Publication of Anonymized Judicial Decisions and Informational Self-Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought the deletion of references to prior judicial decisions, arguing that their right to informational self-determination under data protection law was violated by the anonymized publication of those rulings. The court dismissed the application, reasoning that the publication of anonymized judgments constitutes a judicial activity to which cantonal data protection laws are inapplicable, as confirmed by prior federal precedent emphasizing the principle of judicial openness. Furthermore, the court held that informational self-determination does not grant an individual the right to dictate which established facts from concluded proceedings are retained or deleted, particularly where official proceedings operate under an investigative principle allowing authorities to establish facts independently.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG; Publication of Anonymized Judicial Decisions and Informational Self-Determination: The court dismissed the application, reasoning that the publication of anonymized judgments constitutes a judicial activity to which cantonal data protection laws are inapplicable, as confirmed by prior federal precedent emphasizing the principle of judicial openness. Furthermore, the court held that informational self-determination does not grant an individual the right to dictate which established facts from concluded proceedings are retained or deleted, particularly where official proceedings operate under an investigative principle allowing authorities to establish facts independently.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the President's authority to handle the administrative task concerning the deletion requests.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE PRÄSIDENTIN
An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Telefon 041 / 728 52 70
BESCHLUSS
vom 26. Februar 2025
in Sachen
A.________ Gesuchsteller
betreffend
Gesuch nach Datenschutzgesetz (Ersuchen um "Bereinigung")
J 2025 4
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ergeht nach Einsicht in
das Gesuch vom 10. Februar 2025, mit dem der Gesuchsteller eine Reihe inkohärenter Ausführungen macht zu einem Beschluss des Obergerichts des Kantons B.________ sowie zu einem Urteil des Bundesgerichts und sinngemäss rügt, es werde durch die anonymisierte Veröffentlichung von Urteilen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, weshalb sämtliche Hinweise auf die genannten Urteile sowie die nicht bestehende Fahrunfähigkeit zu löschen seien, und in Erwägung, dass
- das Bundesgericht sich mit Urteil vom 13. Januar 2025 (BGer 1C_562/2024) bereits einlässlich mit der hier wohl angesprochenen Thematik auseinandergesetzt hat (insbesondere: Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie Einschränkungen hiervon);
- es dabei insbesondere erwogen hat, bei der Anonymisierungsund Veröffentlichungspraxis des Verwaltungsgerichts handle es sich um eine justizielle Tätigkeit, auf die das kantonale Datenschutzgesetz nicht anwendbar sei (a.a.O. E. 1.3);
- im Übrigen offensichtlich ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person nicht das Recht gibt, in laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsund Justizverfahren darüber zu bestimmen, welche Informationen sie über sich selbst im Prozess berücksichtigt haben möchte, zumal in den Prozessen des Verwaltungsrechts gerade das Untersuchungsprinzip gilt (vgl. § 12 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug, BGS 162.1) und die Behörden ausdrücklich das Recht haben, zur Feststellung des Sachverhalts Drittpersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen und Gutachten einzuholen (§ 13 Abs. 1 VRG);
- jedenfalls ausgeschlossen ist, dass ein Gericht unter Berufung auf den Datenschutz im Nachhinein korrekt festgestellte Sachverhalte aus seinen Urteilen und Akten löscht, nur weil sie den Gesuchsteller daran hindern könnten, unentdeckt in anderen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interessenlage abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu präsentieren;
- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG);
- es sich beim vorliegenden Begehren um Löschungen aus Verfahrensakten sowie aus der öffentlich zugänglichen Datenbank um ein solches Geschäft handelt;
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Folgender Beschluss:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an:
- A.________
Zug, 26. Februar 2025
Die Präsidentin
Dr. iur. Diana Oswald
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