Detention Upheld for Asylum Seeker Evading Final Departure Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the three-month detention order for an individual whose asylum application was definitively rejected and who was subject to a final departure order but subsequently went into hiding and failed to appear for his scheduled departure, which the court determined was a deliberate act of resistance to official orders, satisfying the legal requirement for detention based on prior behavior suggesting non-compliance with removal orders. The court reasoned that since the individual refused to cooperate with repatriation efforts, lacked established ties in the country, and demonstrated a clear intent to evade removal, lesser measures were insufficient, making the detention necessary, proportionate, and ensuring the foreseeable execution of the departure order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, Art. 76 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 76 Abs. 4 AIG, Art. 81 Abs. 2 AIG; Detention Upheld for Asylum Seeker Evading Final Departure Order: The court reasoned that since the individual refused to cooperate with repatriation efforts, lacked established ties in the country, and demonstrated a clear intent to evade removal, lesser measures were insufficient, making the detention necessary, proportionate, and ensuring the foreseeable execution of the departure order.
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KI-generiertThe detention order was confirmed based on this provision, which establishes the ground for detention due to resistance to official orders.
The applicant was informed of their right to file an application for release from detention one month after the review.
This article was cited to establish the legal obligation for the judicial review of the detention carried out.
This provision was cited in the reasoning to confirm that detention requires the continuation of removal to be legally and factually possible, though it is not explicitly cited in the operative section.
This provision was cited in the reasoning regarding the obligation of the authorities to take necessary measures for removal.
This article was mentioned in the reasoning concerning the required conditions of detention.
Although not explicitly cited in the operative orders, the judgment mentions that no costs are incurred, which is related to cost provisions, but since the dispositive only mentions 'Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben' without citing a specific cost article, and the mention of Art. 64 LTF is absent, no provision related to costs/legal aid is strictly extracted from the dispositive unless explicitly named.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 3. Oktober 2025
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller
gegen
A.________, zzt. B.________ Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2025 85
A. Der im Jahr 2000 geborene A.________ reiste im Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde im Februar 2025 durch das Staatssekretariat für Migration abgewiesen, da eine relevante Verfolgung im Herkunftsland (Türkei) nicht glaubhaft gemacht wurde. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein und verpflichtete A.________ zur Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 30. Juni 2025.
Dieser tauchte in der Folge unter, meldete sich im ihm zugewiesenen Asylzentrum in Zug zuletzt am 22. Juni 2025 und tauchte zum Ausreisegespräch am 26. Juni 2025 beim Amt für Migration nicht auf (was er seinem zugeteilten Sozialarbeiter zuvor angekündigt hatte). Er hielt sich alsdann – wie er später erklärte – in Basel in einer Obdachlosenunterkunft auf. In Basel wurde er am 30. September 2025 von der Polizei aufgegriffen (wobei er bestreitet, dass dies bei der Schwarzarbeit für ein Umzugsunternehmen gewesen sei) und nach Zug überstellt, wo er durch das hiesige Amt für Migration am 1. Oktober 2025, 11:00 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen wurde.
B. Das Amt für Migration ersuchte selbentags das Verwaltungsgericht um Überprüfung der Haft und deren Bestätigung für drei Monate, unter Verweis auf die Widersetzlichkeit des Antragsgegners (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
C. Am 3. Oktober 2025 um 09:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit-
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te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegoder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitätsund Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1 Der Asylantrag des Antragsgegners wurde rechtskräftig abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 3. Oktober 2025 bekräftigte der Antragsgegner, er sei nicht gewillt, bei der Ausreise aus der Schweiz mitzuwirken. Er bekundete mehrfach, er sehe nicht ein, weshalb er nicht in der Schweiz bleiben könne, habe er doch niemanden umgebracht und sich während des dreijährigen Aufenthalts im Kanton Zug nichts zuschulden kommen lassen. Aktenkundig ist weiter, dass er in Zug schwarz und in Missachtung der Vorschriften des AIG gearbeitet hat und statt bis zum 30. Juni 2025
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auszureisen, in Basel untergetaucht ist. Letzteres Verhalten erklärte er in der Anhörung vom 3. Oktober 2025 damit, er habe den ablehnenden Entscheid des SEM erhalten, man habe ihm gesagt, er müsse ausreisen und werde evtl. in Haft genommen; da er dies nicht gewollt habe, habe er die ihm zugeteilte Asylunterkunft verlassen.
