Expropriation Reopening Following Supreme Court Remittance Regarding Road Access Feasibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the reopening of a material expropriation matter following a remittance by the Federal Supreme Court regarding the de-zoning of a property. The central issue was whether the property owner could have built upon the parcel on the critical date, specifically focusing on whether self-realization of necessary infrastructure, such as road access and electricity, was feasible. While potential solutions for electricity supply under substation capacity could likely have been arranged, the court determined that the existing road access, obstructed by neighboring industrial structures preventing necessary vehicle crossing, was not sufficiently permitted or legally secured to meet statutory requirements, concluding that the owner could not have realized the required road access independently, leading to the rejection of the claim and imposition of costs.
Legislator-Regeste
Amtlichmaterielle Enteignung Wiederaufnahme | Auszonung eines Grundstücks; Wiederaufnahme nach Rüchweisung durch Bundesgericht: Es liegt eine Auszonung vor. Die Prüfung kann auf die Frage beschränkt werden, ob die Rekurrentin die Parzelle am Stichtag hätte überbauen können (E.2.1). Zu prüfen ist im Speziellen, ob die Rekurrentin die Erschliessung des Grundstücks am Stichtag aus eigener Kraft hätte realisieren können (E.2.3). Die Stromversorgung der Parzelle war am Stichtag noch nicht gesichert. Unter Vorbehalt der Kapazität der bestehenden Trafostation kann hingegen wohl davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin diesbezüglich eine Lösung mit der Gemeinde gefunden hätte und daher in der Lage gewesen wäre, die Stromversorgung zu realisieren (E.3.2). Die strassenmässige Erschliessung muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich sein (E.4.1). Gegen die bestehende Zufahrt als eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Erschliessung spricht der Umstand, dass die Zufahrt durch zwei bestehende Gewerbebauten auf dem Nachbargrundstück begrenzt wird. Die grosse Industriebaute hatte bereits am Stichtag an der Ostfassade eine Rampe. Wie der Augenschein gezeigt hat, können Stapler und Lastwagen im Bereich der Zubringerrampe nicht kreuzen. Die bestehende Zufahrt erscheint unter diesen Umständen als nicht bewilligungsfähig (E.4.4). Die Rekurrentin verfügte am Stichtag auch nicht über eine rechtlich gesicherte strassenmässige Erschliessung (E.4.5). Die Rekurrentin hätte eine den gesetzlichen Anforderungen genügende strassenmässige Erschliessung ihrer Parzelle nicht aus eigener Kraft realisieren können (E.4.9). Abweisung und Kostenfolge (E.5). Wiederaufnahme von VR.2003.00002
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing the legal norms relevant to the decision, which is assumed to contain the basis for the final order regarding the merits of the material expropriation claim.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2005.00005
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2005.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.06.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · materielle Enteignung Wiederaufnahme · Auszonung eines Grundstücks; Wiederaufnahme nach Rüchweisung durch Bundesgericht: Es liegt eine Auszonung vor. Die Prüfung kann auf die Frage beschränkt werden, ob die Rekurrentin die Parzelle am Stichtag hätte überbauen können (E.2.1).
Zu prüfen ist im Speziellen, ob die Rekurrentin die Erschliessung des Grundstücks am Stichtag aus eigener Kraft hätte realisieren können (E.2.3). Die Stromversorgung der Parzelle war am Stichtag noch nicht gesichert. Unter Vorbehalt der Kapazität der bestehenden Trafostation kann hingegen wohl davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin diesbezüglich eine Lösung mit der Gemeinde gefunden hätte und daher in der Lage gewesen wäre, die Stromversorgung zu realisieren (E.3.2). Die strassenmässige Erschliessung muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich sein (E.4.1).
Gegen die bestehende Zufahrt als eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Erschliessung spricht der Umstand, dass die Zufahrt durch zwei bestehende Gewerbebauten auf dem Nachbargrundstück begrenzt wird. Die grosse Industriebaute hatte bereits am Stichtag an der Ostfassade eine Rampe. Wie der Augenschein gezeigt hat, können Stapler und Lastwagen im Bereich der Zubringerrampe nicht kreuzen. Die bestehende Zufahrt erscheint unter diesen Umständen als nicht bewilligungsfähig (E.4.4). Die Rekurrentin verfügte am Stichtag auch nicht über eine rechtlich gesicherte strassenmässige Erschliessung (E.4.5).
Die Rekurrentin hätte eine den gesetzlichen Anforderungen genügende strassenmässige Erschliessung ihrer Parzelle nicht aus eigener Kraft realisieren können (E.4.9). Abweisung und Kostenfolge (E.5). Wiederaufnahme von VR.2003.00002 · --- · Stichworte: · AUSZONUNG ERSCHLIESSUNGSANLAGE MATERIELLE ENTEIGNUNG STRASSE STRASSENABSTAND STROM ZUFAHRTSSTRASSE · Rechtsnormen: · § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 265 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3