Unvereinbarkeitsgesetz
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Burgenland
N2192615009H
Landeswappengesetz, Tiroler
Gilt heute als Verfassungsgesetz (Art. 149 B-VG iVm Art. 9 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger).
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 des Kaiserlichen Patents, RGBl. Nr. 260/1852 idF RGBl. Nr. 3/1860.
N11862120670
Landeswappengesetz, Tiroler
Mitglieder der Landesregierung und Mitglieder des Landtages, die eine im § 2, des Gesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, angeführte Stelle bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in die Landesregierung oder in den Landtag und, wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monates nach der Bestellung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Bezüge die Anzeige zu erstatten.
Das Landeswappen des Landes Tirol ist nach Art. 6 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranz hinter dem Kopf. Es wird in der Anlage bildlich dargestellt.
Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Über jede Anzeige von Mitgliedern der Landesregierung stellt der Präsident des Landtages ohne Verzug fest, ob der Bund oder das Land am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder die Landesregierung die weitere Betätigung des Mitgliedes im Interesse des Bundes oder des Landes gelegen erklärt.
Ist der Bund oder das Land am Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder das Land kein Interesse an der Betätigung, fordert der Präsident des Landtages das Mitglied der Landesregierung auf, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er seine Stelle beim Unternehmen zurückgelegt hat.
Der Präsident des Landtages hat nach Ablauf dieser Frist hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten.
(1) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie in Ankündigungen und Schriften.
(2) Jeder nicht unter Abs. 1 fallende Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur gilt als Verwendung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes.
Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.
Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.
In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.
Die Anzeigen der Mitglieder der Landesregierung, zu denen eine Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Sinne des § 3, Absatz 1, Punkt 1 und 2 des Bundesgesetzes vorliegt, sowie die Anzeigen der Mitglieder des Landtages übergibt der Landtagspräsident dem Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.
Der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages wird von diesem aus seiner Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt.
Er entscheidet über die Zulässigkeit der Betätigung der Mitglieder der Landesregierung, bei denen die Interessenerklärung der Bundes- oder Landesregierung vorliegt, sowie die der Mitglieder des Landtages an den in § 2 des Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit oder wenn sich wenigstens die Hälfte der Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, gegen die Betätigung aussprechen, ist diese unzulässig.
(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste um das Land Tirol erworben hat.
(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens vorgeschrieben werden.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt
(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens zu widerrufen, wenn
Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Hausdurchsuchung ist im Falle des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes), außer diesem Falle aber als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes zu bestrafen.
Der Unvereinbarkeitsausschuß hat binnen drei Monaten Beschluß zu fassen, er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mit.
Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2 des Bundesgesetzes erwähnte Betätigung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen zu verständigen und an ihn die Aufforderung im Sinne des § 2, Absatz 2, dieses Landesgesetzes zu richten sowie den Bericht nach Absatz 3 des erwähnten Paragraphen zu erstatten.
Die würdige Verwendung des Landeswappens ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Tirol jedermann gestattet.
Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.
Dem Unvereinbarkeitsausschusse steht es auch zu, im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes die Anträge auf Mandatsverlust bei Mißbrauch der Stelle in gewinnsüchtiger Absicht (§ 7 des Bundesgesetzes) sowie im Falle die Stelle entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beibehalten wird, für den Landtag vorzubereiten und die Untersuchung nach Absatz 2 des § 8 des Bundesgesetzes bei Beobachtung der Vorschrift des Absatzes 4 durchzuführen. Die Stellung des Antrages auf Aberkennung des Mandates an den Verfassungsgerichtshof bleibt aber dem Beschlusse des Landtages vorbehalten.
Ferner hat der Unvereinbarkeitsausschuß im Sinne des § 3 Absatz 2, des Bundesgesetzes Verfügungen über die Verwendung der Bezüge zu beschließen, wozu aber die unbedingte Stimmenmehrheit notwendig ist, andernfalls sie den bisher Bezugsberechtigten verbleiben.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung oder Verwendung des Landeswappens mit Bescheid zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widerspricht.
Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Mitglieder des Stadtrates der Städte Eisenstadt und Rust haben innerhalb der Fristen des § 1 dieses Gesetzes und unter Bekanntgabe der aus der Betätigung sich ergebenden Bezüge die Anzeige über ihre Beteiligung am Unternehemen nach § 2 des Bundesgesetzes an den Bürgermeister zu richten.
Über jede Anzeige stellt der Bürgermeister ohne Verzug fest, ob der Bund oder die Stadt am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder der Stadtrat die weitere Betätigung im Interesse des Bundes oder der Stadt gelegen erklärt.
Ist der Bund oder die Stadt an dem Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder die Stadt kein Interesse an der Betätigung, fordert der Bürgermeister vom Mitglied des Stadtrates den Nachweis der Rücklegung der Stelle binnen Monatsfrist und erstattet nach Ablauf der Frist hierüber dem Gemeinderate Bericht.
Wird aber das Interesse des Bundes oder der Gemeinde an der Betätigung von der Bundesregierung oder dem Stadtrate bejaht, hat der Bürgermeister binnen Monatsfrist die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit der weiteren Teilnahme des Stadtratmitgliedes an dem Unternehmen einzuholen.
Genehmigt der Gemeinderat diese nicht, hat der Bürgermeister gemäß Absatz 3 den Nachweis der Rücklegung zu verlangen und den Bericht an den Gemeinderat zu erstatten.
Ist der Bürgermeister selbst am Unternehmen beteiligt, hat er die Anzeige an den Vizebürgermeister zu leiten, welcher dann an seiner Stelle zu amtshandeln hat.
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
Dem Gemeinderat stehen sinngemäß die Berechtigungen des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages nach § 6 dieses Gesetzes zu; an Stelle des Landtagspräsidenten tritt der Bürgermeister.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung und Verwendung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinn des § 4 Abs. 1.
Die erstmaligen Anzeigen der Volksbeauftragten, der Mitglieder der Landesregierung und der Mitglieder der Stadträte der Städte Eisenstadt und Rust sind binnen Monatsfrist nach Kundmachung dieses Gesetzes zu erstatten.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens, LGBl. Nr. 20/1948, sowie die Kundmachung der Landesregierung über das Landeswappen und das Landessiegel, LGBl. Nr. 13/1949, außer Kraft.