210.511
CH-AG
Bewilligungsbehörde
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde
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1. Bewilligungsbehörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand).
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeberechtigte Behörde
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1. Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Rechtsdienst des Regierungsrates.
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. Juni 1987 in Kraft.
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