Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WEKO · Wettbewerbsabreden i KI-generiert

Swiss Construction Companies Fined for Bid-Rigging and Price-Fixing

Geschäftsnummer WEKO · Wettbewerbsabreden i
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Wettbewerbskommission (WEKO) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A competition authority investigated bid-rigging and price-fixing schemes among construction companies in the canton of Aargau, Switzerland. The investigation found that multiple companies engaged in illegal agreements to allocate contracts and fix prices in road and civil engineering projects. The authority imposed fines on the companies, with reductions granted for cooperation and early disclosure of information. Several companies were found to have participated in numerous bid-rigging schemes over several years, leading to significant penalties, while others received reduced fines due to lesser involvement or cooperation.

Legislator-Regeste

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Art. 27 KG, Art. 49a Abs. 2 KG, Art. 5 Abs. 3 KG, Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 5 Abs. 3 Bst, Art. 28 VwVG20; Swiss Construction Companies Fined for Bid-Rigging and Price-Fixing: The investigation found that multiple companies engaged in illegal agreements to allocate contracts and fix prices in road and civil engineering projects. The authority imposed fines on the companies, with reductions granted for cooperation and early disclosure of information. Several companies were found to have participated in numerous bid-rigging schemes over several years, leading to significant penalties, while others received reduced fines due to lesser involvement or cooperation.

Schlagwörter

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Submissionsabsprache Bauunternehmen Herabsetzung der Busse Tiefbauvertrag nicht bewilligtes Gebäude Betriebsvereinbarung Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 und 3 KG

The court found that the parties engaged in illegal agreements to fix prices and allocate markets, violating Article 5(1) and (3) of the Cartel Act.

Art. 49a Abs. 1 KG

The court imposed sanctions on the companies for violating Article 5 of the Cartel Act, as stipulated by Article 49a(1) of the Cartel Act.

Art. 6 Abs. 1 und 3 SVKG

The court applied Article 6(1) and (3) of the Ordinance on Administrative Sanctions for Violations of the Cartel Act to determine the reduction of sanctions for companies that cooperated with the authorities.

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Volltext

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Verfügung vom 16. Dezember 2011

in Sachen Untersuchung 22-0385 gemäss Artikel 27 KG; SR 251 betreffend

Wettbewerbsabreden im Strassenund Tiefbau im Kanton Aargau wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 KG gegen

1. Aktiengesellschaft Cellere, Hodlerstrasse 2, 9009 St. Gallen sowie

2. Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen, Herzogstrasse 41, 5000 Aarau beide vertreten durch Kaspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau

3. Daedalus Holding AG, Allmendstrasse 11, 6210 Sursee sowie

4. Sustra AG Schöftland, Aarauerstrasse 44, 5040 Schöftland Letztere vertreten durch Dr. German Grüniger, BAUR HÜRLIMANN AG, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

5. ERNE Holding AG Laufenburg, Bahnhofstrasse 8, 5080 Laufenburg sowie

6. ERNE AG Bauunternehmung, Baslerstrasse 5, 5080 Laufenburg und

7. Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau, Langgass 5, 5244 Birrhard alle vertreten durch Dr. Thomas Bähler, Dr. Daniel Emch und Kathrin Enderli, Kellerhals Anwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern

8. Ernst Frey AG, Rinaustrasse 1040, 4303 Kaiseraugst

9. Gewerbezentrum Unterfeld AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen sowie

10. Birchmeier Hochund Tiefbau AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen beide vertreten durch Dr. Gaudenz Zindel, Nicolas Birkhäuser und Dr. Philipp Candreia, Niederer Kraft & Frey AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich

11. Granella Holding AG, Stumpenweg 8, 5303 Würenlingen sowie

12. Granella AG, Stumpenweg 8, 5303 Würenlingen beide vertreten durch Dr. Jürg Borer, Dr. Juhani Kostka und Michael Vlcek, Schellenberg Wittmer, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich

13. Hubschmid Beteiligungs AG, Landstrasse 24, 5524 Nesselnbach sowie

14. H. Graf AG, Bachstrasse 2, 5621 Zufikon

15. Hüppi AG, Widenholzstrasse 1, 8304 Wallisellen vertreten durch Dr. Thomas Stäheli, Roesle Frick & Partner, Churerstrasse 135, Postfach 228, 8808 Pfäffikon SZ

16. Implenia AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon sowie

17. Implenia Bau AG, Steinachermattweg 2a, 5033 Buchs AG beide vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt, Dr. Astrid Waser, Dr. Judith Bischof und Nicolas Bonassi, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich

18. Knecht Brugg Holding AG, c/o Knecht Bau AG, Aarauerstrasse 112, 5200 Brugg sowie

19. Knecht Bau AG, Aarauerstrasse 112, 5200 Brugg und

20. Meier Söhne AG, Bauunternehmung, Hauptstrasse 85, 5326 Schwaderloch und

21. Bauunternehmung G. Schmid AG, Langmattstrasse 6, 5064 Wittnau alle vertreten durch Dr. Reto Jacobs, Dr. Daniel Zimmerli und Christian Meier, Walder Wyss & Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich

22. KUPERA Holding AG, c/o Otto Notter AG, Hoch- & Tiefbau, Aeschstrasse 20, 5610 Wohlen sowie

23. Käppeli Bau AG, Aeschstrasse 20, 5610 Wohlen beide vertreten durch Dr. Basil Huber, chkp. CONRAD HÖCHLI KINK UND PARTNER, Rechtsanwälte Notariat Steuerberatung, Luzernerstrasse 16, 5630 Muri

24. Treier AG, Nebenbachweg 8, 5107 Schinznach-Dorf

25. Umbricht Holding AG, c/o Dominik Umbricht, Bündtenstrasse 11f, 5417 Untersiggenthal sowie

26. Umbricht AG, Steigstrasse 20, 5300 Turgi und

27. Neue Bau AG Baden, Mellingerstrase 6, 5400 Baden alle vertreten durch Robert Vogel, Röthlisberger Vogel Bircher, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau

28. Walo Bertschinger Holding AG, Obere Zäune 24, 8001 Zürich sowie

29. Walo Bertschinger AG, Limmatstrasse 73, 8005 Zürich beide vertreten durch Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich

30. Ziegler Holding AG, Rheinstrasse 121, 4410 Liestal sowie

31. Ziegler AG, Rheinstrasse 121, 4410 Liestal beide vertreten durch Caspar Baader, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden

Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Stefan Bühler, Martial Pasquier (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Anne Petitpierre, Andreas Heinemann, Rudolf Horber, Andreas Kellerhals, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Thomas Pletscher, Johann Zürcher

Inhaltsverzeichnis

A Sachverhalt .............................................................................................................. 10

A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................. 10

A.2 Begriffe und Hintergrundinformationen ...................................................................... 10

A.3 Verfahren ................................................................................................................... 13

A.3.1 Anzeige ................................................................................................................. 13

A.3.2 Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchungen ............................................. 14 A.3.3 Bonusmeldungen gemäss Art. 49a Abs. 2 KG....................................................... 16 A.3.4 Der weitere Gang der Untersuchung ..................................................................... 17 A.3.5 Vorbringen der Parteien zum Antrag vom 7. Juni 2011 ......................................... 19 A.3.5.1 Übersicht über die Vorbringen der Parteien ........................................................... 19

A.3.5.2 Institutionelle Vorbehalte ....................................................................................... 20

A.3.5.3 Akteneinsicht ......................................................................................................... 21

A.3.5.4 Weitere Beweismassnahmen und Untersuchungsgrundsatz ................................. 22 A.3.5.5 Vorbringen zu Informationen der Wettbewerbsbehörden ....................................... 23 A.4 Übersicht über die Absprachetätigkeit im Kanton Aargau .......................................... 24 A.5 Vorbemerkungen zu bestimmten Beweismitteln und Vorbringen der Parteien ........... 27

A.5.1 Birchmeier-Liste .................................................................................................... 27

A.5.2 Bonusmeldung und Anhörung Birchmeier ............................................................. 30 A.5.3 Bonusmeldung und Anhörung Knecht, Meier Söhne, G. Schmid ........................... 32 A.5.4 Weitere Vorbringen gegen die Bonusmeldungen .................................................. 34

A.5.5 Fazit ...................................................................................................................... 35

A.6 Spezifische Projekte ................................................................................................ 35

Fall 1: [...] ............................................................................................................................ 36

Fall 2: [...] ............................................................................................................................ 39

Fall 3: [...] ............................................................................................................................ 40

Fall 4: [...] ............................................................................................................................ 43

Fall 5: [...] ............................................................................................................................ 44

Fall 6: [...] ............................................................................................................................ 45

Fall 7: [...] ............................................................................................................................ 47

Fall 8: [...] ............................................................................................................................ 49

Fall 9: [...] ............................................................................................................................ 50

Fall 10: Wird nicht weiterverfolgt. ..................................................................................... 51

Fall 11a: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................... 51

Fall 11b: Wird nicht weiterverfolgt.................................................................................... 51

Fall 11c [...] ......................................................................................................................... 51

Fall 12: [...] .......................................................................................................................... 52

Fall 13: [...] .......................................................................................................................... 53

Fall 14: [...] .......................................................................................................................... 54

Fall 15: [...] .......................................................................................................................... 57

Fall 16: [...] .......................................................................................................................... 58

Fall 17: [...] .......................................................................................................................... 59

Fall 18: [...] .......................................................................................................................... 63

Fall 19: [...] .......................................................................................................................... 64

Fall 20: [...] .......................................................................................................................... 65

Fall 21: [...] .......................................................................................................................... 66

Fall 22: [...] .......................................................................................................................... 67

Fall 23: [...] .......................................................................................................................... 68

Fall 24: [...] .......................................................................................................................... 69

Fall 25: [...] .......................................................................................................................... 71

Fall 26: [...] .......................................................................................................................... 72

Fall 27: [...] .......................................................................................................................... 74

Fall 28: [...] .......................................................................................................................... 74

Fall 29: [...] .......................................................................................................................... 75

Fall 30: [...] .......................................................................................................................... 76

Fall 31: [...] .......................................................................................................................... 77

Fall 32: [...] .......................................................................................................................... 78

Fall 33: [...] .......................................................................................................................... 79

Fall 34: [...] .......................................................................................................................... 82

Fall 35: [...] .......................................................................................................................... 84

Fall 36: [...] .......................................................................................................................... 85

Fall 37: [...] .......................................................................................................................... 87

Fall 38: [...] .......................................................................................................................... 88

Fall 39: [...] .......................................................................................................................... 89

Fall 40: [...] .......................................................................................................................... 90

Fall 42: [...] .......................................................................................................................... 93

Fall 43: [...] .......................................................................................................................... 94

Fall 44: [...] .......................................................................................................................... 95

Fall 45: Wird nicht weiterverfolgt. ..................................................................................... 96

Fall 46: Wird nicht weiterverfolgt. ..................................................................................... 96

Fall 47: [...] .......................................................................................................................... 96

Fall 48: [...] .......................................................................................................................... 97

Fall 49: [...] .......................................................................................................................... 98

Fall 50: [...] .......................................................................................................................... 99

Fall 51: [...] ........................................................................................................................ 101

Fall 52: [...] ........................................................................................................................ 102

Fall 53: [...] ........................................................................................................................ 103

Fall 54: [...] ........................................................................................................................ 104

Fall 55: [...] ........................................................................................................................ 105

Fall 56: wird nicht weiter verfolgt ................................................................................... 107

Fall 57: [...] ........................................................................................................................ 107

Fall 58: [...] ........................................................................................................................ 107

Fall 59: [...] ........................................................................................................................ 108

Fall 60: Wird nicht weiterverfolgt .................................................................................... 109

Fall 60.1: [...] ..................................................................................................................... 109

Fall 61: [...] ........................................................................................................................ 110

Fall 62: [...] ........................................................................................................................ 111

Fall 63[...] .......................................................................................................................... 111

Fall 64: wird nicht weiter verfolgt ................................................................................... 113

Fall 65: [...] ........................................................................................................................ 113

Fall 66: [...] ........................................................................................................................ 115

Fall 67: [...] ........................................................................................................................ 116

Fall 68: [...] ........................................................................................................................ 118

Fall 69: [...] ........................................................................................................................ 119

Fall 70: [...] ........................................................................................................................ 120

Fall 71: [...] ........................................................................................................................ 122

Fall 72: [...] ........................................................................................................................ 123

Fall 73: [...] ........................................................................................................................ 124

Fall 74: [...] ........................................................................................................................ 125

Fall 75: [...] ........................................................................................................................ 127

Fall 76: [...] ........................................................................................................................ 128

Fall 77: [...] ........................................................................................................................ 129

Fall 78: [...] ........................................................................................................................ 130

Fall 79: [...] ........................................................................................................................ 131

Fall 80: [...] ........................................................................................................................ 133

Fall 81: [...] ........................................................................................................................ 137

Fall 82: [...] ........................................................................................................................ 138

Fall 83: [...] ........................................................................................................................ 139

Fall 84: [...] ........................................................................................................................ 140

Fall 85: [...] ........................................................................................................................ 141

Fall 86: [...] ........................................................................................................................ 142

Fall 87: [...] ........................................................................................................................ 144

Fall 88: [...] ........................................................................................................................ 145

Fall 89: [...] ........................................................................................................................ 146

Fall 90: [...] ........................................................................................................................ 146

Fall 91: [...] ........................................................................................................................ 148

Fall 92: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................... 149

Fall 93: [...] ........................................................................................................................ 149

Fall 94: [...] ........................................................................................................................ 152

Fall 95: [...] ........................................................................................................................ 153

Fall 96: [...] ........................................................................................................................ 154

Fall 97: [...] ........................................................................................................................ 155

Fall 98: [...] ........................................................................................................................ 157

Fall 99: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................... 159

Fall 100: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 159

Fall 101: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 159

Fall 102: [...] ...................................................................................................................... 159

Fall 103: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 161

Fall 104: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 161

Fall 105: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 161

Fall 106: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 161

Fall 107: Wird nicht weiterverfolgt. ................................................................................. 161

Fall 108: [...] ...................................................................................................................... 161

Fall 109: [...] ...................................................................................................................... 162

B Erwägungen ........................................................................................................... 166

B.1 Geltungsbereich....................................................................................................... 166

B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich ............................................................................. 166

B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich................................................................................. 166

B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich .............................................................. 167

B.2 Verfügungsadressaten ............................................................................................. 167

B.2.1 Muttergesellschaft ............................................................................................... 167

B.2.2 Tochtergesellschaft ............................................................................................. 171

B.3 Vorbehaltene Vorschriften ....................................................................................... 174

B.4 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und zum Beweismass ............................... 176 B.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede............................................................................. 177

B.5.1 Wettbewerbsabrede ............................................................................................ 178

B.5.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ....................................................... 178

B.5.1.2 Wettbewerbsbeschränkung ................................................................................. 184

B.5.2 Marktabgrenzung ................................................................................................ 186

B.5.2.1 Allgemeines......................................................................................................... 186

B.5.2.2 Sachlich relevanter Markt .................................................................................... 186

B.5.2.3 Räumlich relevanter Markt................................................................................... 187

B.5.3 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ........................................................... 188 B.5.3.1 Vorliegen horizontaler Preisabreden sowie Aufteilung nach Geschäftspartnern .. 188 B.5.3.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG ................... 189 B.5.4 Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ........................................................... 197

B.5.4.1 Qualitativ ............................................................................................................. 198

B.5.4.2 Quantitativ ........................................................................................................... 198

B.5.4.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................... 200

B.5.5 Ergebnis .............................................................................................................. 201

C Sanktion und Sanktionsbemessung..................................................................... 202

C.1 Sanktionierung ......................................................................................................... 202

C.1.1 Allgemeines......................................................................................................... 202

C.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ..................................................................... 202

C.1.2.1 Unternehmen ...................................................................................................... 202

C.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG .......................... 202

C.1.3 Vorwerfbarkeit ..................................................................................................... 203

C.1.4 Sanktionsbemessung .......................................................................................... 207

C.1.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen ............................................................... 207

C.1.4.2 Maximalsanktion ................................................................................................. 207

C.1.4.3 Konkrete Sanktionsberechnung........................................................................... 209 C.1.5 Bonusmeldungen – Vollständiger / teilweiser Erlass der Sanktion ....................... 222 C.1.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiung ................................................................... 222

C.1.5.2 Subsumtion und Ergebnis ................................................................................... 223

C.1.6 Ergebnis .............................................................................................................. 232

D Kosten .................................................................................................................... 233

E Ergebnis ................................................................................................................. 235

F Dispositiv ............................................................................................................... 236

Verzeichnis der Tabellen

Tabelle 1: Chronologische Übersicht über das Eintreffen der Bonusmeldungen. ................. 16 Tabelle 2: Erfolgreiche Schutznahmen und Stützofferten 1.1.2006-7.6.2009. ...................... 26 Tabelle 3: Konzernumsätze der Parteien von 2007 bis 2009 in CHF. ................................ 208

Tabelle 4: Maximalsanktion pro Unternehmen in CHF. ...................................................... 208 Tabelle 5: Umsätze der Parteien auf den relevanten Märkten in CHF von 8.6.2006 bis

7.6.2009............................................................................................................................. 211

Tabelle 6: Basisbeträge der Parteien in CHF exkl. MWST. ................................................ 213 Tabelle 7: Übersicht über die Beteiligung an Absprachen (ohne erfolgreiche Schutznahmen).

.......................................................................................................................................... 218

Tabelle 8: Höhe der Sanktion je Partei in CHF (vor Bonusprogramm). .............................. 222

Tabelle 9: Knecht: Fälle als Erstanzeiger ........................................................................... 226

Tabelle 10: Meier Söhne: Fälle als Erstanzeiger ................................................................ 227

Tabelle 11: Bussenrelevante Fälle für Knecht und Meier Söhne ........................................ 228 Tabelle 12: Zusammenfassung der Sanktionen aller Parteien in CHF ............................... 232

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersuchung

1. Gegenstand der Untersuchung bildet die Frage, ob Tiefbauunternehmen im Kanton Aargau Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c sowie Abs. 1 KG1 getroffen haben, indem sie Preisund Zuschlagsvereinbarungen trafen und Informationen über Offertpreise und -bedingungen, Teilnahmen an Ausschreibungen und die Zuteilung von Aufträgen bzw. Kunden austauschten.

A.2 Begriffe und Hintergrundinformationen

2. Bevor die Verfahrensgeschichte dargestellt (siehe unter A.3) und ein Überblick über die untersuchte Absprachetätigkeit im Kanton Aargau gegeben wird (siehe unter A.4), werden nachfolgend einige Begriffe erklärt und Hintergrundinformationen geliefert, die für diese Untersuchung wichtig und für ein rasches Verständnis der vorliegenden Verfügung hilfreich sind.

3. Tiefbau: Die Adressaten der vorliegenden Untersuchung sind im Tiefbau tätig. Dieser kann in die folgenden vier Sparten unterteilt werden: Der Strassenbau betrifft Tiefbauarbeiten wie Abschlüsse und Pflästerungen, Belagsarbeiten, Kanalisationsund Werkleitungsbauarbeiten. Der Erdbau betrifft Tiefbauarbeiten wie Aushub/Baugruben, Schüttungen/Dammbauten, Natursteinmauern, Abbruch/Rückbau und den Wasserbau. Die Betoninstandsetzung betrifft Sanierungen. Schliesslich können dem Tiefbau auch die mit diesem zusammenhängenden Transporte zugeordnet werden (Grube, Muldenund Kippertransporte, Spezialund Schwertransporte, Deponiehaltung/Kiesgrube).

4. In den Bereichen Strassenbau und Betoninstandsetzung ist der Auftraggeber überwiegend die öffentliche Hand (Bund, Kantone, Gemeinden). Im Erdbau und bei den Transporten treten auch Private als Auftraggeber auf.

5. Submission/Auftragsvergabe: Der Begriff Submission steht im Folgenden für das Vergabeverfahren von Tiefbauarbeiten, von deren Ausschreibung bis zur Vergabe des Auftrags. Es kann dabei grundsätzlich zwischen öffentlichen und privaten Submissionen unterschieden werden, wobei das Verfahren bei Aufträgen der öffentlichen Hand weitgehend gesetzlich vorgegeben ist.2 Bei Submissionen von privaten Aufträgen besteht hingegen mehr Spielraum. So können beispielsweise die Ersteingaben der an einer Submission beteiligten Anbieter in Abgebotsrunden3 weiter verhandelt werden. Die mit der Auftragsvergabe betraute Person kontaktiert dabei in der Regel die interessierten Firmen und fordert Preisnachlässe. Via Ausschluss der jeweils teuersten Anbieter wird der Kreis der Offerenten kontinuierlich bis zur abschliessenden Vergabe des Auftrags eingeschränkt.

Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Für Ausschreibungen des Bundes: Bundesgesetz vom 16.12.1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) und Verordnung vom 11.12.1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11).

Für Ausschreibungen der Kantone und Gemeinden: Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; siehe z.B. in der systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts SAR 150.950) und die kantonalen Ausführungserlasse (für den Kanton Aargau etwa das Submissionsdekret [SubmD] vom 26.11.1996; SAR 150.910).

Abgebotsrunden bezeichnen vom Auftraggeber initiierte Preisverhandlungen (vgl. PETER GAUCH, Die Liberalisierung des öffentlichen Baumarktes und viele Fragen, in: Baurechtstagung, Freiburg 1997, Bd. 1, 24).

6. Schutz: Unter Schutz oder Schutznahme wird das Verhalten verstanden, mit welchem sich absprechende Unternehmen denjenigen Abspracheteilnehmer bestimmen, welcher direkt von der Absprache profitieren soll, indem er den zu vergebenden Submissionsauftrag erhalten soll. Die Absprache läuft in aller Regel über den Preis und erlaubt dem geschützten Unternehmen den tiefsten Preis aller Abspracheteilnehmer einzureichen, was in der Regel zur Auftragserteilung an das geschützte Unternehmen führt.

7. Stützofferte: Unter einer Stützofferte (oder Scheinofferte) wird eine Offerte verstanden, mit welcher die Abspracheteilnehmer die Offerte des geschützten Unternehmens überbieten. Eine Stützofferte wird somit nur zum Schein eingereicht und bezweckt die Steuerung des Zuschlags zugunsten des geschützten Unternehmens.4 Falls ein Unternehmen aufgrund der Absprache auf die Einreichung einer Offerte verzichtet, wird von Eingabeverzicht oder von einer Bid-suppression gesprochen.

8. Meldestelle des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV): Der SBV betreibt über verschiedene Geschäftsstellen der Kantonaloder Regionalverbände die Internetplattform <www.infobau.ch>, welche für Mitglieder des SBV über ein Kennwort zugänglich ist. Im Kanton Aargau ist der „baumeister verband aargau“ für Projekte im Tiefbau die zuständige Meldestelle (siehe Anhang des Wettbewerbsreglements SBV5).

9. Gemäss Art. 6 des Wettbewerbsreglements SBV teilt ein SBV-Mitglied, das ein Angebot einzureichen beabsichtigt, diese Absicht der zuständigen Stelle unverzüglich nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen mit. Ebenso ist die Meldestelle zu informieren, wenn das SBV-Mitglied seine Absicht ändert und kein Angebot einreichen wird (Art. 6.2 Wettbewerbsreglement SBV). Die Liste der für ein bestimmtes Projekt angemeldeten Baugeschäfte kann jederzeit von jedem Mitglied des SBV online eingesehen werden.

10. In der Folge kann die Meldestelle die angemeldeten Baugeschäfte zu einer Versammlung einladen, an welcher die Angebotstexte und Grundlagen bereinigt werden sollen. Diese Versammlung dient insbesondere der Klärung von technischen Fragen zum betreffenden Projekt (Art. 8 und 9 Wettbewerbsreglement SBV).

11. Eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung einer Absprache im Submissionswesen (insbesondere einer erfolgreichen) ist das Wissen darüber, welche Baugeschäfte an einer Submission teilzunehmen gedenken.6 Da in der Tiefbaubranche des Kantons Aargau viele Baugeschäfte tätig sind, ist dieses Wissen nicht ohne Weiteres verfügbar. Diese Schwierigkeit wird durch die Internetplattform der Meldestelle SBV überwunden: Jedes Mitglied des SBV kann sich jederzeit ein aktuelles Bild darüber verschaffen, welche Konkurrenten an einer bestimmten Submission teilzunehmen gedenken. Je mehr Baugeschäfte den Meldedienst benutzen, desto umfassender wird das Bild der konkreten Konkurrenzsituation.

12. Aus einer Vorabklärung des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) im Jahr 2003 ergibt sich, dass die Mitglieder des SBV bis zum 1. Januar 2003 unter Sanktionsdrohung verpflichtet waren, ihre Submissionsteilnahme zu melden.7 Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte also eine umfassende Übersicht über die Submissionsteilnehmer bestanden haben. Gestützt auf eine Anregung des Sekretariats strich der SBV zwar die Sanktionsdrohung für die Verletzung dieser Pflicht aus seinem Reglement. Allerdings sind

Siehe dazu auch RPW 2009/3, 200 Rz 15, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Reglement des Schweizerischen Baumeisterverbandes vom 30.10.2008 über das Angebotswesen (Wettbewerbsreglement), Ausgabe 2009, abrufbar unter:

<http://www.baumeister.ch/index.php?id=462> (7.6.2011).

Vgl. Ausführungen zum relevanten Markt: der Kreis der Konkurrenten wird durch die Submissionsteilnehmer gebildet (Rz 981 ff.).

RPW 2003/4, 726 Rz 3 sowie 731 Ziff. 1 der Schlussfolgerungen, Wettbewerbsreglement des SBV.

die SBV-Mitglieder nach wie vor gehalten, ihre Teilnahme an einer Submission zu melden.8 Auch Versammlungen unter den Submissionsteilnehmern sind vorgesehen.9

13. Basis der damaligen Vorabklärung waren bloss summarische Ermittlungen, aufgrund derer nicht schlüssig beurteilt werden konnte, inwieweit das Wettbewerbsreglement des SBV die Mitglieder dazu veranlasste, Offerten von einzelnen Projekten aufeinander abzustimmen.10 Die vorliegende Untersuchung fördert neue Erkenntnisse zu Tage, welche nun eine Beurteilung zulassen: Es ist festzustellen, dass einige der Parteien die Meldestelle des SBV systematisch nutzten.11 So wurden unzählige Zusammenstellungen gefunden oder eingereicht, welche von der Meldeplattform heruntergeladen und ausgedruckt worden waren. Dies zeigt, dass die Baugeschäfte mit diesen Informationen arbeiten. Aus der Verwendung dieser Informationen allein lässt sich jedoch nicht notwendigerweise auf eine Absprache schliessen. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die Untersuchungsadressatinnen ihre Konkurrenten zur Organisation einer Absprache in der Regel telefonisch kontaktierten.12 Für diese Kontaktaufnahme bildeten die Informationen (Name und Telefonnummer der an der jeweiligen Submission interessierten Baugeschäfte), welche die SBV-Meldestelle zur Verfügung stellte, die ideale Grundlage. In den Fällen, in welchen es zu einer sogenannten Begehung13 kam, konnte auch diese die für eine Absprache notwendigen Informationen über die teilnehmenden Konkurrenten liefern.14

14. Aus dem Gesagten folgt nicht, dass jede Einsichtnahme in die Liste der an der Submission teilnehmenden Konkurrenten oder jede Versammlung des SBV einer Submissionsabsprache gedient hätte.15 Aber es ergibt sich, dass das Meldesystem des SBV für jedes Projekt nahezu vollständige Transparenz über die Konkurrenzsituation schafft. Die SBV- Meldestelle sorgt damit dafür, dass die oben genannte notwendige Voraussetzung (siehe Rz 11) für das Treffen von Submissionsabsprachen über die Zuteilung von Projekten erfüllt ist.

15. Im Übrigen kann die erwähnte Plattform den Markt der Tiefbaubranche auch dann beeinflussen, wenn keine direkten Kontakte zwischen den Konkurrenten stattfinden. So kann bereits das Wissen über die mögliche Anzahl von Konkurrenten und deren Identität (welche Rückschlüsse auf die Stärken, Spezialitäten und geographische Herkunft der Submissions-

Siehe Art. 6.1 Wettbewerbsreglement SBV: „Ein SBV-Mitglied, das ein Angebot einzureichen beabsichtigt (Bewerber), teilt dies unverzüglich […] der zuständigen Stelle mit.“ Art. 8 Wettbewerbsreglement SBV.

So ausdrücklich RPW 2003/4, 728 Rz 7 Bst. c, Wettbewerbsreglement des SBV.

Siehe z.B. Ausdrucke in den Aktenstücken BAG 0051 (Umbricht [Namensverwendung gemäss Hinweisen in Rz 23 f.]); act. […] (Granella); act. […],[…] der Meldung vom 18.6.2009, (Implenia), act. […] und act. […] mit handschriftlicher Notiz „Tel. an alle“ (Birchmeier). Siehe auch interne Checkliste von Cellere, welche die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Offerten festlegt (act. […]: Einer der ersten Punkte stellt die Anmeldung der Offerte beim Baumeisterverband dar.

Diese erfolgt noch vor der eigentlichen Berechnungsarbeit. Am Ende der Checkliste wird zudem vermerkt: „Formular ab Internet ausdrucken und im Ordner ANMELDUNGEN VAB ablegen!!!“.

VAB steht für Verband Aargauer Baumeister. Siehe auch das standardisierte „Deckblatt Offertmäppli“ von Käppeli, in welchem eigens eine Rubrik für die Anmeldung beim VAB vorgesehen ist.

Als Beispiel für die telefonische Kontaktaufnahme siehe z.B. die Ausführungen von […] zu Fall 31 ([...]).

Unter Begehung wird die Besichtigung des Bauplatzes verstanden, an welcher der Bauherr und die an der Submission interessierten Bauunternehmen teilnehmen. Siehe z.B. Fall 108.

Zur allgemeinen Funktionsweise der Kontaktaufnahme siehe die Ausführungen von Knecht und Meier Söhne.

Art. 11 Wettbewerbsreglement SBV legt sogar ausdrücklich fest, dass jegliche wettbewerbsrechtswidrigen Abreden untersagt sind. Zudem kann in Anwendung von Art. 10 der SBV-Statuten 2003 ein SBV-Mitglied, das wettbewerbsrechtswidrige Abreden trifft, aus dem SBV ausgeschlossen werden.

teilnehmer erlaubt) die Höhe der eigenen Eingabe beeinflussen.16 Die Meldeplattform des SBV stellt somit wichtige Informationen zur Verfügung, welche sich direkt auf die Intensität des Wettbewerbs auswirken können.17

16. Gestützt auf diese Erkenntnisse über die Meldestelle des SBV zieht das Sekretariat die Eröffnung einer Vorabklärung in Betracht. Über das weitere Vorgehen in dieser Sache wird das Sekretariat allerdings zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

17. Arbeitsgemeinschaften (ARGE): In Abhängigkeit unter anderem von Grösse und Durchführungszeitraum eines Projektes kann sich dessen Ausführung in Form einer ARGE aufdrängen. Bei einer stillen oder unechten ARGE übernimmt ein Baugeschäft die Federführung und tritt als alleinige Vertragspartei gegenüber dem Bauherren auf, ohne diesen über die übrigen, im Falle eines Vertragsabschlusses an der Ausführung beteiligten Baugeschäfte zu informieren. Hat der Auftraggeber hingegen Kenntnis von einer geplanten Zusammenarbeit, liegt eine offene oder echte ARGE vor. Möglich, aber nicht zwingend erforderlich, ist die Einreichung einer gemeinsamen Offerte durch die ARGE-Partner, aus welcher ersichtlich wird, welche Baugeschäfte den Auftrag gemeinsam planen und im Falle des Zuschlages ausführen würden. Das Verhältnis der ARGE-Partner untereinander wird über Zusammenarbeitsverträge geregelt und die Ausführung wird gemeinsam bewerkstelligt. Gemeinsam ist den hier beschriebenen und für den vorliegenden Fall relevanten Konstellationen, dass sich die Baugeschäfte bezüglich eines Auftrags nicht konkurrenzieren, sondern an dessen gemeinsamer Ausführung bereits in der Offertphase interessiert sind. Dem stehen Fälle gegenüber, in denen ein Baugeschäft, welches ursprünglich in der Offertphase am eigenen Erhalt eines Auftrags und dessen selbständiger Ausführung interessiert war, nach Zuschlagserteilung eine ARGE mit anderen Baugeschäften, auch vormaligen Konkurrenten, zu bilden versucht.18

A.3 Verfahren

A.3.1 Anzeige

18. Auslöser der vorliegenden Untersuchung war eine Anzeige durch eine Privatperson/eine Unternehmung. In der Anzeige wurde ausgeführt,

- dass sich diverse Strassenund Tiefbauunternehmen sowohl im Kanton Aargau als auch im Kanton Zürich seit Jahren zu Besprechungen träfen, anlässlich welcher sie sich über laufende Ausschreibungen und deren Preise verständigen würden,

- dass bei Grossprojekten auch sogenannte „Schutz-Entschädigungen“ in die Offerten eingerechnet würden, welche alsdann vom absprachebeteiligten, den Zuschlag erhaltenden Unternehmen an die anderen an der Absprache beteiligten Unternehmen ausbezahlt würden,

Siehe z.B. Fall 30, welcher aufzeigt, dass die Unternehmen aufgrund ihrer Kernkompetenzen und der geographischen Lage der Projekte mehr oder weniger Interesse an Projekten bekunden können; siehe auch die Hinweise von Granella auf ihr übliches Produktportfolio.

Im einschlägigen OECD-Leitfaden wird den Beschaffungsstellen nicht umsonst empfohlen, die Anzahl der Mitbieter nicht bekanntzugeben und deren Anzahl nicht unnötig zu beschränken (OECD-Leitfaden zur Bekämpfung von Angebotsabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen, Februar 2009, S. 8, abrufbar unter:

<http://www.oecd.org/document/29/0,3746,en_2649_34715_42230813_1_1_1_1,00.html> (7.6.2011)).

Siehe zum Ganzen RPW 2009/3, 199 Rz 12, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

- dass diese Treffen, solange das KG keine direkten Sanktionen gekannt habe, bei den jeweiligen kantonalen Baumeisterverbänden abgehalten worden seien und seither abwechselnd bei den einzelnen involvierten Unternehmen stattfänden,

- dass sich die Unternehmen – da sie sämtliche Submissionen, an welchen sie interessiert seien, den kantonalen Baumeisterverbänden melden würden und diese Informationen den anderen Unternehmen zugänglich seien – ein Bild über die Mitbewerber machen und diese zur Vereinbarung eines „Schutzes“ kontaktieren könnten,

- dass im Kanton Aargau an solchen Absprachen namentlich – in alphabetischer Reihenfolge – die Birchmeier Hochund Tiefbau AG, die Cellere AG, die Granella AG, die Implenia Bau AG, die Knecht Bau AG, die Meier Söhne AG, die Umbricht AG und die Walo Bertschinger AG beteiligt seien.

19. Der/die Anzeiger/in gelangte erstmals im März 2008 per E-Mail an das Sekretariat. In einer zweiten E-Mail vom Mai 2008 bestätigte und ergänzte er/sie diese Ausführungen, und mit Schreiben vom Juni 2008 machte er/sie nähere Angaben. Anlässlich eines Treffens mit Vertretern des Sekretariats im März 2009 erläuterte und präzisierte er/sie mündlich die Situation. In der Folge beantwortete er/sie anlässlich dreier Telefonate noch spezifische Fragen zu einzelnen Unternehmen. Seine/ihre Angaben waren glaubhaft und widerspruchsfrei und stellten sich – soweit zu diesem Zeitpunkt überprüfbare Elemente betreffend – als korrekt heraus.

20. Der/die Anzeiger/in kennt den Bereich des Strassenund Tiefbaus in den Kantonen Aargau und Zürich sehr gut, wie seine/ihre – vom Sekretariat verifizierten – Angaben zur Person/Unternehmung aufzeigen.

21. Dem/r Anzeiger/in wurde seitens des Sekretariats die Wahrung seiner/ihrer Anonymität zugesichert. Die Identität des/der Anzeiger/in wird folgedessen vorliegend nicht offen gelegt.19 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass seine/ihre Identität ausgewählten Personen des Sekretariats bekannt ist und vorgängig zur Genehmigung der Untersuchungseröffnung auch dem damaligen Präsidenten der WEKO mitgeteilt wurde.

22. Die Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen, und die Aktiengesellschaft Cellere machen geltend, es müsse ihnen Akteneinsicht in die bezüglich des/der Anzeigers/in vorhandenen Aktenstücke gewährt werden. Andernfalls müsse gestützt auf Art. 28 VwVG20 der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke bekanntgegeben werden. Diesem Anliegen wurde allerdings mit den soeben ausgeführten Erläuterungen zur Anzeige bereits entsprochen. Für die Erstellung des sanktionsrelevanten Sachverhalts wird im Übrigen nicht direkt auf die Aussagen des/der Anzeigers/in abgestellt, sondern auf Beweismittel, die den Wettbewerbsbehörden später zugegangen sind.

A.3.2 Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchungen

23. Gestützt auf die Informationen des/der Anzeiger/in sowie nach weiteren Abklärungen eröffnete das Sekretariat am 8. Juni 2009 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums zwei Untersuchungen gemäss Art. 27 KG – die eine allfällige Wettbewerbsabreden im Strassenund Tiefbau im Kanton Zürich betreffend (22-0384), die andere (die vorliegende)

Siehe zur Zulässigkeit hiervon etwa STEPHAN C. BRUNNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 27 VwVG N 23 f. und

29 f., insbesondere jeweils erstes Lemma von N 24 und 30 m.H.

Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

solche im Kanton Aargau (22-0385).21 Die den Kanton Aargau betreffende Untersuchung wurde dabei – in alphabetischer Reihenfolge – gegen folgende Unternehmen eröffnet:

- Birchmeier Hochund Tiefbau AG, Döttingen (nachfolgend Birchmeier);

- Cellere AG Aarau, Bauunternehmung, Aarau (nachfolgend Cellere);

- Erne AG Bauunternehmung, Laufenburg (nachfolgend Erne), wozu auch die Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau, Birrhard (nachfolgend Gebr. Meier) gehört;22

- Granella AG, Würenlingen (nachfolgend Granella);

- Implenia Bau AG, Buchs AG23 (nachfolgend Implenia);

- Knecht Bau AG, Brugg AG (nachfolgend Knecht);

- Meier und Söhne AG, Schwaderloch (recte: Meier Söhne AG, Bauunternehmung;

nachfolgend Meier Söhne);

- Umbricht AG, Turgi [Untersiggenthal] (nachfolgend Umbricht), wozu auch die Neue Bau AG Baden, Baden (nachfolgend Neue Bau) gehört;24

- Walo Bertschinger AG, Aarau (deren Interessen von der Walo Bertschinger AG, Zürich wahrgenommen werden; Letztere wird in der Folge als Walo bezeichnet).

24. Am 19. August 2010 wurde die Untersuchung im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums – in alphabetischer Reihenfolge – auf folgende Unternehmen ausgedehnt:

- Ernst Frey AG, Kaiseraugst (nachfolgend [EFAG]);

- [Bauunternehmung] G. Schmid AG, Wittnau (nachfolgend G. Schmid);

- [H.] Graf AG, Zufikon (nachfolgend Graf);

- Hüppi AG, Aarau (deren Interessen von der Hüppi AG, Wallisellen wahrgenommen werden; Letztere wird in der Folge als Hüppi bezeichnet);

- Käppeli Bau AG, Wohlen AG (nachfolgend Käppeli);

- Sustra AG, Schöftland (nachfolgend Sustra);

- Treier AG, Schinznach Dorf (nachfolgend Treier);

- Ziegler AG, Liestal (nachfolgend Ziegler).

25. Die Eröffnung der Untersuchung gab das Sekretariat mittels amtlicher Publikation am

13. Juli 2009 im Schweizerischen Handelsamtsblatt25 und am 14. Juli 2009 im Bundesblatt26 bekannt. Innert der 30-tägigen Frist zur Anmeldung einer Verfahrensbeteiligung begehrte der Schweizerische Baumeisterverband eine Beteiligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG. Nach entsprechender Prüfung beantwortete das Sekretariat die Anmeldung dahingehend,

Vgl. auch die Pressemitteilung des Sekretariats vom 10.6.2009, abrufbar unter:

<www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=27366> (7.6.2011).

Siehe dazu auch Ausführungen in Fn 123.

Bei der Implenia Bau AG, Buchs AG, und der Implenia Bau AG, Genf, handelt es sich um dieselbe Gesellschaft.

Siehe dazu auch Ausführungen in Fn 122.

Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 13.7.2009, Nr. 132 57 f.

BBl 2009 5173.

dass eine Verfahrensbeteiligung als Dritter ohne Parteistellung möglich sei und der SBV zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls angehört werde. Die Ausdehnung der Untersuchung (19. August 2010) wurde ebenfalls amtlich publiziert.27 Innert der 30-tägigen Frist nach Ausdehnung meldeten sich keine Dritten, die sich an der Untersuchung beteiligen wollten.

26. Am 9. Juni 2009 nahm das Sekretariat in einer koordinierten Aktion mit der Polizei und IT-Spezialisten gleichzeitig im Kanton Aargau und im Kanton Zürich Hausdurchsuchungen vor. In der Untersuchung, die den Kanton Aargau betrifft, erfolgte eine solche bei fünf Baugeschäften (Birchmeier, Cellere, Granella, Implenia und Umbricht). Die betroffenen Baugeschäfte wurden zu Beginn der Hausdurchsuchungen über ihre Rechte inklusive der Möglichkeit einer Bonusmeldung und deren Bedeutung aufgeklärt, und sie erhielten je eine Kopie der Untersuchungseröffnung sowie des Durchsuchungsbefehls. Bei den vier weiteren Baugeschäften, gegen welche die den Kanton Aargau betreffende Untersuchung eröffnet wurde (Erne, Knecht, Meier Söhne und Walo), wurden keine Hausdurchsuchungen vorgenommen. Diesen Baugeschäften wurde aber je von einem Vertreter/einer Vertreterin des Sekretariats ein Schreiben über die Eröffnung der Untersuchung sowie ein Dokument zu den Bestimmungen über die Bonusregelung überbracht.

27. Vier Hausdurchsuchungen konnten am 9. Juni 2009, jene bei Umbricht am 10. Juni 2009 abgeschlossen werden. Es wurde Aktenmaterial gemäss den entsprechenden Protokollen beschlagnahmt.28 Zudem wurden elektronische Daten gespiegelt.

