Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.511 CH-AG

Bewilligungsbehörde

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Bewilligungsbehörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand).

1. Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Rechtsdienst des Regierungsrates.

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. Juni 1987 in Kraft.

2. ...

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