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251.213 OBVV CH-AG

Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) - Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts (OBVV)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die mit Ordnungsbusse zu belegen sind, und die Bussenhöhe ergeben sich aus Anhang 1.

1. Die kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände können mit Ordnungsbussen belegt werden, wenn dies in einem kommunalen Reglement ausdrücklich bestimmt ist und die Bussenhöhe für eine Übertretung nicht mehr als Fr. 300.- beträgt.

2. Beträgt die zu erwartende Ordnungsbusse insgesamt mehr als Fr. 600.-, werden alle Übertretungen im Strafbefehlsverfahren des Gemeinderats gemäss § 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 beurteilt.

1. Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen für die bundes- und kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.

1. Die Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbussen für die bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.

2. Weitere Mitarbeitende der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr auszustellen.

3. Als Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr gemäss Absatz 2 gelten ausschliesslich die Übertretungen gemäss den Ziffern 2, 316 und 622 des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019.

1. Die Befugnisse weiterer Behörden des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen für bundes- und kantonalrechtliche Übertretungstatbestände ergeben sich abschliessend aus Anhang 2.

2. Kanton und Gemeinden dürfen zur Erhebung von Ordnungsbussen ausschliesslich Personen einsetzen, die

a) in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihnen stehen,

b) eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen können, und

c) vor ihrem ersten Einsatz durch das zuständige Organ ihrer Anstellungsbehörde in Pflicht genommen worden sind.

1. Die Gemeinden können zur Ausstellung von Ordnungsbussen im Bereich des ruhenden Verkehrs gemäss § 4 Abs. 3 private Sicherheitsdienste beiziehen, wenn

a) die Gemeinden über eine Zustimmung des zuständigen Departements gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 verfügen, und

b) die privaten Sicherheitsdienste eine Bewilligung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d PolG besitzen.

2. Die privaten Sicherheitsdienste dürfen nur Personen einsetzen, die

a) gemäss § 57 Abs. 2 PolG bei der kantonalen Aufsichtsstelle gemeldet sind,

b) eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen können, und

c) vor ihrem ersten Einsatz durch die Chefin beziehungsweise den Chef des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps in Pflicht genommen worden sind.

3. Die privaten Sicherheitsdienste unterstehen jederzeit der Aufsicht und dem Weisungsrecht des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps.

1. Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen dem aufwandbelasteten Gemeinwesen zu.

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