A.3.3 Bonusmeldungen gemäss Art. 49a Abs. 2 KG

28. Anlässlich der Hausdurchsuchung beantragte eine Untersuchungsadressatin zunächst telefonisch sowie mit umgehender schriftlicher Bestätigung per Fax die Teilnahme am Bonusprogramm und erklärte ihre Bereitschaft zur Kooperation. Drei Untersuchungsadressatinnen reichten in den folgenden Tagen Selbstanzeigen ein und erklärten sich dazu bereit, mit der Wettbewerbsbehörde zu kooperieren. Zwei Untersuchungsadressatinnen kamen zu einem späteren Zeitpunkt dazu. Somit reichten sechs Untersuchungsadressatinnen eine Bonusmeldung gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 lit. b sowie Art. 8 ff. SVKG29 ein. Die chronologische Reihenfolge der Bonusmeldungen geht aus Tabelle 1 hervor.

Datum Uhrzeit Partei

09.06.09 11.34 (Fax) Birchmeier

10.06.09 10.05 (Fax) Knecht

10.05 (Fax) Meier Söhne

16.55 (Tel.) Implenia

11.06.09 14.34 (Fax) Implenia

30.08.10 14.54 (Fax) G. Schmid

09.12.10 Posteingang Umbricht Tabelle 1: Chronologische Übersicht über das Eintreffen der Bonusmeldungen.

Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 31.8.2010, Nr. 168, 33; Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 31.8.2010 (BBl 2010 5526).

Vgl. act. […]: Durchsuchungsund Beschlagnahmungsprotokoll je durchsuchter Untersuchungsadressatin.

Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung; SVKG; SR 251.5).

29. In der Folge reichten diese Untersuchungsadressatinnen diesbezügliche Ausführungen sowie bei ihnen noch auffindbares Beweismaterial ein. Der Rechtsvertreter von Knecht und Meier Söhne reichte sechs Ergänzungen zur Selbstanzeige vom […] ein: 1. Ergänzung vom […], 2. Ergänzung vom […], 3. Ergänzung vom […], 4. Ergänzung vom […], 5. Ergänzung vom […] und 6. Ergänzung vom […]. Der Rechtsvertreter von Implenia reichte vier Ergänzungen ein: 1. Ergänzung vom […], 2. Ergänzung vom […], 3. Ergänzung vom […] und

4. Ergänzung vom […]. Nach der Ausdehnung der Untersuchung auf G. Schmid reichte deren Rechtsvertreter eine Bonusmeldung sowie zwei Ergänzungen ein: 1. Ergänzung vom […], 2. Ergänzung vom […]. Schliesslich reichte Umbricht am […] eine Bonusmeldung ein.

A.3.4 Der weitere Gang der Untersuchung

30. Das Sekretariat nahm eine eingehende Sichtung der beschlagnahmten Papierdokumente sowie eine Auswertung der elektronischen Daten vor. Die betroffenen Untersuchungsadressatinnen wurden dabei vorgängig über ihre Möglichkeit informiert, diesem Vorgang beizuwohnen. Die Rechtsvertreter von Implenia und Cellere machten von diesem Recht Gebrauch. Alle anderen Untersuchungsadressatinnen verzichteten darauf, den Sichtungen der anlässlich der Hausdurchsuchungen erstellten Kopien der elektronischen Daten beizuwohnen (Granella), (Birchmeier).

31. Ein Sichtungsprotokoll und Kopien der als Bookmarks qualifizierten Dokumente wurden der jeweils betroffenen Untersuchungsadressatinnen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt oder übergeben.

32. Sämtliche betroffenen Untersuchungsadressatinnen nahmen zu den Bookmarks Stellung.30 Aufgrund der Stellungnahmen wurden einige Bookmarks als für die Untersuchung nicht relevant ausgesondert.

33. Nach einer eingehenden Durchsicht des beschlagnahmten Aktenmaterials und der Bonusmeldungen wurden diejenigen Projekte bestimmt, welche aufgrund der vorliegenden Hinweise eingehend abgeklärt werden sollten. Gestützt auf dieses Vorgehen wurden mehr als 100 Projekte ausgewählt, bei welchen sich der Verdacht auf unzulässige Absprachen erhärtet hatte. Am 25. August 2010 wurde allen 17 Untersuchungsadressatinnen je ein Fragebogen zugesandt. Damit sollte der Sachverhalt der genannten ca. 100 Projekte rekonstruiert werden (insbesondere die an den Submissionen teilnehmenden Unternehmen, die jeweiligen Zuschlagsempfänger und die Offertpreise).

34. Neun Untersuchungsadressatinnen ersuchten das Sekretariat um eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 2010 zur Beantwortung des Fragebogens. Eine solche wurde allen gewährt. Zwei Untersuchungsadressatinnen wurden weitere Fristerstreckungen bis Mitte November bzw. Anfang Dezember 2010 gewährt. Zwei weiteren Untersuchungsadressatinnen wurde am 21. Dezember 2010 je ein zusätzlicher Fragebogen zugesandt.31 Die Antworten zum Fragebogen gingen beim Sekretariat zwischen dem 13. September 2010 und dem

28. Februar 2011 ein.32 Allen Untersuchungsadressatinnen wurde ein Verzeichnis sämtlicher Dokumente, die zu den Akten genommen wurden, zur Bereinigung der Geschäftsgeheimnis-

Implenia (act. […]) , Cellere (act. […]), Granella (act. […]), Birchmeier(act. […]), Umbricht (act.

[…]).

Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau, Birrhard als affiliierter Gesellschaft zu Erne; Neue Bau AG Baden, Baden als affiliierter Gesellschaft zu Umbricht.

Graf (act. […]), Treier (act. […]), Ziegler (act. […]), Knecht, Meier Söhne, G. Schmid (act. […]), Erne (act. […], [EFAG] (act. […]), Käppeli (act. […]), Walo (act. […]), Sustra (act. […]), Cellere (act. […]), Implenia (act. […]), Hüppi (act. […]), Granella (act. […]), Birchmeier (act. […]), Umbricht (act. […]), Gebr. Meier (act. […]), Neue Bau (act. […]).

se zugestellt. Bei einigen wurden aufgrund von Unklarheiten in den Antworten der Fragebogen zusätzliche Informationen angefordert.

35. Allen Untersuchungsadressatinnen sandte das Sekretariat einen Fragebogen zu ihrer Unternehmensstruktur zu, den alle beantworteten33. Einer Untersuchungsadressatin wurde ein zusätzlicher Fragebogen zur Unternehmensstruktur unterbreitet. In der Folge wurde den in die Untersuchung involvierten Rechtsvertretern von Tochtergesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, ihre Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf die Muttergesellschaften anzuzeigen, für welche eine Parteistellung ebenfalls in Frage kam.

36. Im Hinblick auf die Akteneinsicht der Parteien waren sodann die Akten von Geschäftsgeheimnissen zu bereinigen. Dies betraf insbesondere die aus den Hausdurchsuchungen stammenden, vom Sekretariat als fallund beweisrelevant erachteten Dokumente. Diese Bereinigung konnte schliesslich – zuweilen nach mehrfacher Korrespondenz – Anfang Juni 2011 abgeschlossen werden.

37. Am 7. Juni 2011 liess das Sekretariat den Parteien den Antrag an die WEKO zur Stellungnahme zukommen und setzte ihnen hierzu eine Frist bis zum 8. Juli 2011. Mehrere Parteien beantragten eine Fristerstreckung bis zum 9. September 2011, welche in allen Fällen gewährt wurde. Ferner wurden den Parteien die Akten in elektronischer Form zugestellt mit dem Hinweis, dass bestimmte im Aktenverzeichnis genannte Akten nur vor Ort einsehbar seien, ohne die Möglichkeit Kopien davon anzufertigen.

38. Noch vor Ablauf dieser Frist verlangten Erne, Gebr. Meier und ERNE Holding AG Laufenburg, es sei ihnen entweder die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Akten gemäss Aktenverzeichnis kopieren zu können oder eine Zwischenverfügung zuzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2011 wies das Sekretariat im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums das Gesuch um Einräumung der Kopiermöglichkeit ab (siehe zur Akteneinsicht unter Rz 49 ff.).34

39. Die Stellungnahmen der Parteien zum Antrag des Sekretariats vom 7. Juni 2011 gingen zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 9. September 2011 ein.35 Die von der Untersuchung betroffenen Muttergesellschaften reichten ihre Stellungnahme in der Regel zusammen mit der Stellungnahme ihrer Tochtergesellschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaften ein. Von den Konzernen, zu welchen Sustra, Birchmeier und Granella gehören, nahm jeweils nur die Mutteroder die Tochtergesellschaft Stellung. Graf und Hubschmid Beteiligungs AG verzichteten auf eine Stellungnahme. Wo in der Folge von Stellungnahmen der jeweiligen Tochtergesellschaften die Rede ist, umfassen diese die Stellungnahmen der jeweiligen Muttergesellschaften.

40. Mit Schreiben vom 2. September 2011 lud das Sekretariat die Parteien dazu ein, sich zur geplanten Anhörung vor der WEKO anzumelden. Die Anhörungen fanden am 17. Oktober 2011 (Walo, Treier, Umbricht, Neue Bau)36, 24. Oktober 2011 (Birchmeier, Erne, Gebr. Meier, Granella, Käppeli, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid und Cellere)37 sowie 31. Oktober

Act. […] ([EFAG]), act. […] (Treier), act. […] (G. Schmid, Knecht und Meier Söhne), act. […] (Erne und Gebrüder Meier), act. […] (H. Graf), act. […] (Ziegler), act. […] (Käppeli), act. […] (Hüppi), act. […] (Sustra), act. […] (Granella), act. […] (Birchmeier), act. […] (Implenia), act. […] (Umbricht), act. […] (Neue Bau), act. […] (Walo) und act. […] (Cellere).

Act. […]; für die Stellungnahmen der betroffenen Selbstanzeiger siehe act. […].

Act. […] (Sustra), act. […] (Treier), act. 292 ([EFAG]), act. […] (Erne/Gebr. Meier), act. […] (Käppeli), act. […] (Cellere), act. […] (Implenia), act. […] (Birchmeier), act. […] (Umbricht/Neue Bau), act. […] (Hüppi), act. […](Granella), act. […] (Ziegler), act. […] (Knecht/Meier Söhne/G. Schmid), act. […] (Walo).

Protokoll der Anhörung vom 17.10.2011: act. […].

Protokoll der Anhörung vom 24.10.2011: act. […].

2011 (erneut Knecht und Meier Söhne)38 statt. [EFAG], Graf, Hüppi, Implenia, Sustra und Ziegler verzichteten darauf, angehört zu werden.

41. Mit Schreiben vom 4. November 2011 gewährte das Sekretariat den Parteien eine Frist bis zum 16. November 2011, um zu den Anhörungen Stellung zu nehmen. In der Folge gingen weitere Stellungnahmen ein.39

42. Die Akteneinsicht wurde den Parteien durch die elektronischen Zustellungen vom

7. Juni 2011, 29. Juni 2011, 13. Juli 2011, 16. August 2011, 13. September 2011, 22. September 2011, 28. September 2011, 19. Oktober 2011, 20. Oktober 2011, 4. November 2011,

18. November 2011, 25. November 2011 und 8. Dezember 2011 gewährt. Daneben fanden verschiedene Zustellungen an einzelne Parteien auf Anfrage statt. Am 9. Dezember 2011 wurde der WEKO von den Parteien Knecht/Meier Söhne/G. Schmid eine letzte unaufgeforderte Eingabe zugestellt, welche aufgrund des anstehenden Entscheids den übrigen Parteien nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt werden konnte. Sie enthält keine entscheidrelevanten Informationen und wurde für den Entscheid nicht berücksichtigt.

43. Die WEKO führte am 12. Dezember 2011 eine Beratung durch und entschied am

16. Dezember 2011 über das vorliegende Verfahren.

A.3.5 Vorbringen der Parteien zum Antrag vom 7. Juni 2011

A.3.5.1 Übersicht über die Vorbringen der Parteien

44. Die meisten Parteien beantragten die Einstellung des Verfahrens oder zumindest die Reduktion ihrer Busse. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass der ihnen zur Last gelegte Sachverhalt nicht habe bewiesen werden können. Weiter wird argumentiert, dass allfällige Abreden keine Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb gehabt hätten. Schliesslich wird die Bemessung der Sanktion kritisiert: Der Basisbetrag sei zu hoch; die erschwerenden Umstände seien zu hoch gewichtet worden und hätten keine gesetzliche Grundlage; es hätten mildernde Umstände berücksichtigt werden müssen.

45. Die Parteien stellten zusammenfassend folgende Begehren:40

- Sustra bestreitet den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und ersucht darum, dies in den Entscheid einfliessen zu lassen.

- Treier verlangt die Einstellung des Verfahrens gegen sie.

- [EFAG] beantragt, es sei der Basisbetrag unter Berücksichtigung der Einwände neu zu ermitteln (nur zwei und nicht fünf Schutznahmen). Zudem sei aufgrund der vier verbleibenden Fälle in der Liste der erschwerenden Umstände ein Zuschlag von maximal 50% vorzunehmen.

- Erne und Gebr. Meier beantragten, die Untersuchung sei soweit sie betreffend einzustellen. Es sei zudem festzustellen, dass Erne und Gebr. Meier nicht gegen Art. 5 KG verstossen hätten. Eventualiter sei von einer Sanktion gegen Erne und Gebr. Meier abzusehen bzw. sei eine massive Reduktion der Sanktion vorzunehmen.

- Käppeli beantragt, es sei festzustellen, dass sie sich nicht an unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligt habe. Auf eine Sanktion sei zu verzichten.

Protokoll der Anhörung vom 31.10.2011: act. [...].

Act. […] (Birchmeier), act. […] (Implenia), act. […] (Walo), act. […] (Erne), act. […] (Knecht/Meier Söhne/G. Schmid), act. […] (Granella), act. […] (Cellere).

Für die Akten-Nr. siehe unter Fn 35.

- Cellere beantragt, der Antrag vom 7. Juni 2011 sei im Sinne der Erwägungen neu zu fassen und Cellere sei nicht zu sanktionieren.

- Implenia verlangt, der Sachverhalt sei im Sinne der angebrachten Korrekturen zu berichtigen. Darüber hinaus könne die Muttergesellschaft nicht Verfügungsadressatin sein. Schliesslich sei die Sanktion neu zu berechnen.

- Birchmeier ist mit dem Antrag grundsätzlich einverstanden.

- Umbricht und Neue Bau verlangen die Festlegung ihrer Sanktion auf höchstens CHF 740‘729.60 bzw. CHF 35‘728.75. Wenn diesem Antrag nicht gefolgt werde, seien weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen.

- Hüppi beantragt die Einstellung der Untersuchung gegen sie.

- Granella beantragt die vorbehaltlose Einstellung des Untersuchungsverfahrens.

- Ziegler bestreitet die ihr zur Last gelegte Schutznahme. Vier der elf ihr zur Last gelegten Fälle unter dem Titel der erschwerenden Umstände bestreitet sie ebenfalls. Sie beantragt, aufgrund der sieben verbleibenden Fälle sei der Zuschlag von 100 % auf 50 % zu reduzieren.

- Knecht, Meier Söhne und G. Schmid beantragen, es sei ihnen gegenüber keine Sanktion zu verhängen. Eventualiter sei gegenüber der Muttergesellschaft keine Sanktion zu verhängen, gegenüber der Knecht maximal eine Sanktion von CHF 5‘450, gegenüber der Meier Söhne maximal eine Sanktion von CHF 9‘650 und gegenüber der G. Schmid maximal eine Sanktion von CHF 2‘091. Zudem seien der Muttergesellschaft und der G. Schmid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Muttergesellschaft sei nicht solidarisch für die Sanktionen der Tochtergesellschaften zu verpflichten.

- Walo verlangt die Einstellung der Untersuchung oder mindestens den Verzicht auf eine Sanktion. Wenn doch eine Sanktion ausgefällt werde, sei diese auf CHF 3‘614.97 festzusetzen.

A.3.5.2 Institutionelle Vorbehalte

46. Verschiedene Parteien41 bringen vor, die Sanktionierung gemäss Art. 49a KG sei eine Massnahme mit Strafcharakter und falle deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 und 7 EMRK42. Diese Bestimmungen seien im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten worden. Daneben würden auch Art. 29 ff. BV43 nicht respektiert. Verletzt seien das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht sowie auf ein faires Verfahren. Aufgrund der Interessenvertreter in der WEKO stelle diese kein unabhängiges Gericht dar. Zudem seien die WEKO als urteilende und das Sekretariat als verfolgende Behörde eng verflochten. Bereits die erste Instanz müsse aber EMRK-konform sein. Die Beschwerdeinstanz der WEKO, das Bundesverwaltungsgericht, könne diesen Mangel nicht heilen und schöpfe in der Praxis die volle Kognition ohnehin nicht aus, sodass die Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK auch durch die Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllt werden könnten. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung, mit welcher es die gegenteilige These untermauern wolle, betreffe einen nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. Deshalb bleibe es dabei, dass das vorliegende Verfahren Art. 6 Abs. 1 EMRK verletze.

Walo, act. […]; Granella act. […]; Knecht, Meier Söhne und G. Schmid, act. […].

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK; SR 0.101).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101).

47. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Die Parteien bringen nicht vor, dass die WEKO aufgrund des geltenden Gesetzesrechts nicht zuständig sei oder dass sie ihre Kompetenzgrundlage falsch anwende. Gemäss Art. 5 BV sind Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns aber das Recht. Die WEKO hat sich demnach an geltendes Gesetzesrecht zu halten, soweit es nicht übergeordnetem Recht widerspricht. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung besteht kein Grund zur Annahme, die WEKO verstosse mit ihrer Gesetzesanwendung gegen übergeordnetes Recht. Der WEKO kommt unter diesen Umständen die Kompetenz nicht zu, sich für unzuständig zu erklären.

48. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion durch eine Verwaltungsbehörde in erster Instanz nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst, solange der Entscheid durch ein Gericht überprüft werden kann, das sämtliche Konventionsgarantien erfüllt.44 Das Bundesverwaltungsgericht erfüllt diese Voraussetzungen.45 Die WEKO handelt somit nicht nur gesetzeskonform, sondern genügt auch den Anforderungen der EMRK.

A.3.5.3 Akteneinsicht

49. Erne und Gebr. Meier machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sie nicht von sämtlichen Verfahrensakten hätten Fotokopien anfertigen dürfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse die Befugnis, Fotokopien zu erstellen. Dieses Recht dürfe nur eingeschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen – namentlich solche von Gegenparteien – die Geheimhaltung erfordern würden. Dabei müsse im Einzelfall zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und dem öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden. An der im vorliegenden Verfahren verweigerten Möglichkeit, die Bonusmeldungen mitsamt den umfangreichen Beilagen zu kopieren, bestehe weder ein hinreichendes öffentliches oder privates Interesse noch sei dies verhältnismässig. Die Beweisführung gegen Erne und Gebr. Meier basiere praktisch ausschliesslich auf den nicht kopierbaren Unterlagen, welche sehr umfangreich seien. Die in den Bonusmeldungen enthaltenen Anschuldigungen liessen sich nur dann substantiiert widerlegen, wenn die betreffenden Dokumente kopiert und den gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden anschliessend unterbreitet werden könnten. Im Unterschied zur EU bestünden beim Schweizer Kartellrecht und insbesondere bei Binnensachverhalten wie dem vorliegenden keine Berührungspunkte zum angelsächsischen Zivilprozess, von welchem eine gewisse Gefahr durch Schadenersatzverfahren ausgehen würden. Eine solche Gefahr sei in Bezug auf die vorliegende Untersuchung nicht gegeben, womit auch kein öffentliches Interesse auf die Einschränkung der Akteneinsicht vorliege. Hinzukomme, dass der Inhalt der Bonusmeldungen in weiten Teilen in den Antrag eingeflossen seien, sodass das angebliche öffentliche Interesse am Kopierverbot verwirkt sei. Ausserdem habe keine Interessenabwägung im Einzelfall stattgefunden. Schliesslich sei das Kopierverbot nicht verhältnismässig, weil es mildere Mittel gebe, wie z.B. die Herausgabe der Unterlagen an die Rechtsvertreter.

50. Dem Einwand, Erne und Gebr. Meier könnten sich nur verteidigen, wenn sie die Akten der Bonusmeldungen auch kopieren dürften, kann nicht gefolgt werden. Der Umfang der nur vor Ort einsehbaren Akten nimmt kein Ausmass an, das sich nicht durch den Besuch vor Ort bewältigen liesse. Dies bestätigt nicht zuletzt die Vornahme der Akteneinsicht der übrigen Parteien. Neben Erne und Gebr. Meier hat nur Hüppi ähnliche Argumente vorgebracht. Alle übrigen Parteien (auch solche, die durch die Bonusmeldungen in vergleichbarem Ausmass belastet werden) bekundeten keine Probleme damit, ihre Verteidigungsrechte wahrzuneh-

Urteil des EGMR Menarini Diagnostics S.R.L. contre Italie vom 27.9.2011 Rz 58 f.

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 273 E. 5.6.5, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.

men. Der fehlenden Gefahr von Schadenersatzprozessen nach angelsächsischen Zivilprozess ist entgegenzuhalten, dass es bei der Verweigerung der Kopiermöglichkeit darum geht, den Anreiz für die Einreichung von Bonusmeldungen sowie Beweismitteln und somit das Funktionieren der Bonusregel nicht unnötig zu gefährden. Hierfür ist es notwendig Vertrauen zu schaffen: die Unternehmen, die eine Bonusmeldung einreichen, sollen sich grundsätzlich auf einen schonungsvollen Umgang mit den von ihnen eingereichten Dokumenten verlassen können. Kommt hinzu, dass der diskrete Umgang mit Bonusmeldungen auch aus anderen Gründen angezeigt ist, wie z.B. aufgrund von zu befürchtenden Retorsionsmassnahmen innerhalb der Branche. Auch die Verwendung der Informationen aus den Bonusmeldungen im Antrag steht der Verweigerung der Kopiermöglichkeit nicht entgegen. Einerseits ist der Antrag nicht mit der Bonusmeldung gleichzusetzen, andererseits sind in den Bonusmeldungen weitergehende Informationen enthalten. Insgesamt zeigt sich, dass die mit der Einreichung einer Bonusmeldung verbundenen Unsicherheiten für die meldenden Unternehmen durch die Verweigerung der Kopiermöglichkeit zumindest reduziert werden können, sodass ein öffentliches Interesse an dieser Verweigerung besteht. Dieses wurde im Einzelfall gegen die Interessen von Erne und Gebr. Meier abgewogen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Erne und Gebr. Meier betreffenden und nur vor Ort einsehbaren Akten einen Umfang aufweisen, der bewältigt werden kann und eine wirksame Verteidigung gegen die drohende Sanktion zulässt. Das angeblich mildere Mittel der Herausgabe nur an die Rechtsvertreter führt nicht zum selben hohen Schutz der Akten, weshalb sie vorliegend nicht in Betracht fällt. Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 10. August 2011 verwiesen.

51. Hüppi verlangt ebenfalls, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, Kopien anzufertigen. Hüppi wurde nur in einem Fall vorgeworfen, gegen das Kartellgesetz verstossen zu haben. Die soeben dargelegten Ausführungen gelten auch für Hüppi. Auch ihr wird deshalb die Möglichkeit verweigert, sämtliche Akten zu kopieren. Ohnehin wird das Verfahren gegen Hüppi ohne Folge eingestellt, sodass kein Interesse an der Gewährung der Kopiermöglichkeit mehr besteht.

A.3.5.4 Weitere Beweismassnahmen und Untersuchungsgrundsatz

52. Erne und Gebr. Meier bringen vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der in den Bonusmeldungen enthaltenen Anschuldigungen. Ohne förmliche Durchführung von Einvernahmen mit den involvierten Personen (als Auskunftspersonen oder als Zeugen im Sinne von Art. 12 lit. b oder Art. 14 ff. VwVG bzw. Art. 42 Abs. 1 KG) oder ohne andere zusätzliche Untersuchungsmassnahmen dürfe der Beweis für die vom Sekretariat beantragten Sanktionen niemals als erbracht gelten. Umbricht rügt die unvollständige Erhebung des Sachverhalts. Knecht/Meier Söhne/G. Schmid verlangen (allerdings ohne Begründung), das Sekretariat sei anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen und einen neuen Verfügungsantrag zu stellen, wenn ihren Anträgen nicht gefolgt werde. Granella erkennt in der Beweiserhebung durch das Sekretariat eine Verletzung der Pflicht zu einer umfassenden und sorgfältigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Untersuchungsmaxime.

53. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar, soweit das KG nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Art. 12 VwVG sieht vor, dass der Sachverhalt von der Behörde von Amtes wegen festgestellt wird. Dieser Grundsatz wird durch den den Parteien zustehenden Gehörsanspruch ergänzt. Gemeinsam sollen sie sicherstellen, dass der Sachverhalt korrekt und vollständig ist, dass die erheblichen Beweise erhoben und zutreffend gewürdigt werden und dass der Entscheid auf alle wesentlichen Elemente abstützt und in nachvollziehbarer Weise begründet ist.46

54. Das Sekretariat hat den Parteien den Antrag zur Stellungnahme unterbreitet. Die Parteien konnten dazu ausführlich Stellung nehmen und ihre Sichtweise zu sämtlichen Aspekten

Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 672, 678, E. 4, Ticketcorner.

darstellen. Sie konnten zudem entlastende Beweismittel vorbringen und zur Darstellung des Sachverhaltes beitragen. In der Folge fanden Anhörungen statt, an welchen sich die Parteien noch einmal äussern konnten.

55. Wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, ist der Sachverhalt genügend abgeklärt und wurde ordnungsgemäss Beweis geführt. Soweit noch offene Fragen bestanden, wurden diese durch die Anhörungen vom 17., 24. und 31. Oktober 2011 sowie die weiteren Eingaben der Parteien beantwortet. Der Sachverhalt wurde detailliert und unter Beachtung der Parteivorbringen aufgearbeitet. Weitere Untersuchungsmassnahmen sind deshalb nicht nötig und der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt.

56. Erne und Gebr. Meier rügen schliesslich, die Anhörungen seien nicht objektiv und nicht vollständig gewesen. Die angehörten Parteien seien praktisch ausschliesslich zu denjenigen Fällen befragt worden, bei welchen das Sekretariat sich auf Schriftstücke berufen könne. Die Vertreter der Erne-Gruppe seien unter Druck gesetzt worden, während die Vertreter der Knecht-Gruppe nur veranlasst worden seien, ihre Aussagen aus den Bonusmeldungen zu bestätigen. So habe sich der Vertreter der Erne-Gruppe, [Erne AG], zu Akten äussern müssen, ohne dass der Kontext klar erläutert worden wäre. Dabei gelte es zu beachten, dass [Erne AG] diese Akten das erste Mal gesehen habe, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, diese Dokumente bei der WEKO einzusehen. Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, dass es der Kommission nicht darum gegangen sei, die Wahrheit und die tatsächlichen Gegebenheiten zu ergründen.

57. Dieser Eindruck widerspiegelt nicht die Tatsachen. Einerseits hat die WEKO den Verfahrensparteien auch Fragen gestellt zu Fällen, bei welchen sich das Sekretariat nicht auf Schriftstücke berufen konnte (z.B. Fälle 15, 32, 54, 81). Andererseits liegt es bei der generellen Bestreitung aller gegen sie vorliegenden Hinweise, wie sie von Erne und Gebr. Meier betrieben wurde, auf der Hand, dass diese zu Fällen befragt werden, zu welchen neben Aussagen auch schriftliche Dokumente vorliegen. Auch davon, dass die Vertreter von Erne unter Druck gesetzt worden seien, kann nicht gesprochen werden. Insbesondere der Verweis auf die Unmöglichkeit, die Verfahrensakten vorgängig zu studieren, verfängt nicht. Die Vertreter der Erne-Gruppe, inkl. des CEO der Erne, hatten während drei Monaten Zeit, sämtliche Verfahrensakten zu studieren und hierfür wenn nötig in den Räumlichkeiten des Sekretariats einzusehen. Wenn der CEO der Erne freiwillig auf diese Möglichkeit verzichtet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreter der Erne-Gruppe auch während den Anhörungen anwaltlich vertreten waren. Schliesslich ist zu sagen, dass die Vertreter der Erne-Gruppe an der Anhörung die Möglichkeit hatten, den Vertretern der Knecht-Gruppe Fragen zu stellen. Darauf haben sie verzichtet und sich darauf beschränkt, sich schriftlich zu äussern.

A.3.5.5 Vorbringen zu Informationen der Wettbewerbsbehörden

58. Knecht/Meier Söhne/G. Schmid bringen vor, die Medienmitteilung des Sekretariats vom 9. Juni 2011, in welcher über die angeblichen Kartellrechtsverstösse der Parteien informiert wurde, und deren Kommentierung durch den Direktor des Sekretariats in der TV- Sendung „Schweiz aktuell“ seien verfahrensrechtlich und rechtsstaatlich unzulässig. Damit sei in der Öffentlichkeit eine Erwartungshaltung geschürt worden und ein faires Verfahren sei nicht mehr möglich. Es läge ein Ausstandsgrund für die gesamte Behörde vor. Da aber nicht der Ausstand einer ganzen Behörde verlangt werden könne, müsse die WEKO wenigstens darauf verzichten, Sanktionen zu verhängen. Auch Walo rügt die Medienpolitik des Sekretariats. Diese verletzte die Unschuldsvermutung. Es sei der Eindruck entstanden, dass die WEKO Sanktionen ausgesprochen habe. Dass mit der Pressemitteilung des Sekretariats lediglich über den Antrag des Sekretariats informiert worden sei, zu welchem die Parteien Stellung nehmen könnten, sei für einen Laien zu wenig deutlich formuliert worden. Walo zitiert zudem verschiedene Zeitungsartikel, aus welchen hervorgehe, dass die WEKO bereits Sanktionen ausgesprochen habe.

59. Gemäss Art. 49 Abs. 1 KG sind das Sekretariat und die WEKO verpflichtet, die Öffentlichkeit über Geschäfte zu informieren, bezüglich welchen ein grosses Informationsinteresse besteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Sekretariat seinen Antrag den Parteien zur Stellungnahme zustellt. Eine solche Orientierung wird regelmässig durch Pressemitteilungen vorgenommen.47 Bei der Wahrnehmung ihrer Informationspflicht verfügen die Wettbewerbsbehörden über einen Ermessenspielraum, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass der korrekten Darstellung des Verfahrensstandes die nötige Beachtung geschenkt wird.48 Für allenfalls missverständliche Wiedergaben von klar formulierten Informationen und für eine daraus möglicherweise resultierende Vorverurteilung der beteiligten Unternehmen in den Medien können die Wettbewerbsbehörden jedoch nicht verantwortlich gemacht werden.49 Vor diesem Hintergrund kann dem Sekretariat weder vorgehalten werden, es hätte einen Ausstandsgrund geschaffen, noch es hätte die Unschuldsvermutung verletzt. Die in der Pressemitteilung und der TV-Sendung „Schweiz aktuell“ wiedergegebenen Informationen stellen den Verfahrensstand korrekt dar. In beiden Beiträgen kommt zum Ausdruck, dass die WEKO den Entscheid über eine Sanktion erst noch fällen wird. Dass gewisse Medien diese Informationen allenfalls nicht korrekt wiedergegeben haben, kann dem Sekretariat nicht zum Vorwurf gemacht werden.

60. Hüppi verlangt schliesslich, es in einer Medienmitteilung bekanntzumachen, dass sie vollumgänglich entlastet worden sei vom Verdacht auf Teilnahme an wettbewerbsbeschränkenden Abreden im Bereich des Strassenund Tiefbaus im Kanton Aargau. Diesem Ersuchen wird insofern nachgekommen, als im Rahmen der üblichen Medienmitteilung über den Ausgang dieses Verfahrens informiert wird. Weitergehende Informationspflichten der Wettbewerbsbehörden bzw. entsprechende Ansprüche der Parteien bestehen nicht. Eine über den gängigen Informationsgehalt solcher Medienmitteilungen hinausgehende Orientierung der Öffentlichkeit wird somit nicht vorgenommen.

61. Auf die unter dieser Ziffer genannten sowie weitere Vorbringen und Argumente wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

A.4 Übersicht über die Absprachetätigkeit im Kanton Aargau

62. In der Tiefbaubranche des Kantons Aargau kam es schon seit geraumer Zeit zu Absprachen biund multilateraler Art sowie damit verbundener Kontakte und Treffen. Die Wettbewerbsbehörde fand in den elektronischen Daten von Birchmeier eine schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 1998, in welcher der Schutz für die ARGE Birchmeier/Granella/Umbricht sowie die Höhe der Schutzofferte der Mitbewerber festgehalten wurden. Solche expliziten Verträge scheinen jedoch äusserst selten zu sein. In der Regel basieren die Absprachen ausschliesslich auf mündlichen Vereinbarungen. In einigen Fällen liegen allerdings handschriftliche Notizen zu solchen Vereinbarungen vor.50

63. Das Sekretariat hat die Absprachetätigkeit ab dem Jahr 2006 untersucht, da Unterlagen von Projekten, welche nicht ausgeführt werden konnten, von den Baugeschäften in der Regel nur wenige Jahre aufbewahrt werden. Bei weiter zurückliegenden Projekten kann der

Sachverhalt deshalb oftmals nicht mehr genügend rekonstruiert werden, insbesondere was die Einreichung von Stützofferten anbelangt. Das Sekretariat fand Hinweise, dass die Untersuchungsadressatinnen in der Zeit von 1998 bis 2006 ebenfalls in Absprachen verwickelt

Siehe zum Ganzen: RPW 2011/2, 316 Rz 77, Ausstand von Sekretariatsmitarbeitern.

Urteil des BVGer, RPW 2011/2, 328 E. 4.2.5 i.f., Ausstand von Sekretariatsmitarbeitern.

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 391 E. 11 i.f., Implenia (Ticino) SA/WEKO.

Siehe z.B. Fall 95: Auf der Offerte von [D], welche bei [L] gefunden wurde steht „Wenn Du mit den Rabattansätzen von 6% + 2% eingibst bist Du 2% vor mir. Dann sieht es nicht nach Absprache aus, und ich kann von meinem Preis nochmal 2 – 3% runter gehen. Kannst Du die Offerte noch diese Woche abschicken?!“ (act. […]); siehe beispielsweise auch Fall 97.

waren. Die Häufigkeit solcher Absprachen lässt sich nicht mehr eruieren. Zum Beispiel liegt eine interne E-Mail von Implenia (damals Batigroup) vom 14. Februar 2003 vor, aus welcher hervorgeht, dass am Montag, 17. Februar 2003 ein Treffen zwischen Walo, […], Cellere, Implenia, [RL] und [B&G] stattfinden würde. Ein Mitarbeiter von Implenia teilt darin mit, dass Cellere „herumtelefoniert“ habe. Der Mitarbeiter möchte wissen, wie er sich verhalten soll.

64. Die an der Absprache beteiligten Unternehmen vereinbarten mindestens, welches Unternehmen die tiefste Offerte einreichen und von den anderen durch Stützofferten geschützt werden sollte. Der Geschützte übermittelte hierzu den Mitbewerbern seinen eigenen Eingabepreis (genau oder überschlagsmässig). Um den Mitbewerbern den Kalkulationsaufwand für die Offerten abzunehmen, wurden den an der Absprache beteiligten Unternehmen häufig vollständig durchgerechnete Offerten oder Teile davon übermittelt (per Fax, E-Mail oder per Post).51 In gewissen Fällen hat der Geschützte auch die Eingaben für seine Mitbewerber berechnet oder ihnen seine eigene Offerte mit der gewünschten prozentualen Erhöhung (z.B. „Bitte plus 5%“) zugesandt.52

65. Tabelle 2 gibt eine nach Untersuchungsadressatin geordnete Übersicht über die Anzahl der erfolgreich abgesprochenen Projekte (erfolgreiche Schutznahmen und Stützofferten53):

Anzahl Anzahl Unternehmen Anzahl Fälle Schutznahmen Stützofferten Birchmeier [32-55] [11-20] [21-35] Cellere [3-20] [0-10] [3-10] Erne [11-30] [0-10] [11-20] [EFAG] [3-20] [0-10] [3-10] Gebr. Meier [11-30] [0-10]] [11-20]

G. Schmid [3-20] [0-10] [3-10] Graf [3-20] [0-10] [3-10] Granella [22-45] [0-10] [21-35] Hüppi [0-12] [0-10] [0-2] Implenia [11-30] [0-10] [11-20] Käppeli [0-12] [0-10] [0-2] Knecht [32-55] [11-20] [21-35]

Siehe z.B. Fall 1, Teile der Offerte von [A] bei [L] gefunden; siehe z.B. Fall 44, ganze [D-]Offerte von [G] eingereicht.

Z.B. Fall 94.

Für die nicht-erfolgreichen Schutznahmen und Stützofferten siehe Tabelle 7.

Birchmeier: [...].

Cellere: [...].

Erne [...].

[EFAG]: [...].

Gebr. Meier [...].

G. Schmid [...].

Graf: [...].

Granella: [...].

Implenia: [...].

Käppeli: [...].

Knecht: [...].

Meier Söhne [32-55] [11-20] [21-35] Neue Bau [3-20] [0-10] [3-10] Sustra [0-12] [0-10] [0-2] Treier [0-12] [0-10] [0-2] Umbricht [32-55] [11-20] [21-35] Walo [3-20] [0-10] [3-10] Ziegler [3-20] [0-10] [3-10] Tabelle 2: Erfolgreiche Schutznahmen und Stützofferten 1.1.2006-7.6.2009.

66. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Untersuchungsadressatinnen bzw. zumindest die Mitglieder einer Kerngruppe an zahlreichen Absprachen über Tiefbauprojekte im Kanton Aargau beteiligt haben. Die aufgedeckte Absprachetätigkeit weist also eine gewisse Systematik auf, da es über eine längere Zeitdauer (während über 10 Jahren)72 zu zahlreichen Absprachen unter Mitbewerbern73 gekommen ist. Die Hausdurchsuchungen und die eingegangenen Bonusmeldungen haben Hinweise auf fast 300 abgesprochene Projekte geliefert.74 Gestützt auf die vorhanden Hinweise zu den einzelnen Projekten sowie aus Verfahrensökonomischen Gründen hat sich die Wettbewerbsbehörde auf rund 100 Projekte konzentriert und diese im Detail aufgearbeitet. Diese Projekte stammen aus dem Zeitraum von 2006 bis 2009.75

67. Die vorliegenden Hinweise deuten darauf hin, dass zumindest eine Kerngruppe der Parteien eine Rahmenvereinbarung getroffen hat, die auf lange Dauer angelegt und potentiell auf jedes Tiefbauprojekt im Kanton Aargau gerichtet war. Die erwähnte Rahmenvereinbarung weist jedoch einen diffusen Charakter auf und lässt sich aufgrund der vorliegenden Indizien nur schwer nachweisen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden76 wird deshalb zum Nachweis der unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG auf die einzelnen nachgewiesenen Projekte abgestellt (siehe dazu unter A.6 Spezifische Projekte).

68. Auf die weiteren Sachverhaltselemente wird soweit nötig in der Darstellung der spezifischen Projekte sowie den Erwägungen eingegangen.

Meier Söhne: [...].

Neue Bau: [...].

Sustra: [...].

Treier: [...].

Umbricht: [...].

Walo: [...].

Ziegler: [...].

Der erste dokumentierte Fall stammt aus dem Jahr 1998 (act. […]), die letzten Fälle beziehen sich auf das Jahr 2009 (siehe z.B. Fälle [...]).

In diesem Sinne gehören die Untersuchungsadressatinnen zum engeren Kreis der an den unzähligen Absprachen beteiligten Tiefbauunternehmen. Es waren auch andere, kleinere aargauische und ausserkantonale Tiefbauunternehmen vereinzelt an Absprachen beteiligt (siehe z.B. Fall 80).

Siehe act. […], […],[…], […],[…], […], […], […].

Siehe dazu die Ausführungen in Rz 108 und 1087 ff. insb. 1109.

RPW 2009/3, 205 Rz 58 und 61, Elektroinstallationsbetriebe Bern, wo eine Rahmenvereinbarung ebenfalls als wahrscheinlich betrachtet wurde, jedoch ebenfalls auf die einzelnen Projekte abgestellt wurde; RPW 2008/1, 95 f. Rz 82, Strassenbeläge Tessin, wo eine solche Rahmenvereinbarung zweifellos vorlag.

A.5 Vorbemerkungen zu bestimmten Beweismitteln und Vorbringen der Parteien

69. Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung basieren auf den Aktenstücken, die bei den genannten Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurden, sowie auf sechs Bonusmeldungen (inkl. dazu eingereichten Aktenstücken) und weiteren Auskünften der Untersuchungsadressatinnen (insbesondere Antworten auf Fragebögen und Antworten anlässlich der Anhörungen). Zu gewissen dieser Beweismittel erscheinen einige erläuternde Vorbemerkungen als angebracht.

A.5.1 Birchmeier-Liste

70. Die Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 bei Birchmeier begann um 09.00 Uhr. Das Sekretariat durchsuchte verschiedene Büros und erklärte sich bereit, mit der Durchsuchung des Büros von [Birchmeier AG] zuzuwarten, bis dieser vor Ort eintreffen würde. Um 13.20 Uhr traf [Birchmeier AG] ein. Kurz bevor sein Büro durchsucht wurde, händigte er dem Sekretariat einen roten Ordner EAG aus, der sich in seinem Büro befunden hatte. Aufgrund dieser Umstände wird der gesamte Ordner als beschlagnahmtes Dokument betrachtet.77

71. Im genannten Ordner befand sich eine handschriftlich verfasste Liste, die Aufschluss über abgesprochene Projekte gab (nachfolgend „Birchmeier-Liste“ genannt). Die neun Seiten umfassende handgeschriebene Liste enthält über 150 Projekte, zu welchen Birchmeier jeweils eine Stützofferte einreichte. Jede Zeile entspricht einem Projekt und führt den Bauherrn, das Bauobjekt, die Offertsumme von Birchmeier, den geschützten Mitbewerber und das Datum auf. Birchmeier tippte die Birchmeier-Liste nach erfolgter Hausdurchsuchung ab und reichte sie mit ihrer Eingabe vom 9. November 2010 in elektronischer Form ein. In der vorliegenden Verfügung wird, wenn nicht anders vermerkt, auf die handschriftliche Liste verwiesen.

72. Die Birchmeier-Liste ist für die vorliegende Untersuchung ein wichtiges und besonders verlässliches Beweismittel. Sie ist während der Absprachetätigkeit entstanden und wurde nicht erst nach der Untersuchungseröffnung erstellt. Sie stützt sich damit nicht auf Erinnerungen an lange zurückliegende Fakten. Gemäss eigenen Aussagen hat Birchmeier immer unmittelbar nach einer Absprachesitzung, d.h. in den folgenden 24 bis 48 Stunden, den Eintrag vorgenommen, in der Regel vor der Zuschlagserteilunng.

