Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Diese Verordnung gilt für
a) Personen in Ausbildung;
b) Praktikantinnen und Praktikanten;
c) * Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr in einem befristeten Anstellungsverhältnis ohne Ausbildungszweck;
d) Personen in einem Anstellungsverhältnis mit sozialem Zweck.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
1. Das Departement Finanzen und Ressourcen überprüft periodisch die in dieser Verordnung festgelegten Löhne und unterbreitet dem Regierungsrat nach Massgabe der Kriterien von § 10 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 Antrag auf deren Anpassung.
1. Die Monatslöhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung werden in den Anhängen 1-4 dieser Verordnung festgelegt. Es besteht Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
1. Die Anstellungsbehörde kann Berufslernenden Beiträge an Kosten von berufsspezifischen Ausbildungen wie Projektunterricht, Fremdsprachenaufenthalte und schulbegleitendes Erlangen von berufsrelevanten Diplomen leisten, soweit diese im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Die Kostenbeteiligung darf über alle Lehrjahre gerechnet Fr. 2500.- bei 3 Lehrjahren und Fr. 3000.- bei 4 Lehrjahren nicht übersteigen.
2. Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten für Schul- und Lehrmaterial. Die Kostenbeteiligung beträgt im 1. Lehrjahr Fr. 600.- und in den weiteren Lehrjahren je Fr. 150.-.
3. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten eines Notebooks, sofern er keines für den Einsatz in der Berufsschule zur Verfügung stellt. Die Kostenbeteiligung beträgt maximal Fr. 1'000.- für alle Lehrjahre zusammen und wird anteilsmässig einmal pro Lehrjahr ausbezahlt. In begründeten Ausnahmefällen kann der ganze Maximalbetrag einmalig zu Beginn des ersten Lehrjahres ausbezahlt werden.
1. Für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonalen Verwaltung Aargau, die nach dem Abschluss der Lehre keine Arbeitsstelle finden, können vom Kanton Berufspraktika angeboten werden.
2. Bei Berufspraktika gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. b und 64b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 und Art. 97a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 beteiligt sich der Kanton mit 25 %, mindestens aber mit Fr. 500.- pro Monat, am Bruttotaggeld der Berufspraktikantin beziehungsweise des Berufspraktikanten.
3. Der Lohn von anderen Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, welche durch Institutionen oder Organisationen vermittelt werden, die den Arbeitslosen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich sind, wird von der Anstellungsbehörde mit Zustimmung von Human Resources Aargau (HR Aargau) festgelegt.
1. Die Anstellungsbehörde kann bezahlte Freistellungen für die im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Veranstaltungen gewähren.
2. Für zusätzlich beanspruchte, durch Ausbildungsreglemente definierte Ausbildungszeit wie Fremdsprachenaufenthalte und Projekttage wird über alle Lehrjahre ein bezahlter Urlaub von maximal 20 Tagen gewährt.
3. Zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung kann die Anstellungsbehörde den Berufslernenden einen bezahlten Urlaub bis maximal 5 Arbeitstage gewähren.
1. Der Stundenlohn von Jugendlichen in einem befristeten Anstellungsverhältnis ist in Anhang 5 geregelt.
2. Er setzt sich zusammen aus dem Basislohn inklusive 13. Monatslohn sowie der Entschädigung für Ferien und Feiertage.
1. Die Steuerungsgruppe Sozialstellenplan legt gemeinsam mit den Anstellungsbehörden die Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, welche im Rahmen des Sozialstellenplans beschäftigt werden.
2. Massgebend für die Festlegung des Lohns sind die Funktionsbewertung, der Leistungsgrad sowie die Höhe der ausgerichteten Invalidenrenten.
3. Der Lohn wird als Monatslohn ausgerichtet und beinhaltet den 13. Monatslohn anteilsmässig.
1. Die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten legt die Löhne von Mitarbeitenden fest, die im Rahmen des Projekts «Beschützende Arbeitsplätze» beschäftigt werden. Massgebend für die Festlegung des Lohns sind die Funktionsbewertung, der Leistungsgrad sowie die Höhe der ausgerichteten Invalidenrenten.
2. Der Lohn wird als Monatslohn ausgerichtet und beinhaltet den 13. Monatslohn anteilsmässig.
3. Beschützende Arbeitsverhältnisse dauern zwischen 6 Monaten und maximal 2 Jahren.
1. Es werden aufgehoben
a) Verordnung über die Entschädigung des Lehr-, Lern- und Praktikumpersonals an den Kantonsspitälern vom 4. September 1972[7];
b) Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungs-, Laboranten- und Zeichnerlehrlinge der Staatsverwaltung vom 12. März 1979[8];
c) Verordnung über die Grundbuchpraktikanten vom 18. März 1985[9];
d) Verordnung über die Entschädigung der Forstpraktikanten vom 18. Juli 1968[10].
1. Vor dem 1. September 2006 begründete Anstellungsverhältnisse werden den ab diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen angepasst.
2. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Lohn bei Inkrafttreten dieser Verordnung höher ist als nach neuem Recht, gilt weiterhin der bisher vereinbarte Lohn.
3. Bei Absolventinnen und Absolventen der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales, die ihre Ausbildung zur technischen Operationsfachfrau beziehungsweise zum technischen Operationsfachmann vor dem Jahr 2009 begonnen haben, gilt weiterhin der bisher vereinbarte Lohn.
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. November 2001 in Kraft.