Gegenstand (BIG)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der Bedag Informatik sowie den Zweck und die Organisation dieser Informatikunternehmung.
1. Unter der Firma "Bedag Informatik" (Bedag Informatique) wird eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)mit Sitz in Bern geführt.
1. Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Informatik-Dienstleistungen.
2. Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
3. Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Regierungsrates um.
1. Die Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich zwischen der Bedag Informatik und den zuständigen Stellen des Kantons wird durch Verträge geregelt.
1. Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig mindestens über die absolute Mehrheit an der Bedag Informatik. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Kantons bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
1. Die Organisation der Bedag Informatik richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Statuten.
1. Die Bedag Informatik untersteht der Datenschutzgesetzgebung des Kantons Bern, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllt.
2. Sie untersteht der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, soweit sie für Dritte ohne besonderen Auftrag des Kantons gewerbliche Leistungen erbringt.
3. Sie untersteht anderem Datenschutzrecht, soweit dies vereinbart oder durch die besondere Datenschutzgesetzgebung vorgesehen ist.
1. Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen und -bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende Informationssicherheit.
2. Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein.
3. Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen.
4. Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und -bezüger in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.
1. Die dem Kanton gegenüber der Bedag Informatik zustehenden Rechte und Pflichten werden im Rahmen des Aktienrechts durch den Regierungsrat wahrgenommen.
2. Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG).
1. Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Bedag Informatik und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
1. Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Bedag Informatik ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
2. Die Aktiengesellschaft Bedag Informatik führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik weiter.
1. Die ersten Statuten der Bedag Informatik bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
2. Die Zuständigkeit für spätere Statutenänderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
1. Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Bedag Informatik in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.
1. Die Kosten der Umwandlung übernimmt die Bedag Informatik.
1. Folgende Erlasse werden geändert
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986:[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2484231_2_3_c)
2. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG):[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2484233_2_4_c)
1. Das Gesetz vom 29. August 1989 über die BEDAG Informatik (BSG 152.031.2) wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.