3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Identität des Antragsgegners stehe grundsätzlich fest. Da dieser jedoch seine Reisepapiere nicht vorlege und die Kooperation bei der Ausreise verweigere, könne seine Rückführung in sein Heimatland, die Türkei, noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Verhältnis zur Türkei sei es so, dass für die Ausstellung von Ersatzreisepapieren eine persönliche Vorsprache notwendig sei; wie lange es dauern werde, bis der Gesuchsgegner hierfür einen Termin erhalte, sei unklar, da die Türkei gegenwärtig viele Gesuche zu bearbeiten habe. Der Prozess könne beschleunigt werden, wenn der Gesuchsgegner aktiv mitarbeite, z.B. anrufe und um Ausstellung von Ersatzreisepapieren bitte.
3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner hat sich gezielt und bewusst einer rechtskräftigen Wegweisungsanordnung widersetzt, indem er untergetaucht ist. Er ist konstant in seiner Äusserung, er weigere sich, die Schweiz freiwillig zu verlassen und ist klar gewillt, zur Verhinderung seiner Ausschaffung sich behördlichen Anordnungen zu widersetzen. Es ist offensichtlich, dass er sich auch künftig nicht an behördliche Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde, zumal er auch in der gerichtlichen Anhörung angibt, auf keinen Fall in die Türkei zurückreisen zu wollen, wo er nicht wisse, was ihn erwarte, abgesehen von einem gerichtlichen Verfahren, welches offenbar auf den 7. Oktober 2025 terminiert ist.
4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Vorliegend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise dürfte die Arbeit gewesen sein, vermochte er eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Asylverfahren doch nicht glaubhaft zu machen und wurde er in der Folge doch bei der unerlaubten Ausübung von Erwerbstätigkeiten angehalten. Es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall erneut untertaucht. Er ist hafterstehungsfähig (besteht doch in der B.________ ebenso wie in derjenigen in C.________ Zugang zu allgemein-
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medizinischer und psychiatrischer Grundversorgung und macht er keine konkreten Leiden geltend, die dringender medizinischer Versorgung bedürften) und beanstandet die Haftbedingungen nicht wesentlich. Auch familiäre Gründe sprechen beim ledigen und kinderlosen Antragsgegner nicht gegen die Haft. Voraussichtlich noch am Anhörungstag (am Nachmittag) wird er in das C.________ überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Insbesondere wird er dort mehr Freiheiten geniessen, so etwa freieren Zugang zu Telefonie und Internet haben als in der B.________, wo ihm jedoch auch ermöglicht wurde, sowohl mit seiner Familie zu telefonieren als auch eine anwaltliche Vertretung zu kontaktieren, die allerdings für ihn nicht erreichbar gewesen sei (eine solche wurde n.B. dem Verwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren nicht angezeigt, sondern ist nur für das mittlerweile abgeschlossene Asylverfahren aktenkundig). Das AFM hat bereits alle nötigen Vorkehrungen getroffen im Hinblick auf die Ausreise. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und sich bereits in der Vergangenheit bei absehbarem Vollzug der Wegweisung den Behörden nicht mehr zur Verfügung hielt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann.
5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
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Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei- Monate, d.h. bis und mit 1. Januar 2026, 11:00 Uhr, bestätigt.
2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion der B.________ zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der B.________ (im Dispositiv)
- Anstaltsleitung C.________ (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab per E- Mail)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 3. Oktober 2025 Die Haftrichterin
Dr. iur. Diana Oswald
versandt am
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