstalten Mahlzeiten eingenommen, sind diese durch die Kommissionsmitglieder zu bezahlen. Massgebend ist der jeweils durch den Regierungsrat festgelegte Mahlzeitenpreis der 1. Kategorie.

3. Kommissionsmitglieder, die als Arbeitnehmer im Stunden- oder Taglohn nach Arbeitsvertragsrecht angestellt sind, haben Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung im Umfang des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

1. Für das Übernachten mit Frühstück erfolgt die Entschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung[3].

1. Als Reiseentschädigung wird der Betrag ausgerichtet, der den Billettkosten 1. Klasse entspricht. Sofern vom Wohnort bzw. Dienstort des Kommissionsmitgliedes zum Sitzungsort kein öffentliches Transportmittel zur Verfügung steht, wird für die Benützung privater Motorfahrzeuge eine Kilometerentschädigung ausgerichtet, die dem jeweils gültigen Höchstansatz der vom Regierungsrat festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen entspricht.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. April 1969 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen aufgehoben.

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