73. Die in der Birchmeier-Liste enthaltenen Zahlen stellen jeweils die Offertsumme von Birchmeier dar und basieren auf den überschlagsmässigen Abmachungen der Abredeteilnehmer. Sie entsprechen deshalb in der Regel nicht exakt den Zahlen der nachfolgend eingereichten Offerten von Birchmeier. Zudem wurden die Einträge zum Zeitpunkt der Absprache, also vor der Einreichung der jeweiligen Offerten, vorgenommen. Es kann daher vorkommen, dass der gemäss Birchmeier-Liste geschützte Mitbewerber nicht dem Baugeschäft entspricht, das in der Folge den Zuschlag erhielt (d.h. dass die Absprache nicht erfolgreich war).

74. Die Schutznahmen von Birchmeier sind nur ausnahmsweise in der Birchmeier-Liste enthalten. Aus diesem Grund hat Birchmeier nach der Untersuchungseröffnung eine zusätzliche Liste erstellt, aus welcher fast sämtliche ihrer Schutznahmen hervorgehen; siehe weitere Angaben zu dieser Liste unter Rz 1153).

75. Die elektronische Version der Birchmeier-Liste entspricht genau der handschriftlichen Version mit vereinzelten Ergänzungen. Sie wurde lediglich zur Verifizierung einzelner schwer

Weitere Ausführungen zur Birchmeier-Liste siehe unter Rz 942 und 1152.

lesbarer Textpassagen verwendet. Die Verfahrensparteien hatten Einsicht in beide Versionen der Birchmeier-Liste.

76. In ihren Stellungnahmen stellen Umbricht und Neue Bau, Granella sowie die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste. bzw. deren Beweiskraft generell in Frage. Erne und Walo bestreiten die Beweiskraft der Birchmeier-Liste in Bezug auf gewisse Fälle. Diese Vorbehalte gegenüber der Birchmeier-Liste werden bei den jeweiligen Fällen behandelt.

77. Granella stellt die Beweiskraft der Birchmeier-Liste in Frage, weil sie von einem Unternehmen stamme, das Bonusmelder und möglicherweise Kartellführer sei. Birchmeier habe ein ureigenes Interesse, sich zu entlasten und andere angebliche Submissionsbeteiligte zu belasten. Birchmeier scheine zudem als einzige „quasi eine eigentliche Buchhaltungs-Liste geführt zu haben“. Es „könnte“ deshalb davon ausgegangen werden, dass Birchmeier die Eigenschaften einer Ringleaderin innegehabt habe. Diesfalls wäre die Birchmeier-Liste als Beweismittel zurückzuweisen. Ähnlich argumentieren Umbricht und Neue Bau, welche darauf hinweisen, dass die Birchmeier-Liste das Wissen und die subjektiven Eindrücke einer Partei wiedergebe, die selbst massiv in die Abreden involviert sei.

78. Diese Einwände vermögen nicht zu bestehen. Durch die Einreichung einer Bonusmeldung erwächst den entsprechenden Unternehmen, abgesehen von der Sanktionsreduktion, keinerlei Vorteile. Im Gegenteil. Sie riskieren, in der Branche als Verräter zu gelten und geächtet zu werden.

79. Auch wenn Birchmeier die führende Rolle innegehabt hätte, würde dies die Beweiskraft der Birchmeier-Liste nicht tangieren. Sie wurde während der Absprachetätigkeit erstellt, also vor der Untersuchungseröffnung und vor der Einreichung einer Bonusmeldung. Deshalb wird deren Beweiskraft weder durch eine allfällige Rolle eines Kartellführers noch durch die Rolle eines Bonusmelders erheblich beeinträchtigt.

80. Umbricht und Neue Bau machen geltend, dass die Birchmeier-Liste teilweise Projekte enthalte, welche nicht abgesprochen waren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Liste nur als Übersicht über die Vergabe der Projekte diente und entgegen der Auffassung der Wettbewerbsbehörde nicht das Festhalten der gewährten Stützofferten bezweckt habe. In dieselbe Richtung gehen die Hinweise von Granella auf die Motive hinter der Erstellung bzw. Führung der Birchmeier-Liste. Damit ist der Zweck der Birchmeier-Liste angesprochen. An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 äusserte sich Birchmeier klar zum Zweck der Liste: „Als Herr [Birchmeier AG] als Neuling hinzukam, wunderte er sich, wie die anderen Beteiligten jeweils wussten, wer, wann, welches geschützte Objekt erhielt. Um selbst die Übersicht zu behalten, führte er die Liste.“ Weiter führte Birchmeier aus, dass er immer unmittelbar nach einer Absprachesitzung, d.h. innert 24 bis 48 Stunden, den Eintrag in der Liste gemacht habe, also wenn er wusste, dass er diesen Unternehmer geschützt hat. In der Regel sei der Eintrag vor der Zuschlagserteilung erfolgt. Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich, dass der Zweck der Liste darin bestand, die Übersicht über die von Birchmeier gewährten Stützofferten zu behalten.

81. Granella, Cellere, Umbricht und Neue Bau bringen vor, die Birchmeier-Liste sei widersprüchlich und/oder fehlerhaft.

82. Der Vorwurf der Fehlerhaftigkeit zielt erstens darauf, dass auf der Birchmeier-Liste gewisse eingetragene Objekte nicht Gegenstand von Gesprächen oder Vereinbarungen über die Zuteilung des Zuschlags unter den Submittenten gewesen seien. Ein solcher Fehler könnte entweder auf eine böse Absicht von Birchmeier schliessen oder darauf zurückzuführen sein, dass sich Birchmeier verschrieben hat (z.B. falsches Datum oder falscher Betrag). Von einer bösen Absicht geht die WEKO nicht aus. Sollte sich Birchmeier verschrieben haben, würde der Fehler lediglich einzelne Spalten der Birchmeier-Liste betreffen, was sich allerdings aufgrund der Einträge in den übrigen Spalten bzw. allfälliger weiterer Dokumente wie Offertöffnungsprotokollen klar als Fehler identifizieren lassen würde. Dem Einwand, dass Birchmeier aus Versehen Projekte eingetragen hat, die mit einer Absprachetätigkeit nichts zu tun hatten, folgt die WEKO nicht. Wie ein solcher Fehler zustande gekommen sein soll, ist für die WEKO nicht ersichtlich. Birchmeier hat die vom Sekretariat aufgenommenen Projekte zudem überprüft und hätte ohne Folgen auf seinen Bonus einen Irrtum einräumen können.

83. Cellere schliesst zudem auf eine Fehlerhaftigkeit, weil die Liste aus der Erinnerung der Verantwortlichen geführt worden sei. Sie beruft sich dabei auf das Schreiben von Birchmeier vom 9. November 2010. In diesem Schreiben sagt Birchmeier aus: „Unsere Mandantin bzw. deren Mitarbeiter haben viele Informationen auch aus dem Gedächtnis abgerufen bzw. rekonstruiert. Unsere Mandantin hat die Listen sowie sämtliche Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.“. Dazu ist zu sagen, dass sich die Aussage zu den „Listen“ und Informationen nicht auf die originale Birchmeier-Liste bezieht, sondern auf die Listen und Informationen, die am 9. November 2011 eingereicht worden sind. D.h. auf den Fragebogen, die abgetippte Birchmeier-Liste (die einige wenige Präzisierungen zur originalen Birchmeier-Liste enthält, z.B. zum Bauherrn im Fall […]) und die Liste der Schutznahmen von Birchmeier. Diese Listen wurden in der Tat aus dem Gedächtnis bzw. auf der Grundlage von noch vorhandenen Unterlagen rekonstruiert. Die originale Birchmeier-Liste wurde jedoch unmittelbar (d.h. 24 – 48 Stunden) nach den Gesprächen über die Zuteilung von Projekten nachgeführt. Cellere wiederholt in ihrer Eingabe vom 16. November 2011 den Vorwurf, dass die Birchmeier-Liste aus dem Gedächtnis geführt worden sei und verweist auf die E-Mail von Birchmeier vom 4. November 2011. In der E-Mail vom 4. November 2011 ist jedoch keine solche Aussage zu finden. Auch falls Cellere den Eintrag innert 24 – 48 Stunden als unsicheren Gedächtniseintrag betrachten sollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Eintrag innert dieser Frist kann ohne Weiteres als zuverlässig betrachtet werden, zumal eine Absprache im Tagesgeschäft von Birchmeier keine Nebensächlichkeit darstellte.

84. Der Vorwurf der Fehlerhaftigkeit zielt zweitens darauf, dass gewisse in der Liste eingetragene zu schützende Unternehmen den Auftrag letztlich nicht bekommen hätten. Hierzu ist zu sagen, dass die Liste gar nicht darauf ausgelegt war, die Zuschlagserteilung eines Projekts zu erfassen. Es ging darum, das Unternehmen aufzuführen, welchem Birchmeier einen Schutz erteilt hatte, unabhängig von der Frage, ob dieser Schutz erfolgreich war oder nicht. Zudem hat Birchmeier während der Anhörung mehrmals erwähnt, dass er jeweils nicht überprüft habe, ob der Schutz bis zum Schluss geklappt habe. Mit anderen Worten wurde die Liste nicht nachträglich korrigiert, falls die Absprache nicht erfolgreich war. Diese Ausführungen zur Birchmeier-Liste sind glaubwürdig. Somit steht fest, dass die hier behandelten Argumente nicht geeignet sind, den Beweiswert der Birchmeier-Liste zu entkräften.

85. Cellere wiederholt ihren Vorwurf der Fehlerhaftigkeit in der Eingabe vom 16. November 2011. Sie verweist auf die Aussage von Birchmeier vom 24. Oktober 2011 und die E-Mail von Birchmeier vom 4. November 2011 und spricht von einer „Fehlerquote“ von 5 % oder noch mehr. Dagegen ist einmal mehr zu sagen, dass der Zweck der Birchmeier-Liste nicht darin bestand, den Erfolg einer Absprache festzuhalten. Es ging darum, die Einigung unter den Abspracheteilnehmern festzuhalten, eine Absprache durchzuführen. Insofern kann nicht von einem „Fehler“ gesprochen werden, wenn die Absprache in der Folge nicht erfolgreich war. Es kann einzig gesagt werden, dass gewisse auf der Birchmeier-Liste eingetragene abgesprochene Projekte nicht erfolgreich waren, d.h. dass das Baugeschäft, das in der vorletzten Spalte „Mitbewerber“ der Birchmeier-Liste eingetragen ist, den Auftrag in der Folge nicht erhalten hat. Sofern dies der Fall war, wird dies in der vorliegenden Verfügung berücksichtigt, indem die Absprachetätigkeit in diesen Fällen als nicht-erfolgreiche Absprache bzw. nicht-erfolgreiche Stützofferte bewertet wurde.

86. Umbricht und Neue Bau, Granella und Cellere legen der Birchmeier-Liste zur Last, dass diese in Bezug auf die Absprachebeteiligungen von Birchmeier unvollständig sei, dass also Birchmeier nicht jedes Projekt, zu welchem sie eine Stützofferte eingereicht habe, in die Liste eingetragen hat. Auch dieser Hinweis reduziert die Beweiskraft der Birchmeier-Liste nicht. Die Tatsache, dass Birchmeier möglicherweise gewisse Stützofferten seinerseits nicht in die Liste eingetragen hat, sagt nichts über die eingetragenen Projekte aus. Die Unvollständigkeit beeinträchtigt weder die Glaubwürdigkeit bzw. Aussagekraft der Birchmeier-Liste noch die Bewertung der Kooperation von Birchmeier, da die Liste nicht für die Selbstanzeige erstellt worden ist. Im Übrigen hat Birchmeier selbst erwähnt, dass gewisse seiner Stützofferten nicht eingetragen sind. Dass ein nicht abgesprochenes Projekt in der Birchmeier-Liste eingetragen wurde, schliesst Birchmeier aus. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ein nicht abgesprochenes Projekt in der Birchmeier-Liste enthalten sei, sagte [Birchmeier AG]: „Nein. Ich habe sicher nichts eingetragen einfach ohne Grund. Also, alles was da eingetragen ist, da habe ich mit einem Unternehmer darüber gesprochen.“ Diese Aussage ist überzeugend (siehe dazu auch Rz 92) und konnte durch die übrigen Parteien auch nicht entkräftet werden.

87. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Birchmeier-Liste als glaubwürdiges Beweismittel Aufschluss darüber gibt, dass Birchmeier bei den eingetragenen Projekten zugunsten von des jeweils eingetragenen Unternehmens eine Stützofferte eingereicht hat. Sie beweist somit das Vorliegen einer Abrede, sofern keine abweichenden stichhaltige Sachverhaltselemente vorliegen.

A.5.2 Bonusmeldung und Anhörung Birchmeier

88. Birchmeier hat als erste Partei, noch während der Hausdurchsuchung, eine Bonusmeldung eingereicht. In der Folge hat sie ihre Bonusmeldung ergänzt. An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 hat sie ihre Aussagen bestätigt.

89. Umbricht, Neue Bau, Granella und Cellere stellen die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Birchmeier generell in Frage. Birchmeier habe als Bonusmelder ein Interesse daran, andere angebliche Submissionsbeteiligte zu belasten, um so in den Genuss eines Bonus zu kommen. Granella weist zudem darauf hin, dass Birchmeier mit Knecht und Meier Söhne enge Geschäftsbeziehungen pflegen würde und diese dadurch ein gemeinsames Interesse hätten, ihre Aussagen gegenüber Granella aufeinander abzustimmen. Walo bringt vor, das Sekretariat überschätze ganz generell die Verlässlichkeit der Aussagen aller Selbstanzeiger. Selbstanzeiger hätten einen Anreiz dazu, eher zu viele als zu wenige Hinweise auf unzulässige Absprachen zu liefern, auch wenn diese spekulativ seien. Die Selbstanzeiger würden zudem Mühe mit der Rekonstruktion der verschiedenen Sachverhalte bekunden, was zum einen an der grossen Anzahl der von den jeweiligen Unternehmen eingereichten Offerten sowie am Umstand, dass zu alten Offerten kaum Dokumente vorhanden seien, liegen würde. Auch Hüppi betrachtet die Selbstanzeiger generell als unglaubwürdig und deren Bonusmeldungen als unvollständig, widersprüchlich, zu weitgehend und zu pauschal.

90. Die Einreichung der Bonusmeldung von Birchmeier sowie die weitere Kooperation liefern keine Hinweise darauf, dass Birchmeier andere Unternehmen zu Unrecht der Abspracheteilnahme bezichtigt. Im Gegenteil: Birchmeier entschied sich sofort zur Kooperation und lieferte die notwendigen Erklärungen zur Birchmeier-Liste, womit er sich zwar die positiven Effekte einer Bonusmeldung sicherte, aber auch ohne langes Überlegen den negativen Auswirkungen dieses Schrittes aussetzte, wie etwa Retorsionsmassnahmen bzw. soziale Stigmatisierung durch andere Marktteilnehmer. Die im Verlaufe des Verfahrens eingegangenen Hinweise der übrigen Parteien deuten nicht darauf hin, dass Birchmeier andere Verfügungsadressatinnen zu Unrecht bezichtigt. Ein solches Vorgehen birgt die Gefahr, den zugesprochenen Bonus zu verlieren und stellt somit ein riskantes Unterfangen dar. Weder die Birchmeier-Liste noch die späteren Aussagen von Birchmeier deuten darauf hin, dass Birchmeier abgesprochene Projekte erfunden hat. Im Gegenteil: In vielen Fällen bestätigte sich die Faktenlage durch die Eingaben von anderen Bonusmeldern.78 Auch wenn in vielen

Unter den Fällen der vorliegenden Verfügung sind rund […] in der Birchmeier-Liste eingetragen. Davon werden 18 Schutznahmen von den durch die Birchmeier-Liste bezichtigten Schutznehmern be-

Fällen keine schriftlichen Beweise vorliegen, ändert dies nichts an dieser Einschätzung. Submissionsabsprachen finden in der Regel ohne die Erstellung von schriftlichen Dokumenten statt (bzw. werden die allenfalls vorhandenen Dokumente umgehend gelöscht), sodass deren Nicht-Existenz nicht gegen die Absprachetätigkeit spricht.

91. Auch hat sich nicht gezeigt, dass Birchmeier Sachverhalte, an die er sich nur vage erinnern kann, als gesicherte Fakten präsentieren würde, wie dies der Vorwurf von Walo nahe legt. Birchmeier weist durchaus darauf hin, dass zum Teil Unsicherheiten bestehen (z.B. act. […] zu Fall […]). Ebenso wenig spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Birchmeier, dass in gewissen Fällen keine schriftlichen Dokumente mehr vorliegen (dies ist übrigens bei Absprachen häufig der Fall) oder dass die Verfügungsadressatinnen neben den angezeigten Projekten sehr viele andere Offerten eingegeben haben. Es ist jedoch durchaus möglich, sich auch an diese Fälle zu erinnern (siehe dazu auch Rz 99).

92. Die WEKO konnte sich anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2011 ein Bild des Inhabers und Geschäftsführers der Birchmeier, [Birchmeier AG], machen. [Birchmeier AG] führte die Birchmeier-Liste und er war es auch, der sich noch während der laufenden Hausdurchsuchung für eine Bonusmeldung und somit für eine vollständige Kooperation der Birchmeier mit den Wettbewerbsbehörden entschied. Den Auftritt und die Aussagen von [Birchmeier AG] an der Anhörung vom 24. Oktober 2011 bewertet die WEKO als glaubwürdig. Seine Antworten wirkten präzis, direkt und authentisch.

93. Granella will in den Ausführungen von [Birchmeier AG] während der Anhörung vom 24. Oktober 2011 vier Widersprüche erkannt haben. Die Aussagen beruhten auf vagen, nicht verifizierbaren Vermutungen. Den ersten Widerspruch sieht Granella in einer Aussage von Birchmeier zu einem Agendaeintrag eines Mitarbeiters von Implenia (Fall […]). Birchmeier sagt zum Agendaeintrag zunächst, dass es da ein Treffen bei Granella gegeben habe. Anschliessend führt er aus, dass er lediglich aufgrund dieses Eintrags aus dem Jahr 2006 nicht ganz sicher sagen könne, dass das Treffen bei Granella stattgefunden habe und dass Implenia bei diesem konkreten Treffen dabei war. Sicher sagen könne er nur, dass dieses Projekt abgesprochen gewesen sei. Ein Widerspruch ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Es liegt lediglich eine Relativierung zu einem Element in der Vorgehensweise der Abspracheteilnehmer vor. Diese Relativierung betrifft nicht die Absprache an sich. Der zweite Widerspruch liegt gemäss Granella darin, dass Birchmeier auf die Oder-Frage, ob Birchmeier oder Granella eine Stützofferte von Umbricht verlangt habe, zunächst mit „ja“ antwortet und in der Folge sagt, sie seien es vermutlich beide zusammen gewesen. Darin liegt kein Widerspruch. Der dritte Widerspruch besteht gemäss Granella darin, dass Birchmeier zu Fall […] zunächst sagt, dieses Projekt sei abgesprochen gewesen. In der Folge wird ihm ein Agendaeintrag von Knecht vorgelegt, den Birchmeier so interpretiert, dass sie sich da getroffen hätten. Diese Aussage nehme Birchmeier nur eine Zeile später vollständig zurück, wenn er feststelle, dass das nicht unbedingt ein Schutz sei, es könnte auch eine Begehung sein. Auch hier liegt kein Widerspruch vor. Birchmeier überlegt lediglich, was es mit dem Treffen gemäss Agendaeintrag auf sich gehabt haben könnte und sagt dazu, dass es sich bei diesem Treffen möglicherweise nicht um eine Besprechung über die Absprache des Projekts, sondern lediglich um eine Begehung gehandelt haben könnte. Einen Zweifel darüber, ob das Projekt abgesprochen war, äussert er nicht. Schliesslich sieht Granella in den Aussagen von Birchmeier gemäss Protokoll von S. 22 mehrere weitere Widersprüche. Birchmeier antwortet darin auf die Frage, ob er Umbricht geschützt habe: „ja“. Und auf die Rückfrage, ob auch Granella Umbricht geschützt habe, sagt er wieder: „ja“. Darin ist jedoch kein Widerspruch zu erkennen.

stritten. 15 dieser 18 bestrittenen Fälle liessen sich durch Aussagen anderer Bonusmelder oder beschlagnahmte oder eingereichte Dokumente bestätigen.

94. Im Schlusswort brachte [Birchmeier AG] glaubwürdig zum Ausdruck, dass ihm die mit der Bonusmeldung verbundene Bezichtigung anderer Parteien nicht leicht fällt. Gesamthaft steht für die WEKO fest, dass dem Vorwurf an [Birchmeier AG], er bezichtigte andere Verfügungsadressatinnen zu Unrecht der Beteiligung an Wettbewerbsabreden, nicht gefolgt werden kann.

A.5.3 Bonusmeldung und Anhörung Knecht, Meier Söhne, G. Schmid

95. Die Bonusmeldungen dieser Verfügungsadressatinnen sind jeweils gleich aufgebaut. Sie sind nach Objekten gegliedert, bei welchen es Absprachen gegeben hat. Für jedes Objekt wird in einer Tabelle beschrieben, welche Unternehmen an den Absprachen beteiligt waren, welches Ergebnis die Absprache zeitigte und welche Dokumente dazu noch verfügbar sind.

96. Erne stellt die Glaubwürdigkeit von Knecht, Meier Söhne und G. Schmid generell in Frage. Per Dezember 2007 habe Erne Gebr. Meier übernommen, was gemäss Erne dazu führte, dass Meier Söhne ab diesem Zeitpunkt keine Belagsarbeiten mehr für Erne ausführen konnte. Seit der Übernahme hätten sich die Beziehungen zwischen der Erne-Gruppe und der Knecht-Gruppe massiv verschlechtert. Die Anschuldigungen gegenüber der Erne-Gruppe durch die Knecht-Gruppe könnten deshalb strategische Gründe haben. Erne weist zudem darauf hin, dass Knecht in einer Aufzählung von an Absprachen beteiligten Unternehmen Erne nicht genannt habe und zitiert diese Aussage von Knecht so: „Knecht hat Kenntnis von Absprachen, an welchen sich Unternehme wie Implenia, Birchmeier, [keine Partei], Granella, Umbricht, Frei & Ziegler beteiligt haben.“ Richtig lautet die Passage allerdings: „Knecht hat Kenntnis von Absprachen, an welchen sich Unternehmen wie Implenia, Birchmeier, [keine Partei], Granella, Umbricht, Frei & Ziegler etc. beteiligt haben.“ (act. […], Hervorhebung hinzugefügt). Es trifft zwar zu, dass Erne in der Aufzählung nicht genannt wird. Allerdings wird aus der Aussage von Knecht klar, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist. Diese Passage ist in den nicht kopierbaren Akten enthalten, so dass Erne/Gebr. Meier nicht dauerhaft über dieses Aktenstück verfügten. Wenn sich Erne/Gebr. Meier jedoch für ein wörtliches Zitat entscheiden, dürfte eine korrekte Wiedergabe ohne Weiteres möglich sein, zumal der Zitierfehler den Kern ihrer Aussage betrifft.

97. Weiter führt Erne aus, dass sie von Knecht/Meier Söhne/G. Schmid erst in der dritten Bonusmeldung, in welcher Meier Söhne für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2008 insgesamt 15 Meldungen abgegeben habe, in 11 Fällen genannt werde. Es falle dabei auf, dass bei all diesen 11 Meldungen Erne immer das erstgenannte Unternehmen sei und zwar unabhängig von der alphabetischen Reihenfolge oder der konkret vorgeworfenen Rolle innerhalb der angeblichen Abrede. Dieser Umstand würde den Schluss nahe legen, dass Knecht/Meier Söhne/G. Schmid sich bei der dritten Bonusmeldung dazu entschieden haben, systematisch Ausschreibungen zu benennen, an welchen Erne gemäss SBV-Liste beteiligt war. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Erne wurde einerseits bereits in der ersten Bonusmeldung von Knecht zwei Mal genannt und Gebr. Meier drei Mal. Andererseits wird Erne in der dritten Bonusmeldung nicht 11, sondern lediglich 10 mal genannt und dabei nur in fünf Fällen als erstes Unternehmen. Es ist einzig festzustellen, dass Erne und Gebr. Meier in den Bonusmeldungen, welche die jüngere Vergangenheit betreffen, seltener genannt werden, was möglicherweise damit zusammenhängen könnte, dass Meier Söhne nach der Übernahme von Gebr. Meier durch Erne weniger mit Erne zusammengearbeitet hat. Eine systematische Beschuldigung, wie sie Erne/Gebr. Meier aus den Bonusmeldungen herauslesen wollen, ist allerdings nicht zu erkennen. Gegen eine systematische Beschuldigung gegen Erne spricht schliesslich, dass Knecht und Meier Söhne in ihren Bonusmeldungen neben Erne und Gebr. Meier diverse andere Unternehmen beschuldigen. So wird z.B. [EFAG] in der dritten Bonusmeldung neun Mal erwähnt, davon sieben Mal als erstes Unternehmen. Auch die hier beschriebenen Ungereimtheiten in der Stellungnahme von Erne/Gebr. Meier

können nicht als Argument gegen das Kopierverbot vorgeschoben werden, beträgt doch der Umfang der Tabelle in der dritten Bonusmeldung bloss drei Seiten.

98. Weiter sei es vor diesem Hintergrund höchst unwahrscheinlich, dass die Erne-Gruppe mit der ihr nicht gut gesinnten Unternehmensgruppe Knecht/Meier Söhne/G. Schmid eng kooperiert hätte. Es ist fraglich, inwiefern die Teilnahme an einer Absprache als enge Kooperation bezeichnet werden darf. Eine Absprache ist nicht dasselbe wie eine ARGE, die zwischen verfeindeten Unternehmen eher selten vorkommen dürfte. Dagegen erscheint es nicht als abwegig, sich auch mit einem unliebsamen Konkurrenten abzusprechen, wenn der Nutzen stimmt.

99. Sodann weisen Erne/Gebr. Meier darauf hin, dass es unglaubwürdig sei, dass sich Knecht /Meier Söhne an Ereignisse erinnern könnten, welche mehrere Jahre zurückliegen. Zwischen den angezeigten Fällen und der Bonusmeldung hätten die Verfügungsadressatinnen der Knecht-Gruppe mindestens an rund 3000 Submissionen teilgenommen. Dagegen ist einzuwenden, dass die getroffenen Absprachen nur einen Teil der Submissionen betreffen, an welchen die Knecht-Gruppe teilgenommen hat. Zudem erscheint es nicht als abwegig, dass sich die Geschäftsführer von Meier Söhne und Knecht an die von ihnen angezeigten Fällen erinnern können. Jedes Bauobjekt dürfte seine Eigenheiten haben, welche durchaus eine spezifische Erinnerung über mehrere Jahre zulassen, wie z.B. bei eher grösseren, wichtigeren Projekten oder bei persönlichen Bezugspunkten zu einem Projekt, wie der Nähe zum Geschäftssitz. Ein solcher Bezugspunkt lag insbesondere im von Erne/Gebr. Meier als typisches Beispiel für ein kaum erinnerungswürdiges Projekt genannten Fall […] vor. Hinzu kommt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Absprachen in der Regel funktioniert haben (siehe dazu die Aussagen von Birchmeier, act. […]), gefolgert werden kann, dass die Abspracheteilnehmer eine gute Erinnerung darüber haben, bei welchen Projekten alle Submissionsteilnehmer an der Absprache beteiligt waren und bei welchen nicht, da sie sich an die Ausnahmen von der Regel (d.h. die Nicht-Teilnahme an einer Absprache eines angefragten Submissionsteilnehmers) genau erinnern dürften.

100. Schliesslich weisen Erne, Umbricht und Granella auf die Zugehörigkeit von Knecht, Meier Söhne und G. Schmid zur selben Gruppe und die gemeinsame anwaltliche Vertretung dieser Gesellschaften durch dieselben Rechtsvertreter hin. Erne sagt dazu weiter, dass Bezichtigungen in den Bonusmeldungen dieser Unternehmen besonders kritisch hinterfragt werden müssten. Dazu ist zu sagen, dass Bezichtigungen von Bonusmeldern grundsätzlich kritisch hinterfragt werden müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aussagen dieser Gesellschaften, auch wenn sie zur selben Gruppe gehören, Aussagen von unterschiedlichen auf dem Markt tätigen juristischen bzw. natürlichen Personen darstellen, die ihr jeweils eigenes Wissen über konkrete Projekte kundtun.

101. Umbricht stellt die Glaubwürdigkeit der Bezichtigungen der Knecht-Gruppe in Frage. Umbricht macht geltend, dass die Knecht-Gruppe im Verbund mit Birchmeier willkürlich Bonusmeldungen eingereicht hat, um die eigene Position zu verbessern und einen unliebsamen Konkurrent aus dem Markt zu drängen. Umbricht sei der direkte Konkurrent der Knecht- Gruppe und von Birchmeier und von einer Schwächung Umbrichts würden diese beiden Unternehmen am meistens profitieren.

102. Die Bonusmeldungen von Birchmeier sowie Knecht, Meier Söhne und G. Schmid wurden unabhängig voneinander eingereicht. Vor der Zustellung des Antrags an die Parteien wurde kein Einsicht in die Verfahrensakten (inkl. Bonusmeldungen) gewährt. Die Knecht- Gruppe hat weit mehr eigene Absprachebeteiligungen gemeldet, als ihr aufgrund der Birchmeier-Liste hätten nachgewiesen werden können. Diese „neu“ angemeldeten Fälle gehen zum Teil zulasten der Knecht-Gruppe, welche bereits am 6. Juli 2009 wusste, dass sie nicht das erste Unternehmen war, welches mit der Wettbewerbshörde kooperierte. Die WEKO sieht keinen Grund, an der Redlichkeit von Birchmeier oder der Knecht-Gruppe zu zweifeln.

103. Gegen den Einwand von Umbricht, sie sei Opfer eines gezielten Versuchs, einen starken Konkurrenten zu schwächen ist zu sagen: Da Umbricht ein direkter Konkurrent von Birchmeier und Knecht ist, ist es normal, dass sie öfter in den Bonusmeldungen auftaucht als andere Konkurrenten. Gegen Umbricht liegen im Übrigen nicht nur aufgrund der Bonusmeldungen so viele belastende Beweise vor. Das Sekretariat hat bei Umbricht am meisten belastende Unterlagen gefunden. So beruhen beispielsweise von den vier bestrittenen Schutznahmen von Umbricht drei ausschliesslich auf beschlagnahmten Akten ([…]).

104. An den Anhörungen vom 24. Oktober und 31. Oktober 2011 stellten sich der Inhaber und Verwaltungsratspräsident der Knecht Brugg Holding AG ([Knecht Gruppe]) sowie die Geschäftsführer der Knecht ([Knecht AG]) und Meier Söhne ([Meier Söhne AG]) den Fragen der WEKO und der übrigen Parteien. Die Aussagen dieser Personen wirkten überzeugend, in keiner Weise vorgespielt und auch nicht widersprüchlich. Erne stellt die Glaubwürdigkeit der Aussagen von [Meier Söhne AG], aber auch der übrigen Vertreter der Knecht-Gruppe dadurch in Frage, dass [Meier Söhne AG] nichts über die strikte Haltung der Geschäftsleitung von Erne gegenüber Submissionsabsprachen gewusst haben will. Birchmeier habe das gewusst und den Unternehmen der Erne-Gruppe eine starke Compliance-Politik attestiert (siehe dazu die Aussagen von Birchmeier, act. […]). Dagegen ist einzuwenden, dass nicht bekannt ist, ob sämtliche oder die meisten in der Tiefbaubranche des Kantons Aargau tätigen Unternehmen über die Haltung der Erne-Gruppe informiert waren. Es ist jedenfalls denkbar, dass Herr [Meier Söhne AG] dies nicht gewusst hat. Zudem sagt [Meier Söhne AG] nur aus, er habe mehrheitlich mit einer Person von Erne zu tun gehabt und könne nicht beurteilen, wie die Mitarbeiter von Erne intern informiert worden seien. Er sagt damit nichts über die nach aussen kommunizierte Haltung der Geschäftsführung der Erne-Gruppe aus. Diese Aussage von [Meier Söhne AG] ist insgesamt nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit und jene der übrigen angehörten Personen der Knecht-Gruppe in Frage zu stellen.

A.5.4 Weitere Vorbringen gegen die Bonusmeldungen

105. Mehrere Verfahrensadressatinnen brachten weiter vor, dass die Bonusmeldungen, insbesondere von Knecht und Meier Söhne, betreffend die Teilnahme bei Stützofferten nur reine Behauptungen seien, ohne dass sich diese durch Dokumente oder weitere Aussagen belegen liessen. In vielen Fällen würden Unternehmen lediglich in der Spalte „beteiligte Unternehmen“ der Bonusmeldung aufgeführt. Zu diesen Einwänden ist zu sagen, dass sich im Verlaufe der Untersuchung herausgestellt hat, dass die Bonusmelderinnen glaubwürdig und ihre Aussagen verlässlich sind. Es ergaben sich lediglich in Ausnahmefällen Widersprüche mit Aussagen von anderen Bonusmeldern oder Dokumenten. Dagegen stehen in den meisten Fällen pauschale Bestreitungen der bezichtigen Unternehmen, teilweise gegen jegliche Evidenz. Da sich die Details von Knecht und Meier Söhne betreffend die Schutznahmen als derart verlässlich herausgestellt haben - sei es durch Eingeständnisse der schutznehmenden Wettbewerber, sei es durch Einzelheiten weiterer Bonusmelder oder sei es durch weitere Dokumente – erachtet die WEKO auch die Aussagen betreffend die Stützofferten als verlässlich. Auch die Aussagen zu den Stützofferten wurden im Übrigen in vielen Fällen durch Eingeständnisse oder weitere Aktenstücke bestätigt. Es hat sich gezeigt, dass die schutzsuchenden Unternehmen genau wussten, welche weiteren Submissionsteilnehmer sie für eine erfolgsversprechende Abrede gewinnen mussten. Ein lediglich pauschales Abstreiten einer Beteiligung kann im Falle einer anderslautenden Aussage einer Bonusmelderin deshalb nicht genügen, um den Beweis für die Abrede in Frage zu stellen.

106. Cellere, Erne, Granella, und Walo bestreiten jegliche Beteiligung an unzulässigen Abreden. Die Tatsachen, wie sie in den Bonusmeldungen der Knecht-Gruppe und Implenia ausgeführt sind und wie sie sich aus den übrigen Akten ergeben, werden generell und grundsätzlich von der Hand gewiesen. Zudem haben Erne und Granella keine ernsthaften internen Untersuchungen durchgeführt. Es wurden lediglich Mitarbeitende befragt. Selbst bei offensichtlichen Widersprüchen zur Beweislage, wurden die Antworten der Mitarbeitenden

nicht in Zweifel gezogen bzw. deren Plausibilität nicht in Frage gestellt.79 In ihren Bestreitungen bringen sie keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche den Tatsachen aus den Bonusmeldungen widersprechen würden, geschweige denn diese in Frage stellten. Diese pauschale Bestreitung, ohne widersprechende Fakten und Beweismittel zu nennen, genügt nicht, um die generelle Beweiskraft der Bonusmeldungen von Birchmeier, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid und Implenia zu entkräften. Auf die Bestreitungen zu den einzelnen Absprachen wird nachfolgend unter der Analyse der spezifischen Projekte weiter eingegangen.

A.5.5 Fazit

107. Insgesamt ergibt sich, dass der Birchmeier-Liste volle Beweiskraft zukommt und dass die Aussagen der Bonusmelderinnen überzeugend sind. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diese die übrigen Parteien zu Unrecht bezichtigen. Die Aussagen haben sich durch häufige Bestätigungen durch schriftliche Beweismittel sowie durch Aussagen anderer Bonusmelder als zuverlässig herausgestellt, sodass auf diese abgestellt werden kann, soweit keine abweichende und stichhaltige Hinweise vorliegen.

A.6 Spezifische Projekte

108. Nachfolgend werden die Projekte beschrieben, in welchen die WEKO das Vorliegen einer unzulässigen Absprache als bewiesen erachtet. Es wurden lediglich Projekte aus dem Zeitraum 2006-2009 untersucht.

109. [...]

110. Jedes Projekt wird nach dem folgenden Schema präsentiert:

A. Ausschreibung

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

E. Ergebnis

111. Unter A. werden die Eckdaten der Ausschreibung angegeben (Name des Projekts, Ort, Datum, Bauherr). Das Datum im Titel der Projekte dient der ungefähren zeitlichen Einordnung des Projektes. In vielen Fällen ist die Eingabefrist aufgrund von Ausschreibungsunterlagen bekannt. In einigen Fällen stützen sich die Datumsangaben auf die Angaben der Parteien und können auch das Datum der Ausschreibung oder der Eingabe der Offerte betreffen.

112. Die bekannten Submissionsteilnehmer, die Höhe der eingereichten Offerten (jeweils auf CHF gerundet, inkl. MWST), Zuschlagsempfänger sowie eine kurze Übersicht über die vorgeworfenen Verhaltensweisen und entsprechende Beweismittel werden in einer Tabelle aufgeführt. Sofern nicht anders vermerkt, entspricht die Höhe der abgegebenen Angebote den Antworten der Untersuchungsadressatinnen zum Fragebogen vom 25. August 2010.80 In vielen Fällen liegen Dokumente der Protokollöffnung vor, worauf jeweils explizit hingewiesen wird. In diesen Fällen wurden die Offertsummen aus diesen Dokumenten übernommen.

Für Erne siehe act. […] sowie die Ausführungen in Rz 1076 f. dieser Verfügung; für Granella siehe act. […].

Graf, Treier, Ziegler, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid, Erne, [EFAG], Käppeli, Walo, Sustra, Cellere, Implenia, Hüppi, Granella, Birchmeier, Umbricht, Gebr. Meier, Neue Bau.

113. [Das erstgenannte Unternehmen hat jeweils die tiefste Offerte eingereicht (d.h. zum indexierten Preis von „[100]“). In der Regel hat dieses Unternehmen auch den Zuschlag erhalten. Wo dies nicht der Fall ist, ergibt sich dies aus den weiteren Ausführungen.]

114. Unter B. werden die Beweismittel aus den Hausdursuchungen und Bonusmeldungen aufgeführt. In diesem Abschnitt wird jeweils dargestellt, wie sich die Absprache abgespielt hat, gegliedert nach Untersuchungsadressatin in chronologischer Abfolge des Eingangs der Beweismittel.

115. Unter C. werden die Informationen aus den Stellungnahmen zum Antrag vom 7. Juni 2011 und den Anhörungen der Parteien aufgeführt.

116. Unter D. werden die Auswertung der neuen Erkenntnisse aus den Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien dargestellt.

117. Gestützt auf die vorgenannten Abschnitte wird unter E. das Ergebnis der Abklärungen zum jeweiligen Projekt zusammengefasst.

Fall 1: [...]

A. Ausschreibung

118. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist vom [...] aus.

119. Aufgrund der Bewertungskriterien der Vergabestelle erhielt nicht die preislich erstklassierte Offerte von [A] den Zuschlag, sondern die zweitgünstigste Offerte von [C]. Ein Grund hierfür war wohl, dass [C] [...] als [A] anbot. Ausschreibungsbeteiligte Fall 1: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[A] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Schutznahme eingestanden.

100 81 Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt (act. […] ).

[C] [...] Zuschlag.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[I] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Teil der Offerte von [A] bei [L] gefunden.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

Die angegebenen Seitenzahlen bei den Bonusmeldungen [...] verweisen auf die Seiten [...].

B. Hausdurchsuchung und Bonusmeldungen

a) [D]

120. In [den sichergestellten Dokumenten ist das vorliegende Projekt erwähnt]. Damit legt [D] die Einreichung einer Stützofferte offen und bezichtigt [A] der Schutznahme.

b) [A]

121. [A] legt ihre Teilnahme an der vorliegenden Absprache in der Bonusmeldung vom […] offen. Gemäss [A] wurde die Absprache durch verschiedene Telefongespräche organisiert. Neben [A] seien auch [I], [H], [L], [J], [G] und [D] an den Telefongesprächen beteiligt gewesen. [A] reichte dazu noch Kopien von Unterlagen der Vergabestelle ein (Offertvergleich mit den bereinigten Preisen inkl. Begleitschreiben).

122. [A] macht in der Bonusmeldung vom […] geltend, diese Telefongespräche hätten keine Wirkung gehabt, da mit [C] ein Unternehmen den Zuschlag erhalten habe, das nicht an diesen Gesprächen beteiligt war.

c) [G]

123. [G] legt die Einreichung einer Stützofferte in der Bonusmeldung vom […] offen. Gemäss [G] habe der Zuständige von [A] ca. eine Woche vor Eingabefrist zweimal mit dem Zuständigen von [G] telefoniert. [A] habe [G] gebeten, höher als [A] zu offerieren. Kurz nach diesen Telefonaten habe [G] die Offerte von [A] per E-Mail erhalten. [G] habe in der Folge, wie von [A] gewünscht, höher offeriert als [A]. [G] geht davon aus, dass [A] auch mit anderen Anbietern eine entsprechende Koordination getroffen habe. Das erwähnte E-Mail wurde von [G] bereits gelöscht und liegt deshalb nicht als Beweismittel vor.

d) [L]

124. Bei [L] wurde das Offertöffnungsprotokoll zur vorliegenden Submission gefunden. Daraus geht hervor, dass die Schutznahme durch [A] nicht erfolgreich war und [C] den Zuschlag trotz höherer Eingabesumme erhalten hat.

125. In den Räumlichkeiten von [L] wurde zudem ein Teil der Offerte von [A] betreffend dieses Projekt beschlagnahmt. Da [A] die Teilnahme an der Absprache offenlegt, ist auf dieses Aktenstück nicht weiter einzugehen.

e) [C]

126. Bei [C] wurde eine interne E-Mail vom […] zu diesem Projekt gefunden. Darin weist ein Mitarbeiter von [C] einen anderen Mitarbeiter an, für dieses Projekt keinen Schutz zugunsten von [A] zu gewähren: „Bitte gib mir Bescheid, ob ihr diese Arbeit rechnet oder wer. Bitte kein Schutz für [A] oder sonst wer“. [C]s Offerte ist um ca. [0-2]% höher als jenes von [A], was zumindest darauf hindeutet, dass [C] die Eingabesumme von [A] kannte.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [C]

127. [C] hält fest, dass sie im Hinblick auf Fall 1 an keinerlei Absprachen beteiligt gewesen sei. [C] habe weder den Eingabepreis von [A] gekannt, noch sei sie im Bilde über die Abrede zugunsten von [A] gewesen.

