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CH-AG
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Kantonaler Bewilligungsgrund; Hauptwohnung
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Kantonaler Bewilligungsgrund; Hauptwohnung
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1. Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland wird bewilligt, wenn die erwerbende natürliche Person das entsprechende Grundstück als Hauptwohnung benützen wird. Die Bewilligung gilt für den Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Rechtsmittelinstanz
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1. Kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Kantonale Ausführungsbestimmungen
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1. Der Regierungsrat legt die übrige Behördenorganisation durch Verordnung fest.
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Inkrafttreten
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1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und nach der Genehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.