Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.141 ARVOIG CH-BE

Gegenstand (ARV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.

2. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind

a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen,

b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,

c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.

1. Die Auslagen werden ersetzt

a) als persönliche Aufwandentschädigung gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung),

b) als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).

1. Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt

a) Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke,

b) Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke,

c) Bekleidungskosten,

d **\***) Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage.

1. Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt

a) Verpflegungskosten,

b) Unterkunftskosten,

c) Fahrkosten,

d) Kosten für Auslandreisen.

2. Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und werden nicht ersetzt.

1. Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistungen zur Verfügung

a) wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeitsort reservierter Parkplatz,

b) die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten,

c) die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informations- und Kommunikationsmittel.

1. Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates wird aufgehoben.

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