128. Das Sekretariat habe die Aussage „Bitte kein Schutz für [A] oder sonst wer“ missverstanden. Damit sei nicht gemeint gewesen, dass die [A] nicht geschützt werden sollte im Sinne des Wortes „Schutz“, wie er in der vorliegenden Verfügung definiert wird (Rz 6). Vielmehr habe der eine Mitarbeiter von [C] einen anderen Mitarbeiter von [C] mit der Aussage „kein Schutz“ angewiesen, keine Arbeitsgemeinschaft mit einer anderen Firma zu bilden. [...].

Deshalb sei die ausdrückliche Anweisung erfolgt, keine solche Arbeitsgemeinschaft einzugehen.

b) [A]

129. [A] bestreitet die Umstände des Falls 1 nicht. Sie bringt aber vor, die für sie geplante Schutznahme sei nicht erfolgreich gewesen. Deshalb habe die Absprache den Wettbewerb weder beseitigt, noch erheblich beeinträchtigt.

c) [I]

130. [I] bestreitet jegliche Beteiligung an einer Abrede in diesem Fall. [I]werde zudem gar nicht explizit der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt, sondern lediglich der Beteiligung an Telefongesprächen über Angebotseingaben.

d) [H]

131. [H] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte in diesem Fall. [H] werde lediglich bezichtigt, an Telefongesprächen teilgenommen zu haben.

e) [J]

132. [J] bestreitet eine Beteiligung an einer Abrede. Der einzige angebliche Beweis gegen [J] bestehe in der Selbstanzeige von [A]. Die Aussagen einer Selbstanzeigerin alleine würden aber keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligung einer bezichtigten Partei an einer unzulässigen Absprache darstellen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

133. Fall 1 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [A] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [A] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Es liegt zudem das Eingeständnis von [A] vor, in diesem Fall für sich selbst einen Schutz organisiert zu haben. Dieser Schutz hat aber nicht funktioniert, weil mit [C] ein Unternehmen den Zuschlag erhalten hat, welches nicht an den Gesprächen beteiligt war. Neben [A] haben [G] und [D] die Einreichung einer Stützofferte eingestanden. Es ist somit auch zwischen [A] und jeweils [G] und [A] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen. [L] wird durch [A] der Beteiligung an den Telefongesprächen über die Angebotseingaben bezichtigt. Diese Bezichtigung ist gleichbedeutend mit der Bezichtigung der Einreichung einer Stützofferte: Der Inhalt des Gesprächs zwischen [A] und [L] muss die Steuerung des Zuschlags betroffen haben. Ausserdem wurde bei [L] ein Teil der Offerte von [A] gefunden, woraus sich ergibt, dass [L] über Preisinformationen der [A] verfügte. Das Gesagte gilt (ohne die Ausführungen zur gefundenen Offerte) auch für [I], [J] und [H]. Kommt hinzu, dass die Ausführungen von [A] durchaus glaubwürdig sind, nennt sie doch für jeden Abredepartner die konkrete zuständige Kontaktperson.

134. Den Aussagen von [C] wird nur insofern gefolgt, als die WEKO davon ausgeht, dass sie sich nicht an der Abrede beteiligt hat. Sie hatte jedoch Kenntnis von der Abrede: „Bitte kein Schutz für [A]“ bedeutet nichts anderes als „bitte keine Abrede mit [A]“. Die Aussage von [C] „Schutz“ bedeute „ARGE“ widerspricht der in der Branche offensichtlich gängigen Bedeutung des Wortes Schutz (siehe z.B. die Aussagen in der Protokollerklärung von [G] vom […]; oder die Aussagen von [D] noch anlässlich der Hausdurchsuchung).

135. Es steht somit fest, dass es im Fall 1 zu einer nicht-erfolgreichen Abrede über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Da ein Aussenseiter der Abrede den Zuschlag erhalten hat, wurde der wirksame Wettbewerb zwar nicht beseitigt. Da aber die Zweitplatzierte hinter [C] an der Abrede beteiligt war (und [C] im Übrigen über die Durchführung einer Abrede Bescheid wusste) wurde der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt (siehe dazu Rz 1056 ff.). Hinzu kommt, dass sieben der acht Submissionsteilnehmer an der Wettbewerbsabrede beteiligt waren. Das heisst sieben von acht Submissionsteilnehmer haben den Wettbewerb

durch eine Abrede ersetzt und den Preis, der normalerweise unter Wettbewerbsbedingungen zustande kommen sollte, durch eine Abrede verfälscht. Vom Wettbewerb, der von dem Aussenseiter ausging, der zudem um die Abrede wusste, geht keine genügende disziplinierende Wirkung aus, sodass die Abrede zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geführt hat.

E. Ergebnis

136. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 1 zu einer Vereinbarung zwischen [A] (Schutz) und jeweils [G], [D], [I], [H], [L] und [J] (Stützofferten) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede erheblich beeinträchtigt.

Fall 2: [...]

A. Ausschreibung

137. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb im Einladungsverfahren mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 2: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[H] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Handnotizen von [G].

100 Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (Keine Partei) [...]

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[C] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[C] Globalofferte Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[G] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[I] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

138. [G] legt in der ersten Meldungsergänzung vom [...] offen , dass [G] bezüglich dieses Projekts an einer Submissionsabsprache teilgenommen habe. Zudem gibt [G] an, dass sie mehrere Anrufe mit [H] geführt habe, in denen [H] angab, in diesem Projekt für [100] offerieren zu wollen. [G] solle für CHF [>100] offerieren ohne Pauschale. Diese Abmachung wurde auf dem Deckblatt handschriftlich festgehalten. [G] hat diese offengelegt. [G] bezichtigt alle Teilnehmer der Ausschreibung der Einreichung einer Stützofferte.

b) [A]

139. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass Gespräche zwischen den Wettbewerbern stattgefunden haben ([C], [H], [G], [I]und [A] selber). Die Gespräche fanden telefonisch statt oder es gab ein Treffen. Gemäss Kenntnis von [A] sollte [H] den Zuschlag erhalten.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [H]

140. [H] äusserte sich in ihrer Stellungnahme nicht zu diesem Projekt. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 bestritt sie eine Beteiligung an einer Abrede.

b) [I]

141. [I] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Die Ausführungen von [G] enthielten keine Behauptung, dass [I] selbst an den Gesprächen beteiligt gewesen sei. Möglicherweise seien die Gespräche nur mit [H] geführt worden und [G] habe daraus geschlossen, dass auch [I]mit [H] in Kontakt gewesen sei.

c) [C]

142. [C] bestreitet, an einer Abrede beteiligt gewesen zu sein. [C] habe ein Globalofferte eingereicht, was mit hohem Aufwand verbunden sei (siehe dazu auch die Ausführungen an der Anhörungen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

143. [H] wird sowohl von [G], wie auch von [A] glaubwürdig der Schutznahme bezichtigt. Die Vereinbarungen zwischen [H] einerseits und jeweils [I]und [C] wird sowohl von [A] wie auch von [G] bestätigt.

144. [H] und [I] bestreiten eine Beteiligung an einer Abrede in Fall 2 in pauschaler Art und Weise. Auch [C] stellt die Bonusmeldungen in Frage, da diese keine Beschuldigungen enthielten bzw. zu unbestimmt seien. Diese Hinweise können die Aussagen von [A] und [G] nicht in Frage stellen. [C] bringt zusätzlich vor, sie habe eine Globalofferte eingereicht, was die Nichtteilnahme von [C] an einer allfälligen Abrede beweise. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern eine abgesprochene Globalofferte einen deutlich höheren Aufwand zur Offerterstellung generieren würde. Die Globalofferte von [C] lag im Übrigen bei CHF [...], also um CHF [...] unter der nicht global berechneten Offerte. Es ist nicht davon auszugehen, dass hinter dieser Berechnung ein erheblicher Zusatzaufwand steht.

145. Die Aussagen der Bonusmelderinnen [G] und [A] sind glaubwürdig und können durch die die generellen Bestreitungen von [H], [I] und [C] nicht widerlegt werden.

E. Ergebnis

146. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 2 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [H] (Schutz) und jeweils [I], [A], [C] und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 3: [...]

A. Ausschreibung

147. Die private [...], schrieb durch Vermittlung des [...] mit Eingabefrist vom [...] eine [...] im Einladungsverfahren aus.

148. Die [...], [A] und [L] wurden zu einer Abgebotsrunde eingeladen. Die Tiefbauarbeiten wurden der [...] vergeben.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 3: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[...] (keine Partei) Höhe nach Abgebot.

[A] [...] Höhe nach Abgebot.

[G] [...] Schutznahme eingestanden.

[J] Offerte von [G] bei [J] gefunden.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] [...] Höhe nach Abgebot.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [J]

149. Anlässlich der Sichtung der elektronischen Daten von [J] wurde eine Offerte, erstellt durch [G] mit Datum [...] und der Eingabesumme [X], für dieses Bauvorhaben gefunden. Dieses Beweismittel bestätigt die Bonusmeldung von [G], wonach diese ihre Offerte zwecks Erstellens einer Stützofferte [J] zugestellt hatte.

150. In ihrer Eingaben vom [...] nahm [J] zum BookmarkStellung: Gemäss [J] hatte diese nicht die Kapazitäten, um die Arbeiten für dieses Bauvorhabens auszuführen, hat aber eine Offerte eingereicht um in Erinnerung des Auftragsgebers zu bleiben. „Bei Ausschreibungen im Einladungsverfahren ist es im Hinblick auf allfällige zukünftige Geschäftsbeziehungen mit der Bauherrschaft oder den ausschreibenden Unternehmen (Architekten, Ingenieure) angezeigt, dass in jedem Fall eine Offerte abgegeben wird, auch wenn – wie im vorliegenden Fall

– keine ausreichende Kapazität zur Projektrealisierung zur Verfügung steht oder es sich um Arbeiten handelt, welche nicht ins Produktportfolio passen. Die Erstellung einer solchen Offerte ist insbesondere bei komplexen Projekten, wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden, mit einem hohen Kalkulationsaufwand verbunden. Um der Einladung zur Offertstellung mit möglichst geringem Aufwand nachzukommen, wurde in Bezug auf dieses Projekt von der Bauunternehmung Gebr. [G] AG ein ausgefülltes Devisierungsformular zur Verfügung gestellt. Diese Offerte diente der [J] AG als technische Vorlage; die [J] AG hat jedoch ihre eigenen, in diesem Fall eher hohen, jedoch vom Marktumfeld her plausiblen Kalkulationsansätze (die Verwendung absolut überhöhter Sätze wäre im Hinblick auf zukünftige Offerteinladungen geschäftsschädigend für die [J] AG) für die Offertstellung verwendet. Die [J] AG hat diese Kalkulation der Gebr. [G] AG nicht mitgeteilt und der [J] AG war auch nicht bekannt, zu welchem Preis die Arbeiten von der [Q] AG letztlich offeriert wurden.“

b) [G]

151. Im Vorfeld der Offerteingaben wandte sich der Submissionsverantwortliche von [J] telefonisch an den Submissionsverantwortlichen von [G], [[G] AG], geleitet vom Wunsch, ebenfalls eine Offerte einreichen zu können aber ohne den Aufwand einer eigenen Offertberechnung betreiben zu müssen. Wenn [G] ihre Preise bekannt gibt, wird [J] die eigene Offerte höher machen als die von [G]. [G] gab diesem Ansinnen der Konkurrentin statt und sendete am [...] als Anhang zum E-Mail [J] ihre berechnete Offerte. Die Submissionsabsprache verlief nicht erfolgreich, da die [...] AG nach einer Abgebotsrunde den Zuschlag erhielt. [G] ist nicht

bekannt, welchen höheren Preis [J] von der Bauherrschaft in der Stützofferte forderte. Gemäss [G] gab es keine Kontakte mit anderen Anbietern.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

152. [J] bringt vor, es handle sich bei der bei [J] gefundenen Offerte gar nicht um eine Offerte von [G] (sondern um eine Lieferanten-Offerte bzw. um ein Devisierungsformular). Falls es aber doch eine Offerte von [G] wäre, habe [J] die darin enthaltenen Informationen nicht weiterverwendet. [J] habe auch nicht gewusst, zu welchem Preis [G] letztlich offeriert habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Offertsumme von [G] in der Höhe von CHF […] gerade nicht mit der Offertsumme von [J] in der Höhe von CHF […] übereinstimme. Zudem lasse sich die Aussage von [G] nicht verifizieren. Sodann könnten Aussagen einer Selbstanzeigerin alleine keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligung an einer unzulässigen Abrede liefern. Schliesslich macht [J] geltend, dass eine nicht erfolgreiche Submissionsabrede ohnehin keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb habe, sodass unabhängig von der Frage, ob [J] sich an einer Absprache beteiligt habe, das KG letztlich gar nicht anwendbar sei.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

153. [G] hat eingestanden, in Fall 3 einen Schutz zu ihren Gunsten in Anspruch genommen zu haben. Sie schildert in klarer Weise, dass es hierzu einen Kontakt mit [J] gab und was sich dabei zutrug. Sie nennt Details wie den Namen der Kontaktperson bei [J] und Zusatzinformationen, wie die Tastsache, dass [J] zweimal angerufen hat, weil [G] ihre „Offerte noch nicht fertig gerechnet“ hatte. Der von [G] angezeigte Sachverhalt fand am [...], also [...]. [G], d.h. [[G] AG], dürfte der Fall also in bester Erinnerung gewesen sein, als sie ihre Bonusmeldung verfasste.

154. Die Aussagen von [G] sind glaubwürdig (siehe dazu auch die Ausführungen in Rz 95 ff.). Entgegen der Ansicht von [J] kann die Aussage eines Bonusmelders durchaus als Beweis für eine Abrede genügen, zumal wenn sie – wie in Fall 3 – durch Aktenstücke untermauert wird. Bei [J] wurde ein Dokument von [G] gefunden, aus welchem sich ergibt, zu welchem Preis [G] das Projekt für sich berechnet hatte. Dieser Preis entspricht dem Preis, für welchen [G] in der Folge offerierte. [J] offerierte höher. Hätte sie dies nicht getan, hätte sie kaum damit rechnen dürfen, je wieder von [G] eine Offerte zugespielt zu erhalten, um schnell eine Offerte erstellen zu können.

155. Dieser Beweislage stellt [J] eine Argumentationskaskade mit zweifelhafter Aussagekraft entgegen. So behauptet [J], die Offerte von [G] sei keine Offerte, sondern eine Lieferantenofferte bzw. ein Devisierungsformular. Was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar. Entscheidend ist: [J] hat mit [G] vereinbart, eine höhere Offerte einzureichen, wenn [J] [G]s Offerte erhält. In der Folge hat [G] (vor der Eingabefrist) [J] den Preis von [G] bekanntgegeben und [J] hat höher offeriert. Sogar wenn – so [J] weiter – die angebliche Offerte eine Offerte von [G] wäre, habe sie die Informationen von [G] nicht verwendet. Dies würde bedeuten, dass [J] [G] um Informationen gebeten hat (siehe dazu die Aussage von [J] vom [...]), um sie in der Folge nicht zu verwenden. Im Übrigen hat [J] auch die Preisinformationen von [G] im Sinne der Vereinbarung verwendet, indem sie höher offeriert hat. Auch die Behauptung von [J], sie hätte nicht gewusst, zu welchem Preis [G] letztlich offerieren würde, spricht nicht für [J], da [J] diese Information nicht brauchte. Sie musste lediglich zu einem Preis offerieren, der höher war als jener aus der Offerte von [G]. Schliesslich lässt sich aus der Tatsache nichts zugunsten von [J] ableiten, „dass die Offertensummen von [G] in der Höhe von […] gerade nicht mit der Offertensumme von [J] in der Höhe von […] übereinstimmten.“ Das sollten sie ja gar nicht.

156. Schliesslich ist auch das Argument zurückzuweisen, dass es in Fall 3, unabhängig von der Frage, ob [J] sich an einer Absprache beteiligt hat, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen sei, weil die Absprache nicht erfolgreich war.

157. [J] erachtet damit die Absprachetätigkeit mindestens solange als unerheblich für den wirksamen Wettbewerb und damit als legal, als keiner der Abredepartner den Zuschlag erhält. Diese Betrachtungsweise verkennt die Funktion der Wettbewerbsidee, die hinter einer Submission steht. Eine Submission soll für den Bauherrn eine Auswahl von zueinander in echter Konkurrenz stehenden Offerten erzeugen. Kommt es zu einer Abrede, entspricht die echte Auswahl für den Bauherrn nicht der vorgetäuschten Auswahl. Der Bauherr stützt sich somit bei seinem Vergabeentscheid – und auch bei allfälligen Abgebotsrunden – auf falsche Grundlagen. Fest steht, dass an der Submissionsabsprache von Fall 3 zwei Unternehmen beteiligt waren. Fünf Unternehmen haben eine Offerte eingereicht. Wenn sich bei einer Submission von dieser Grösse zwei Unternehmen absprechen, zumal mit [J] und [G] wichtige Akteure im Strassenund Tiefbau, wird der Wettbewerb deutlich verfälscht. Es wird ein Wettbewerb vorgetäuscht, der so gar nicht mehr besteht. Eine derartige Abrede über Preise und Märkte mag nicht zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen, muss aber mindestens als erheblich eingestuft werden (siehe für weitere Ausführungen auch unter Rz 1056 und zu Fall 98).

E. Ergebnis

158. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 3 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede erheblich beeinträchtigt.

Fall 4: [...]

A. Ausschreibung

159. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist [...] die [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 4:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] Schutznahme eingestanden.

Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt.

[B] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[F] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

160. [K] legt in der vierten Meldungsergänzung vom [...] offen, dass sie bezüglich dieses Projekts eine Submissionsabsprache mit den beiden Konkurrenten [B] und [M] getroffen habe. Sie listet diesen Fall in der Tabelle mit mehreren Fällen auf. [K] fragte [B] und [M] an, ob sie in ihren Offerten höhere Preise eingeben würden. Die beiden angefragten Unternehmen willigten unter der Bedingung ein, dass [K] bei anderer Gelegenheit zurückstehen würde.

b) [F]

161. [F] wurde von [K] angefragt, ob sie höher offerieren würde. [F] willigte ein.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [M]

162. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur mehr die Fälle [...] und [...] zu berücksichtigen.

b) [B]

163. Im Antrag wurden die erschwerenden Umstände zu Lasten von [B] aufgrund von [...] Abredebeteiligungen bestimmt ([...]). [B] bestreit ihre Beteiligung in zwei dieser Fälle ([...]). Sie stellt zudem den Antrag: „Der Basisbetrag ist unter Berücksichtigung unserer Einwände neu zu ermitteln (nur 2 und nicht [...] Schutznahmen). Da zudem nur noch vier Fälle in der Liste der verbleibenden Umstände verbleiben, ist ein Zuschlag vom max. 50% angemessen.“ Im Übrigen nimmt [B] zum Fall 4 nicht weiter Stellung.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

164. [K] hat ihre Schutznahme eingestanden. [F] hat ihre Stützofferte eingestanden. Die Aussagen von [K] gegen [M] und [B], wonach diese sind sich mit [K] über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt haben, sind glaubwürdig (siehe dazu auch die Ausführungen zu Fall 7). [B] beantragt eine Sanktionierung unter Streichung einiger Fälle, aber unter Berücksichtigung von Fall 4. Damit anerkennt sie, dass ihr Verhalten in Fall 4 kartellrechtswidrig war. Dasselbe gilt für [M].

E. Ergebnis

165. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 4 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und jeweils [M], [F] und [B] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 5: [...]

A. Ausschreibung

166. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist [...] die [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 5:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Schutznahme eingestanden.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

167. Dieses Projekt [ist in den sichergestellten Dokumenten erwähnt] mit einer Stützofferte zugunsten [K].

b) [K]

168. [K] legt in der […] Meldungsergänzung [...] offen, dass [K] bezüglich dieses Projekts eine Submissionsabsprache mit den beiden Konkurrenten [D] und [L] getroffen habe. [K] fragte die beiden Konkurrenten [D] und [L] an, ob sie ihr Angebot über jenem von [K] abgeben würden. Beide angefragten Unternehmen willigten ein.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

169. Keine der von diesem Fall betroffenen Parteien hat sich weiter zu diesem Projekt geäussert bzw. den Sachverhalt nicht bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

170. Fall 5 ist [im sichergestellten Dokument] zugunsten von [K] [erwähnt]. Die [im sichergestellten Dokument] erwähnten Fälle wurden […] durch weitere Eingaben und Dokumente in ihrer Beweiskraft noch zusätzlich untermauert. […]

171. Daraus ergibt sich, dass es in diesem Fall zwischen [K] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [K] hat ihre Schutznahme zudem eingestanden. [D] hat ihre Stützofferte eingestanden. Die Aussage gegen [L], wonach sich diese mit [K] über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt hat, ist glaubwürdig.

E. Ergebnis

172. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 5 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und jeweils [D] und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 6: [...]

A. Ausschreibung

173. [...] schrieb mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 6:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G]

1 : 140 Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

2 : 100 Schutznahme eingestanden.

Zuschlag erhalten in Abgebotsrunden: Preis: [...]

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

E-Mail an Konkurrenten.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

E-Mail an Konkurrenten.

[L] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

E-Mail an Konkurrenten.

Hat das Projekt [...] (Fall 24) erhalten.

Offerierte Preise mit Betonarbeiten.

Offerierte Preise für […] ohne Betonarbeiten.

[…].

[Q] [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

174. Dieses Projekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] mit einer Stützofferte zugunsten [G] [erwähnt].

b) [G]

175. Gemäss [G] gab es zu diesem grossen Projekt eine Submissionsbesprechung zwischen [L], [J], [D] und [G]. Die lokalen Anbieter einigten sich, dass [G] diese Arbeiten ausführen soll, da [G] [...] unterstützt hatte. [L] sollte das private Projekt [...]. [G] schickte per E-Mail Angaben zur Offerte an [J], [L] und [D] und erhielt von [D] per Fax dessen Offerte. Sämtliche Dokumente sind von [G] offengelegt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [G]

176. [G] beantragt Fall 6 zu streichen, da es lediglich zu einem Versuch einer Absprache gekommen sei. [G] habe zwar versucht, für dieses Projekt Schutz zu erhalten. Da aber auch Anbieter offeriert hätten, mit denen im Vorfeld nicht gesprochen worden sei, habe der Preiswettbewerb gespielt. [G] hätte mit dem Bauherrn bereits abgemacht gehabt, dass sie den Zuschlag erhalte, der Zuschlag sei aber erst nach einer technischen Optimierung zustande gekommen. Der Bauherr hätte aufgrund der eingegangenen Konkurrenzofferten Preissenkungen verlangt, was belege, dass der Preiswettbewerb in diesem Fall funktioniert habe und die Absprache keine Wirkung entfaltet habe.

b) [J]

177. [J] zitiert zunächst das E-Mail, mit welchem [G] wie oben erwähnt Angaben zur Offerte an [J] gesendet hat:

„Sehr geehrter Herr [[J] AG] Anbei erhalten Sie wie abgemacht die Erläuterungen. Den Preis, den ich Ihnen angegeben habe, ist nur für die [...] ohne Betonarbeiten. Für allfällige Fragen stehe ich zur Verfügung. Vielen Dank. [[G] AG]“

178. [J] bringt vor, aus dieser E-Mail könne nicht auf eine Submissionsabsprache geschlossen werden. Gemäss der Praxis der europäischen Gerichte (vgl. EuGH, 8. Juli 1999, Hüls AG/EU-Kommission, Rs. C-199/92 P, Slg. 1999 I-04287 Rz 161 f.) begründe die E-Mail bloss eine widerlegbare Vermutung, dass der Empfänger der E-Mail die darin enthaltenen Informationen verwenden werde. Diese Vermutung könne von [J] widerlegt werden: [J] habe eine kompetitive Offerte abgegeben.

179. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 bestritt [J] wiederum, in Bezug auf Fall 6 eine Stützofferte eingereicht zu haben. Auf die Frage, ob eine unabhängige Preisbildung noch möglich sei, wenn man die Offerte des Konkurrenten erhalten habe, antwortete [J], das sei sicher möglich. Sie hätten ja nicht die gleichen Ressourcen, sie könne nicht mit anderen Leuten Preise rechnen. Wenn sie die Offerte erhalte, müsse sie die Arbeiten ja selber ausführen. Auf die Frage, wie [J] auf die E-Mail reagiert habe, ob sie zurückgeschrieben habe, sie wolle nicht mitmachen, sagte [J] nein. Ihr Rechtsvertreter ergänzte, [J] habe ja reagiert, indem sie eine ganz andere Offerte eingereicht habe. Allerdings gab [J] zu Protokoll sie sei nicht froh, eine solche E-Mail zu sehen. Sie habe aber mit dem darin erwähnten Mitarbeiter nicht ge-

sprochen. Sie werde dies noch tun, und diesem Mitarbeiter mitteilen, „dass so etwas in Zukunft nie mehr Platz hat.“

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

180. Fall 6 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [G] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [G] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [G] hat ihre Schutznahme, [D] ihre Stützofferte zudem eingestanden. Weiter werden [J] und [L] von [G] glaubwürdig bezichtigt, sich mit ihr über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt zu haben. Diese Bezichtigung bestätigt sich durch die von [G] an diese beiden Unternehmen versandten E-Mails inkl. Preisinformationen. Beide E-Mails wurden „wie abgemacht“ zugestellt. Damit ist erstellt, dass es im Fall 6 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] einerseits und jeweils [J] und [L] kam. [J] hat also die für die Erstellung einer Stützofferte notwendigen Informationen wie vereinbart erhalten. Die Behauptung, dass sie diese Informationen in der Folge nicht verwendet haben will, muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 hielt [J] daran fest, dass sie nichts Unzulässiges getan habe und dass es möglich sei, eine Offerte auch dann unabhängig zu berechnen, wenn die Preise des Konkurrenten bekannt sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie die Arbeiten ja auch ausführen müsse, wenn sie sie bekomme. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem verstrickt sich [J] in Widersprüche, wenn sie zwar nichts Unzulässiges getan haben will, dem oben erwähnten Mitarbeiter dennoch mitteilen wird, „dass so etwas in Zukunft nie mehr Platz hat.“

181. [G] macht geltend, die Abrede hätte nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs geführt, da es zu Abgebotsrunden gekommen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass durch die Abrede die Ausgangsangebote für die nachfolgende Abgebotsrunde manipuliert waren, wodurch der Wettbewerb verfälscht wurde.85 Im Übrigen kam mit [D] ein Unternehmen in die Abgebotsrunde, das bereits eine Stützofferte eingereicht hatte und das das Schreiben des Bauherren für die Durchführung der Abgebotsrunde wiederum an [G] weiterleitete. Es kam also sogar in Bezug auf die Abgebotsrunden zu Gesprächen zwischen [G] und [D]. Auch die Abgebotsrunde stellt deshalb eine erfolgreiche Abrede über die Steuerung des Zuschlags dar.

E. Ergebnis

182. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 6 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und jeweils [D], [L] und [J] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 7: [...]

A. Ausschreibung

183. [öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 7:

Siehe dazu auch die Ausführungen in RPW 2009/3, 210 Rz 91, Elektroinstallationsbetriebe Bern:

„Hatte es das vorbestimmte E7-Unternehmen infolge höherer Offertpreise der es stützenden Unternehmen als preisgünstigster Anbieter in die Verhandlungsrunden geschafft, so fanden diese ausgehend vom offerierten abgesprochenen Preis statt. Auch beim schlussendlich zum Auftragserhalt führenden Angebot des E7-Unternehmens konnte es sich folglich – da vom ursprünglich abgesprochenen Preis abgeleitet – nicht mehr um einen Marktpreis handeln.“

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [...] c/o [K] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Schutznahme eingestanden.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Eingabe gemäss Fragebogen von [J].

[L] [...] Stützofferte eingestanden.

[T] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt..

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

184. Dieses Projekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] [erwähnt].

b) [K]

185. Gemäss Darstellung in der Bonusmeldung fragte [K] die Mitbewerber betreffend eines Schutzes an. Die Mitbewerber waren einverstanden, sofern [K] bei nächster Gelegenheit auch Hand zu einem solchen Schutz biete. [...] wollte unbedingt zusammen mit [K] in einer ARGE auftreten, was von [K] akzeptiert wurde. [...] aus und [K] die übrigen Arbeiten.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [T]

186. [T] bestreitet die Ausführungen von [G]. Es lägen keine Belege für die Behauptungen von [K] vor. [G] sei entweder ein Versehen unterlaufen oder sie habe auf Nummer sicher gehen, und möglichst viele Konkurrenten bezichtigten wollen, um umfassend von der Bonusmeldung profitieren zu können.

b) [J]

187. [J] bestreitet die Vorwürfe pauschal. Die Aussagen einer Selbstanzeigerin alleine könnten keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligung einer bezichtigten Partei an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede liefern.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

188. Fall 7 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [K] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [K] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Zudem hat [K] ihre Schutznahme, [D] ihre Stützofferte eingestanden. Weiter hat [G] glaubwürdig dargelegt, dass [J], [L] und [T] sich mit ihr über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt haben. [J] bringt dagegen lediglich pauschal vor, dass die Aussage einer Selbstanzeigerin alleine keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede liefern könnte. Dem ist zu widersprechen. Eine Aussage einer Bonusmelderin kann durchaus einen rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligung an einer unzulässigen Abrede darstellen. Eine solche Aussage ist kritisch zu prüfen und kann diese kritische Prüfung bestehen, wenn die Bonusmelderin glaubwürdig ist. Dies ist vorliegend der Fall (siehe dazu die Ausführungen unter Rz 69 ff.). Zudem liefert [J] keinen konkreten Hinweis, der die Aussagen von [G] in Frage stellen würde. Im Übrigen liegen im vorliegenden Fall weitere Beweismittel vor: Aus [den sichergestellten Dokumenten] ergibt sich, dass es zwischen [D] und [K] zu einer Absprache kam. Gemäss [D]

waren bei der Organisation eines Schutzes jeweils alle dabei: „Wir haben immer, wenn wir ein Objekt, wenn wir einen Schutz bekamen, dann hat jeder geschützt.“. Falls dies in einem Einzelfall nicht zutraf, dürfte sich das schutznehmende Unternehmen genau an diesen Umstand erinnern.

E. Ergebnis

189. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 7 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und jeweils [D], [L], [T] und [J] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 8: [...]

A. Ausschreibung

190. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 8:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 E-Mail an [K].

Schutznahme eingestanden.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] [...] Stützofferte eingestanden.

[T] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

191. Gemäss Darstellung in der Bonusmeldung erwartete [D] von den Mitbewerbern, dass sie von diesen beim [...] geschützt werde, nachdem die Mitbewerber das Objekt [...] Der Verantwortliche von [D] teilte dieses Ansinnen telefonisch dem Verantwortlichen von [K] mit. Anschliessend schickte [D] am [...] eine E-Mail an [K], in welcher diese gebeten wird, zu einem Betrag von ca. [[...]] zu offerieren. [K] offerierte für CHF [[...]]. In dieser E-Mail findet sich die übliche Wendung „Vielen Dank für deine Unterstützung!“.

b) [D]

192. [D] hat die Schutznahme eingestanden.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

193. [J] bestreitet die Vorwürfe pauschal. Die Aussagen einer Selbstanzeigerin alleine könnten keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligung einer bezichtigten Partei an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede liefern.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

194. [D] hat ihre Schutznahme, [K] und [L] haben ihre Stützofferten eingestanden. Die Aussagen von [G] legen die Einreichung einer Stützofferte von [J] und [T] glaubwürdig dar. Diese

beiden Unternehmen liefen keine konkreten Hinweise, welche die Aussagen von [G] in Frage stellen würden.

E. Ergebnis

195. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 8 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und jeweils [K], [J], [T] und [L] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 9: [...]

A. Ausschreibung

196. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 9:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] Schutznahme eingestanden.

Gemäss [K] Arbeiten durch [K] ausgeführt.

[I] [...] Wird durch [G]/[K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

197. Gemäss Darstellung in den Bonusmeldungen von [G] und von [K] kontaktierte der Verantwortliche von [K] den Mitarbeiter von [I] und fragte, ob [I] bei diesen Arbeiten höher rechne als [G]. Dies wurde von [I] zugesagt. [G] offerierte tiefer und erhielt den Zuschlag. Ausgeführt wurden diese Arbeiten von [K] als Schwesterunternehmen von [G].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

198. [I] bringt pauschal vor, es lägen keine Beweismittel vor, welche eine Teilnahme von [I] an einer allfälligen Submissionsabsprache belegen würden. Es werde lediglich auf die wenig glaubwürdigen Anschuldigungen der [...]] abgestellt. Die von [G] genannte Kontaktperson bei [I] habe ausgesagt, dass er für die [I] nicht an Submissionsabsprachen beteiligt gewesen sei. Da der Sachverhalt umstritten sei und die involvierten Personen nicht förmlich einvernommen worden seien, müsse [I] im Zweifelsfall entlastet werden.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

199. [G] hat ihre Schutznahme eingestanden. Zur Beweiskraft der Bonusmeldungen von [G] wird auf die Ausführungen unter Rz 95 verwiesen. Die verantwortliche Person von [K] ([...]) wurde ausserdem von der WEKO an der Anhörung vom [...] Oktober 2011 zu verschiedenen Projekten befragt (zu Fall 9 wurden allerdings keine Fragen gestellt) und war glaubwürdig. [I] verzichtete auf Fragen an die Vertreter der [...]]. Sie hat auch keine konkreten Hinweise vorgebracht, welche die Aussagen von [...]] in Frage stellen würden. Die WEKO sieht keinen Grund, an den Aussagen von [G] und insbesondere von Herrrn […] zu zweifeln.

E. Ergebnis

200. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 9 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [I] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 10: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 11a: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 11b: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 11c [...]

A. Ausschreibung

Ausschreibungsbeteiligte Fall 11c ([...]):

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[J]/[H] 100 Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [D] der Schutznahme bezichtigt.

Zuschlag erhalten.

[D] 100

Weitere

Zuschlagsverfügung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

201. Gemäss [den sichergestellten Dokumenten] war die ARGE [J]/[H] bei diesem Projekt geschützt. Diese Bezichtigung wurde in ihrer Antwort zum Fragebogen wiederholt. Gemäss Zuschlagsverfügung hat die ARGE [J]/[H] den Zuschlag erhalten.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [J]

202. In ihrer Stellungnahme bestreitet [J] pauschal in diesem Projekt einen Schutz organisiert zu haben. [J] spricht [den sichergestellten Dokumenten] für sämtliche Fälle die Beweiskraft ab. Die Eingaben der Bonusmeldungen seien generell aus strategischen Beweggründen erfolgt.

b) [H]

203. In ihrer Stellungnahme bestreitet [H] in diesem Projekt einen Schutz organisiert zu haben. Die [sichergestellten Dokumente] sei[en] falsch und es sei stossend, dass ein so gewichtiger Fall nur auf der Grundlage der [sichergestellten Dokumente] und der wiederholten Bezichtigung von [D] sanktioniert werde. Die grosse Anzahl von Teilnehmer (17) sprächen gegen eine Absprache. Zudem hätten auch [G], [K] und [A] teilgenommen (Bonusmelder), welche [H] nicht bezichtigt haben.

b) [G] und [K]

204. [G] und [K] haben eingestanden für [...] Stützofferten eingereicht zu haben. Allerdings hätten sie für […] nicht mitofferiert […]. Zu der allfälligen Beteiligung von [J] und [H] könnten sie nicht Stellung nehmen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

205. Fall 11c ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [J]/[H] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [J]/[H] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Die pauschalen Bestreitungen von [J] und [H] vermögen die Glaubwürdigkeit der Aussagen [D]s nicht zu erschüttern.

E. Ergebnis

206. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 11c zu einer Vereinbarung zwischen [J]/[H] (Schutz) und [D] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 12: [...]

A. Ausschreibung

207. [Öffentlicher Auftraggeber] [...] schrieb mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 12:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [K] und [F] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

100 Schutznahme eingestanden.

[F] führte lediglich die [...]

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

208. Dieses Projekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] [erwähnt].

b) [K]

209. Laut Darstellung in der Bonusmeldung von [K] fand am [...] um 07:00 eine Besprechung bei [D] statt mit den oben angeführten Beteiligten aber ohne [G] und [F] (nicht zur Besprechung eingeladen). [D], [L] und [J] waren bereit, höher zu offerieren, sofern [K] bei anderer Gelegenheit umgekehrt Hand bieten würde. [G], als [...] von [K], offerierte ebenfalls höher. [K] und [F] hatten beide Interesse an der Arbeit und bildeten eine ARGE, die den Zuschlag schliesslich erhielt.

210. [K] legt ihrer Bonusmeldung noch die Kopie eines handschriftlichen Agendaeintrags von einem Mitarbeiter bei, der den Besprechungstermin vom [...] dokumentiert.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [K]

211. [K] bestätigte an der Anhörung vom [...] Oktober 2011 ihre Ausführungen zu Fall 12.

b) [J]

212. [J] macht ohne konkrete Ausführungen lediglich geltend, der Vorwurf gegen [J] könne sich einzig auf Aussage von [K] stützen. Die Aussage einer Selbstanzeigerin stelle keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Bestehen einer Submissionsabsprache dar.

c) [L]

213. [L] bestreitet die Teilnahme an der Sitzung vom [...] sowie die Einreichung einer Stützofferte. Der Agendaeintrag äussere sich nicht zu einer Beteiligung von [L]. Weder in der Agenda von Herrn [[L] AG], Herrn [[L] AG], [[L] AG], [[L] AG], Herrn [[L] AG], noch Herrn [[L] AG], sei die Sitzung eingetragen. Eine Beteiligung von [L] sei somit nicht nachgewiesen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

214. Fall 12 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [K]/[F] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [K]/[F] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [K] und [F] haben ihre Schutznahme im Übrigen eingestanden. Weiter werden [J] und [L] von [K] glaubwürdig bezichtigt, sich mit [K] über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt zu haben (siehe dazu auch die Ausführungen zu Fall 7).

E. Ergebnis

215. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 12 zu einer Vereinbarung zwischen [K]/[F] (Schutz) und jeweils [D], [J] und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 13: [...]

A. Ausschreibung

216. [...] schrieb mit Eingabefrist [...] Ausschreibungsbeteiligte Fall 13: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[B] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

[100] Offerte [K] vom […].

[A] [...]

[I] [...] Wird durch [K] die Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

217. Laut Darstellung in der Bonusmeldung wandte sich [B] telefonisch an [K], ob sie bei diesen Arbeiten höher offerieren würden (ca. netto [[...]]). [K] erklärte sich dazu bereit. Die Kapazität von [K] war zu diesem Zeitpunkt voll ausgeschöpft, weshalb man der Anfrage von [B] entsprach. Ob und wie sich [B] mit den anderen beteiligten Unternehmen organisierte, ist [K] nicht bekannt.

218. Der Bonusmeldung liegt die vor der Koordination ausgearbeitete Offerte von [K] vom [...], also zwei Tage vor Eingabefrist, bei. Die Offertsumme der Offerte beträgt [84]. Unter diesem Betrag wurde der Betrag von [[...]] bzw. [[...]] handschriftlich hinzugefügt. Dieser letzte Betrag entspricht genau der durch [K] nach der Intervention von [B] eingereichten Stützofferte.

219. Somit ist die provisorische Offerte von [K] ca. 16 % tiefer als die geschützte Eingabe von [B].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [B]

220. [B] bestreitet, an einer Abrede beteiligt gewesen zu sein. Bei einem privaten Bauherrn mit mehreren Abgebotsrunden seien Absprachen nicht möglich. Im Fall 13 hätten zwei Abgebotsrunden und drei Offertbereinigungen mit Mengenund Preisanpassungen stattgefunden. Der Werkvertragspreis habe schlussendlich CHF […] betragen.

b) [I]

221. [I] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. [K] sage selber, es fehle ihr die Kenntnis darüber, ob [B] mit weiteren Unternehmen gesprochen habe. Die Bezichtigungen von [K] seien besonders unglaubwürdig, weil die Abgabe einer Stützofferte in diesem Projekt den Interessen der [I] offensichtlich zuwidergelaufen wäre, weil [I] bereits mit den [...] beauftragt gewesen und aufgrund der sich ergebenden Synergien sehr interessiert daran gewesen sei, auch die [...] ausführen zu können. [I] sei mit den schweren Maschinen bereits vor Ort gestanden und hätte die [...] sozusagen im gleichen Zug ausführen können. [I] habe den Zuschlag unbedingt erhalten wollen. An der Anhörung vom [...]. Oktober 2011 hielt [I] daran fest, nicht an einer Absprache beteiligt gewesen zu sein.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

222. Im Fall 13 liegt eine glaubwürdige Bezichtigung von [K] gegen [B] vor. Zudem hat [K] eine provisorische Offerte gerechnet, auf welcher sie den Betrag, den sie zugunsten von [B] eingeben soll, notiert hat. Damit ist die Vereinbarung zwischen [B] und [K] bewiesen. Entgegen der Ansicht von [B] spricht die Tatsache, dass es sich um eine private Bauherrschaft gehandelt hat und dass es zu Abgebotsrunden kam, nicht gegen das Vorliegen einer Abrede. Auch privat vergebene Aufträge können abgesprochen werden. Ebenso wenig sprechen Abgebotsrunden gegen das Vorliegen einer Abrede bzw. gegen eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, da auch diese abgesprochen sein können und da diese ohnehin von bereits verfälschten Preisen ausgehen (siehe dazu auch die Ausführungen zu Fall 6). Im Übrigen gab [B] in ihrem Schreiben vom […] an, in diesem Projekt für CHF [100] offeriert zu haben. In ihrer Stellungnahme vom […] schreibt sie nun, der Werksvertragspreis habe schlussendlich CHF [>100] also lediglich ca. CHF [0-2%].- weniger als die zweitplatzierte Offerte betragen. Diese Aussagen sind zu widersprüchlich, als dass sie an der soeben dargelegten Auswertung etwas ändern könnten. Die Hinweise gegen [I] sind nicht stichhaltig genug, um von einer Vereinbarung zwischen dieser und [B] auszugehen.

E. Ergebnis

223. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 13 zu einer Vereinbarung zwischen [B] (Schutz) und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Eine Stützofferte von [I] kann nicht bewiesen werden. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 14: [...]

A. Ausschreibung

224. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 14:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[M] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

Handschriftliche Notizen von [K].

100 Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt.

Schutznahme eingestanden.

[B] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [F] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[F] [...] Stützofferte eingestanden.

