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5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Justizgerichts bilden das Plenum. Dieses entscheidet über organisatorische Angelegenheiten.

2. Das Vizepräsidium wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder durch das Plenum bestimmt.

3. Bei Ausstand und im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds bezeichnet das Präsidium das Ersatzmitglied, das beigezogen wird.

1. Eingaben, für deren Behandlung das Justizgericht offensichtlich nicht zuständig ist, können vom Präsidium des Justizgerichts beantwortet werden.

2. Dem Präsidium des Justizgerichts steht es frei, Kanzleipersonen und Gerichtsschreiberinnen beziehungsweise Gerichtsschreiber beizuziehen oder eine eigene Personal- oder Kanzlei-Infrastruktur zu nutzen. Für die Entschädigung des Personals gilt das kantonale Personalrecht.

1. Der Parlamentsdienst des Kantons Aargau (Zustelladresse: Justizgericht, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau) nimmt Eingaben an das Justizgericht entgegen und leitet sie an das Präsidium des Justizgerichts weiter.

2. Die Akten werden beim Parlamentsdienst des Kantons Aargau archiviert.

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