Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) - Vergütung für Verpflegung (SpesenV)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
1. Verpflegungen werden nach folgenden Ansätzen vergütet
a) * Fr. 25.- für eine Hauptmahlzeit,
b) Fr. 20.- für acht oder mehr Stunden Nachtdienst, sofern dieser ausserhalb des Arbeitsortes geleistet wird.
2. Mahlzeiten werden nur vergütet, wenn damit dienstliche Verpflichtungen verbunden sind.
1. Für Übernachtung mit Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen in einem Mittelklasshotel bis maximal Fr. 200.- vergütet.
1. Für Sitzungen, Veranstaltungen und Reisen, bei denen die Höhe der Auslagen nicht selbst bestimmt werden kann, werden sämtliche Auslagen ersetzt, sofern die Teilnahme von der vorgesetzten Stelle bewilligt bzw. angeordnet wurde.
1. Für Dienstfahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel, das Carsharing oder Dienstfahrzeuge zu benützen. Die Benützung privater Motorfahrzeuge bedarf der Bewilligung eines anweisungsberechtigten Vorgesetzten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Benützung des privaten Motorfahrzeuges aus Sicht des Kantons zu einer Kostenersparnis führt.
2. Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen sind, wenn möglich, gemeinsam auszuführen.
1. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Kantons werden die Auslagen für das Billett 2. Klasse und für Dienstfahrten über die Kantonsgrenze hinaus die Auslagen für das Billett 1. Klasse vergütet.
1bis. Es werden die Kosten für die tatsächlich benutzte Klasse erstattet.
2. Bahn- und Busspesen, die im Rechnungsjahr den doppelten Betrag der Kosten eines einjährigen Halbtaxabonnementes übersteigen, werden zur Hälfte vergütet.
3. Den Inhaberinnen und Inhabern von privaten Halbtax- und Generalabonnementen wird der gleiche Betrag ausgerichtet.
4. Ausnahmsweise kann die Anstellungsbehörde die Kosten eines General-, Strecken-, Jahres- oder anderen Abonnements übernehmen, wenn dies für den Kanton günstiger ist.
1. Die Kilometerentschädigungen betragen
a) Personenwagen aller Kategorien
1. * für die ersten 15'000 km: 70 Rappen
2. * ab 15'001 km: 50 Rappen
3. * ...
b) Motorräder und Roller
1. bis 150 cm³ pro km: 30 Rappen
2. über 150 cm³ pro km: 45 Rappen
1bis. Bei bewilligten Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen werden die Auslagen für Parkplätze vergütet.
2. Durch die Kilometerentschädigung sind alle Kosten abgegolten. Beschädigungen privater Motorfahrzeuge anlässlich von Dienstfahrten sind durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Kaskoversicherung abgedeckt. Vom Arbeitgeber wird der Selbstbehalt übernommen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. ...
4. ...
1. Für die Bemessung der Reisespesen ist grundsätzlich der dienstliche Reiseweg massgebend.
2. Nimmt die Dienstreise ihren Anfang am Wohnsitz oder führt sie dorthin zurück, tritt, sofern dieser näher am Reiseziel liegt, für die Bemessung der Wohnsitz an die Stelle des Arbeitsortes.
1. Die für besondere Gruppen von Mitarbeitenden festgelegten pauschalen Reiseentschädigungen richten sich nach Anhang 1 dieser Verordnung.
1. Die für besondere Gruppen festgelegten Spesenpauschalen sind in Anhang II dieser Verordnung enthalten. Anstelle der Spesenpauschalen gemäss Anhang II Absatz 1 lit. a können die Berechtigten die tatsächlichen Kosten geltend machen. Diese sind zu belegen.
2. Im Einzelfall kann die Anstellungsbehörde im Rahmen der Anstellungsverträge Spesenpauschalen für Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit festlegen. Spesenpauschalen über Fr. 4'000.- sind vorgängig vom Regierungsrat beziehungsweise von der Justizleitung zu genehmigen.
1. ...
2. ...
1. Stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, wird für selbstgestellte Büroräumlichkeiten eine Entschädigung von jährlich Fr. 2'400.- ausgerichtet. Die Entschädigung wird um die Hälfte gekürzt, wenn die Tätigkeit mehrheitlich mit Aussendienst verbunden ist.
1. Die Entschädigung für den dienstlichen Einsatz privater Geräte für die Mobilkommunikation beträgt bei einem Vollpensum pro Jahr für Mitarbeitende, die ihr Gerät in der Regel
a) während der Arbeitszeit regelmässig für das Abrufen, Bearbeiten und Beantworten von geschäftlichen Daten, E-Mails, Terminen und Telefonanrufen benötigen und zeitnah erreichbar sein müssen Fr. 120.- für das Gerät und Fr. 129.60 an das Abonnement,
b) gelegentlich für geschäftliche Zwecke nutzen und dem Arbeitgeber ihre Mobilenummer bekannt geben Fr. 75.- an das Abonnement.
2. Die Leitungen der Departemente und der Staatskanzlei und die Justizleitung legen die Zuteilung der Mitarbeitenden gemäss Absatz 1 lit. a und b fest.
1. Entschädigungen für vorgeschriebene Kleider für ein einheitliches Erscheinungsbild und Schutzausrüstungen bemessen sich nach den Richtlinien der jeweiligen Branche.
2. Polizistinnen und Polizisten, die ihren Dienst in Zivil ausüben, erhalten eine jährliche Kleiderentschädigung von Fr. 220.-.
1. ...
1. Die jährliche Entschädigung für Diensthunde beträgt pauschal
a) * für einen Junghund Fr. 3'000.-
b) * für einen Schutzhund ab bestandener Junghundeprüfung Fr. 3'500.-
c) * für einsatzfähige Spür- oder Schutzhunde Fr. 4'000.-
d) * für einsatzfähige Spür- und Schutzhunde (Kombihunde) Fr. 4'500.-
1. Die Pauschalentschädigung für Mitglieder des Auslandschweizerwahlbüros und Hilfspersonen des Kantonalen Wahlbüros, die nicht Angestellte der Staatskanzlei sind, bemisst sich pro Abstimmungs- oder Wahlwochenende wie folgt
a) Leiterin oder Leiter: Fr. 200.-
b) Mitglieder: Fr. 100.-
2. Neben der Pauschalentschädigung wird die Wahlbüroarbeit mit Fr. 30.- pro Stunde abgegolten.
1. Die Entschädigung der Prüfungskommissionsmitglieder sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten beziehungsweise ihrer Stellvertretungen beträgt für Prüfungen an Mittelschulen gemäss Auftrag Fr. 60.- pro Stunde.
2. Die Entschädigung der Prüfungsexpertinnen und -experten beziehungsweise ihrer Stellvertretungen beträgt für die Abnahme der Jagdprüfungen Fr. 150.- pro Prüfungshalbtag.
1. Es werden aufgehoben
a) die Vollziehungsverordnung zum Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädigungen (Entschädigungsverordnung) vom 26. März 1971;
b) die Verordnung über die Entschädigung von Funktionären des Staates für die Benützung von Privatautomobilen und Privatmotorrädern zu Dienstfahrten (Autoverordnung) vom 18. Dezember 1972;
c) die Verordnung über die Reiseentschädigungen für Lehrkräfte der Volksschule (VREV) vom 9. Juli 1997;
d) der Regierungsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Zentralstelle für Obstbau vom 23. November 1934.
1. Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
2. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Miete und Pacht) vom 25. Juni 1990 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
3. Die Vollziehungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Oktober 1965 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
4. Die Verordnung über die Entschädigung des Lehr-, Lern- und Praktikumpersonals an den Kantonsspitälern vom 4. September 1972 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
5. Die Verordnung über die Entschädigung der Schulräte der Bezirke vom 4. Juli 1988 wird wie folgt geändert
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6. Die Verordnung über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBV) vom 5. Dezember 1983 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
7. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) vom 28. August 1969 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
8. Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht vom 10. Juli 1913 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 2001 in Kraft.