[I] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [F] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

225. Laut Darstellung in der Bonusmeldung wurden vier Objekte [...] ausgeschrieben: [...] (Fall 14), [...] (Fall 47), [...] (Fall 48) und [...] (Fall 85). Zu diesem Viererpaket gab es verschiedene Telefonate unter den interessierten Bauunternehmen. Initianten der Telefonate waren in erster Linie [B] und [I]. [M] zeigte Interesse an der [...] (Fall 14). [B] meldete Interesse an den Arbeiten [...], [...] (Fall 85) an. [I] war mit dieser Aufteilung unter der Voraussetzung einverstanden, dass sie die Arbeiten [...] (Fall 48) würde ausführen können. [K] sollte die Arbeiten [...] (Fall 47) erhalten.

226. [K] reicht zum Beleg der Aussagen in ihrer Bonusmeldung Handnotizen des Submissionsverantwortlichen betreffend die Preise der anderen Anbieter ein.

227. Die Projekte 47 und 48 wurden allerdings nicht wie vorgesehen vergeben, sondern ungefähr ein Jahr später unter neuen Nummern erneut ausgeschrieben. [I] war ursprünglich als geschütztes Unternehmen für den Fall 48 vorgesehen. In 2008 wurde [I] jedoch durch [B] beim Fall 48 als geschütztes Unternehmen ersetzt.

b) [F]

228. Die Aufteilung der vier Projekte [...] zwischen [B], [I], [M] und [K] wurde durch [F] bestätigt. [F] stand zugunsten der anderen Interessenten zurück und offerierte höher. [F] verlangte jedoch, dass die anderen Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt zurückstehen würden.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [M]

229. [M] äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011 nicht zu der ihr im Fall

14 vorgeworfenen [...] Schutznahme. Sie bestreitet lediglich in allgemeiner Weise die Beweiskraft der Selbstanzeigen der Firma [G]. [G] sage selbst, dass ihre Erinnerungen unvollständig und lückenhaft sein könnten. Es dürfe aber nicht auf blosse Bezichtigungen abgestellt werden, sondern es seien zusätzlich als Beweis noch Dokumente oder zumindest detaillierte Erklärungen erforderlich. Solche Unterlagen bzw. Ausführungen seien in den vonin der Folge aufgeführten Fälle nicht vorhanden (Fall 14 befindet sich nicht unter diesen Fällen). Zudem stellt [M] am Schluss ihrer Stellungnahme den Antrag, es sei ihre Sanktion neu zu berechnen und die erschwerenden Umstände seien von 100 auf 50 % zu reduzieren.

b) [B]

230. Im Antrag wurden die erschwerenden Umstände zu Lasten von [B] aufgrund von [...] Abredebeteiligungen bestimmt ([...]). [B] bestreitet ihre Beteiligung in zwei dieser Fälle ([...]). Sie stellt zudem den Antrag: „Der Basisbetrag ist unter Berücksichtigung unserer Einwände

neu zu ermitteln (nur 2 und nicht [...] Schutznahmen). Da zudem nur noch vier Fälle in der Liste der verbleibenden Umstände verbleiben, ist ein Zuschlag vom max. 50% angemessen.“ Im Übrigen bestreitet sie die Beteiligung an Fall 14 nicht.

c) [K]

231. [K] machte an der Anhörung vom [...]. Oktober 2011 weitere Angaben zu diesem Projekt. Es sei alles über Telefongespräche abgelaufen. Es seien mehrere Objekte in einen Korb geworfen wurden. Es sei beabsichtigt gewesen, diese Arbeiten aufzuteilen: [...]. Es sei eigentlich so vorgesehen gewesen, dass die Firma [B] [...] und [K] die [...] erhalten sollten. Das sei so abgemacht gewesen. Allerdings seien die einzelnen Arbeiten [...] nicht zur Ausführung gekommen, weil [Öffentlicher Auftraggeber] die Arbeiten zurückgezogen habe. Sie seien ca. ein Jahr später nochmals zur Ausschreibung gekommen. [K] wisse, dass sie mit der Firma [B] in einer ARGE die Arbeiten [...] ausgeführt habe. Die Notizen würden das Objekt [...] betreffen. [K] habe sich hier klar als Nummer eins gesetzt. Das sei eine Absprache gewesen, für welche [K] eine Stützofferte wollte. Ihr Preis sei mit […], zirka, aufgeschrieben. Das entspreche auch in etwa dem, was [K] eingegeben habe. An zweiter Stelle habe [K] die Firma [F] gesetzt. [K] habe die Firma […] orientiert, dass sie in etwa die Summe von […] eingeben soll. Das gehe dann weiter über die Firma auf den dritten Platz, Firma [B] auf dem vierten Platz und die Firma [M] auf dem fünften Platz. Die Summen, die hinten stünden, habe [K] den Mitbewerbern bekanntgegeben. Ob sie das plus-minus so getan hätten, könne [K] nicht mehr nachvollziehen. Die Notiz in act. […] sei die Zusammenfassung. Da hätte [K] die Preise bestimmt für die Mitbewerber. Die Notiz in [...] betreffe dasselbe Objekt. Unten seien die Unternehmungen aufgeführt, welche sich beim Baumeisterverband angemeldet hatten oder, die [K] in Erfahrung bringen konnte, die das Objekt rechneten – mit Telefonnummer.

d) [I]

232. [I] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. [K] und [F] würden für ihre Behauptungen keine Belege vorlegen. Aus den Handnotizen, in welchen zwar der Name [I] erwähnt werde, lasse sich nichts „Handfestes“ ableiten. Die Bezichtigungen der Unternehmensgruppe [G]/[K]/[F] seien mit Vorsicht zu geniessen. Der zuständige Mitarbeiter habe die Teilnahme an einer Submission abgestritten. Die Anschuldigungen seien unglaubwürdig, weil [I] im Fall

48 (für welchen gemäss Aussagen der Bonusmelder ein Zuschlag für [I] geplant gewesen sei) nicht erhalten habe. Die ARGE [B]/[K] habe für Fall 48 rund 30 % tiefer offeriert. Ausserdem sei es unglaubwürdig, dass sich die Bonusmelder noch an Telefonate aus dem Jahr [...] erinnern könnten. Schliesslich weist [I] darauf hin, dass im identisch gelagerten Fall 48 die Beweislage offenbar als ungenügend betrachtet worden sei.

233. [I] nahm nach der Anhörung von [K] zu deren Äusserungen vom [...]. Oktober 2011 Stellung. Den Aussagen von [K] komme kein Beweiswert zu. Einerseits stimmten die in den Notizen und in der Aussage von [[K] AG] genannten Zahlen nicht mit den tatsächlich eingegebenen Offerten überein. Zudem habe [I] den Zuschlag für Fall 48 (was die Motivation für eine Stützofferte gewesen wäre) nicht erhalten. Schliesslich werde behauptet, [B] und [I] seien die treibende Kraft bei den Telefonaten in diesem Fall gewesen. [[G]-Gruupe] habe aber nicht erwähnt, von welchen der beiden Firmen [B] und [I] er kontaktiert worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände liege es nahe, dass die Kontaktaufnahme durch [B] erfolgt sei, welche mit [K] eine ARGE bildete.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

234. [B] beantragt eine Sanktionierung unter Streichung einiger Fälle, aber unter Berücksichtigung von Fall 14. Damit anerkennt sie, dass ihr Verhalten in Fall 14 kartellrechtswidrig war. [M] beantragt eine Reduzierung der auf dem Basisbetrag beruhenden Sanktion, weil gewisse erschwerende Umstände wegfallen würden. Den Basisbetrag stellt sie nicht in Frage. Damit anerkennt sie, dass das Verhalten, aus welchem der Basisbetrag abgeleitet wurde, kartellrechtswidrig war. Zu den allgemeinen Ausführungen von [M] zur Beweiskraft der

Aussagen von [K] wird auf die Hinweise unter Rz 95 ff. verwiesen. Die Aussagen von [K], wonach sich [M] und [B] an einer Submissionsabsprache beteiligt haben, sind glaubwürdig, was mit Notizen untermauert wird. Auch für [I] ist eine Beteiligung glaubwürdig erstellt. Die Aussagen von [K] werden ebenfalls durch Notizen untermauert. Aus diesen Notizen ergibt sich zwar nicht direkt, dass [I] für das Projekt Eiken Kanalisation Birkenweg eine Stützofferte einreichen sollte. Dieses Projekt wird [M] zugewiesen. [I] soll gemäss den Notizen das Projekt [...] (Fall 48) erhalten. Dass sie dieses Projekt in der Folge nicht erhalten hat, ändert nichts an der Abrede zu Fall 14, in welche [I] auch involviert war. [I] war an den Gesprächen über die Projekte [...] (Fall 14[...] (Fall 47), [...] (Fall 48) und [...] (Fall 85) beteiligt und hat im Fall 14 eine höhere Offerte eingereicht, als das geschützte Unternehmen [M], das seine Schutznahme implizit eingestanden hat.

E. Ergebnis

235. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 14 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [M] (Schutz) und [B], [I], [K] und [F] (Stützofferten) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 15: [...]

A. Ausschreibung

236. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 15:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[I] 100 Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

[B] [...]

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

237. Laut Darstellung in der Bonusmeldung [K] fragte [I] telefonisch [K] an, ob diese bei den [...], zurückstehen würde, da die [...] erfolgen würden [...]. [...].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [I]

238. [I] bestreitet die Schutznahme. Basis der Anschuldigungen in diesem Fall bilde einzig und allein die Aussage des Selbstanzeigers. Es gebe keinen einzigen festen Beweis. Das Sekretariat stütze sich einzig auf das Telefongespräch, welches Herr [ [I] AG] angeblich mit Herrn [[K] AG] geführt haben soll. Dieser habe eine Beteiligung an einer Submissionsabsprache abgestritten. Selbst wenn ein Schutz zustande gekommen wäre, hätte es mit [B] und [M] noch genügend aktuellen Aussenwettbewerb gehabt, sodass die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG widerlegt wäre und die WEKO die Erheblichkeit nachweisen müsste. Die Hinweise aus dem Antrag des Sekretariats, wonach Angebote, welche deutlich über den abgesprochenen Offerten liegen, keinen genügenden Aussenwettbewerb zu begründen vermögen, würden dafür nicht genügen.

b) [K]

239. [K] bestätigte ihre Aussagen an der Anhörung vom [...] Oktober 2011. In Projekt 15 habe [K] von [I] einen Telefonanruf erhalten, in welchem [I] mitgeteilt habe, dass sie [...] und um Zurückhaltung durch [K] gebeten habe. [K] habe in der Folge eine Offerte eingereicht, die höher als jene von [I] gewesen sei.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

240. [K] legt glaubwürdig dar, dass [I] in Fall 15 einen Schutz organisiert hat. Zu den Einwänden von [I], wonach es an den Auswirkungen der Abrede fehlen würde, ist auf die Ausführungen in Rz 1001 ff. zu verweisen.

E. Ergebnis

241. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 15 zu einer Vereinbarung zwischen [I] (Schutz) und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 16: [...]

A. Ausschreibung

242. Eine Privatperson [...] schrieb mit [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 16: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[G] [...] Kontakt mit [D] eingestanden.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wurde von [D] gebeten, eine Stützofferte einzureichen.

[T] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte bestritten.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

243. Laut Darstellung in der Bonusmeldung [G] ersuchte [D] [G] um Schutz für dieses Objekt, da [D] bereits [...] ausgeführt hatte. Gemäss eigenen Eingaben hat [G] für dieses Projekt kein Angebot eingereicht.

244. Die Bonusmeldung von [G] enthält die Bezichtigung, [D] habe [G] um Schutz ersucht. Das Objekt fehlt auf [den sichergestellten Dokumenten]. […]

[J] hat sich vermutlich in der Höhe der Eingabe geirrt oder verschrieben.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [D]

245. [D] bestätigte die Aussagen zu Fall 16 an der Anhörung vom [...] Oktober 2011. Auf den Hinweis, dass [L] die Einreichung einer Stützofferte bestreite, sagte [D]: „Wir haben immer, wenn wir ein Objekt, wenn wir einen Schutz bekamen, dann hat jeder geschützt.“

b) [L] und [T]

246. [L] und [T] bestreiten die Anschuldigungen und bringen vor, die Hinweise gegen [L] hätten von [D] kommen müssen und nicht von [G], wenn ja [D] [G] um Schutz ersucht haben soll. [G] hätte gar nicht über das Wissen verfügt, wer sonst noch um die Abgabe einer Stützofferte angefragt worden sei. Sowohl [L] wie auch [T] hätten eine Eingabe mit der Absicht eingereicht, den Zuschlag zu erhalten.

c) [J]

247. [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte ohne konkrete Tatsachen vorzubringen. Die Glaubwürdigkeit der [sichergestellten Dokumente] über ihre Schutznahmen werde bestritten. Weitere Beweise, welche die Beteiligung von [J] an der Submissionsabsprache belegen könnten, lägen nicht vor.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

248. Dass es im Fall 16 zu Absprachen kam, ergibt sich aus der Selbstbezichtigung von [G] und jener von [D]. [D] bestätigte, dass die übrigen Submissionsteilnehmer ebenfalls an der Abrede beteiligt gewesen sind. Der Einwand von [L] und [T], die Aussagen über die Einreichung einer Stützofferte hätte von [D] kommen müssen, erübrigt sich damit. [J] beschränkt sich darauf, die Glaubwürdigkeit der Bonusmelderinnen in Frage zu stellen. Sie liefert allerdings keine konkreten Hinweise, mit Hilfe derer dies gelingen könnte.

E. Ergebnis

249. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 16 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und jeweils [G], [L], [T] und [J] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 17: [...]

A. Ausschreibung

250. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 17: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [I]//[K] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Schutznahme von [K] eingestanden.

[I] wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme von [I] bestritten.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte oder eines Einga- Offen beverzichts bezichtigt. (keine Partei)

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte oder eines Einga- Offen beverzichts bezichtigt. (keine Partei)

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte oder eines Einga- Offen beverzichts bezichtigt. (keine Partei)

[A] Keine Unter- Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte oder eines Eingalagen beverzichts bezichtigt.

[B] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[F] Keine Offerte Kontakt eingestanden.

[G] keine Offerte [G] hat die Offerte von [I]/[K] erhalten und beigelegt.

[H] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte oder eines Einga- Keine Offerte beverzichts bezichtigt.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte oder eines Einga- Keine Offerte beverzichts bezichtigt.

[T] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

251. Die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [I]/[K] durch [D] ist offengelegt, weil dieser Fall [in den sichergestellten Dokumenten erwähnt ist].

b) [K]

252. [K] legt in der Bonusmeldung dar, dass sie sich vor der Submission mit [I] zu einer ARGE zusammengeschlossen hatte. Die Federführung lag bei [I]. Es war vorgesehen, dass innerhalb der ARGE die Arbeiten etwa je zur Hälfte von [I] und [K] ausgeführt würden. Die ARGE suchte vor der Submission das Gespräch mit den anderen Anbietern. Diese waren bereit, höher zu offerieren als die ARGE. Nach der Erinnerung von [K] haben letztlich ca. fünf Anbieter Offerten eingereicht.

253. Gemäss handschriftlichen Notizen vom [...] wurden [...], [keine Partei], [M], [Q] und [keine Partei] als „gut“, [T] und [...] als „erledigt“ und [Geschäftsführer von [H]] als „bereit“ bezeichnet. Alle diese Unternehmen werden durch [K] bezichtigt, entweder eine Stützofferte eingereicht bzw. bewusst darauf verzichtet zu haben. Zu [J] findet sich die Bemerkung „bespricht sich mit [Kalkulator bei [J]]. Gesprächsbereit“.

254. [...].

Bei […] beziehen sich die Seitenangaben von act. […] auf den ausgefüllten Fragebogen.

c) [F]

255. [F] wurde von [I]/[K] gefragt, ob sie sich für dieses Objekt interessiere und ob sie höher offerieren würde. Weil das Objekt die Kapazitäten der ohnehin überstieg, verzichtete die [F] AG auf eine Offerte.

d) [L]

256. In ihrer Antwort zum Fragebogen bestätigt [L] (das zweitplatzierte Angebot), dass dieses Projekt von einer Absprache betroffen war, ohne jedoch nähere Angaben zu machen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [I]

257. [I] bestreitet die Beteiligung an einer unzulässigen Abrede. [K] behaupte, dass [I] die Federführung bei der ARGE gehabt habe. Bereits diese Aussage sei unglaubwürdig, wenn man bedenke, dass die Offerte am [...] einzig und allein von [K] unterzeichnet wurde. Als angebliche Beweise würden handschriftliche Notizen von [K] dienen und die [sichergestellten Dokumente]. Beide seien als Beweis untauglich. Ein Bezug der Vermerke auf den Notizen zu einer allfälligen Absprache lasse sich in die Liste der Notizen nicht hineininterpretieren. Falls es im Fall 17 zu einer Abrede gekommen sei, sei dies ohne Wissen von [I] passiert. Schliesslich sei es äussert unwahrscheinlich, dass eine Abrede mit so vielen Submittenten funktionieren würde. Falls es zu einer Abrede gekommen sei, müsste die Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs geprüft werden. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 hielt [I] daran fest, dass sie im Fall 17 nicht an unzulässigen Abreden beteiligt gewesen sei. Bei [I] sei klar gewesen, dass es keine Absprachen gebe. Aber das heisse ja nicht, dass ein ARGE-Partner nicht andere anfrage, ob eine Absprache vielleicht möglich sei. Normalerweise rechne jeder ARGE-Partner das Projekt für sich selber. Dann komme man wieder zusammen, vergleiche die Preise und analysiere die Marktlage. [I] habe zum Zeitpunkt der Realisierung des Projekts 17 noch keinen Belagsbau gehabt. Sie sei abhängig gewesen von [K]. [K] habe die Möglichkeit gehabt, wenn sie mehr Informationen hatte, den Preis von [I] zu steuern. Es sei durchaus möglich, dass es eine Absprache gebe und der ARGE-Partner davon nichts wisse. Da [I] ja den Ruf gehabt habe, nicht an Abreden mitzumachen, könne es sein, dass andere hintenrum etwas anderes machen würden.

b) [K]

258. [K] äusserte sich an der Anhörung vom [...] Oktober 2011 zu diesem Projekt. Sie sagte aus, es könne grundsätzlich sein, dass ein ARGE-Partner nichts wisse von der Abrede des anderen ARGE-Partners. Aber das wäre sehr erstaunlich. Zum konkreten Fall müssten sich die direkt involvierten Personen äussern. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 sagte die direkt involvierte Person von [K] […], sie hätten für das Projekt 17 eine unechte ARGE mit [I] gebildet. Ein Teil der Absprache sei über [K], ein Teil über [I] gegangen. Zu act. […], sagte [K], dass darauf die Firmen seien, die von [I] und [K] angefragt worden seien. „[...] gut“ zum Beispiel bedeute, dass diese einverstanden sei mit einem Schutz. „[A] [I] nochmals“ bedeute, „ [I] nochmals zurückrufen“. [[K] AG] sagte sodann aus, diese Notizen selbst geschrieben zu haben. Wenn eine andere Firma für einen Schutz bereit gewesen sei, hätten sich [K] und [I] gegenseitig orientiert. Aus den Notizen ergebe sich weiter, dass [L] zu 100% kein Interesse gehabt habe. Projekt 17 sei ein ungewöhnliches Projekt gewesen, da sich sehr viele Bewerber beim Baumeisterverband angemeldet hatten. Daher sei es schwierig für eine Firma ihrer Grösse, eine solche Absprache zustande kommen zu lassen. In der ARGE sei [K] viel stärker gewesen, auch für die Diskussion betreffend die Absprache.

c) [B]

259. [B] äussert sich nicht zu Fall 17 (siehe dazu die Ausführungen zu Fall 14).

d) [M]

260. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur mehr die Fälle […] und […] zu berücksichtigen.

e) [J]

261. [J] bestreitet eine Beteiligung. Es sei nicht ersichtlich, wie in den Notizen ein Beleg für die Beteiligung von [J] gesehen werden könne. Es lasse sich aus den handschriftlichen Notizen zwar entnehmen, dass eine Koordination zwischen verschiedenen Unternehmen stattgefunden haben könnte. [J] werde aber vom Sekretariat nicht genannt. Damit stütze sich der Vorwurf gegen [J] einzig auf die Aussagen der Selbstanzeigerin [G], was keinen rechtsgenüglichen Beweis darstellen könne.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

262. Fall 17 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [K] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [K]/ [I] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Aus den präzisierenden Erläuterungen von [[K] AG] geht klar hervor, dass [I] über die Absprachen beim vorliegenden Projekt informiert war und sich auch aktiv daran beteiligte. Ein Teil der Telefonate wurde durch [I] getätigt. Dies wird ebenfalls durch die oben genannte Handnotiz untermauert, im Besonderen durch den Vermerk „[A], [I] nochmals zurückrufen“. Entgegen der Stellungnahme von [I] ist der Sinn dahinter klar verständlich. [I] hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens einmal mit [A] telefoniert und sollte erneut zurückrufen. Gemäss [I] würden die Anschuldigungen gegen [I] in diesem Fall lediglich auf der Aussage von [K] basieren. Dem ist entgegen zu halten, dass die Handnotizen viele Details über die getätigten Telefonate liefern. Die Bezichtigung durch [K] stützt sich somit nicht lediglich auf deren Erinnerung. Zudem hat [L] bestätigt, dass bei diesem Projekt Absprachen stattfanden, ohne [I] explizit zu erwähnen. [F] hat ferner bestätigt, dass sie in Hinblick auf eine Stützofferte auch kontaktiert wurde. Die Aussagen von [B] und [M] stellen ebenfalls eine Bestätigung dar, dass Projekt 17 abgesprochen war.

263. [I] macht auch geltend, dass [A] trotz ihrer Kooperation mit der WEKO keine Selbstbezichtigung abgegeben habe. [A] hat gegenüber der WEKO dagegen weder eine Absprache bestätigt noch dementiert, sondern lediglich angegeben, dass zu diesem Fall keine Unterlagen vorhanden seien. Dies aus dem Grund, dass sie zu diesem Projekt keine Offerte eingereicht habe.

264. Die hohe Anzahl von Submittenten bei diesem Projekt spreche ebenfalls gegen eine Absprache, da es, gemäss Herrn [D], kaum möglich sei, derart viele Teilnehmende einzubinden. Auch wenn es gemäss der Aussage von Herrn [[D] AG] bei einer grösseren Anzahl von Submittenten schwieriger sei, alle „im Boot zu haben“, hat es offensichtlich bei gewissen Projekten trotzdem funktioniert (siehe Fall 80).

265. Zu [J] ist zu sagen, dass Aussagen von Bonusmeldern allein durchaus ausreichen können, um die Beteiligung eines anderen Unternehmens an einer unzulässigen Abrede zu belegen. Im vorliegenden Fall liegen ausserdem Notizen vor, auf welchen [J] explizit erwähnt wird. Insbesondere ist auf S. 2 der Beilage 27 zu lesen: „[J] → Hr. [[J] AG] bespricht sich mit [[J] AG] Gesprächsbereit“. Auch dadurch lässt sich eine Beteiligung der [J] an der Abrede im Fall 17 belegen.

E. Ergebnis

266. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 17 zu einer Vereinbarung zwischen [K], [I] (Schutz) und jeweils [L], [M], [B], [Q], [D], [J] und [H] (Stützofferte) über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 18: [...]

A. Ausschreibung

267. [Öffentlicher Auftragegeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. [...]. Ausschreibungsbeteiligte Fall 18: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[A] Wird durch [G] und [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] Wird durch [G] und [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] Wird durch [G] und [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Wird durch [G] und [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] Wird durch [G] und [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

268. Laut Bonusmeldung [G] kam es am [...] um 13:15 Uhr bei [J] auf deren Einladung hin zu einer Submissionsbesprechung der möglichen Anbieter. Verschiedene Objekte wurden besprochen, u.a. auch Fall 18.

269. [G] hat ihrer Bonusmeldung zudem eine Kopie des folgenden Agendaeintrags vom [...] beigelegt: „13.15 [...] (…) [J]; [A] & [I]; [H] [D]“.

b) [A]

270. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass telefonische Gespräche stattfanden zwischen [L], [G], [J], [Q], [T] und [H].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [H]

271. [H] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. [G] sage aus, dass [H] an einer Absprache-Sitzung teilgenommen habe, während [A] nur sage, dass „nach gegenwärtigem Kenntnisstand“ davon ausgegangen werde, dass die Kontakte per Telefon stattgefunden hätten. Die Aussagen der Bonusmelder würden also divergieren. Wenn eine Sitzung stattgefunden hätte, dann müsste sich [A] als Organisatorin des Schutzes daran erinnern können. [H] habe weder an einer Sitzung noch an einer telefonischen Absprache teilgenommen.

b) [J]

272. [J] bestreitet die Vorwürfe. [J] verfüge nicht über einen entsprechenden Agendaeintrag und könne das behauptete Treffen nicht nachvollziehen. Die Aussagen von einem oder meh-

reren Selbstanzeigerinnen würden keinen Beweis für die Beteiligung von [J] an unzulässigen Submissionsabsprachen erbringen.

c) [Q]

273. [Q] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Es gebe keine Belege für die Aussagen der Bonusmelder. Interne Nachforschungen hätten keine Anhaltspunkte dafür zum Vorschein gebracht, dass [Q] hier an einer Submissionsabrede beteiligt gewesen sei. Der genannte Agendaeintrag stelle keinen Beweis für die Behauptungen von [G] dar.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

274. [A] hat die Organisation eines Schutzes offen gelegt. Sie legt glaubwürdig dar, dass die übrigen Submissionsteilnehmer eine Stützofferte eingereicht haben. Unabhängig von ihr hat [G] dieselbe Beschuldigung wiederholt. Dass [A] Telefongespräche erwähnt und [G] eine Sitzung erwähnt, vermag an der Beweiskraft der Aussagen nichts zu ändern. Einerseits ist es nachvollziehbar, dass sich ein Unternehmen nur mit Sicherheit daran erinnern kann, dass es geschützt wurde, nicht aber wie kommuniziert worden ist. Andererseits schliesst eine Sitzung nicht aus, dass zusätzlich Telefongespräche stattgefunden haben. Gegen den Hinweis von [J], die Aussagen von mehreren Bonusmeldern allein könnten keinen rechtsgenüglichen Beweis für die mit der Aussage zu belegende Tatsache darstellen, ist zu sagen, dass bereits die Aussage einer einzigen Bonusmelderin diese Voraussetzungen erfüllen kann. Im vorliegenden Fall liegen gar die Aussagen von zwei Bonusmelderinnen vor, die beide glaubwürdig sind. Die bezichtigten Unternehmen bringen keine Hinweise vor, die die Aussagen von [A] und [G] in Frage stellen könnten.

E. Ergebnis

275. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 18 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [A] (Schutz) und jeweils [H], [L], [J], [G] und [Q] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 19: [...]

A. Ausschreibung

276. [Öffentlicher Auftragegeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 19: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

100 Schutznahme eingestanden.

[...] Wird durch [G] und [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

277. Die Einreichung einer Stützofferte durch [D] ist offengelegt, indem dieser Fall [in den sichergestellten Dokumenten erwähnt ist].

b) [K]

278. [K] legt in der Bonusmeldung offen, dass sie einer Anfrage von [D], ob sie diese Arbeiten durchführen könne, nicht zugestimmt habe, weil [K] den Auftrag wollte. [D] sagte die Einreichung einer Stützofferte zu, nachdem [K] ihr die Betonarbeiten als Subakkordantin zugesichert hatte. Ein anschliessendes Telefonat mit [...] ergab, dass [...] (keine Partei) nur die Betonarbeiten haben wollte. [K] sicherten [D] und [...] (keine Partei) zu, dass sie beide die Betonarbeiten ausführen könnten. Beide versprachen daraufhin, höher zu offerieren als [K].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

279. Zu diesem Projekt sind keine weiteren Eingaben eingegangen bzw. der Sachverhalt wurde nicht bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

280. [K] hat ihre Schutznahme, [D] ihre Stützofferte eingestanden.

E. Ergebnis

281. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 19 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und [D] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 20: [...]

A. Ausschreibung

282. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 20: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten] Wird durch [G] und [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme indirekt eingestanden.

[...] Wird durch [G] und [K] der Einreichung einer Stützofferte bezich- Offen tigt. (keine Partei)

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

283. Das Objekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten [L] [erwähnt].

b) [K]

284. Die Absprache fand offenbar nach [...] statt und die Vergabe der Arbeiten wurde dort zwischen [K], [...] (keine Partei), [L] und einem weiteren Konkurrenten erörtert. In der Absprache wurden die Arbeiten [L] zugeteilt. Anschliessend wurden die offerierten Preise telefonisch besprochen. Ein weiterer Konkurrent (wohl [D]) wurde laut [K] direkt von [L] telefonisch kontaktiert und von diesem gebeten, die zwischen den Mitbewerbern abgesprochene Zuteilung zu respektieren.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

285. [L] bestätigt indirekt in ihrer Stellungnahme, dass sie im Projekt 20 geschützt worden ist. In der Zusammenfassung ihrer Stellungnahme hält [L] fest, dass „in Abweichung zum Vorentwurf in der untersuchten Periode lediglich in [...] Projekte eine Schutznahme vom [L] nicht widerlegt werden konnte“. Somit wurden lediglich vier Schutznahmen vom [L] bestritten (Fälle [...]).

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

286. Fall 20 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [G] hat [L] zudem glaubwürdig bezichtigt, einen Schutz in Anspruch genommen zu haben.

E. Ergebnis

287. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 20 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [D] und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 21: [...]

A. Ausschreibung

288. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 21: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[I] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt.

[A] [...]

[B] [...]

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[F] [...] Stützofferte eingestanden.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

289. Aus [den sichergestellten Dokumenten] ist zu schliessen, dass [D] eine Stützofferte zugunsten [I] eingereicht hat.

b) [K]

290. Laut Bonusmeldung von [K] fragte [I] […] diese telefonisch an, ob [K] bereit wäre, eine höhere Offerte als [I] abzugeben. [K] willigte ein. Ob [I] mit weiteren Anbietern gesprochen hat, ist [K] nicht bekannt.

c) [F]

291. Gemäss Bonusmeldung von [F] fragte [I] bei ihr nach, ob [F] höher offerieren würde. Weil [F] gut ausgelastet gewesen sei, willigte sie ein, verlangte aber für eine spätere Gelegenheit Gegenrecht.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

292. Keine der von diesem Fall betroffenen Parteien hat sich weiter zu diesem Projekt geäussert bzw. die Sachverhaltsdarstellung bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

293. Fall 21 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [I] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [I] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Zudem haben [K] und [F] eingestanden zugunsten von [I] eine Stützofferte eingereicht zu haben.

E. Ergebnis

294. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 21 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [I] (Schutz) und jeweils [D], [K] und [F] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 22: [...]

A. Ausschreibung

295. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 22: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...]

[L] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] Keine Eingabe Offen, ob eine Offerte eingereicht wurde (Auszug aus Internetplattform, Fragebogen [D] vom […]).

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

296. Laut Bonusmeldung von [G] fragte [D] an, ob [G] höher rechnen würde. [G] rechnete die Offerte grob durch und telefonierte dann mit [D]. Die provisorische Offertsumme von [G] belief sich auf […]. Die Preise wurden verglichen und [D] bat [G], mit der Summe von [>100] zu offerieren. Auf Frage von [G] sagte [D], dass [L] für […].- offerieren werde.

b) [D]

297. [D] gibt in ihrer Antwort vom [...] an, durch die vorliegende Abrede geschützt worden zu sein.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

298. Keine der von diesem Fall betroffenen Parteien hat sich weiter zu diesem Projekt geäussert bzw. die Sachverhaltsdarstellung bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

299. Gemäss den Informationen von [G] wusste [D] den Preis von [L]. [L] hat überschlagmässig den von [G] genannten Preis offeriert. Damit steht fest, dass eine Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] und [L] zustande gekommen ist. [D] und [G] haben ihre Beteiligung an der vorliegenden Absprache eingestanden.

E. Ergebnis

300. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 22 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und jeweils [G] und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 23: [...]

A. Ausschreibung

301. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 23: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] 100 Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Schutznahme eingestanden.

[...] (keine Partei) [...]

[...] (keine Partei) [...]

[...] (keine Partei) [...]

[A] [...]

[B] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Hat gemäss eigenen Angaben gar nicht offeriert (Fragebogen [B] [...] vom [...]). Dies wird gestützt durch das Öffnungsprotokoll.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] (ARGE mit [J]) [...]

[L] [...]

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[P] [...]

[Q] [...]

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

302. Fall 23 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten [K] [erwähnt]

b) [K]

303. Gemäss eigenen Angaben fragte [K] [M], ob sie die Arbeiten höher rechnen würde. [M] wollte nicht. Darauf kontaktierte [K] die Mitbewerberin [B]. Diese sei bereit gewesen, ihre Offerte höher zu rechnen. Zudem sei es [B] gelungen, [M] zu überzeugen, dass auch sie [K] den Vorrang geben sollte. Die anderen Unternehmen, welche [K] nicht mehr nennen könne, hätten ebenfalls eingewilligt.

304. [B] hat gemäss eigenen Angaben gar nicht offeriert. Dies wird gestützt durch das Offertöffnungsprotokoll. Daher dürfte [B], anstatt höher zu rechnen, von der Einreichung einer Offerte ganz abgesehen haben („Bid-suppression“).

c) [L]

305. Bei [L] wurde das Offertöffnungsprotokoll zu Fall 23 gefunden.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

306. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur mehr die Fälle [...] und [...] zu berücksichtigen. Im Übrigen nimmt sie zu Fall 23 nicht Stellung.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

307. Fall 23 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [K] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [K] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Zudem hat [K] glaubwürdig [M] und [B] der Einreichung einer Stützofferte bzw. des Verzichts auf die Einreichung einer Offerte bezichtigt. [M] gesteht ihre Abredebeteiligung im Fall 23 schliesslich implizit ein.

E. Ergebnis

308. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 23 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und jeweils [D], [M] und [B] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 24: [...]

A. Ausschreibung

309. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Dieses Projekt steht im Zusammenhang mit dem Fall Nr. 6 [...]. Mit diesem ausgeschriebenen Projekt wurden [...] Ausschreibungsbeteiligte Fall 24: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme bestritten.

[D] Siehe Fall 6 Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] Keine Eingabe Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

310. Laut Bonusmeldung [G] gab es eine Submissionsbesprechung zwischen [L], [J], [D] und [G]. Die lokalen Anbieter einigten sich, dass [G] die Arbeiten des Projekts gemäss Fall 6 ausführen solle, da [G] [...]. [L] sollte aber die Arbeiten Geelig West 2. Etappe (Fall 24) erhalten. [G] schickte per E-Mail Angaben zur Offerte an andere Anbieter und erhielt von [D] per Fax dessen Offerte.

b) [D]

311. [D] legt lediglich ihre Teilnahme am Projekt gemäss Fall 6 offen, welches mit dem hier vorliegenden Projekt (Fall 24) verbunden ist. Möglicherweise wurde Fall 24 auch nicht als eigenes, von Fall 24 unabhängiges Projekt betrachtet. Diese Ansicht wird gestützt durch die Summenangaben von [D], die sowohl bei Fall 6 wie auch bei Fall 24 […] betragen, als auch durch die Nennung des geschützten Unternehmens, welches gemäss [D] in beiden Fällen [G] war. Da [L] Projekt 24 erhalten hat, dürfte sich [D] über den Zuschlagsempfänger geirrt haben. Letztlich scheint aber die Abweichung in den Angaben von [D] einzig darauf zurückzuführen sein, dass keine Unterscheidung zwischen den beiden Projekten vorgenommen wurde. An den Eingeständnissen und übrigen Bezichtigungen in diesen beiden Fällen ändert dies nichts.

312. Aus der Bonusmeldung von [D] geht dieser Fall nicht hervor, dafür aber die Arbeiten, die [L] erhalten hat. Es ist anzunehmen, dass [D] die Stützofferte in diesem Fall auf [L] „buchte“.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

313. [L] gesteht die Abgabe einer Stützofferte im Fall 6 ein, bestreitet aber einen Zusammenhang mit dem Fall 24. [L] bestreitet, beim vorliegenden Fall einen Schutz bekommen zu haben. [L] macht geltend, dass es aufgrund der geschäftlichen Beziehungen mit [...] gar nicht nötig gewesen wäre, sich bezüglich der Vergabe schützen zu lassen. Zudem fanden verschiedene Abgebotsrunden statt, bei welchen [L] ihr Angebot senken musste.

314. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 wiederholte [L] im Wesentlichen den Inhalt ihrer Stellungnahme.

b) [D]

315. [D] hat ihre Teilnahme an diesem Projekt (Fall 24) in der Eingabe vom […] offengelegt. [D] führt in ihrer Stellungnahme vom […] aus, dass sie überzeugt war, die [G] Bau AG geschützt zu haben. Möglicherweise kam es in einer späteren Phase zu einer Aufteilung des Bauvorhabens in zwei Lose. Falls dem so war, hatte [D] davon keine Kenntnis, da [D] von der Bauherrschaft nicht zu Abgebotsverhandlungen eingeladen wurde. Für [D] war die Angelegenheit mit dem Zugeständnis einer Schutzofferte erledigt. Danach hat sich [D] nicht weiter mit dieser Submission beschäftigt. Dies erklärt wohl, weshalb [D] davon ausging, die [G] Bau AG geschützt zu haben, obwohl offenbar die [L] AG den Zuschlag für dieses Projekt (Fall 24) erhalten hat.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

316. Aus den Ausführungen von [D] geht hervor, dass sie möglicherweise für dieses Projekt gar nicht offeriert hat. Zumindest wurde sie nicht zu den Abgebotsrunden für dieses Projekt eingeladen. Aus der Bonusmeldung von [G] ist unklar, ob auch die Abgebotsrunden abgesprochen waren. Selbst wenn die Abgebotsrunden nicht abgesprochen waren, war mindestens das erste Angebot vom […] mit [G] abgesprochen. Mit anderen Worten war die Basis für die Preisnachverhandlungen verfälscht. Dank der Stützofferte von [G] wurde [L] vor grösseren Preisnachlässen geschützt (siehe Ausführungen zu Fall 6). Zudem legen die Ergänzungen von [L] in ihrer Stellungnahme nahe, dass der Schutz für dieses Projekt zugunsten von [L] organisiert wurde: Gemäss [D] musste man für eine Schutznahme „gute Argumente“ haben. Ein gutes Argument sei jeweils gewesen, dass das zu schützende Unternehmen „ganz starke Beziehungen zum Ausschreiber oder zu der Bauherrschaft“ hatte. Aufgrund der guten geschäftlichen Beziehungen mit Herrn Lehner und der geographischen Lage der Baustelle hatte [L] solche „guten Argumente“, um für dieses Projekt vor Preisverhandlungen geschützt zu werden, da sie den Auftrag ohnehin sehr wahrscheinlich bekommen hätte. In Bezug auf die „Bid-suppressions“ von [D] und von [J] liegen zu viele Unklarheiten vor.

E. Ergebnis

317. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 24 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 25: [...]

A. Ausschreibung

318. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 25: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt ([A] spricht von Schutznahme durch [Q], dürfte aber Fall 25 mit Fall 26 [...] verwechselt haben).

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

319. Laut Bonusmeldung [G] fand am [...] um 10.30 Uhr auf telefonische Einladung von [A] hin eine Submissionsbesprechung zwischen den oben erwähnten Unternehmen statt. Dies entspricht dem Angendaeintrag eines Vertreters von [G] ([...] „10.30 Buchs [A]“). Daran nahmen [Q], [L], [A], [G] und [H] teil. [H] hat allerdings gemäss Offertöffnungsprotokoll keine Offerte für Fall 25 eingereicht. Gegenstand der Besprechung waren die drei Objekte [...] [Fall

25], Tiefbauarbeiten [...] [Fall 26], [...] [Fall 27]) und das Objekt [...] [Fall 67]). Man besprach, wer an welchem Objekt Interesse hat.

320. Am [...] fand bei [A] eine zweite Besprechung mit den gleichen Vertretern statt. Dies entspricht dem Angendaeintrag eines Vertreters von [G] ([...], „11.00 [A]“). An dieser Besprechung waren bis auf [H] dieselben Unternehmen anwesend wie an der Besprechung vom [...]. Anlässlich dieser Besprechung wurden die Preise der provisorisch gerechneten Offerten miteinander verglichen. Man einigte sich, dass [L] die Arbeiten des Falls 25, [Q] die Arbeiten des Falles 26, [G] die Arbeiten des Falles 27 und [L] die Arbeiten des Falles 67 erhalten sollte. Die anderen sollten jeweils höher rechnen.

321. [G] reichte mit ihrer Bonusmeldung vom [...] ein provisorisches Deckblatt vom [...] zum Projekt [...] ein, auf welcher die Summen der provisorischen Offerte von [G] sowie handschriftlich die Eingabesummen der Konkurrenten zu finden sind.

b) [A]

322. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich diesem Projekt ein Treffen einige Tage vor Ablauf der Eingabefrist zwischen den Unternehmen [Q], [G], [L] und ihnen stattgefunden hat, um die Eingabesumme abzustimmen. In dieser Eingabe sagt [A] aus, dass die [Q] für das Projekt [...] (Fall 25), [L] für das Projekt [...] (Fall 26) und [G] für das Projekt [...] (Fall 27) die tiefste Offerte einreichen sollte. Im Fragebogen vom selben Tag wird jedoch [L] als Zuschlagsempfänger im Fall 25 und [Q] im Fall 26 genannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass [A] die geschützten Unternehmen der Fälle 25 und 26 verwechselt hat [...]

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [A]

323. In ihrer Stellungnahme bestätigt [A] die Verwechslung der Fälle 25 und 26.

b) [Q]

324. In ihrer Stellungnahme streitet [Q] eine Beteiligung an einer allfälligen Submissionabsprache in den Fällen [...] pauschal ab. Sie macht dazu aber keine konkreten Angaben.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

325. Ausser [Q], streiten alle anderen beteiligten Unternehmen die Beteiligung in diesen vier Fällen nicht ab. Es gibt keinen Zweifel an der Beteiligung von [Q]. Sie wurde von drei unterschiedlichen Unternehmen, [G], [A] und [L], bezichtigt. Zudem war die Darstellung des Ablaufes der Absprachen für diese vier Fälle von den drei anderen beteiligten Unternehmen völlig übereinstimmend. [Q] bestreitet die Teilnahme nur pauschal, ohne etwas Gegenteiliges zu behaupten oder zu belegen.

E. Ergebnis

326. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 25 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [G], [A], [Q] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 26: [...]

A. Ausschreibung

327. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 26:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[Q] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt).

100 Wird durch [L] der Schutznahme bezichtigt.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] [...] Stützofferte eingestanden.

