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123.121 CH-AG

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VV Ausweisgesetz)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Datenabfragen im Abrufverfahren vornehmen (Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG).

1. Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie beibringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.

1. Die nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG fallen dem Kanton zu.

1. Identitätskarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

2. Von den nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG beansprucht der Kanton die Hälfte für die Deckung seiner Aufwendungen.

1. Diese Verordnung ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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