Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
197.100 CH-AG

Kanton Aargau 197.100

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der gemeineidgenössische Dank-, Buss- und Bettag soll künftig, und zwar mit dem gegenwärtigen Jahr (1832) angefangen, in allen Ständen der Eidgenossenschaft immer gleichzeitig am dritten Sonntag des Septembers gefeiert werden.

1. Der eidgenössische Vorort wird beauftragt, diese Schlussnahme unverweilt sämtlichen Ständen mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen, die angemessenen Anordnungen zu treffen, auf dass derselben überall genau nachgelebt werde.

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