Gegenstand (PDSRJUS)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Dieses Reglement regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
2. Es beinhaltet die Berechtigungsregeln der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) und die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) nach Artikel 18 GERES V und Artikel 11 ZPV V.
1. Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sowie für Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]).
2. Die berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt
a. GERES-Plattform im Anhang 1,
b. ZPV im Anhang 2.
3. Die Benutzerkonten der berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.
1. Dieses Reglement tritt am 1. März 2022 in Kraft.