Protokolleröffnung [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

328. Fall 26 ist Teil einer Absprache, welche die Fälle 25, 26, 27 und 67 betrifft. Wie die Absprache organisiert wurde, wurde im Fall 25 bereits dargelegt.

329. [G] reichte mit ihrer Bonusmeldung vom [...] ein provisorisches Deckblatt vom [...] zum Projekt [...] ein, auf welchem die Summen der provisorischen Offerte von [G] sowie handschriftlich die Eingabesummen der Konkurrenten zu finden sind. Die handschriftlich notierten Eingabesummen der Konkurrenten von [G] stimmen zwar nur ungefähr mit den Eingabesummen gemäss Offertöffnungsprotokoll überein, die vereinbarte Reihenfolge der Eingabesummen der Unternehmen entspricht jedoch jener der definitiven Vergabe.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

330. In ihrer Stellungnahme streitet [Q] ab in diesem Projekt, einen Schutz erhalten zu haben. Erstens könnten die handschriftlichen Notizen [G]s nachträglich verfasst worden sein. Zweitens hatte die […] von Anfang an mit [Bauherrin] eine Vereinbarung, dass sie mit den Arbeiten beauftragt wird. Die Einholung von Vergleichsofferten war nur noch relevant für die Preisfindung aber nicht für den Zuschlag. Drittens seien in den Angebotsrunden immer andere Unternehmen mit den Preisen runter gegangen, so dass man nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgehen kann.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

Betreffend die Ausführungen, dass es bei diesem Projekt nicht um die Steuerung des Zuschlags geht, weil der Auftrag [Q] zugesichert wurde, wird auf die Ausführungen zu Fall 6 verwiesen. Es steht fest, dass alle drei Mitsubmittenten bestätigt haben, dass es zu einer Vereinbarung zwischen [Q] und ihnen über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Die Darstellung von Aussenwettbewerb bei Angebotsrunden wurde durch die Protokolleröffnung nicht bestätigt. Auf der Protokolleröffnung sind neben [Q] nur die drei an der Absprache beteiligten Unternehmen aufgeführt. Selbst wenn sich die Absprache nicht auf die Abgebotsrunden ausgedehnt hätte, was die Wettbewerbsbehörde für sehr unwahrscheinlich hält, war die Basis für die Preisnachlässe verfälscht (siehe auch Fall 6 und 24).

E. Ergebnis

331. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 26 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [Q] (Schutz) und [G], [A] und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 27: [...]

A. Ausschreibung

332. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 27: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] Schutznahme eingestanden.

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

100 Wird durch [L] der Schutznahme bezichtigt.

[A] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

100 Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

333. Fall 27 ist Teil einer Absprache, die die Fälle 25, 26, 27 und 67 betrifft. Wie die Absprache organisiert wurde, wird im Fall 25 bereits dargelegt. Betreffend die Stellungnahme der Parteien und die Auswertung der Stellungnahme sei auf die Ausführungen zu Fall 25 verwiesen.

E. Ergebnis

334. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 27 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [Q], [A], und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 28: [...]

A. Ausschreibung

335. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 28: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[A] 100 Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Zuschlag an [L].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt

100 Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

[Q] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[T] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

336. Laut Bonusmeldung [G] bat [L] bei [G] um Schutz für dieses Objekt. [L] und [...], weshalb es für [G] klar war, dass die Offerte von [G] nur zum Drücken des Preises verwendet werden würde, der Zuschlag aber ohnehin an [L] gehen würde.

b) [A]

337. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich diesem Projekt Gespräche zwischen [L] und ihr stattgefunden haben. [L] sollte die tiefste Offerte eingeben.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [T]

338. In ihrer Stellungnahme bestreitet [T] zwei von [...] Stützofferte: nämlich in den Fällen 7 und 16. Zudem hält [T] in der Zusammenfassung fest, dass sie „in Abweichung zum Ergebnis der Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden im untersuchten Zeitrahmen lediglich [...] statt [...] Stützofferten eingereicht [hat]“. Damit gesteht sie die Einreichung einer Stützofferte auch im vorliegenden Fall 28 ein.

b) [Q]

339. [Q] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Die Bonusmeldung von [A] nennt [Q] nicht als Beteiligte an der Abrede.

c) [J]

340. [J] streitet die Einreichung einer Stützofferte pauschal ab. Der Vorwurf gegenüber [J] stütze sich einzig auf die Aussagen der Selbstanzeigerin [G].

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

341. Ausser [Q] und [J] gestehen alle anderen vier beteiligten Unternehmen die Teilnahme an der Absprache ein. Somit geht die Wettbewerbsbehörde davon aus, dass die Bezichtigung von [G] betreffend [J] und [Q] den Tatsachen entspricht. [J] und [Q] bestreiten die Beteiligung an der Absprache nur pauschal, ohne konkrete Behauptungen und Belege. Die Darstellungen von [G] sind daher glaubwürdig.

E. Ergebnis

342. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 28 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [G], [A], [Q], [T] und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 29: [...]

A. Ausschreibung

343. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 29:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[Q] 100 Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] [...]

weitere offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

344. Laut Bonusmeldung [G] bat [Q] bei [G] um Schutz für dieses Objekt. Mehr ist in der Bonusmeldung nicht enthalten.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

345. Keine der von diesem Fall betroffenen Parteien hat sich weiter zu diesem Projekt geäussert bzw. hat die Sachverhaltsdarstellung bestritten.

E. Ergebnis

346. Es ist bewiesen, dass es im Fall 29 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [Q] (Schutz) und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 30: [...]

A. Ausschreibung

347. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 30: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[B] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt.

[F] [...] Stützofferte eingestanden.

[I] Keine Eingabe Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bzw. des Eingabeverzichts bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

348. Laut Bonusmeldung bat [B] um Schutz für dieses Objekt bei [K]. Sie habe bereits mit den anderen Mitbewerbern gesprochen und diese hätten angegeben, sie würden bei den Arbeiten zurückstehen. [K] willigte ebenfalls ein, d.h. sicherte [B] die Eingabe einer Stützofferte zu. Die Stützofferte sollte über Netto [x].- lauten. [K] offerierte für [x].

b) [F]

349. [F] wurde durch [B] kontaktiert. [F] teilte [B] mit, dass [...] der [F] seien, daher sei […] daran interessiert, [...] zu offerieren. [B] wies darauf hin, dass alle anderen Interessierten einverstanden seien, zugunsten von [B] zurückzustehen. Sie würde bei nächster Gelegenheit zurückstehen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [I] [I] bringt vor, dass keinerlei Indizien für einen Eingabeverzicht vorliegen würden. Es sei unklar, woher [K] von einer angeblichen Absprache zwischen [B] und [I] Kenntnis haben konnte.

b) [M]

350. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur mehr die Fälle 4, 17, 23, 30, 41, 47 und 85 zu berücksichtigen, bestreitet die Teilnahme an Fall 30 jedoch nicht.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

351. Zum Inhalt der mit Fall 30 verbundenen Bezichtigung äussert sich [B] nicht. Sie wird sowohl durch [K], als auch durch [F] bezichtigt. [F] liefert in ihrer Bonusmeldung zudem weitere Details zur Schutznahme von [B].

352. Gegen [M] liegen Aussagen von anderen stützenden Unternehmen vor. Diese Aussagen sind glaubwürdig. [M] gesteht ihre Abredebeteiligung implizit ein. Es steht demnach fest, dass [B] und [M] sich abgesprochen haben.

E. Ergebnis

353. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 30 zu einer Vereinbarung zwischen [B] (Schutz) und [K], [M] und [F] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 31: [...]

A. Ausschreibung

354. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus (Einladungsverfahren). Ausschreibungsbeteiligte Fall 31: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[L] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Handnotizen von [G].

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Handnotizen von [G].

[S] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Beweismittel aus Bonusmeldungen

355. [G] bat selbst um Schutz für dieses Objekt bei den drei anderen Mitbewerbern. Sie habe grosses Interesse an diesem Auftrag gehabt und die drei Mitbewerber telefonisch kontaktiert. [S] hatte kein ernsthaftes Interesse an den Arbeiten und gab deshalb von sich aus eine hohe Offerte ab. [L] und [Q] waren bereit, höher zu rechnen.

356. Es liegt die Bonusmeldung von [G] vor. Zudem ist das Telefongespräch zwischen [L] und [Q] in dieser Sache durch Handnotizen von [G] belegt. In den Handnotizen ist erwähnt „[Q] [[...]]“ und „ [der Kalkulator vom [L]] 3.5-4% [[...]]“. Dies entspricht überschlagsmässig den tatsächlichen Eingaben von [Q] und [L].

357. Aus der Aussage über [S] lässt sich schliessen, dass diese auch an der Submissionsabsprache teilgenommen hat, weil [S] nicht auf die Einreichung einer Offerte verzichtet hat und damit an der Vorspiegelung falscher Tatsachen (wirksamer Wettbewerb) beteiligt war.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [Q]

358. [Q] bringt vor, dass die Telefonnotiz von [K] mit der Höhe der Offerten von [Q] und [L] höchstens als Indiz dienen könnten. So sei insbesondere nicht klar, zu welchem Zeitpunkt diese Notizen erstellt worden seien. Sie stellten daher keinen festen Beweis dafür dar, dass zwischen [K] und [Q] eine Absprache stattfand.

b) [S]

359. [S] bestreitet eine Beteiligung an der Abrede. Sie sei für dieses Projekt ohnehin nicht konkurrenzfähig gewesen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

360. Dass [G] die Preise der Konkurrenten nach Zustellung des Offertöffnungsprotokolls notiert hätte, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn [G] die Offertsumme von [Q] nach dem Öffnungsprotokoll abgerundet festgehalten hätte, hätte sie nicht notiert „[[...]16]“ wenn [Q] eine Offerte von [[...]91] Franken eingereicht hat. Daher ist [G] zu folgen, dass sie [L] und [Q] gebeten hat, Stützofferten einzureichen. Es wurde ihr von [S] mitgeteilt, dass dieses Unternehmen höher rechnen wird. Es liegt daher auch eine Vereinbarung mit [S] über die Steuerung des Zuschlags vor.

E. Ergebnis

361. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 31 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und jeweils [L], [Q] und [S] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 32: [...]

A. Ausschreibung

362. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 32: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[H] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

363. [G] bat um Schutz für dieses Objekt bei den anderen Mitbewerbern [L], [H] und [Q].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

364. [L] streitet die Einreichung einer Stützofferte ab. Die gegenüber [L] geäusserten Anschuldigungen seien wahrheitswidrig, unglaubwürdig und nicht belegt. Die besagte Ausschreibung lag zum Zeitpunkt der Bonusmeldung schon rund [...] Jahre zurück. Es sei fraglich, wie sich die verantwortlichen Personen bei [G] noch so genau an die übrigen involvierten Parteien erinnern können.

b) [Q]

365. [Q] streitet die Beteiligung an einer Absprache beim vorliegenden Projekt ab. Die Bonusmeldung der [[...] sei wenig glaubwürdig und nicht belegt.

c) [G]

366. Auf Rückfrage des Sekretariats hat der zuständige Mitarbeiter von [G], Herr […], den Inhalt der Bonusmeldung bestätigt. Herr […] bestätigt, solche Gespräche über dieses Objekt geführt zu haben. Insbesondere erinnert sich Herr […] daran, mit Herrn [H] AG] gesprochen zu haben.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

367. [G] legt in der Bonusmeldung dar, dass sie alle anderen Anbieter bei diesem Objekt bat, zurückzutreten. Gemäss der schriftlichen Stellungnahme vom [...] von [G] bestätigte die für dieses Projekt damals zuständige Person die Ausführungen der Bonusmeldung. Diese Ausführungen sind glaubwürdig, zumal sie sich wiederholt bestätigt haben und der Inhaber der [G] anschaulich aufgezeigt hat, dass er seine Mitarbeiter dazu aufgefordert habe, sämtliche Vorfälle zu melden. [Q], [L] und [H] bestreiten die Aussagen von [G] nur pauschal, ohne andere Tatsachen und Belege vorzubringen. Sie vermögen keine Zweifel an den Aussagen von [G] aufkommen zu lassen.

E. Ergebnis

368. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 32 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und jeweils [H], [Q] und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 33: [...]

A. Ausschreibung

369. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus.

370. Nach der Offertöffnung am [...] wurden drei Unternehmen ([J], [R], [L]) zur Einreichung einer bereinigten Offerte bis [...] aufgefordert. Am [...] fand alsdann eine Abgebotsrunde bei [...] statt, woran [R] und [J] teilnahmen. [R] erhielt den Zuschlag. Ausschreibungsbeteiligte Fall 33:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[R] […] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Zuschlag: [93] CHF [100]

[...] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei)

[...] Keine Eingabe (keine Partei)

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] und [K] der Schutznahme bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] [...] Stützofferte: act. […] und act. […].

Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnungsprotokoll vom [Datum 3].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

371. Dieses Objekt [ist in den sichergestellten Dokumenten erwähnt] mit einer Stützofferte von […] CHF zugunsten [J].

b) [G]

372. [G] wurde vom Bauherrenvertreter angefragt, ob [G] eine Offerte für das Objekt [...] rechnen möchte. [G] sagte zu, eine solche Offerte zu erstellen. Anschliessend erkundigte sich [G] beim [...] [K], ob diese etwas von einer Koordination wisse. [K] bestätigte, dass eine Koordination stattgefunden habe und [J] das tiefste Angebot machen werde. Daraufhin, etwa am [...], teilte [G] [J] telefonisch mit, dass [G] eine Offerte abgeben wolle, die höher liege als diejenige von [J]. Einige Tage nach diesem Gespräch sandte [J] ihre eigene Offerte per E- Mail an [G] (Höhe [J] ca. [>100] CHF). Damit konnte [G] diese Offerte „decken“ und ersparte sich den Aufwand einer eigenständigen Berechnung. Im E-Mail wünschte [J], dass die Offerte von [G] 3-5% höher liegen sollte. [G] entsprach diesem Wunsch und reicht eine dementsprechend höhere Offerte ein.

373. Die Bonusmeldung von [G] enthält die Offenlegung der Einreichung einer Stützofferte und davon ist auch bei [K] auszugehen. Die Festlegung von [J] als Zuschlagsempfänger fand laut dieser Bonusmeldung ohne Beisein von [G] statt, aber das Schwesterunternehmen [K] war bereits im Bild. Als Mitbeteiligte an der Absprache nennt [G] zudem [D], [R], [L] und [K] und einen anderen Wettbewerber (keine Partei in der Untersuchung).

c) [L]

374. Bei [L] wurden zwei Offerten gefunden, die beide die gleiche Offerten-Nummer tragen [...]) und die gleichen Positionen beinhalten. Die erste Offerte enthält einen Nettobetrag von [107] CHF. Direkt unter dem Betrag wurde mit Bleistift „[x] [J]“ notiert. Diese Zahl entspricht der am [Datum 2] von [J] eingereichten Offerte. Diese Offerte wurde mit Leuchtstift klar sichtbar mit einem grossen Kreuz markiert/gestrichen. In der Offerte wurden ebenfalls mit

Bleistift verschiedene Positionen am Rande mit höheren Beträgen ergänzt (siehe z.B. S. 5 der Offerte). Die zweite Offerte enthält den Nettobetrag von [y] CHF, was der tatsächlich durch [L] eingereichten Offerte entspricht. In dieser Offerte sind die in der vorherigen Offerte mit Bleistift ergänzten Beträge allesamt in ähnlicher Höhe eingesetzt worden. Dies legt die Vermutung nahe, dass [L] auf Veranlassung von [J] ihre Offerte um insgesamt [20-30]% erhöht hat, womit ihre Offerte nur [0-5]% höher als jene von [J] ist. Dies geschah wohl mit der Absicht, die Offerte von [J] zu stützen.

d) [J]

375. Bei [J] wurden verschiedene eigene Offerten und dazugehörige Dokumente gefunden. In den elektronischen Daten von [J] wurde eine E-Mail [...] vom [...] gefunden, deren Betreffzeile „Zur Info (Bitte umgehend löschen)“ lautet. Als Beilage wurde mit dieser E-Mail die Offerte von [R] mit versandt.

376. Zum Bookmark act. […] und act. […]: Nach der Offertöffnung (Offertöffnungsprotokoll vom [...]), nämlich am [...], liess der Vertreter des Bauherren, [...], der [J] AG per E-Mail im Anhang das Devisierungsformular der [R] AG zukommen. Dies geschah im Hinblick auf die später stattfindende Abgebotsrunde. Die [J] AG sollte unter Druck gesetzt werden, um sie dazu zu bringen, in der nachfolgenden Abgebotsrunde das Angebot der [R] AG zu unterbieten. Insgesamt haben zahlreiche Bauunternehmen eine Offerte eingereicht; abgesehen von der Offerte der [R] AG hatte die [J] AG keine Einsicht in diese Offerten. Der Auftrag wurde schliesslich an die [R] AG vergeben, welche schlussendlich die tiefste Offerte machte (gemäss Schreiben [...].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [J]

377. [J] bestreitet die Beteiligung an der Abrede. Die Bezichtigung ergebe sich nur aus der Aussage von [G]. Die Ausführungen des Sekretariats zur Offert-Erhöhung von [L] um insgesamt [20-30]% seien reine Spekulation. Die vom Sekretariat herangezogene handschriftliche Notiz könnte ohne weiteres auch nachträglich hinzugefügt worden sein. Es entspreche nämlich gängiger Praxis, nach Offenlegung des Offertöffnungsprotokolls direkt auf der jeweiligen Offerte die Offertsummen der übrigen Anbieter zu notieren. Die E-Mail des [...] habe nur dazu gedient, [J] unter Druck zu setzen. Zudem gebe das Sekretariat an, [J] werde von drei Konkurrenten der Schutznahme bezichtigt. Welche das sein sollen, sei nicht ersichtlich. Unabhängig von der Anzahl der Selbstanzeigerinnen, die [J] der Schutznahme bezichtigten würden, genüge dies als Beweis nicht. Die Teilnahme von [J] an einer Submissionsabrede in Bezug auf den Fall 33 sei deshalb nicht bewiesen.

b) [R]

378. [R] bestreitet jede Beteiligung an einer Abrede.

c) [K]

379. [K] sagte an der Anhörung vom [...] Oktober 2011, dass ihr über die Beteiligung von [R] nichts bekannt sei.

380. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 bestätigte Herr [[K] AG] explizit, dass er persönlich eine Besprechung mit [J] hatte. Diese habe ihn gebeten höher zu rechnen. Auch […] von [G] erinnerte sich an dieses Projekt. Er habe zuerst ein Telefon vom [Bauherrn] erhalten. Er sei gefragt worden, ob er Interesse habe, diese Offerte zu rechnen. Dann habe er zugesagt, dass er das mache. Dann habe er mit […] von [K] telefoniert – also [[K] AG]. Dieser habe bestätigt, dass für dieses Projekt eine Absprache oder Koordination stattgefunden habe. Daraufhin habe er (Herr [[G] AG]) mit [J] telefoniert, um ihr zu sagen, dass [G] höher rechnen werde. Damit [G] aber nicht zu viel Arbeit habe mit der Offerte, habe er [J] gebeten, ihre Offerte zu mailen. Diesem Wunsch sei [J] nachgekommen. [G] habe dann höher gerechnet –

also, besser gesagt, die Preise ein bisschen angepasst. Ebenfalls anlässlich der Anhörung vom [...] Oktober 2011 fügte der […] von [G] hinzu, dass die Bauherrschaft das Projekt wohl von Anfang an mit [J] habe machen wollen, es sei wohl einfach darum gegangen, allenfalls bei [J] den Preis etwas zu drücken. Deshalb hätte man auch bei der Konkurrenz die Offerten gefunden. Für [G] wäre es wohl ohnehin ein totes Rennen gewesen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

381. Fall 33 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [J] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [J] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [J] wird von den drei Konkurrenten [D], [G] und [K] der Schutznahme bezichtigt. Zudem sind sichergestellte Dokumente vorhanden, wonach [L] die Eingabesumme von [J] wusste und aus diesem Grund ihre Offerte höher berechnet hat. Daher steht zweifelsfrei fest, dass es im Fall 33 zu einem versuchten Schutz zugunsten von [J] gekommen ist.

382. Betreffend [R], der Zuschlagsempfängerin, ist die Beteiligung an der Absprache unklar. Es kann sein, dass er von der Schutznahme wusste, hat aber mindestens in der Abgebotsrunde die Absprache nicht respektiert. Der Fall 33 wird als nicht erfolgreiche Absprache qualifiziert. Ausser [R] waren alle Wettbewerber an der Absprache beteiligt. Somit hat diese Absprache den Wettbewerb bei dieser Submission erheblich beeinträchtigt.

E. Ergebnis

383. Damit ist der Beweis erbracht, dass es im Fall 33 zu einer Vereinbarung zwischen [J] (versuchter Schutz) und jeweils [L], [K], [D] und [G] (Stützofferte) über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Der Wettbewerb wurde erheblich beeinträchtigt.

Fall 34: [...]

A. Ausschreibung

384. [...] schrieben mit Eingabetermin [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 34: Offerenten Offertsummen Offertsummen Bemerkungen Werk [...]

[U] Bookmark act. […]. ([A]) 100 100 Schutznahme eingestanden.

[...] Gestützt auf act. […] erachtet das Sekretariat die Einreichung einer Stützofferte oder den Verzicht auf (keine Partei) Unbekannt [...] eine Eingabe durch [...] als wahrscheinlich.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte be- Unbekannt Unbekannt zichtigt. (keine Partei)

[...] Gestützt auf act. […] erachtet das Sekretariat die Einreichung einer Stützofferte oder den Verzicht auf (keine Partei) Unbekannt Unbekannt eine Eingabe durch [...] als wahrscheinlich.

[C] Gestützt auf act. […] erachtet das Sekretariat die Einreichung einer Stützofferte durch [C] als gege- [...] [...] ben.

[H] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte be- [...] [...] zichtigt.

[Q] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte be-

105 Unbekannt zichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

385. [A] hat in ihrer Bonusmeldung zwei E-Mails jeweils vom [...] an [Q] und an [C] eingereicht. In der E-Mail an [C] findet sich eine Reihenfolge mit vier Unternehmen. [U] hat die tiefste Offerte, gefolgt von [H], [...] (keine Partei) und […]. In den E-Mails findet sich ebenfalls ein Hinweis, dass [[...] und [...]] zu informieren seien. Zusätzlich wurde ein Auszug aus dem System des Bauermeisterverbandes betreffend dieses Projekts eingereicht, in dem zehn Submittenten genannt sind.

386. Die Reihenfolge der in der E-Mail genannten Firmen entspricht den tatsächlich eingereichten Offerten. Über diejenigen in der Tabelle genannten Unternehmen, die nicht Untersuchungsadressatinnen sind, verfügt das Sekretariat über keine Informationen. Sicher ist, dass sie die Offerte von [U] nicht unterboten haben.

387. In den elektronischen Daten von [A] wurde die E-Mail an [C] gefunden, die E-Mail an [Q] jedoch nicht.

C. Stellungnahmen und Anhörungen

a) [Q]

388. [Q] macht geltend, dass die E-Mail an [C] höchstens als Indiz dienen könne. Die E-Mail an [Q] wurde am Tag der Eingabefrist, kurz vor 15 Uhr gesendet. Es sei möglich gewesen, dass [Q] zu diesem Zeitpunkt ihre Offerte bereits eingereicht hat. Zudem sei unklar, welchen Inhalt die E-Mail an [Q] gehabt haben solle.

b) [C]

389. [C] streitet die Beteiligung an einer Absprache ab. [C] habe die E-Mail von [A] erst 1.5 Stunden vor Eingabefrist erhalten und sie daher nicht mehr berücksichtigen können. Die E- Mail sei zu spät eingetroffen. Zudem sei [C] in der Reihenfolge der E-Mail nicht erwähnt. Diese Argumente wurden sowohl in der Stellungnahme vom […] als auch während der Anhörung vom [...] Oktober 2011 ausgeführt.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

390. [A] hat eingestanden, in diesem Projekt einen Schutz zu ihren Gunsten organisiert zu haben. Sie legt zudem offen, dass sie [C] und [Q] die oben genannten E-Mails zugestellt hat. Die E-Mail an [C] wurde von der Wettbewerbsbehörde auch in den beschlagnahmten elektronischen Daten von [A] gefunden und als „Bookmark“ bezeichnet. [A] hat mit ihrer Bonusmeldung somit nicht ein bisher unbekanntes Projekt gemeldet.

391. Aus den genannten E-Mails geht hervor, dass [A] die Preise ihrer Konkurrenten [H], [...] und [Q] genau kannte. Daraus kann auf eine Einigung zwischen [A] und diesen Unternehmen zur Organisation eines Schutzes zugunsten von [A] geschlossen werden. [H] hat den

Sachverhalt nicht bestritten. Bei [Q] ist erwiesen, dass sie die E-Mail von [A] vor Ablauf der Eingabefrist erhalten haben und somit ihre eigene Offerte beeinflussen konnte.

392. [A] hat [C] diese Preisliste vor Eingabefrist zugestellt und [C] hat den Erhalt bestätigt: „Ich bestätige das Mail von heute Mittag Ausschreibung [...]..“ (E-Mail von [C] an [A] vom [...], 14:57 Uhr). [A] hat diese E-Mail-Bestätigung in der Folge verdankt: „Vielen Dank!!!“. Somit steht fest, dass [C] vor Eingabefrist die für die Abrede notwendigen Informationen erhalten und bestätigt hat. Aus welchen Gründen diese Informationen so knapp vor der Eingabefrist von dem geschützten Unternehmen übermittelt worden sind, entzieht sich der Kenntnis der

Wettbewerbsbehörde. Wichtig ist, dass diese Information vor der Eingabefrist übermittelt worden sind, sei es auch – wie von [C] geltend gemacht – erst 1.5 Stunde vor Eingabefrist. Eine Verwendung der von [A] zugestellten Informationen war auch unter solchen Umständen ohne Weiteres möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass [A] diese Informationen noch zugestellt hat und [C] den Eingang bestätigte. Wäre eine Verwendung nicht mehr möglich gewesen, hätte [A] gar keinen Grund gehabt, sich noch an [C] zu wenden. Zudem können die Informationen aus einer Offerte innerhalb einer sehr kurzen Zeit (wie beispielsweise 1.5 Stunden) in ein anderes Dokument übertragen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass [A] im Verlaufe des Verfahrens nie geltend gemacht hat, die an [C] gesandten Informationen hätten von dieser nicht verwendet werden können, sodass diese eine ohne Abrede zustande gekommene Offerte einreichen konnte und so Aussenwettbewerb entstehen liess.

E. Ergebnis

393. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 34 zu einer Vereinbarung zwischen [A] (Schutz) und jeweils [H], [Q] und [C] (Stützofferte) über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 35: [...]

A. Ausschreibung

394. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 35: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[J] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt).

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

395. Laut Bonusmeldung gab es zu diesem Objekt eine Sitzung, die am [...] um 06:30 Uhr bei [J] stattfand, auf Einladung von [J]. [G] meldete sein Interesse am Objekt an. Aber an der Sitzung wurde man sich nicht wirklich einig, wer die Arbeit erhält und die Offerten wurden ohne Koordination abgegeben.

396. Bei den anschliessenden Abgebotsverhandlungen der Bauherrschaft telefonierte [G] mit [L] und bat [L], kein Angebot mehr zu machen. Man einigte sich, dass [L] auf ihre Offerte von [...].- 2% Rabatt und 2% Skonto und [G] auf ihre Offerte von […] 4% Rabatt und 2% Skonto gewähren.

397. Die Bonusmeldung enthält für den vorliegenden Fall ein Dokument, welches die Teilnahme des Vertreters von [G] an der Sitzung bei [J] dokumentiert (Agendaeintrag, act. […]). Zudem ein Dokument mit Handnotizen zu der Einigung mit [L] betreffend Rabatt.

b) [A]

398. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich diesem Projekt Gespräche zwischen den Unternehmen [J], [L], [G], [Q] und [A] stattgefunden haben, um die Eingabesumme abzustimmen. [G] sollte die tiefste Offerte eingeben.

C. Stellungnahmen und Anhörungen

a) [Q]

399. [Q] rügt, dass weder [G] noch [A] Belege für ihre Behauptungen vorlegen würden. Es handle sich somit bloss um unbewiesene Bezichtigungen. Da der Sachverhalt aber sowieso davon ausgehe, dass anlässlich der Sitzung vom [...] keine Einigung und damit auch keine Wettbewerbsabrede zustande gekommen sei, müsse [Q] in diesem Fall vom Vorwurf der Beteiligung an einer Abrede entlastet werden.

b) [J]

400. [J] bringt vor, die Beweislage genüge nicht, um eine Beteiligung von [J] an der behaupteten Submissionsabsprache nachzuweisen. Sie könne keinen Agendaeintrag vom [...] finden. Zudem habe das Sekretariat selbst festgestellt, dass bei der angeblichen Sitzung keine Einigung erzielt worden sei, weshalb es auch nicht zu einer Submissionsabsprache gekommen sei. Eine angebliche Submissionsabrede könne einzig [G] und [L] betreffen. Auch die Beschuldigungen von [A] würden jeder Substanz entbehren. Die Anschuldigungen seien viel zu vage.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

401. Die bezichtigten Parteien [Q], [J] und [L] stellen in pauschaler Weise die Aussagen der Bonusmelderinnen in Frage bzw. äussern sich gar nicht. Auf die Glaubwürdigkeit der Bonusmelderinnen wurde bereits an verschiedenen Stellen hingewiesen. [Q], [J] und [L] bringen keine Behauptungen oder Belege vor, wonach den Aussagen von [G] und [A] nicht zu folgen wäre. Demnach fanden Gespräche über die Vergabe des Projekts 35 statt. An diesen Gesprächen kam zwar gemäss [G] zunächst keine Einigung zustande. Fest steht aber (bestätigt durch [A]), dass zumindest die Information ausgetauscht wurde, dass [G] den Zuschlag suchte. [G] kam in der Folge in die Abgebotsrunde, was belegt, dass die übrigen Offerten gegenüber der Offerte von [G] nicht kompetitiv ausgestaltet waren. Der Informationsaustausch hat in einer ersten Phase somit zumindest zu einem abgestimmten Verhalten unter den an den Gesprächen beteiligten Submittenten geführt. Zwischen [L] und [G] kam es in der Folge zu einer Vereinbarung über die Höhe der Offerten bzw. die zu gewährenden Rabatte.

E. Ergebnis

402. Damit ist bewiesen, dass es in Fall 35 zu einer Vereinbarung bzw. zu einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen [G] (Schutznahme) und jeweils [L], [A], [Q] und [J] (Stützoffer-

te) über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Der Wettbewerb wurde mindestens erheblich beeinträchtigt.

Fall 36: [...]

A. Ausschreibung

403. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 36:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [G] / [U] Schutznahme eingestanden. ([A]) 100 [U] als ARGE Partner wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei)

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[E] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[H] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] kein Angebot Wird durch [G] der Teilnahme an der Absprache bezichtigt.

[R] kein Angebot Wird durch [G] der Teilnahme an der Absprache bezichtigt.

Weitere Unternehmen offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

404. Laut Bonusmeldung [G] wurde das Land, auf dem dieses Objekt realisiert wurde, von [G] verkauft und sie hatte einen vertraglichen Anspruch, die Arbeiten zu konkurrenzfähigen Preisen auszuführen. [U] ([A]) verlangte von [G], dass eine ARGE gebildet werde, andernfalls hätte [U] ([A]) tiefer offeriert mit dem Ziel, den Preis von [G] zu drücken. [G] versuchte, von den bekannten Anbietern Schutz für dieses Objekt zu erhalten. Daneben seien aber noch weitere Anbieter eingeladen worden, die [G] nicht bekannt waren. Daher konnte [G] nicht mit allen Anbietern sprechen.

405. [G] legt einen info.bau Ausdruck für dieses Projekt vor, auf welchem acht weitere Submittenten aufgeführt sind. Dies entspricht den Submittenten, welche in der Tabelle zum Fall

36 enthalten sind. Mit Ausnahme von [K] und [R] werden ein Datum und ein Betrag für jedes Unternehmen handschriftlich notiert, z.B. für [H] „[...] [100 + x]“ oder [J] „[…] [100 + y]“.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [G]

406. In ihrer Stellungnahme macht [G] geltend, dass es im vorliegendem Fall lediglich zu einem Versuch einer Absprache kam, der aber nicht „erfolgreich“ war. [G] hat zwar den Auftrag erhalten, da aber auch Anbieter offerierten, mit denen im Vorfeld nicht gesprochen wurde, spielte der Preiswettbewerb. Der Bauherr verlangte aufgrund der eingegangenen Konkurrenzofferten eine entsprechende Optimierung/Preissenkung.

b) [A]

407. In ihrer Stellungnahme machte [A] geltend, dass sie nicht die Initiative zur Bildung der ARGE ergriffen habe. Die Bildung der ARGE erfolgte nicht auf Initiative von [A], sondern vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen mit [G]. [G] hatte die Initiative ergriffen, um die Schutznahme zu organisieren. Das hat [G] auch eingestanden. [A] war nach bestem Wissen und Gewissen nicht federführend. Das belegt auch das Faktum, dass [A] nur als Subunternehmerin und lediglich mit 30% an der ARGE beteiligt war.

c) [J]

408. [J] streitet die Einreichung einer Stützofferte zugunsten der ARGE [G]/[A] ab. Erstens stehen die in den Notizen aufgeführten Beträge im Widerspruch zu den Beträgen in den eingereichten Offerten, was ein Indiz für eine fehlende Koordinierung der Offerten darstelle. Zweitens sei nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die handschriftlichen Notizen von [G] auf dem Ausdruck von Info-Bau hinzugefügt wurden.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

409. Zuerst sei darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, dass sich sämtliche Submittenten an einer Absprache beteiligen, um den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen zu können. Gemäss Handnotizen von [G] hat sie sieben Submittenten am [...] kontaktiert und sie um eine Stützofferte gebeten. Diese sieben Konkurrenten haben offenbar den Preis von [G] nicht unterboten, sondern den Preis gemäss Absprache offeriert. Selbst wenn andere Unternehmen, welche nicht an der Absprache involviert waren, tiefer offeriert haben, waren fünf Offerten höher als diejenige vom [G] (zwei haben keine Offerte eingereicht). Damit war die Ausgangssituation für die Abgebotsrunden verfälschst (siehe dazu auch Ausführungen zu Fall 6 und 24). Somit war der Preiswettbewerb aber mindestens erheblich beeinträchtigt. Dass die Absprache keine Auswirkung hatte, ist damit widerlegt.

410. Betreffend die Argumente von [J]: Erstens stimmen die offerierten Beträge mit den Offertsummen der Handnotizen von [G] überein. Die Offertsummen wurden offenbar ohne MWST in den Handnotizen festgehalten. Die eingereichten Offerte sind inkl. MWST angegeben. Zum Beispiel war der Betrag von „[100 + y]“ Franken für [J] notiert, was mit MWST [100 + z] entspricht. [J] hat für CHF [≈100 + z] offeriert. Zweitens hat der zuständige Mitarbeiter von [G] bestätigt, dass alle handschriftlichen Notizen am Tag der Telefongespräche, den [...], d.h. vor der Zuschlagserteilung, hinzugefügt worden sind.

411. Betreffend die Bemerkung von [A]: Es ist unerheblich, welches Unternehmen die Initiative für die Bildung der ARGE ergriffen hat. Die Beteiligung von 30% genügt, um an der Submissionsabsprache beteiligt zu sein.

E. Ergebnis

412. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 36 zu einer Vereinbarung zwischen [G]/[A] (Schutz) und jeweils [H], [E] und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 37: [...]

A. Ausschreibung

413. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 37: Offerenten Offertsummen Offertsummen Offertsummen Bemerkungen

[...] [...] gesamt

[D] […] […] 100 Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

Schutznahme eingestanden.

Scheint eine unechte ARGE mit MS zu sein.

[...] [J]

[...] [K] Stützofferte eingestanden.

(Nur Gesamtsumme offeriert)

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

414. Laut Bonusmeldung [K] machten diese zu jener Zeit […] % der Belagsarbeiten von [D]. Daher kontaktierte [D] die [K] telefonisch und man einigte sich, dass [D] die […] und [K] die […] machen werden. [D] faxte [K] die Preise für die […] (gesamt CHF […],und [K] faxte [D] die Preise für die […] (CHF […]). [K] offerierte die gesamten Arbeiten für CHF [100] Falls [K] den Zuschlag erhalten hätte, hätte [K] die Belagsund [D] die [...] ausgeführt.

b) [D]

415. [D] hat die Falldarstellung von [K] bestätigt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

416. Keine der von diesem Fall betroffenen Parteien hat sich weiter zu diesem Projekt geäussert bzw. den Sachverhalt bestritten.

E. Ergebnis

417. Es ist bewiesen, dass es im Fall 37 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 38: [...]

A. Ausschreibung

418. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 38: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme indirekt eingestanden.

[D] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[T] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

419. Der Fall ist in [den sichergestellten Dokumenten] von [D] mit einer Stützofferte von [75] Franken (ohne Deckbelagsarbeiten) zugunsten [L] eingetragen.

b) [K]

420. Laut Bonusmeldung fand am [...] in den Räumlichkeiten von [J] eine Besprechung diverser ausgeschriebener Bauarbeiten statt. [K] liefert dazu einen Agendaeintrag [J], 11 Uhr am [...]. Man einigte sich, dass [L] dieses Objekt erhalten soll und [D] das Objekt [...] bekommt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen

a) [L]

421. [L] bestätigt indirekt in ihrer Stellungnahme, dass sie im Projekt 38 geschützt worden ist. In der Zusammenfassung ihrer Stellungnahme hält [L] fest, dass „in Abweichung zum Vorentwurf in der untersuchten Periode lediglich in […] Projekte eine Schutznahme vom [L] nicht widerlegt werden konnte“. Somit wurden lediglich […] Schutznahmen vom [L] bestritten (Fälle […]).

b) [T]

422. In ihrer Stellungnahme bestreitet [T] zwei von sieben Stützofferten: nämlich in den Fällen 7 und 16. Zudem hält in der Zusammenfassung [T] fest, dass sie „in Abweichung zum Ergebnis der Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden im untersuchten Zeitrahmen lediglich fünf statt sieben Stützofferten eingereicht [hat]“. Damit gesteht sie die Einreichung einer Stützofferte auch im vorliegenden Fall 38 ein.

c) [J]

423. In ihrer Stellungnahme bestreitet [J] die Einreichung einer Stützofferte beim Projekt 38. Sie weist darauf hin, dass die Aussage und der Agendaeintrag beide von der Selbstanzeigerein [K] kommen und für [J] nicht nachvollziehbar sind.

D. Auswertung der Stellungnahmen

424. Fall 38 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Es liegt zudem das Eingeständnis von [L] vor, in diesem Fall für sich selbst einen Schutz organisiert zu haben. [T] hat auch die Einreichung einer Stützofferte eingestanden. Somit haben 4 von 5 Submittenten der Teilnahme an der Absprache eingestanden. Aufgrund der Bezichtigung von [K] und der Agendaeintrag (Sitzung bei [J] vor Eingabefrist) liegt kein Zweifel vor, dass auch [J] eine Stützofferte zugunsten [L] eingereicht hat. [J] hat ihre Beteiligung an der Absprache denn auch nur pauschal bestritten, ohne konkrete Angaben zu machen.

E. Ergebnis

425. Es ist bewiesen, dass es im Fall 38 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [D], [K]. [T] und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 39: [...]

A. Ausschreibung

426. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 39: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] 100 Schutznahme eingestanden.

[J] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte bestritten.

[L] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte indirekt eingestanden.

[T] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offen Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

427. Laut Bonusmeldung [K] fand eine telefonische Besprechung dieser Arbeiten statt. Man einigte sich, dass [K], welche diese Arbeiten unbedingt haben wollte, sie erhalten soll. [L] sollte dafür die Arbeiten [...] (vgl. oben Fall 38).

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

428. In ihrer Stellungnahme bestreitet [J] die Einreichung einer Stützofferte beim Projekt 39. Sie weist darauf hin, dass die Bezichtigung einzig auf der Aussage von [K] beruhe.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

429. [K] hat eingestanden, in Fall 39 eine Schutznahme organisiert zu haben. Sie legt glaubwürdig dar, dass sie sich hierfür mit den Parteien [L], [T] und [J] abgesprochen hat. Die pauschale Bestreitung von [J] ist nicht geeignet, diese Aussagen in Frage zu stellen.

E. Ergebnis

430. Es ist bewiesen, dass es im Fall 39 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und jeweils [L], [T] und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 40: [...]

A. Ausschreibung

431. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 40: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[I] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Tabelle mit handschriftlich eingefügten Zahlen.

[B] AG [...]

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] Gestützt auf act. […] erachtet das Sekretariat die Einreichung einer [...] Stützofferte durch [M] als bewiesen.

Weitere Unternehmen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

432. Laut Bonusmeldung [K] fragte [I] telefonisch [K] an, ob [K] bei den Arbeiten in [...], zurückstehen würde. [K] hatte kein Interesse an diesen Arbeiten und willigte ein. Bei einem persönlichen Treffen bei [I] in […] übergab [I] eine Tabelle an [K], in welcher [K] neben den Preisen von [I] mit Bleistift ihre eigenen (höheren) Preise pro Abschnitt einsetzte. [K] übernahm die während des Treffens mit [I] handschriftlichen notierten Preise [100 + x] und gab ihr Angebot entsprechend ab [100 + x]).

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [I]

433. [I] bestreitet in ihren zwei Stellungnahmen, dass die besagte Tabelle von [I] erstellt worden ist. Das Dokument entspreche nicht der üblichen Systematik und dem üblichen Aufbau von Unterlagen der [I]. Dazu würden die auf der Tabelle genannten Zahlen nicht den tatsächlich durch [I] eingegebenen Zahlen entsprechen.

b) [K]

434. [K] bestätigte ihre Aussage an der Anhörung vom [...] Oktober 2011.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

435. Es ist unerheblich, welches Unternehmen letztlich die oben erwähnte Tabelle erstellt hat. [K] ([…]) hat mehrfach bestätigt, dass ihr diese Tabelle von […] von [I] übergeben worden ist. Die erste Spalte sei bereits mit Computerschrift eingetragen gewesen. Die zwei anderen seien durch ihn selber, anlässlich des Treffens handschriftlich eingetragen geworden. Die Aussagen von Herrn [[K] AG] sind absolut glaubwürdig. Er hat eine präzise Erinnerung an den Ort (in […] bei [I]) und über die Identität der Person, die ihm das Dokument übergab. Es ist zudem nachvollziehbar, dass ihm die gemäss eigenen Aussagen unübliche Vorgehensweise in einem solchen Fall besonders gut in Erinnerung blieb. Dem Einwand von [I], wonach Herr [[K] AG] eine Falschaussage gemacht habe, in dem er behauptete, dass [I] und nicht er selber die zweite Spalte eingetragen habe, kann nicht gefolgt werden.

