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V 2025 12 • VG ZG V 2025 12 KI-generiert

Detention to Secure Removal Order Despite Expired Passport

Geschäftsnummer V 2025 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Haftrichter confirmed the administrative detention order for an individual who was arrested upon re-entering the country despite a standing seven-year deportation order resulting from a prior criminal conviction, because the planned immediate deportation was temporarily impeded by an expired passport, necessitating contact with the relevant embassy to secure new travel documents. The court reasoned that the detention was justified under the statute allowing custody to secure the execution of a removal order when the individual's past behavior, including repeated disregard for deportation rulings, suggests they will resist authority, and since necessary steps were taken to expedite the required travel document, the detention was deemed appropriate and proportionate to ensure the foreseeable removal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, Art. 76 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 76 Abs. 4 AIG, Art. 81 Abs. 2 AIG; Detention to Secure Removal Order Despite Expired Passport: The court reasoned that the detention was justified under the statute allowing custody to secure the execution of a removal order when the individual's past behavior, including repeated disregard for deportation rulings, suggests they will resist authority, and since necessary steps were taken to expedite the required travel document, the detention was deemed appropriate and proportionate to ensure the foreseeable removal.

Schlagwörter

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Haftentlassung Reisepass Abschiebung Petitionsrecht abgelaufene Aufenthaltsbewilligung beschlagnahmte Unterlagen Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

This provision establishes the ground for detention, as the continued detention is based on the appellant's past conduct indicating resistance to official orders.

Art. 80 Abs. 5 AIG

This provision grants the right to file a petition for release from detention one month after the review.

§ 10 Abs. 2 EG AuG

The court refers to this provision when informing the appellant about his right to file a petition for release.

§ 14 Abs. 3 EG AuG

This rule governs the non-imposition of procedural costs in coercive measure proceedings.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

Although cited in the reasoning, it establishes the general prerequisites for detention (proportionality and feasibility of deportation), which underpins the confirmation of detention, but is not explicitly repeated in the operative part.

Art. 81 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning regarding the required detention conditions, but not in the operative part.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 14. Februar 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2025 12

A. A.________, geb. 1978, polnischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug SE 2022 1 vom 25. März 2022 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Dieser Landesverweis ist gültig bis zum 19. Juni 2029. Der Antragsgegner wurde bereits mehrfach aus der Schweiz ausgeschafft; letztmals am 11. April 2024. Am 13. Februar 2025 um 10:00 Uhr wurde der Antragsgegner am Grenzbahnhof Buchs SG bei der Einreise in die Schweiz erneut festgenommen.

B. Am 14. Februar 2025 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.

C. Am 14. Februar 2025 fand um 16 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegoder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-

Haftrichterverfügung V 2025 12

aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitätsund Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1 Das AFM begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein rechtskräftiges Urteil vom 20. März 2022 gegen den Antragsgegner vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesverweis von sieben Jahren verurteilt wurde. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass der Antragsgegner bereits mehrere Male ausgeschafft wurde, das letzte Mal etwa im April 2024. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Polen innerhalb kürzester Zeit vollzogen werden, jedoch hat sich herausgestellt, dass der Reisepass des Antragsgegners abgelaufen ist. Das AFM sei bereits mit den polnischen Behörden, d.h. mit der Botschaft in Kontakt, damit ein Reisedokument so schnell als möglich ausgestellt werden kann. Dazu habe das AFM bereits alle Informationen sowie ein Foto an die zuständige Behörde zugestellt. Sobald das Ausweisdokument vorliegt, wird ein Flug nach Polen organisiert werden. Bis die definitive Rückreise erfolgt, soll der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.

Haftrichterverfügung V 2025 12

3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Februar 2025 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass seine Mutter sehr krank sei und sein Vater nur eine kleine Rente erhalte. Er wolle für seine Eltern da sein und sie unterstützen, deshalb sei er in der Vergangenheit in die Schweiz eingereist. Am 13. Februar 2025 sei er indessen ungewollt in die Schweiz eingereist. Er sei im Zug von Feldkirch (AT) eingeschlafen und in Buchs (SG) gelandet, als er von der Schweizer Zollund Grenzsicherheit verhaftet wurde. Weiter gibt er an, dass er die Schweiz auch freiwillig verlassen werde und sich anschliessend wieder einen Job in Feldkirch (AT) suchen werde. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, antwortete er, dass er täglich Blutdrucktabletten zu sich nehme, es ihm aber ansonsten gut gehe. Auch seien die Haftbedingungen in der Strafanstalt in Zug sehr gut.

3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Dieser kann momentan aufgrund des abgelaufenen Reisepasses des Antragsgegners nicht vollzogen werden. Es ist indessen absehbar, dass ein neuer Reisepass von der polnischen Botschaft ausgestellt wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilungen sowie mehrfache Missachtung des Landesverweises) geprägt ist. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Bestellung eines Reisepasses bei der polnischen Botschaft) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist.

5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach

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der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

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Der Haftrichter verfügt:

__________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für zwei Monate, d.h. bis und mit 12. April 2025 bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Urteilsbegründung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 14. Februar 2025 Der Haftrichter

Dr. iur. Matthias Suter

versandt am

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