436. [[K] AG] führte aus: „Also, wir haben das vor Ort dort [bei [I]] besprochen und die haben dann die Zahlen eingesetzt und haben dann die Offerte zu diesem Preis plus/minus abgegeben.“

437. Der Begriff „eingesetzt“ ist hier so zu interpretieren, dass [I] die entsprechenden Zahlen Herrn [[K] AG] diktierte und dieser, wie mehrmals erwähnt, sie selber notierte.

438. Dass die Offerte von [M] stammen soll, ist nicht nachvollziehbar. [M] reichte eine höhere Offerte als [I] ein. Es ist nicht einzusehen, weshalb [M] einen Schutz hätte organisieren sollen, um in der Folge ein höheres Angebot als [I] einzureichen. Selbst wenn die Tabelle von [M] stammen würde, würde dies nichts an der Aussage von [K] ändern, die lediglich ausgesagt hat, [I] hätte ihr die Tabelle gegeben, sie sagt nichts darüber, wer die Tabelle erstellt hat. Der Einwand von [I] ändert nichts am Umstand, dass sich [I] und [K] beim vorliegenden Projekt über ihre Eingabesummen ausgetauscht haben und [K] dies in der Tabelle schriftlich festhielt. Gemäss [K] entspricht die zweite Spalte den Preisen von [I]. [I] macht geltend, dass die tatsächlich eingereichten Offertsummen tiefer waren, als die in der zweiten Spalte genannten Zahlen.

439. Dieser Umstand spricht nicht gegen die Organisation einer Schutznahme durch [I]. Die Einreichung einer tieferen Offerte kann vielfältige Gründe haben. So könnten beispielsweise nach dem Treffen Kalkulationsfehler bereinigt worden sein oder hat [I] nicht die richtige Eingabesumme in ihrem Fragebogen eingegeben. Zudem hatte dies auf die Reihenfolge der Offerten bzw. die Organisation des Schutzes keinen Einfluss. Anders wäre die Situation, wenn durch [I] eine viel höhere Offertsumme eingegeben worden wäre.

440. [M] und [K] haben in ihren tatsächlichen Offerten die in der Tabelle eingesetzten Zahlen überschlagsmässig übernommen. Wie bei Stützofferten üblich, können die Zahlen Abweichungen enthalten.

E. Ergebnis

441. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 40 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [I] (Schutznahme) und jeweils [K] und [M] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt Fall 41: [...]

A. Ausschreibung

442. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 41: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[...] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt. (keine Partei) 100

[...] (keine Partei) [...]

[A] [...]

[B] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

443. In ihrer Bonusmeldung schildert [K] die Organisation der Absprache und legte zwei Belege ein – zum einen die Einladung vom [...] des Bauherrenvertreters und zum anderen das Angebot von [K]. Die Bonusmeldung deckt an sich gleich zwei Fälle auf, nämlich auch noch eine analoge Absprache aus dem [...]. Diese Absprache wird allerdings nicht weiter dokumentiert.

444. Laut Bonusmeldung [K] fragte [...] in den Jahren [...] und [...] [K] telefonisch an, ob [K] höher rechnen würde. [...] wurde dies gemacht. Im Jahr [...] teilte [...] telefonisch [K] mit, zu welchem Preis offeriert werden soll. [K] offerierte zu einem Nettobetrag von CHF [>100]. [...] reichte eine Offerte im Betrag von netto CHF [100] ein. [K] bezichtigt [B] und [M] der Teilnahme an der Absprache.

C. Stellungnahmen und Anhörungen

a) [B]

445. [B] bestreitet die gegen sie erhobenen Vorwürfe.

b) [M]

446. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur die Fälle 4, 17, 23, 30, 41, 47 und 85 zu berücksichtigen. Sie gibt damit indirekt ihre Beteiligung an der Abrede zu.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

447. [K] (Stützofferte) legt ihre Teilnahme an der vorliegenden Absprache (Fall 41) offen. Indem [M] beantragt, es seien für die erschwerenden Umstände unter anderem Fall 41 zu berücksichtigen, gesteht sie ihr kartellrechtswidriges Verhalten ein. Dadurch bestätigt sie die Bonusmeldung von [K]. Dieser ist zu folgen. Die Bestreitung durch [B] fördert keine Hinweise zu Tage, die die Aussage von [K] in Frage stellen könnten.

E. Ergebnis

448. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 41 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen Marti (Schutz) und [K], [B] und [M] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 42: [...]

A. Ausschreibung

449. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 42: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[C] 100

[E] Zuschlag.

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

[...] Offerte von [E] an [A] übermittelt.

[U] Stützofferte eingestanden. ([A]) [...]

Weitere Offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

450. Gemäss [A] hat sich [E] mit [A] über die Offertpreise abgesprochen. Am […] hat [E] zu diesem Zweck [A] ihre eigene Offerte per E-Mail zugestellt. Daraus geht hervor, dass [E] für dieses Projekt eine Absprache organisiert hat. Als Bemerkung hat sie vermerkt: „unsere Eingabesumme [[...]] für ihre Eingabesumme plus 5%“.

451. [E] hat gemäss eigenen Angaben keine Offerte für dieses Projekt eingereicht. Für die WEKO sind diese Angaben aufgrund der an [A] zugestellten E-Mail widerlegt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

452. Keine der mit diesem Fall betroffenen Unternehmen haben dazu Stellung genommen.

D. Auswertung der Stellungnahme und der Anhörungen

453. Den Aussagen von [A] ist auch in diesem Fall zu folgen. Sie werden durch Aktenstücke (E-Mail vom […]) gestützt.

E. Ergebnis

454. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 42 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [E] (Schutz) und [A] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 43: [...]

A. Ausschreibung

455. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 43: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Wird durch [A] möglicherweise der Schutznahme bezichtigt.

100 Keine Stellungnahme.

[D] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[E] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Keine Stellungnahme im Verfahren.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte bestritten.

[U] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. ([A]) [...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

456. Dieses Objekt [ist in den sichergestellten Dokumentene erwähnt] mit einer Stützofferte zugunsten [L] in Höhe von CHF [>100].

b) [G]

457. Laut Bonusmeldung hat [L] bei [G] um Schutz für dieses Objekt gebeten. [L] habe gesagt, dass der Verwaltungsrat von [L] über gute Beziehung zum Bauherrn verfüge, weshalb [L] diesen Auftrag ohnehin erhalten werde. [G] bezichtigt [E], [A], [D] und [J] der Teilnahme an der Absprache. [D] und [A] haben die Einreichung einer Stützofferte eingestanden. Die Bezichtigung von [E] und [J] durch [G] ist glaubwürdig.

c) [A]

458. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich diesem Projekt Gespräche unter den Mitbewerbern nicht ausgeschlossen werden können, wobei Form und Teilnehmer für [A] unklar seien.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

459. In ihrer Stellungnahme macht [J] geltend, dass keine weitere Beweise für diese Behauptung als die Bezichtigung durch [G] ersichtlich sei.

D. Auswertung der Stellungnahme und der Anhörungen

460. Fall 43 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [Die sichergestellten Dokumenten bestätigen] zudem die Aussage von [G], welche ihre Stützofferte eingestanden hat. [J] bringt dagegen lediglich den allgemeinen Hinweis vor, neben der Bezichtigung von [G] seien keine weiteren Belege vorhanden. Damit kann die Aussage von [G] nicht in Frage gestellt werden.

E. Ergebnis

461. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 43 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [D], [A], [E] und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 44: [...]

A. Ausschreibung

462. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 44: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Beweismittel: act. […].

100 Schutznahme eingestanden.

[C] [...] Beweismittel act. […]: Stützofferte.

[K] Beweismittel act. […].

[...] Stützofferte eingestanden.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

463. Bei [D] wurden Sendeberichte von Fax-Meldungen, verschickt am [...] an […] ([K]) und […] ([C]) gefunden. Die Faxsendung war in beiden Fällen [40-50 Seiten] lang. Auf der ersten Seite wurde handschriftlich der Preis für die Stützofferte des Empfängers (CHF [[...]] für [K], CHF [[...]] für [C]) eingefügt.

b) [K]

464. In der Bonusmeldung von [K] wird die Organisation der Absprache (Schutz von [D]) offengelegt. Der Fall ist in [den sichergestellten Dokumenten nicht erwähnt]. Mit dem handschriftlichen Dankeschön auf dem Fax hat sie den Beleg ihrer Teilnahme geliefert […].

465. Laut Bonusmeldung [K] hat [D] sie telefonisch kontaktiert und gefragt, ob [K] bereit wäre, bei diesen Arbeiten zurückzustehen. Da diese Arbeiten nicht im Tätigkeitsgebiet von [K] liegen, offeriert sie hierfür höher. [D] faxt anschliessend die eigene Offerte und bittet [K] dort handschriftlich, für Netto rund CHF [[...]] zu offerieren. Die Bonusmeldung von [K] bestätigt die bei [D] gefundenen Dokumente.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

466. Keines der in diesem Fall genannten Unternehmen hat dazu Stellung genommen bzw. hat den Sachverhalt bestritten.

E. Ergebnis

467. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 44 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und [K] und [C] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 45: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 46: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 47: [...]

A. Ausschreibung

468. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] das Objekt [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 47 Offerenten Offertsummen Bemerkungen (Gesamtofferte mit Fall 48)

[K] (in ARGE [B] wird durch [K] der gemeinsamen Eingabe einer Stützofferte bezichmit [B]) tigt im Rahmen einer unechten ARGE über die beiden Projekte […] (Fall 47, Zuschlag [K]) und […] (Fall 48, Zuschlag [B]).

[F] Offen Stützofferte eingestanden.

[I] [...] Wird durch [K] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

[M] [...] Wird durch [K] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] Keine Eingabe Wird durch [K] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

B. Beweismittel aus Bonusmeldungen

469. Die Bonusmeldung von [K] legt die Organisation der Absprache über zwei Objekte offen. Es handelt sich um die beiden Objekte, welche gemeinsam mit den Fällen 14 und 85 im Jahr [...] ausgeschrieben wurden, aber nicht vergeben worden sind. Diese beiden Fälle wurden [...] erneut ausgeschrieben.

470. Laut Bonusmeldung [K] wurde für die beiden Objekte [...] eine unechte ARGE zwischen [K] und [B] gegründet (siehe unechte ARGE-Vertrag act. […]). Im Innenverhältnis wurde vereinbart, dass [K] das Objekt [...] (Fall 47) und [B] das Objekt [...] (Fall 48) erhalten sollte. Die anderen beteiligten Unternehmen gaben Stützofferten ein. Offensichtlich hat [B] im Jahr [...] [I] als geschütztes Unternehmen im Fall 48 ersetzt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [K]

471. [K] bestätigte an der Anhörung vom [...] Oktober 2011, dass Fall 47 bereits [...] ausgeschrieben war, aber nach einem Rückzug [...] im Jahr [...] erneut ausgeschrieben wurde (für weitere Ausführungen von [K] hierzu siehe unter Fall 14).

b) [M]

472. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur die Fälle 4, 17, 23, 30, 41, 47 und 85 zu berücksichtigen. [M] erachtet die Fälle 47 und 48 als einen einzigen Fall, da sie für beide Projekte eine Gesamtofferte einreichten.

c) [I] und [Q]

473. [I] bringt vor, der Fall 47 dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er nicht nachgewiesen sei und weil das Sekretariat die Beweislage in Fall 47 offenbar selbst nicht als genügend erachtet habe, da sie ihn nicht in den Antrag aufnahm, obwohl der Fall identisch mit Fall 85 sei. Im Antrag seien [I] die Fälle 14, 45, 46 und 85 angelastet worden, wobei wohl die Fälle 47 und 48 gemeint seien.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

474. [K] hat ihre Schutznahme, [F] ihre Stützofferte eingestanden. [B] äussert sich nicht zum Fall 47, gesteht aber implizit ihre Schutznahme in Fall 48 ein (siehe die Ausführungen zu Fall 48). Damit anerkennt sie auch die Bonusmeldung, welche der Bezichtigung von Fall 48 zu Grunde liegt. Diese Bonusmeldung behandelt die Fälle 47 und 48 zusammen und hält zur gemeinsamen Organisation des Schutzes durch [K] und [B] fest: „Schliesslich einigte man sich, die Arbeiten als ARGE [B]/ [K] auszuführen. [B] übernahm den [...] und die [K] [...] [B] anerkennt diese Aussage, die auch für die Organisation des Schutzes in Fall 47 gilt. Auch [M] gesteht ihre Beteiligung in Fall 47 implizit ein. [I] bestreitet eine Beteiligung im Fall 4588, jedoch nur pauschal, ohne gegenteilige Sachverhaltsdarstellungen zu nennen. [Q] hat gemäss Fragebogen kein Angebot eingereicht.

E. Ergebnis

475. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 47 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und [F], [M] und [I] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 48: [...]

A. Ausschreibung

476. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 48 Offerenten Offertsummen Bemerkungen (Gesamtofferte mit Fall 47)

[B] (in ARGE Wird durch [K] der gemeinsamen Schutznahme als unechte ARGE bemit [K]) zichtigt.

Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt (unechte ARGE zusammen

[I] ist richtig davon ausgegangen, dass in der Tabelle 7 nicht die Fälle 45 und 46 gemeint waren (nicht weiterverfolgt), sondern die Fälle 47 und 48 (gleiche Fälle wie 45 und 46, ca. […] später).

mit [K]).

[F] Höhe nicht mehr Stützofferte eingestanden.

rekonstruierbar Die [F] wurde durch [B] kontaktiert. [K]/ [B] haben sich mit den anderen Interessenten bereits verständigt. Die anderen Interessenten würden der [B] den Vortritt lassen. Herr […] willigte ein, höher zu offerieren.

[I] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] Keine Eingabe

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

477. Siehe Ausführungen zum Fall 47.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [B]

478. Im Antrag wurden [B] [X] Schutznahmen zur Last gelegt ([…]). [B] bestreitet ihre Abredebeteiligung in den Fällen […] und stellt den Antrag: „Der Basisbetrag ist unter Berücksichtigung unserer Einwände neu zu ermitteln (nur […] und nicht […] Schutznahmen). Da zudem nur noch […] Fälle in der Liste der verbleibenden Umstände verbleiben, ist ein Zuschlag vom max. 50% angemessen.“

b) [M], [I] und [Q]

479. Siehe Ausführungen zu Fall 47.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

480. [B] beantragt, für die Berechnung ihrer Sanktion nur mehr die Fälle […] und […] zu berücksichtigen, womit sie die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingesteht. [K] als ARGE-Partner hat ausgesagt, dass [B] im Fall 48 geschützt worden ist und dass [M] und [I] ebenfalls an der Absprache beteiligt waren. Es liegen zudem Dokumente zu den Fällen […] und […] vor, die belegen, dass sich [M] und [I] bei diesen Projekten an der Absprache beteiligten. [M] hat indirekt ihre Beteiligung an der Absprache eingestanden (vgl. Fall 47).

E. Ergebnis

481. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 48 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [B] (Schutz) und [F], [M] und [I] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 49: [...]

A. Ausschreibung

482. [Öffentlicher Auftraggeber] lancierte mit Eingabetermin vom [...] Ausschreibungsbeteiligte Fall 49:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[B] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Handnotizen von [K].

[...] [...] Wird durch [K] pauschal der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

(keine Partei)

[A] [...] Wird durch [K] pauschal der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[C] […] [...] Wird durch [K] pauschal der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] pauschal der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

483. Die Bonusmeldung von [K] legt offen, dass [...] von Submissionsabsprachen mit Ausnahme der Arbeiten [...] betroffen war, d.h. die Unternehmen die Aufträge unter sich aufteilten und dann bei den Eingaben die erfolgten Zuteilungen durch entsprechende Stützofferten schützten. Sie widerspiegelt die Sicht von [K] und enthält für fünf Objekte je das Offertverzeichnis dieses Bauunternehmens. Darüber gibt es Handnotizen des Verantwortlichen bei [K], welche im Jahr [...] als Gedankenstützen anschliessend an Telefongespräche mit den anderen Bauunternehmen erstellt wurde. Laut diesen Handnotizen wurde das Objekt [...] der [B] zugeteilt, was sich mit der nachträglichen effektiven Vergabe deckt. Der Betrag von [>100] ist für [dieses Projekt] in den Handnotizen notiert. Dieser Betrag entspricht der tatsächlichen Eingabesumme von [K] für dieses Projekt. Sämtliche Bauunternehmen werden der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

b) [A]

484. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich [...] Gespräche unter den Wettbewerbern stattfanden. Es sei aber nicht mehr nachvollziehbar, wer alles an diesen Abreden beteiligt war.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

485. [B] bestreitet im vorliegenden Fall die Organisation einer Schutznahme. Dies werde durch den hohen Preisunterschied auf den Zweitplatzierten von ca. [15%] untermauert.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

486. Betreffend [B] erachtet die WEKO die Bonusmeldung von [K] als glaubwürdig, die bezugnehmend auf ein Telefongespräch die Zuteilung an [B] festhält. Die pauschale Bestreitung von [B] und der Hinweis auf die Differenz zum Zweitplatzierten vermögen diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Alle weiteren Unternehmen wurden der Einreichung einer Stützofferte durch [G] pauschal bezichtigt. Aus diesem Grund wurde die indirekte Bezichtigung durch [G] ([B] war geschützt) als zu pauschal erachtet und somit für die bezichtigten Unternehmen nicht berücksichtigt.

E. Ergebnis

487. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 49 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [B] (Schutz) und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 50: [...]

A. Ausschreibung

488. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...]Ausschreibungsbeteiligte Fall 50:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[P] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Gemäss [A] zwar abgesprochen, aber [P] nicht beteiligt.

[...] Wird durch [K] indirekt der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[A] [...] Stützofferte indirekt eingestanden.

[B] [...] Wird durch [K] indirekt der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] indirekt der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[R] [...] Wird durch [K] indirekt der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

489. Laut [K] wurde das Objekt [...] der [P] zugeteilt. Sämtliche Bauunternehmen werden durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

b) [A]

490. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich [...] Gespräche unter den Wettbewerbern stattfanden. Es sei aber nicht mehr nachvollziehbar, wer alles an diesen Abreden beteiligt war. Allerdings war die Absprache in diesem Falle nicht erfolgreich, weil die [P] AG, die den Zuschlag erhielt, gemäss Kenntnis von [A] an dieser nicht beteiligt gewesen war.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [P]

491. [P] bestreitet die Beteiligung an einer Absprache bzw. die Organisationen eines Schutzes.

b) [A]

492. [A] bringt vor, dass zwar eine Absprache stattgefunden habe. [P], die den Zuschlag erhielt, sei aber an dieser nicht beteiligt gewesen sei. Folglich sei die Absprache nicht erfolgreich gewesen und daher sei sie auch nicht erheblich.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörung

493. Es gibt einen Widerspruch zwischen der Bonusmeldung von [K] und der Bonusmeldung von [A] betreffend die Schutznahme durch [P]. Aus diesem Grund wird die Schutznahme für [P] als nicht bewiesen erachtet. Allerdings liegt kein Zweifel vor, dass sich [K] und [A] an der Absprache beteiligt haben (Stützofferte). Da das zweitplatzierte Angebot abgesprochen war, hat die Abrede mindestens den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. Je nach Sicht der Selbstanzeigerin gibt es eine erfolgreiche Stützofferte ([K]) oder eine nichterfolgreiche Stützofferte ([A]). Stützofferten, ob sie erfolgreich sind oder nicht, zählen als eine Beteiligung an der Submissionsabsprache. Wenn ein Unternehmen eine Stützofferte zugunsten eines Konkurrenten abgegeben hat und die Absprache trotzdem den Zuschlag nicht erfolgreich steuern konnte, bleibt es eine Stützofferte für das stützende Unternehmen. Das Un-

ternehmen kann für zukünftige Submissionen seinen Konkurrenten daran erinnern, dass es ihn gestützt hat, selbst wenn die Absprache nicht erfolgreich war.

E. Ergebnis

494. Damit ist bewiesen, dass sich [K] und [A] im Fall 50 an einer Absprache betreffend die Steuerung des Zuschlags beteiligt haben (Stützofferte oder nicht erfolgreiche Stützofferte). Der Wettbewerb wurde durch die Abrede zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 51: [...]

A. Ausschreibung

495. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...]Ausschreibungsbeteiligte Fall 51:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[R] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Gemäss [A] zwar abgesprochen, aber [R] nicht beteiligt.

[...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[...] (keine Par- Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. tei ) [...]

[A] [...] Stützofferte indirekt eingestanden.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

496. Vgl. Ausführungen zum Fall 49.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [R]

497. [R] bestreitet eine Schutznahme im Fall 51.

b) [M]

498. [M] äussert sich in ihrer Stellungnahme vom […] nicht zum Fall 51.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

499. [R] bestreitet ihre Schutznahme und wird von [A] entlastet. Neben den Hinweisen von [K] liegen keine weiteren Angaben vor, welche auf eine Schutznahme durch [R] hinweisen. Aufgrund der Anhörungen haben sich keine neuen Hinweise gegen [R] ergeben. Die WEKO erachtet eine Schutznahme durch [R] nicht als bewiesen an.

500. Da der Zuschlagsempfänger somit nicht an einer allfälligen Abrede beteiligt war, gilt es den Abredetatbestand der übrigen Submissionsteilnehmer allenfalls unter dem Blickwinkel einer nicht erfolgreichen Organisation eines Schutzes zu prüfen. [K] sagt in ihrer Bonusmeldung, es könne in Bezug auf das Projekt [...] nicht mehr eruiert werden, ob dazu Absprachen

durchgeführt worden seien, davon sei aber wohl auszugehen. [A] bestätigt, dass es in Bezug auf dieses Projekt zu einer Absprache gekommen ist, diese sei aber erfolglos geblieben, weil [R] gemäss aktuellem Kenntnisstand nicht an den Gesprächen beteiligt gewesen sei. Zugunsten von welchem Unternehmen der Schutz zustande kommen sollte, sagt [A] nicht. Mindestens das zweitund drittplatzierte Angebot sind aufgrund einer Abrede entstanden. Dadurch wurde der Wettbewerb derart erheblich beeinträchtigt, dass der Zuschlagsempfänger nur mit einer abgesprochenen Offerte in direkte Konkurrenz treten musste. Der Wettbewerb wurde damit verfälscht und der Zuschlagsempfänger war keinem ernsthaften Wettbewerbsdruck mehr ausgesetzt. Damit liegt mindestens eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor. Aufgrund der Unklarheiten betreffend die Identität der Schutznehmerin werden nur die Stützofferte (erfolgreich oder nicht-erfolgreich) von [K] und [A] in diesem Fall berücksichtigt (vgl. auch Ausführungen zu Fall 50).

E. Ergebnis

501. Damit ist bewiesen, dass sich [K] und [A] im Fall 51 an einer Absprache betreffend die Steuerung des Zuschlags beteiligt haben (Stützofferte oder nicht erfolgreiche Stützofferte). Der Wettbewerb wurde durch die Abrede zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 52: [...]

A. Ausschreibung

502. Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...]Ausschreibungsbeteiligte Fall 52:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [...] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt. (keine Partei) 100 Handnotizen von [K].

[A] [...] Stützofferte eingestanden.

[B] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

503. Laut der Bonusmeldung von [K] wurde eine Absprache über die [...]. Gemäss Handnotizen von [K] wurde das Objekt [...]89 der ARGE [...] (keine Partei) zugeteilt. [M], [B] und [A] sind durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

504. Anlässlich der Anhörung vom [...] Oktober 2011 hat [K] ihre Handnotizen erklärt. [K] hat mündlich ausgeführt, dass sie für diese [...] keine Schutzofferte verlangt, sondern nur Stützofferten gegenüber den anderen Unternehmen eingereicht hat. Es wurde mehrheitlich von Unternehmen Schutzofferten eingefordert, die in der Nähe Richtung […] tätig sind. Das heisst [B].

Als […] in den Handnotizen von […] erwähnt.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

505. Die Anhörungen haben die Bonusmeldung bestätigt. Die Beteiligung von [A] wurde implizit eingestanden. Dass [B] und [M] auch an der Absprache teilgenommen haben ist auch glaubwürdig, da sie in anderen [...] selbst Schutzofferten verlangt haben (z.B. Fall 49). Sie haben ihre Beteiligung auch nicht bestritten.

E. Ergebnis

506. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 52 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [K], [A], [B] und [M] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 53: [...]

A. Ausschreibung

507. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...]. Ausschreibungsbeteiligte Fall 53 […]:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[U] ([A]) Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

Erste Bauund Belagsausschreibung von Absprachen betroffen. Keine

100 Stellungnahme betreffend dieses Los.

[...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[B] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] [...] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

508. Laut Bonusmeldung [K] wurde eine Absprachen [...] getroffen, mit Ausnahme der Arbeiten [...] Laut [K] wurde das Objekt [...] der [U]/[A] zugeteilt.90

b) [A]

509. [A] bestätigt, dass [...] von Absprachen betroffen war. Allerdings nimmt [A] zu [...] nicht Stellung.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

510. Siehe Ausführungen zu Fall 52.

Vgl. auch Ausführungen zum Fall 49.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

511. Siehe Ausführungen zu Fall 52.

E. Ergebnis

512. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 53 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [U]/[A] (Schutz) und jeweils [K], [B] und [M] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 54: [...]

A. Ausschreibung

513. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 54: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[E] Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

100 Wird durch [O] der Schutznahme bezichtigt.

[...] (keine Partei) [...]

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) [...]

[A] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[O] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

514. Laut Bonusmeldung von [A] wurde diese von [E] kontaktiert, die bei diesem Objekt die Eingaben koordinierte.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [E]

515. [E] hat auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats verzichtet.

b) [H]

516. [H] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. In der Bonusmeldung von [A] werde [H] nicht beschuldigt, eine Stützofferte eingereicht zu haben.

c) [O]

517. In ihrer Stellungnahme vom […] bestritt [O] die Einreichung einer Stützofferte zugunsten von [E]. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 wiederholte [O] ihre Ausführungen der Stellungnahme. Der zuständige Sachbearbeiter für das Offertwesen von [O] sagte an der Anhörung aus, dass er von [E] telefonisch kontaktiert worden sei: „Da wurde ich angefragt, ob ich einen Schutz bieten würde beim Objekt 54 [...]. Da hab ich gesagt, nein, ich rechne das Objekt normal.“ Kurz vor der Eingabe sei er ein weiteres Mal kontaktiert worden und [E] habe ihm ihre Eingabesumme bekanntgegeben. Auf die Rückfrage der WEKO, ob Dritte unter „normal rechnen“ nicht verstehen könnten, dass er nicht aggressiv kalkulieren werde, sagte er, dass er dies nicht ausschliessen könne. Allerdings handle es sich nicht um einen Code oder so.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

518. [E] wurde sowohl von [A] wie auch von [O] der Organisation eines Schutzes beschuldigt. [A] hat eingestanden, mit [E] vereinbart zu haben, eine Stützofferte einzureichen.

519. Zum Verhältnis zwischen [E] und [O] ist Folgendes zu sagen. Unbestritten ist, dass zwischen [O] und [E] telefonische Kontakte stattgefunden haben. [O] teilte [E] mit, dass sie „normal“ rechnen werde. Damit gab sie unnötigerweise Informationen preis, über die ein Wettbewerber nicht verfügen darf. Die Aussage, [O] werde normal rechnen, muss unterbleiben, da zwischen Wettbewerbern einer Submission überhaupt keine Informationen ausgetauscht werden dürfen (keine Angaben zum Auslastungsstand, keine Informationen über das voraussichtliche Kalkulationsniveau). Es scheint [O] nicht vollumfänglich bewusst zu sein, aber vor einer Eingabe haben überhaupt keine derartigen Telefongespräche stattzufinden. Würden sämtliche Unternehmen auf solche Telefongespräche richtig reagieren (nämlich überhaupt keine Informationen herauszugeben, mit dem Hinweis, dass sie nie mehr kontaktiert werden möchten), kämen sie in der Praxis gar nicht mehr vor. [E] hat offenbar die Information von [O] nicht dahingehend verstanden, dass [O] von einer Absprache überhaupt nichts wissen will, sonst hätte sie nicht ein zweites Mal angerufen. [O] hat im Fall 55 genau dieselbe Information („ich rechne normal“) an [A] herausgegeben. [A] hat dies offenbar gereicht, um daraus zu folgern, dass [O] keine sehr kompetitive Offerte einreichen wird (weitere Ausführungen zu diesem Fall unter Fall 55). Die Information, dass ein Konkurrent keine besonders tiefe Offerte eingeben wird, hat einen direkten Einfluss auf den Preis der anderen Wettbewerber. [O] musste wissen, wozu [E] (die ja explizit um einen Schutz gebeten hat) die herausgegebenen Informationen verwenden wird. Damit kam es zu einer stillschweigenden Vereinbarung, mindestens aber zu einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen [O] und [E].

520. Betreffend dem Hinweis von [H], dass sie in der Eingabe von [A] nicht der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass [A] sagt, dass [E] „die Eingaben“ koordiniert habe, worunter alle Eingaben zu verstehen sind.

E. Ergebnis

521. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 54 zu einer Vereinbarung zwischen [E] (Schutz) und [A] (Stützofferte) gekommen ist. Zwischen [E] und [O] ist es aufgrund des Informationsaustausches zu einer Vereinbarung mindestens aber zu einer abgestimmten Verhaltensweise gekommen. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 55: [...]

A. Ausschreibung

522. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 55: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[A] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

100 Offerte von [A] bei [D].

Schutznahme eingestanden.

[D] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[E] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[O] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

523. Aus [den sichergestellten Dokumenten] geht hervor, dass eine Absprache erfolgte, nach welcher [D] eine Stützofferte zugunsten [A] eingereicht hat. In einem Ordner von [D] wurde die Offerte von [A] (Kostenzusammenstellung, Seite 1-2), datiert auf den [...], gefunden. Dies deckt sich mit der Bonusmeldung von [A], wonach [A] die Absprache koordiniert und mit diesem Dokument [D] das Erstellen einer Stützofferte ermöglicht hat.

b) [A]

524. Laut Bonusmeldung von [A] koordinierten die vier beteiligten Unternehmen im Vorfeld der Eingaben telefonisch ihre jeweiligen Angebote. [A] war das geschützte Unternehmen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [E]

525. [E] hat auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats verzichtet.

b) [O]

526. Zu Fall 55 äussert sich [O] im selben Sinn wie zu Fall 54, auf welchen verwiesen wird.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

527. Für die Auswertung der Stellungnahmen und Anhörung von [O] wird auf die Ausführungen zu [O] im Fall 54 verwiesen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass [O] im Fall

55 von [A], welche den Schutz organisierte, direkt bezichtigt wurde. [A] hat neben ihren Aussagen zur Koordination mit [O] keine weiteren Hinweise geliefert, welche den Aussagen von [O], sie habe das Projekt normal gerechnet (und dies [A] auch so gesagt) widersprechen.

528. [E] wird von [A] bezichtigt, eine Stützofferte eingereicht zu haben. [E] wird damit vom geschützten Unternehmen direkt bezichtigt, womit der Vollbeweis einer Vereinbarung erbracht ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Eingabefrist der Fälle 54 und 55 innerhalb derselben Woche war. Da im Fall 54 [A] [E] geschützt hat, ist es naheliegend, dass [E] [A] im Fall 55 ebenfalls unterstützt hat.

E. Ergebnis

529. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 55 zu einer Vereinbarung zwischen [A] (Schutz) und jeweils [D], [E] (Stützofferte) gekommen ist. Zwischen [A] und [O] ist es aufgrund des Informationsaustausches zu einer Vereinbarung mindestens aber zu einer abgestimmten Verhaltensweise gekommen. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 56: wird nicht weiter verfolgt

Fall 57: [...]

A. Ausschreibung

530. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 57: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[D] [...] „Möglicherweise ein Schutz, nicht mehr nachvollziehbarer an wen“.

[I] [...]

[L] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

531. Laut ihrer Bonusmeldung hat [G] die anderen Anbieter ([Q] und [L] in der Spalte „beteiligte Unternehmen“) telefonisch gebeten, bei diesem Objekt zurückzustehen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [Q]

532. In ihrer Stellungnahme macht [Q] geltend, dass die Behauptung von [G] nicht substantiiert sei. Zudem sei [Q] lediglich in der „Spalte“ beteiligte Unternehmen“ erwähnt. [Q] habe in ihren internen Nachforschungen keine Anhaltspunkte ausfindig gemacht, welche auf eine Teilnahme an einem Wettbewerbsverstoss schliessen liesse.

b) [L]

533. In ihrer Stellungnahme streitet [L] die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [G] ab.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

534. Entgegen der Behauptung von [Q] hat [G] in ihrer Bonusmeldung ausgeführt, dass sie die anderen Anbieter ([L] und [Q]) telefonisch gebeten hat, höher zu rechnen. Obwohl von [G] keine weiteren Details betreffend die Stützofferte vorliegen, erachtet die WEKO ihre Aussage als glaubwürdig.

E. Ergebnis

535. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 57 zu einer Vereinbarung zwischen [G] (Schutz) und jeweils [L] und [Q] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 58: [...]

A. Ausschreibung

536. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 58:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[L] keine Eingabe Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

537. Laut ihrer Bonusmeldung hat [G] [L] gebeten, bei diesem Objekt zurückzustehen. Gemäss eigenen Eingaben hat aber [L] keine Offerte für dieses Projekt eingereicht.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

538. Es wurden keine Stellungnahmen zu diesem Projekt abgegeben bzw. der Sachverhalt nicht bestritten.

D. Auswertung

539. Da es sich um ein zeitlich weit zurückliegendes Projekt mit lediglich einer Bezichtigung handelt und da die Schutznahme nur von [G] ohne weitere Belege eingestanden ist, geht die WEKO davon aus, dass man nicht ausschliessen kann, dass [L] nicht an der Absprache beteiligt war. Dieses Projekt hat zudem keine Besonderheiten, an welche man sich mehrere Jahre später zurückerinnern könnte.

E. Ergebnis

540. Damit ist bewiesen, dass [G] im Fall 58 einen Schutz organisiert hat. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt. Die allfällige Beteiligung von [L] wird als nicht genügend bewiesen angesehen.

Fall 59: [...]

A. Ausschreibung

541. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 59: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[S] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Möglicherweise ein Schutz, nicht mehr nachvollziehbar an wen.

100 [S] bestreitet Schutznahme.

[D] [...] Möglicherweise Stützofferte.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

542. Laut Bonusmeldung [G] hat [S] bei [G] um Schutz bei diesem Objekt ersucht. Dieses Objekt 59 steht im Zusammenhang mit dem nächsten Fall 60, in welchem [G] selber geschützt wurde (Fall 60 wird nicht weiterverfolgt, da [G] nur eine Richtofferte eingereicht hatte).

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

543. [S] bestreitet in ihrer Stellungnahme vom [...] die Schutznahme. Es habe sich im Fall 59 um [...] Arbeiten gehandelt, die massgeschneidert auf ihr Unternehmen passe. Sie sei nur von einem Mitbewerber bezichtigt worden, weil dieser in den Genuss eines Bonus kommen wolle. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 bestätigte sie diese Ausführungen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

544. Zunächst ist festzuhalten, dass [D] aussagt, dass es in diesem Projekt möglicherweise zu einem Schutz gekommen sei. Dies ist bereits ein Indiz für das Vorliegen einer Absprache in diesem Projekt. Entscheidend ist jedoch die Aussage von [G]. In ihrer Bonusmeldung sagte sie aus, dass [S] für dieses Projekt um einen Schutz gebeten habe. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom […] liess [G] zwar verlauten, dass die für dieses Projekt damals zuständige Person sich nicht mehr an Details erinnern könne. Allerdings habe diese Person die Bezichtigung im [...] nach bestem Wissen und Gewissen persönlich erstellt. Der Inhaber und Verwaltungsratspräsident von [G] sagte an der Anhörung vom [...] Oktober 2011, dass er nach der Untersuchungseröffnung vom 8. Juni 2009 dafür gesorgt habe, dass jeder Stein umgedreht werde und die von Absprachen betroffenen Fälle flächendeckend zum Vorschein kommen. Es sollten keine Fälle unterdrückt oder geschönt werden. Aufgrund dieser Anweisungen ist auch die Absprache im Fall 59 gemeldet worden. Die Beschreibung dieses Vorganges erscheint als glaubhaft und es liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach die für Projekt 59 zuständige Person oder [G] ein Interesse an einer falschen Bezichtigung haben könnte. Die Hinweise von [S] ([...]) an der Anhörung stehen dem Zustandekommen einer Abrede nicht entgegen. Auch wenn [S] auf die ausgeschriebenen Arbeiten in Fall 59 spezialisiert gewesen ist, kann sie an einer Abrede interessiert sein. Es gibt somit keinen Grund daran zu zweifeln, dass [G] auch in Fall 59 wahrheitsgemässe Angaben gemacht hat.

E. Ergebnis

545. Somit ist bewiesen, dass es im Fall 59 zu einer Vereinbarung zwischen [S] (Schutz) und jeweils [D] und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 60: Wird nicht weiterverfolgt

Fall 60.1: [...]

A. Ausschreibung

546. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. [...].

Ausschreibungsbeteiligte Fall 60.1: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [D] der Schutznahme bezichtigt.

Schutznahme eingestanden.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

Absageschreiben vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

Das Objekt ist in [den sichergestellten Dokumenten erwähnt]. [D] bestätigt zudem ausdrücklich, dass [G] in diesem Projekt geschützt worden ist.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

547. In ihrer Stellungnahme hat [G] ihre Schutznahme eingestanden.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

548. In diesem Fall sind sowohl die Schutznahme wie auch die Stützofferte eingestanden.

E. Ergebnis

549. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 60.1 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [D] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 61: [...]

A. Ausschreibung

550. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 61: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] […] Keine Vergabe; in der Bonusmeldung legt [K] eine unechte ARGE mit [D] offen.

Gemäss [K] wurde lediglich mit [J] abgesprochen, nicht auf die Teuerung zu verzichten.

[A] Konnte wegen unklarer Bezeichnung Projekt nicht identifizieren.

[C] […]

[D] […] „Mehrere Eingaben + Abgebotsrunden. Pauschalisiert im [...].-; „Kein Schutz!“.

[J] Gemäss [K] wurde lediglich mit [J] abgesprochen, nicht auf die Teue- […] rung zu verzichten.

[L] […] Datum [...]

[R] […]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

551. Diese Bonusmeldung seitens [K] betrifft nur eine Teilabrede. Die ARGE [D]/[K] habe mit den anderen Mitbewerbern keine Koordination getroffen. [J] wird durch [K] lediglich bezichtigt, abgesprochen zu haben, dass sie auf die Teuerung nicht verzichtet würden. Ansonsten fanden im Rahmen dieses Projektes keine Absprachen statt. Laut Bonusmeldung von [K] gab es bei diesem Fall keine Vergabe.

E. Ergebnis

552. Aufgrund der vielen Unklarheiten in diesem Fall sowie dem Umstand, dass das Projekt nicht vergeben wurde, kann in diesem Fall keine Abrede bewiesen werden. Er dient lediglich als Hintergrundinformation, namentlich als Beispiel dafür, dass teilweise auch nur einzelne Elemente des Preises abgesprochen sein können.

Fall 62: [...]

A. Ausschreibung

553. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 62: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[J] keine Eingabe Wird durch [G] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

Gemäss [J] keine Eingabe.

Stützofferte oder Bid-suppression bestritten.

Weitere offen Gemäss [G] weitere Mitbewerber vorhanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

554. Diese Bonusmeldung betrifft eine Abrede zwischen lediglich zwei Unternehmen. Laut Bonusmeldung [G] erfolgte ein Anruf von [J] an [G] mit dem Angebot, die eigenen Preise höher zu rechnen, wenn [G] ihre Preise bekannt gibt. Offenbar war [J] zeitlich unter Druck und am Objekt daher nicht interessiert, wollte aber der Bauherrschaft eine Offerte abgeben. [G] stellte in Aussicht, dass [J] die Offerte am nächsten Tag erhalte. [G] sandte [...] ihre Offerte an [J]. Mit den anderen Anbietern gab es keine Kontakte. Zum Zeitpunkt der Bonusmeldung war es in diesem Fall noch nicht zur Vergabe gekommen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Absprache zwischen [G] und [J] in der Zwischenzeit erfolgreich war und [G] den Auftrag erhalten hat.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

In Ihrer Stellungnahme hält [J] fest, dass sie keine Offerte eingereicht und sich an keiner Submissionsabsprache beteiligt hat.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

Im Fall 62 handelt es sich um [...] im Zusammenhang mit den [...] vom Fall 63 (selbe Eingabefrist). Im Fall 63 liegt der Beweis vor, dass [G] ihr Offertdeckblatt an [J] zugestellt hat. Damit ist die Bonusmeldung von [G] glaubwürdig, da es auch im Fall 62 zu Preisaustausch zwischen [G] und [J] gekommen ist. Selbst wenn [J] keine Offerte eingereicht hat, liegt eine „Bidsuppression“ vor, welche vom Abredetatbestand ebenfalls erfasst wird.

E. Ergebnis

555. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [J] (Stützofferte oder Bid-suppression) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 63[...]

A. Ausschreibung

556. [...] schrieb mit Eingabetermin vom [...] (vgl. oben Fall 62), auch noch [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 63:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[J] Bookmark 19-6b (Offerte von [G] bei [J]).

Wird durch [G] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte bestritten.

Evtl. weitere offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

557. Laut Bonusmeldung erfolgte der gleiche Ablauf wie bei Fall 62. In einem Anruf vom [Datum X] an [G] machte [J] das Angebot, die eigenen Preise höher zu rechnen, wenn [G] ihre Preise bekannt gibt.

b) [J]

558. Anlässlich der Sichtung der elektronischen Daten von [J] wurde für dieses Bauvorhaben eine Offerte eines Konkurrenten, erstellt mit [Datum X + 2 Tage] und Eingabesumme [100] Fr, gefunden.

559. Zum Bookmark: In ihrer Stellungnahme zum Bookmark bestätigt [J], dass es sich um eine Offerte von [G] handelt. „Diese Offerte diente der [J] AG als technische Vorlage; die [J] AG hat jedoch ihre eigenen, in diesem Fall eher hohen, für die Offertstellung verwendet. Die [J] AG hat diese Kalkulation der Gebr. [G] AG nicht mitgeteilt und der [J] AG war auch nicht bekannt, zu welchem Preis die Arbeiten von der Gebr. [G] AG letztlich offeriert wurden. Insgesamt haben bei dieser Ausschreibung zahlreiche Bauunternehmen eine Offerte eingereicht; abgesehen von der erwähnten Offerte der Gebr. [G] AG hatte die [J] AG keine Einsicht in diese Offerten und auch nicht in die definitive Fassung der Offerte der Gebr. [G] AG.“

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

560. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats hält [J] an ihrer Darstellung fest. Der einzige Zweck für den Umstand, dass [G] ihre Offerte als Devisierungsexemplar zur Verfügung stellte, lag darin, dass [J] im konkreten Projekt in Zeitnot war und mit der Offerterstellung im Hinblick auf mögliche künftige Projekte des Bauherrn in Erinnerung bleiben wollte.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

561. Wie bereits im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern ist festzuhalten, dass die Einreichung einer Stützofferte oder der vereinbarungsgemäss Verzicht auf eine Offerte, ohne selbst am Erhalt des Auftrags interessiert zu sein, auch eine wettbewerbsrelevante Abrede darstellt. Nämlich ist es für den Bauherrn nicht ersichtlich, dass die eingereichte Offerte nicht eine ernstgemeinte Offerte ist, sondern nur eine Scheinofferte. Damit geht der Bauherr von einer verfälschten Entscheidbasis aus.91. Dass [J] nicht in die definitive Offerte von [G] Einsicht hat, ist auch unerheblich. [G] würde ihre Offerte [J] in Hinblick einer Stützofferte nicht zustellen, wenn ihr Betrag grosse Änderung kennen würde. Zudem entspricht der Betrag auf dem Offertdeckblatt vom [Datum X + 2 Tage], welches [J] zugestellt worden ist, dem effektiv offerierten Preis von [G]. Dass es andere Anbieter bei dieser Submission gab, welche nicht in die Absprache involviert waren, spricht gegen die Beseitigung des Wettbewerbs. Allerdings liegt mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, da ein Anbie-

Siehe auch RPW 2009/3, 205 Rz 56 Elektroinstallationsbetriebe Bern.

ter, welcher vom Bauherrn zur Offertstellung eingeladen war, nur eine Scheinofferte eingereicht hat. Der Bauherr hätte nicht [J] zur Offerte eingeladen, wenn er dieses Unternehmen nicht als valabler Anbieter für dieses Projekt erachtet hätte.

E. Ergebnis

562. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 64: wird nicht weiter verfolgt

Fall 65: [...]92

A. Ausschreibung

563. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 65: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] 100 Teilauftrag im Jahr [...] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

Erhaltene Offerten von [L] bei [K].

Keine Stellungnahme von [L], indirekt eingestanden.

[K] (siehe Fälle 65.1 bis Stützofferte eingestanden.

65.4)

[T] Offen

564. Gemäss [K] geht es um die nachfolgend vier verschiedenen Offerten: Ausschreibungsbeteiligte Fall 65.1 [...]

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Zuschlagsempfänger gemäss Fragebogen [K] unbekannt,

100 möglicherweise [L], da tiefere Offerte als [K].

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 65.2 [...]

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] 100 Zuschlagsempfänger gemäss Fragebogen [K] unbekannt, möglicherweise [L], da tiefere Offerte als [K].

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

Das Datum war gemäss […] den […].

Ausschreibungsbeteiligte Fall 65.3 [...]

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] offen Zuschlagsempfänger gemäss Fragebogen [K] unbekannt, möglicherweise [L], da tiefere Offerte als [K].

[K] […] Stützofferte eingestanden.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 65.4 [...]

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] 100 Zuschlagsempfänger gemäss [K] unbekannt, möglicherweise [L], da tiefere Offerte als [K].

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

565. Laut Bonusmeldung wurde [K] von [...] angefragt, ob für [K] eine Offertstellung für diese Arbeiten möglich sei. Sie übergab [K] die Devisierung eines Konkurrenten mit abgedeckten Preisen. Für [K] war aufgrund dieser Devisierung klar, dass sie von [L] stammen muss. Die Arbeiten hätten gemäss [...] im [...] ausgeführt werden sollen. [K] verfügte aber in diesem Zeitraum nicht über ausreichende Kapazitäten und hatte daher kein Interesse an der Ausführung. Sie kontaktierte [L], um zu verifizieren, dass die von [...] erhaltene Devisierung tatsächlich von [L] stammt. [L] bejahte dies und faxte anschliessend ihre Offerte an [K]. [K] offerierte höher.

566. Diese Bonusmeldung legt ein typisches Coverpricing nahe. [K] hat von [L] deren Offerte erhalten und von dort die Kalkulation übernommen. Der Bonusmeldung liegt eine Kopie dieser Offerte bei mit den bei [K] handschriftlich eingesetzten höheren Preisen. [K] hat somit [Öffentlicher Auftraggeber] über eine wesentliche Tatsache nicht informiert, nämlich über das eigene Desinteresse an diesem Auftrag. Dieses Muster – Eingabe trotz fehlendem Interesse und Beizug einer Konkurrenzofferte zwecks Erhöhung einzelner „Kostenstellen“ – ist typisch für das Coverpricing. Die abgekupferte und modifizierte Kalkulation wird dann als Stützofferte eingegeben.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

567. Keine der an diesem Projekt beteiligten Parteien hat dazu Stellung genommen. Somit hat [L] ihre Beteiligung an der Absprache beim vorliegenden Projekt nicht abgestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

568. Aufgrund der Formulierung der Zusammenfassung in ihrer Stellungnahme zum Antrag (vgl. Ausführungen zu Fall 20) kann man davon ausgehen, dass [L] die Schutznahme indirekt eingestanden hat. [K] hat die Stützofferten zugunsten [L] eingestanden.

E. Ergebnis

569. Somit ist der Beweis erbracht, dass es im Fall 65 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 66: [...]

A. Ausschreibung

570. [...] schrieb Tiefbauarbeiten [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 66: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Handnotizen [G] mit Eingabesummen der Konkurrenten.

100 Schutznahme eingestanden.

[A] Wird durch [G] der Bid-suppression bezichtigt.

Keine Eingabe Keine Stellungnahme.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] Wird durch [G] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

Handnotizen [G] mit Eingabesummen der Konkurrenten.

[...] Stützofferte bestritten.

[P] Wird durch [G] der Eingabe einer Stützofferte bezichtig.

[...] Handnotizen [G] mit Eingabesummen der Konkurrenten.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

571. Aus [den sichergestellten Dokumenten] ergibt sich, dass [D] eine Stützofferte zugunsten [L] eingereicht hat.

b) [G]

572. Laut Bonusmeldung [G] fand am [Datum X] bei [A] eine Besprechung statt. Anwesend waren [A], [J], [L], [D] und [G]. Nicht dabei war [P]. Am [Datum X + 14 Tage] fand auf Einladung von [J] eine zweite Besprechung bei [J] mit den gleichen Teilnehmern statt. Man einigte sich darauf, dass die Arbeiten von [L] ausgeführt werden sollten. [G] geht davon aus, dass [L] ebenfalls mit [P] gesprochen hat. Der Bonusmeldung von [G] liegen das Offertöffnungsprotokoll und handschriftliche Notizen (mit Eingabesummen von [J] [[...]], [P] [[...]], [L] [100]) bei, die offenbar anlässlich einer der beiden Besprechungen gemacht worden sind. Die tatsächlich eingereichten Eingabesummen entsprechen wie üblich überschlagsmässig den von den Abspracheteilnehmern vorgesehenen Offertsummen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [J]

573. In ihrer Stellungnahme macht [J] geltend, dass die Zahlen der Eingabesummen ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach Offerteinreichung bzw. nach Offertöffnung) hätten ergänzt werden sein können. Aus den Handnotizen von [G] gehe aber nicht hervor, wann genau die handschriftlichen Notizen hinzugefügt worden seien.

b) [P]

574. [P] bestreitet eine Teilnahme an den oben genannten Besprechungen. Sie sei sich keiner Wettbewerbsabrede bewusst.

c) [G]

575. Während der Anhörung am [...] Oktober 2011 hat [[G] AG], der Verfasser der Handnotizen, diese noch ausführlicher erklärt. Er hat bestätigt, dass zwei Besprechungen zur Koordinierung der Offerten vor der Eingabefrist stattgefunden haben (bei [A] und [J]) und dass die Handnotizen anlässlich dieser Besprechungen erstellt worden seien. Er hat auch dargestellt, wie er die erhaltenen Preisinformationen anhand einiger Beispiele von Kostenstellen in seiner eigenen Offerte eingesetzt hat.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

576. Ausser [P] und [J] haben alle drei weiteren Teilnehmer an dieser Submission die Teilnahme an der Absprache eingestanden. [A] hat nicht dazu Stellung genommen. Aus den Handnotizen und den zusätzlichen Erklärungen während der Anhörung geht hervor, dass [G] die Eingabesummen von [J] und [P] vor der Eingabefrist wusste und dies in ihren Handnotizen festgehalten hat. Somit waren alle Submittenten in der Absprache involviert.

E. Ergebnis

577. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [D], [G], [A] (Bid-suppression), [P] und [J] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 67: [...]

A. Ausschreibung

578. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 67: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme indirekt eingestanden.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[D] Stützofferte eingestanden.

Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[G] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte.

[J] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

579. Fall 67 ist Teil einer Absprache, welche die Fälle 25, 26, 27 und 67 betrifft. Wie die Absprache organisiert worden war, wurde bereits im Fall 25 dargelegt.

a) [D]

580. In [den sichergestellten Dokumenten] ist dieser Fall zugunsten [L] [erwähnt].

b) [G]

581. [G] reichte mit ihrer Bonusmeldung vom [...] zwei provisorische Deckblätter vom [...] zum Projekt [...] ein [...]), auf welchen die Summen der provisorischen Offerte von [G] sowie handschriftlich die Eingabesummen gewisser Konkurrenten zu finden sind. Zu […] sind die Summen von [L] (CHF […]) und [A] (CHF […]) notiert. Zu […] ist die Summe von [A] (CHF […] [mit […] also eine Gesamtsumme von CHF [...] notiert.

c) [A]

582. In ihrer Bonusmeldung vom [...] bestätigt [A] die von [G] gelieferte Darstellung zu Fall

67. [A] erwähnt allerdings nicht, dass der Fall 67 zusammen mit den Fällen 25, 26 und 27 abgesprochen wurde.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

583. [L] gesteht indirekt die Organisation eines Schutzes beim Projekt 67 ein (vgl. Ausführungen zu Fall 20).

b) [J]

584. In ihrer Stellungnahme streitet [J] der Einreichung einer Stützofferte ab. Die Eingabesumme von [J] tauche nicht in den Handnotizen von [G] auf. Selbst wenn die Eingabesumme von [J] notiert worden wäre, taugte dies in keiner Weise als Beweis. Die Notizen könnten von [G] ohne weiteres auch nachträglich ergänzt worden sein.

c) [Q]

585. [Q] hat nicht dazu Stellung genommen bzw. den Sachverhalt nicht bestritten.

d) [A]

586. In ihrer Stellungnahme fügt [A] hinzu, dass sie nicht (mehr) beurteilen könne, ob ein Zusammenhang zwischen den Fällen 25, 26, 27 und 67 bestehe (Rz 43).

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

587. Vier von sechs Unternehmen gestehen ihre Teilnahme an der Absprache ein. Die zwei weiteren Unternehmen ([Q] und [J]) werden sowohl von [G] als auch von [A] glaubwürdig der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. [Q] hat auf eine Stellungnahme verzichtet und [J] hat die Beteiligung nur pauschal bestritten. Somit waren alle sechs Submittenten in der Absprache involviert.

E. Ergebnis

588. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [D], [G], [A], [Q] und [J] (Stützofferte) gekom-

men ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 68: [...]

A. Ausschreibung

589. [...] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 68: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Wird durch [D] eventuell der Schutznahme bezichtigt.

[D] [...] Möglicherweise Stützofferte.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...]

Weitere, nicht Sind laut Bonusmeldung [G] nicht mehr bekannt. mehr bekannte Unternehmen offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

590. In [den sichergestellten Dokumenten] ist dieser Fall nicht eingetragen, […]. In ihrer Antwort zum Fragebogen erwähnt [D] die Möglichkeit eines Schutzes, eventuell an [L].

b) [G] Diese Bonusmeldung legt nur das Verhältnis zwischen [L] und [G] offen, weil die anderen Unternehmen [G] nicht mehr bekannt sind.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

591. Dieser Fall wurde in der Tabelle 7 des Antrags des Sekretariates vergessen. [L] hat betreffend dieses Falles nicht Stellung nehmen können.

b) [J]

592. In ihrer Stellungnahme streitet [J] der Einreichung einer Stützofferte ab. Aus der Bonusmeldung von [G] geht nur hervor, dass [L] [G] um einen Schutz gebeten hat. Die Teilnahme von [J] an der Absprache sei gar nicht erwähnt.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

593. [J] wurde von [G] nicht bezichtigt.

E. Ergebnis

594. Im Fall 68 konnte keine Submissionsabrede nachgewiesen werden.

Fall 69: [...]

A. Ausschreibung

595. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 69: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] In [den sichergestellten Dokumenten] [erwähnt].

100 Schutznahme eingestanden.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[I] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte bestritten.

[J] Wird durch [D] der Schutznahme mit [G] als ARGE bezichtigt.

Wird durch [G] der gemeinsamen Bildung einer unechten ARGE und keine Eingabe der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Wird durch [G] der Eingabe einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte bestritten.

[Q] [...]

Weitere Unter- Sind laut Bonusmeldung [G] nicht mehr bekannt. nehmen offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

596. In [den sichergestellten Dokumenten] ist dieser Fall (ARGE [G]/[J]) mit einer Stützsumme von [>100] [erwähnt].

b) [G]

597. Diese Bonusmeldung legt einerseits das Verhältnis zwischen [G] und [J] (ARGE) offen und anderseits das Verhältnis von [G] und [J] zu den anderen Mitbewerbern. Laut Bonusmeldung [G] ersuchte [G] die Mitbewerber [L], [D], [I], [J] und weitere nicht mehr bekannte Teilnehmer um Einreichung von Stützofferten und bildete mit [J] zusammen eine unechte ARGE. [J] führte aber keine Arbeiten aus. Gemäss eigenen Angaben hat [J] keine Offerte eingereicht. Sämtliche Mitbewerber werden somit der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L] In ihrer Stellungnahme streitet [L] der Einreichung einer Stützofferte im Fall 69 zugunsten [G] ab. Ein entsprechendes Telefonat von [G] wird ebenfalls bestritten. Sämtliche Anschuldigungen liessen sich nicht belegen und basierten einzig und alleine auf dem subjektiven Erinnerungsvermögen von [G].

b) [I] In ihrer Stellungnahme führt [I] aus, dass sie in internen Nachforschungen keine Anhaltspunkte hätten ausfindig machen können, welche auf eine Abredebeteiligung in diesem Fall schliessen lassen würden und streitet die Sachverhaltsdarstellung durch [G] ab.

c) [J]

598. In ihrer Stellungnahme bestreitet [J], dass sie an einer Absprache im Fall 69 involviert gewesen sei. Die blosse Aussage zweier Selbstanzeiger, die gezwungermassen sich selbst entlasten und andere belasten, stelle keinen Beweis für eine Beteiligung [J]s an einer Submissionsabsprache betreffend das Projekt 69 dar.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

599. Fall 69 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten der ARGE [G]/[J] [erwähnt]. Daraus ergibt sich, dass es in diesem Fall zwischen [G]/[J] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Die Sachverhaltsdarstellung der Bonusmeldung [G] deckt sich mit [den sichergestellten Dokumenten]. […] Daher ist die Beteiligung von [J] an der Absprache ohne Zweifel belegt. Da [J] keine Arbeiten ausgeführt hat, wird sie nicht der gemeinsamen Schutznahme mit [G] belastet. Ihrer Teilnahme an der Absprache wird als „Bid-suppression“ Rechnung getragen. Auch die Beteiligung vom [L] und [I] ist von [G] glaubwürdig dargelegt. [G] gibt zu, zu ihren Gunsten einen Schutz organisiert zu haben. Die Aussage von [G], auch mit [L] und [I] die Einreichung einer Stützofferte vereinbart zu haben, ist im Übrigen nachvollziehbar, da die Organisation eines Schutzes in der Regel nicht zielführend ist, wenn sie nur mit einem anderen Submittenten zustande kommt. Daher ist es erstellt, dass auch [L] und [I] an der Absprache teilgenommen haben.

E. Ergebnis

600. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G]/[J] (Schutz) und jeweils [D], [L], [I] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 70: [...]

A. Ausschreibung

601. [...], schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist [...] aus. Anschliessend führte dieser Bauherr Verhandlungen mit denjenigen Bewerbern, die ein ausreichend günstiges Angebot eingereicht hatten. Ausschreibungsbeteiligte Fall 70: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Telefonnotiz [G] mit [A].

100 Schutznahme indirekt eingestanden.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

In der Bonusmeldung von [G] wird [A] der Organisation einer Schutz- [...] nahme für [L] bezichtigt.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...]

[Q] keine Eingabe

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

602. Die Bonusmeldung [G] legt das Verhältnis zwischen [G] und [A] offen und dass [G] zweimal eine Stützofferte eingereicht hat. Der Bonusmeldung liegen hierzu Dokumente bei mit handschriftlichen Einträgen und eine Telefonnotiz, offenbar vom Gespräch mit [A].

603. Laut Bonusmeldung [G] erhielt [G] von [A] einen Anruf, [G] solle für dieses Objekt in der ersten Runde für ca. [100 + x].- CHF offerieren. Bei allfälligen Abgeboten (2. Runde) solle dann geschaut werden. [G] offerierte entsprechend. Beim Abgebot gewährte [G] noch 5% Rabatt. Ob vor dem Abgebot nochmals ein Telefonat zwischen [A] und [G] stattfand, kann bei [G] nicht mehr eruiert werden. [G] geht davon aus, dass [A] auch mit den anderen interessierten Unternehmen gesprochen hat.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

604. [L] gesteht indirekt, dass sie beim Fall 70 geschützt worden ist (vgl. Ausführungen zu Fall 38).

b) [A]

605. In ihrer Stellungnahme macht [A] geltend, dass sie diese Behauptungen von [G] trotz umfassenden internen Untersuchungen nicht bestätigen könne. Wenn die Wettbewerbsbehörde diesen Fall als erwiesen erachte, verletze es die Regeln der Unschuldsvermutung und die daraus fliessenden Anforderungen an das Beweismass. Es sei denn auch nicht klar, wo die Unterschiede zum Fall 74 bestehen sollen, in welchem das Sekretariat den Sachverhalt als nicht gegeben erachtet. Fall 70 sei somit nicht erwiesen und dürfe [A] nicht als erschwerender Umstand angerechnet werden.

c) [J]

606. In ihrer Stellungnahme macht [J] geltend, dass der Vorwurf der Wettbewerbsbehörde nur auf der Aussage von [G] beruhe. In den Dokumenten in der Beilage der Bonusmeldung werde [J] gar nicht erwähnt.

d) [G]

607. Während der Anhörung vom [...] Oktober 2011 bestätigte Herr [[G] AG] die Bonusmeldung. Die Absprache sei in der Telefonnotiz vom [Datum X] festgehalten: „[110 + x] inkl. MwSt., beim Abgebot wird geschaut gemäss Absprache mit [A] AG]“. [G] bestätigt, dass es sich um Herrn [[A] AG] von der Firma [A] handelt.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

608. Entgegen der Stellungnahme von [A] ist die Sachverhaltsdarstellung von [G] nicht eine reine Behauptung. Die Aussage beruht auf einer Telefonnotiz, welche am [Datum X] erstellt worden ist, d.h. am Tag der Eingabefrist. Aufgrund dieser Telefonnotiz ist die Teilnahme an der Absprache vom [A] erwiesen. [G] hat die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [L] eingestanden. [L] hat indirekt die Schutznahme eingestanden (siehe auch Ausführungen zu Fall 38).

E. Ergebnis

609. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [A] und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 71: [...]

A. Ausschreibung

610. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 71: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[A] [...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] [...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[I] [...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] [...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] [...] Wird durch [D] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokolleröffnung vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

611. Der Fall ist in [den sichergestellten Dokumenten erwähnt], obschon der Zuschlag an [D] ging. [D] hat auch die Schutznahme bestätigt.

b) [G]

612. Laut Bonusmeldung wurde [G] von [D] um Schutz für diese Arbeiten ersucht. [G] sagt in ihrer Bonusmeldung aus: „Die anderen Anbieter würden – gemäss [D] – ebenfalls zurückstehen.“ Namentlich kann sich [G] aber nur an [L] als anderen Anbieter erinnern. Die Auswertung der Fragebögen hat ergeben, dass [Q], [H], [A], [I] und [J] als weitere Anbieter eine Offerte für dieses Projekt eingereicht haben.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [D]

613. In ihrer Stellungnahme bestätigt [D] (also die Schutznehmerin), dass alle auf der Protokolleröffnung [...] aufgeführten Unternehmen in der Absprache involviert waren.

b) [L]

614. [L] streitet die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [D] ab. Die Aussage von [G] würde im Wesentlichen auf vom Hörensagen erworbenem Wissen, Mutmassungen und auf Aussagen Dritter basieren. Diese Aussage sei unglaubwürdig und frei erfunden. Die Anschuldigungen von [G] hätten das Ziel [L] zu schädigen.

c) [G]

615. Bei Rückfrage der Wettbewerbsbehörde bestätigt der zuständige Mitarbeiter bei [G], Herr [[G] AG], dass [L] bei diesem Projekt eine Stützofferte eingereicht hat. In diesem Projekt sollte [...]. Deshalb habe sich [G] stark um diesen Auftrag bemüht. [L] hatte jedoch ebenfalls grosses Interesse an diesem Auftrag und sei der härteste Konkurrent gewesen. Zudem sei [L] das letzte Unternehmen gewesen, mit dem Herr [[G] AG] hinsichtlich dieses Objekts Gespräche geführt hatte. Deshalb kann sich Herr [[G] AG] noch gut an den Kontakt mit [L] erinnern.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

616. [D] hat die Schutznahme eingestanden. [G] hat die Stützofferte eingestanden. [G] hat in ihrer Bonusmeldung ausgeführt, dass [D] ihr gesagt hätte, dass alle anderen Unternehmen zurückstehen würden. Namentlich konnte sich [G] aber nur an [L] erinnern. [D] hat die Bonusmeldung [G] in ihrer Stellungnahme vollständig bestätigt. Der vorliegende Fall bestätigt, dass es sehr wohl möglich ist, dass sich ein Bonusmelder selbst [...] Jahre nach der Vergabe noch an viele Details einer Submission erinnern kann, da jedes Projekt spezifische Merkmale aufweist (siehe auch Ausführungen unter Rz 99). Selbst mehr als [...] Jahre nach der Vergabe konnte sich der zuständige Mitarbeiter noch daran erinnern, dass [L] als härtester Konkurrent dabei war. Somit waren alle acht weiteren Submittenten in die Absprache involviert.

E. Ergebnis

617. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und jeweils [L], [H], [A], [Q], [K], [J], [G], [I] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 72: [...]

A. Ausschreibung

618. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 72: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme indirekt eingestanden.

[A] Bestätigt Gespräche zwischen Wettbewerbern, weiss aber nicht mehr zwischen wem genau.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] [...]

[J] [...]

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[Q] [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

619. Fall 72 ist in [den sichergestellten Dokumenten] mit einer Stützofferte zugunsten [L] [erwähnt].

b) [K]

620. Laut Bonusmeldung [K] kontaktierte [L] sie, da [L] diese Arbeiten unbedingt wollte. [L] bot [K] an, dafür beim Objekt [...] (Fall 7), zurück zu stehen. [K] ist nicht bekannt, ob [L] auch noch mit anderen Mitbewerbern gesprochen hat.

c) [A]

621. Gemäss internen Abklärungen vom [A] scheinen im Zusammenhang mit der Submission [...] Gespräche zwischen Wettbewerbern stattgefunden zu haben. Es ist für [A] jedoch nicht mehr nachvollziehbar, welche Unternehmen daran beteiligt waren und in welcher Form die Gespräche stattfanden. [A] gab als Eingabesumme CHF [43] an und sagte aus, dass das Projekt nach ihrer Kenntnis nicht realisiert wurde. Da [L] zum selben Projekt jedoch angab, den Zuschlag erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass sich [A] geirrt hat. Möglicherweise bezieht sich ihre Eingabesumme auf ein anderes Projekt oder nur auf einen Teil des Projekts des Falls 72. Die von ihr genannte Eingabesumme wurde deshalb nicht in die Tabelle aufgenommen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

622. Die beteiligten Unternehmen haben keine weiteren Eingaben zu diesem Fall gemacht bzw. haben die Sachverhaltsdarstellung nicht bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

623. Fall 72 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [K] gesteht die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [L] ein. [L] gesteht ebenfalls indirekt ihre Schutznahme (vgl. Ausführungen zu Fall 20).

E. Ergebnis

624. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [D] und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 73: [...]

A. Ausschreibung

625. [...], schrieb Tiefbauarbeiten ([...] im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist im [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 73: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[I] keine Eingabe Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

[I] hat gemäss eigenen Angaben nicht offeriert.

[G] 100 Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

626. Laut Bonusmeldung [G] kontaktierte [I] sie und wünschte, dass [G] zu einem bestimmten, über jenem von [I] liegenden Betrag offeriere. [G] kam diesem Wunsch nach und offerierte für CHF [100].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

627. In ihrer Stellungnahme führt [I] aus, dass die Tiefbauarbeiten des Falles 73 nie Gegenstand einer ernsthaften öffentlichen Ausschreibung waren. [...] von [Q] erworben und im damaligen Kaufvertrag hätte sich [Q] unter anderem zur Beseitigung der Altlasten auf eigene Kosten verpflichtet. Mündlich sei vereinbart worden, dass [I] auch die im Fall 73 ausgeschriebenen Arbeiten verrichten werde. [...] und [I] hätten von Anfang an vereinbart, dass [I] mit den entsprechenden [...] beauftragt wird. Entsprechend war eine Schutznahme nicht erforderlich. Nach der Ausschreibung sei es überdies zu Abgebostrunden gekommen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

628. Betreffend die Stellungnahme von [I] sei auf die Ausführungen zu Fall 6 und 24 verwiesen. Selbst wenn ein Auftrag einem Unternehmen zugesichert wurde, ist es unter der Bedingung von konkurrenzfähigen Preisen. Dies wurde auch bestätigt durch den Hinweis von [I], wonach es im vorliegenden Projekt zu Abgebotsrunden gekommen sei. Selbst wenn keine Absprache bei den Abgebotsrunden stattgefunden hätte, war auch jeden Fall die Ausgangsbasis für die Preisnachverhandlungen abgesprochen, was eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs darstellt.

E. Ergebnis

629. Somit ist der Beweis erbracht, dass es zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [I] (Schutz) und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 74: [...]

A. Ausschreibung

630. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 74: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Agendaeintrag Absprachesitzung.

100 Schutznahme eingestanden.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Hat nach eigenen Angaben nicht offeriert.

keine Eingabe Agendaeintrag Absprachesitzung.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] keine Eingabe Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Hat nach eigenen Angaben nicht offeriert.

Agendaeintrag Absprachesitzung.

[J] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Agendaeintrag Absprachesitzung.

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Agendaeintrag Absprachesitzung.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

631. Der Fall ist in [den sichergestellten Dokumenten erwähnt] und nennt [L] als geschütztes Unternehmen.

b) [G]

632. Laut Bonusmeldung [G] kam es am [...] um 13:15 Uhr bei [J] auf deren Einladung hin zu einer Submissionsbesprechung der möglichen Anbieter. Verschiedene Objekte wurden besprochen, u.a. auch Fall 18 (vgl. oben, [...]. [G] nennt als Teilnehmer an der Sitzung [D], [L], [J], [Q], [H] und [A].

633. Es wurde vereinbart, dass [L] den Zuschlag für das Objekt gemäss Fall 74 erhalten sollte und die anderen Anbieter höher rechnen sollten. [L] wünschte von [G] einen Preis von CHF [[...]], worauf [G] für CHF [[...]] offerierte.

634. [G] hat ihrer Bonusmeldung zudem eine Kopie des folgenden Agendaeintrags vom [...] beigelegt: „13.15 [...] (…) [J]; [A] & [I]; [H] [D]“.

c) [L]

635. [L] hat die Schutznahme in ihrer Antwort vom 9. Dezember 2010 eingestanden.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [Q]

636. [Q] macht geltend, dass die Behauptung von [G], dass [Q] an der Sitzung vom [...] bei [J] teilgenommen hat, nicht belegt sei.

b) [J]

637. [J] macht geltend, dass die Aussage von [G] und die Kopie des Agendaeintrags über ein vermeintliches Treffen bei [J] Aussagen ein und derselben Selbstanzeigerin [G] seien. Diese beschuldige offensichtlich [J] systematisch.

c) [G]

638. Während der Anhörung vom [...] Oktober 2011 hat [G] die Bonusmeldung im Wesentlichen wiederholt. Bei der Sitzung vom [...] bei [J] sei neben dem Projekt 18 [...]) auch das Projekt 74 besprochen worden. [G] ist sicher, dass die Absprachesitzung bei [J] stattgefunden hat und dass dieses Unternehmen anwesend war.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

639. Beim Fall 74 haben sowohl die Schutznehmerin [L] als auch zwei weitere Konkurrenten [D] und [G] ihre Teilnahme an der Absprache eingestanden. Aufgrund eines Agendaeintrags mit den Namen der erwarteten Teilnehmer bezichtigt [G] [J], [Q], [H] und [A] an der Sitzung bei [J] und an der Absprache beim Fall 74 teilgenommen zu haben. Die Erklärung zu dem

Agendaeintrag waren präzise und beide Schutznehmerinnen ([A] im Fall 18 und [L] im Fall 74) haben den Schutz eingestanden. Somit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass alle Unternehmen an der Absprache teilgenommen haben.

E. Ergebnis

640. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 74 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [G], [J], [D], [Q], [H] und [A] (Stützofferten) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 75: [...]

A. Ausschreibung

641. [...] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der [...] mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 75: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[I] 100 Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

[A] [...]

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...]

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

642. Laut Bonusmeldung [G] erfolgte im [...] ein Anruf von [I] an [G]. [I] wollte in Erfahrung bringen, wie gross das Interesse von [G] an diesen Arbeiten sei. [G] hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Offerte bereits eingereicht.

643. Als der Bauherr Nachverhandlungen verlangte (Abgebote), telefonierte [G] mit [I]. Diese sagte, sie habe für [93] offeriert. Die Offerte von [G] war deutlich höher gewesen und [G] sagte [I], dass [G] nicht unterbieten werde. [G] reichte in den Nachverhandlungen am [...] ein Abgebot von CHF [>100].- ein.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [I]

644. [I] gibt in ihrer Antwort vom […] zum Fragebogen an, für CHF [100] offeriert zu haben.

645. [I] verweist auf die Ausführungen zu Fall 73. Von allfälligen Kontakten zwischen [G] und [I] im Zusammenhang mit diesem Fall habe [I] keine Kenntnisse.

b) [G]

646. Anlässlich der Anhörung vom [...] Oktober 2011 hat [G] ihre Bonusmeldung im Wesentlichen wiederholt. Der zuständige Mitarbeiter, [[K] AG], konnte sich genau an alle Details erinnern, insbesondere auch von welchem Mitarbeiter von [I] er kontaktiert wurde und an die Summe von [I]. Dieses Projekt sei ihm noch so präsent in Erinnerung geblieben, weil er an [...]

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

647. An dieser Stelle sei auf die Ausführungen zu Fall 73 verwiesen.

E. Ergebnis

648. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 75 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [I] (Schutz) und [G] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 76: [...]

A. Ausschreibung

649. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit dem [...] mit Eingabefrist vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 76: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

100 Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

[...] (keine Par- Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. tei) [...]

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

650. Fall 76 ist in [den sichergestellten Dokumenten] mit einer Stützofferte zugunsten [L] [erwähnt].

b) [G]

651. Laut Bonusmeldung [G] wurde sie um den [...] von [L] angerufen. [L] fragte an, ob [G] bei diesen Arbeiten höher rechnen würde. [G] erkundigte sich, ob die anderen Beteiligten auch höher rechnen würden. Beim zweiten Anruf teilte [L] mit, sie habe mit den anderen gesprochen und habe deren Zusage. [L] fragte [G], ob diese auf CHF [[...]].- gehen könnte. [G] reichte eine Offerte vom CHF [[...]].- ein.

652. [G] bezichtigt [D] und [...] (keine Partei) der Einreichung einer Stützofferte.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

653. [L] bestätigt indirekt in ihrer Stellungnahme, dass sie im Projekt 76 geschützt worden ist. In der Zusammenfassung ihrer Stellungnahme hält [L] fest, dass „in Abweichung zum Vorentwurf in der untersuchten Periode lediglich in 11 Projekte eine Schutznahme vom [L] nicht widerlegt werden könnte“. Lediglich vier Schutznahmen wurden vom [L] bestritten (Fälle [...]).

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

654. Fall 78 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] (Stützofferte) zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [G] gesteht die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [L] ein.

E. Ergebnis

655. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 76 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [G] und [D] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 77: [...]

A. Ausschreibung

656. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 77: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[A] Wird durch [K] der versuchten Schutznahme bezichtigt.

100 Beteiligung an Gesprächen über die Submission eingestanden.

[J] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [A] der Beteiligung an Gesprächen über die Submission be- [...] zichtigt.

[K] Zuschlag an [K], trotz höherem Preis.

[...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

657. Laut ihrer Bonusmeldung klärte [K] das Interesse der anderen möglichen Anbieter an diesen Arbeiten vorgängig mündlich ab. Anschliessend gab es ein kurzes Treffen der Interessenten bei [J]. [K] und [A] bekundeten ernsthaftes Interesse am Zuschlag. Nach Diskussionen einigte man sich, dass [A] die Arbeit ausführen soll. [K] und [J] offerierten daher 3% höher als [A]. [Öffentlicher Auftraggeber] vergab die Arbeiten aber trotzdem an [K]. Sie begründete dies mit den „guten Erfahrungen der letzten Jahre“.

b) [A]

658. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich dieses Projekts Gespräche stattfanden. Beteiligt gewesen seien [A], [J] und [K]. [A] sollte die tiefste Offerte eingeben. Die Gespräche seien allerdings ergebnislos verlaufen. [K] habe schliesslich den Zuschlag erhalten.

659. [A] reichte zudem einen Auszug aus der Interessenten-Liste gemäss SBV-Internet Plattform ein. Daraus geht hervor, dass neben den genannten Unternehmen kein weiteres Interesse an Fall 77 bekundete.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [A]

660. In ihrer Stellungnahme macht [A] geltend, dass sie nicht für den Fall 77 sanktioniert werden kann, da sie den Zuschlag gemäss Absprache nicht erhalten hat.

b) [J]

661. [J] bringt vor, dass der Vorwurf des Sekretariates lediglich auf den Behauptungen der beiden selbstanzeigenden Firmen basiere. Dieser Vorwurf sei für sie nicht nachvollziehbar.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

662. Es steht somit fest, dass es im Fall 77 zu einer nicht erfolgreichen Abrede über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Zwei von drei Submittenten haben ihre Teilnahme an der Absprache eingestanden, sodass die Abrede mindestens zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geführt hat.

E. Ergebnis

663. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 77 zu einer Vereinbarung zwischen [A] (versuchter Schutz), [J] und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede erheblich beeinträchtigt.

Fall 78: [...]

A. Ausschreibung

664. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 78: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[B] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt.

[F] [...] Stützofferte eingestanden.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] keine Eingabe Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Weitere Mitbe- Siehe Bonusmeldung [K]. werber nicht mehr bekannt offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

665. Laut Bonusmeldung [K] fragte [B] an, ob [K] bei diesen Arbeiten höher rechnen würde. Nach einigen Telefonaten willigte [K] ein.

b) [F]

666. [F] gab an, dass [B] anfragte, ob sie höher rechnen würde. Obwohl [F] Interesse an den Arbeiten hatte, willigte sie nach mehreren telefonischen Diskussionen ein, höher zu offerieren.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [B]

667. [B] bestreitet die Vorwürfe. Es könne im Übrigen nicht von Aussagen zweier Konkurrenten gesprochen werden, wenn man deren wirtschaftliche Verflechtung berücksichtige.

b) [M]

668. [M] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. [M] habe für dieses Projekt keine Offerte eingegeben, auch nicht um jemanden zu schützen. Sie habe nicht offeriert, weil sie zu diesem Zeitpunkt gar keine Kapazitäten gehabt habe. Die Bezichtigung durch [G] sei zu vage und sage mit keinem Wort, dass und wie [M] an der Abrede beteiligt gewesen sein soll.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

669. [K] und [F] haben ihre Stützofferte eingestanden und bezichtigten [B] damit der Schutznahme. Dass den Aussagen von [K] gefolgt werden kann, hat sich bereits mehrfach gezeigt. [K] ist als Bonusmelderin glaubwürdig. Ihre Ausführungen werden durch [F] bestätigt. Dass diese zur selben Gruppe wie [K] gehört, ändert daran nichts (siehe dazu die Ausführungen in Rz 100). Es liegen Zweifel vor, dass [M] im vorliegenden Fall aufgrund einer Absprache bewusst auf die Einreichung einer Offerte verzichtet hat. Für das Vorliegen einer „Bid-suppression“ müssen qualifizierte Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Rz 1130 ff.)

E. Ergebnis

670. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 78 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [B] (Schutz) und [K] sowie [F] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt. Eine allfällige Beteiligung von [M] an der Absprache ist nicht bewiesen.

Fall 79: [...]

A. Ausschreibung

671. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 79: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[J] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Fax vom […] von [J] an [G] mit ihrer Offerte und handschriftlicher Notiz.

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Keine Stellungnahme.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

672. Der Fall ist in [den sichergestellten Dokumenten] mit einer Stützofferte zugunsten [J] in Höhe von CHF [107] [erwähnt].

b) [G]

673. Laut Bonusmeldung [G] fragte [J] an, ob [G] bei diesen Arbeiten 3% höher rechnen würde und stellt ihre Offerte (Eingabesumme: CHF [>100]) per Fax zu. [G] geht davon aus, dass [J] auch mit anderen Anbietern gesprochen hat und willigte ein.

674. [G] reichte zudem einen Fax vom [...] von [J] AG/[…] an [G] ein, der die Offerte von [J] und eine handschriftliche Notiz („+ 3% Prozent [G]“ „[>100]) enthielt. Dieses Fax wird ebenfalls durch den Empfänger [G] als Beweis für eine Absprache interpretiert.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [J]

675. In ihrer Stellungnahme bestreitet [J] einen Schutz organisiert zu haben. [J] spricht dem [sichergestellten Dokument] für sämtliche Fälle die Beweiskraft ab ([…]). Die Eingaben der Bonusmeldungen seien generell aus strategischen Beweggründen erfolgt.

676. Die Eingabesummen gemäss dem Offertöffnungsprotokoll entsprechen zudem nicht den im Fax vom [...] genannten Zahlen. Dieser Umstand bestätige, dass sich [J] nicht an der Absprache beteiligt habe bzw. das Fax sich nicht auf den Markt auswirkte.

677. Anlässlich der Anhörung vom [...] Oktober 2011 konnte [J] zu diesem Fax keine weiteren Angaben machen.

b) [L]

678. [L] hat dazu nicht Stellung genommen bzw. den Sachverhalt nicht bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

679. Es ist festzuhalten, dass bei Submissionsabsprachen die entsprechende Eingabesumme in der Regel vor dem Eingabetermin lediglich überschlagsmässig ausgetauscht wird. Oftmals beschränkt sich die Angabe der entsprechenden Summe lediglich auf die ersten drei Ziffern, z.B. 165000. Der Umstand, dass sich die fraglichen Zahlen nicht vollständig entsprechen, spricht nicht dagegen, dass vorliegend eine Absprache getroffen wurde. Im vorliegenden Fall entspricht die Zahl von [G] überschlagsmässig der Zahl im Fax. Somit ist die Offerte von [G] bei den ersten drei Ziffern gleich, wie die im Fax genannte Summe. Gleiches gilt auch für die Offerte von [D]. Sie entspricht bei den ersten drei Ziffern dem Betrag der [sichergestellten Dokumenten]

680. [J] hat im Fragebogen eine völlig identische Zahl wie im Fax angegeben, [...] CHF. Aus welchen Gründen diese dem Offertöffnungsprotokoll nicht entspricht, ist nicht genau eruierbar. Die Differenz könnte beispielsweise durch einen nachträglichen Rabatt hervorgerufen worden sein.

681. Die Bezichtigung von [L] durch [G] ist glaubwürdig, da es besonders bei kleinen Submissionsrunden (3-6 Submittenten) immanent ist, dass alle wichtigen Unternehmen an der Absprache beteiligt sind und sich auch daran halten. [L] hat den Sachverhalt denn auch nicht bestritten.

E. Ergebnis

682. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 79 zu einer Vereinbarung betreffend die Steuerung des Zuschlags zwischen [J] (Schutz) und [L], [G] und [D] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 80: [...]

A. Ausschreibung

683. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist [...]93 aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 80: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [D]/[J] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

[D] wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

[D]/[J] werden durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

Schutznahme durch [D] eingestanden.

100 [J] bestreitet die Schutznahme.

[...] Wird durch [G] der Beteiligung an der Absprache bezichtigt. (keine Partei) Keine Offerte

[...] Wird durch [G] der Beteiligung an der Absprache bezichtigt. (keine Partei) keine Offerte

[...] Wird durch [G] der Beteiligung an der Absprache bezichtigt. Keine Partei keine Offerte

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[H] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[I] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] [I] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte.

[K] Keine Offerte Wird durch [G] der Beteiligung an der Absprache bezichtigt.

[L] (als ARGE mit [L] wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. [keine ParteA])

[L] wird durch [A] der Beteiligung an der Absprache bezichtigt.

[...] [L] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte.

[Q] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] [Q] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte.

[U] Wird durch [G] der Beteiligung an der Absprache bezichtigt. ([A]) Keine Offerte Beteiligung an der Absprache eingestanden.

Offertöffnungsprotokoll [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

684. Das Objekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] [erwähnt]. [D] bestätigt zudem die Schutznahme in ihrer Antwort zum Fragebogen vom 25. August 2010.

Gemäss [D] war die Eingabe im [...] und der Zuschlag am […].

685. Bei [D] ist dieser Fall [in den sichergestellten Dokumenten erwähnt], d.h. es ist davon auszugehen, dass der in der Bonusmeldung kurz geschilderte Sachverhalt zutrifft. [D] notiert als Zuschlagsempfänger „ARGE [D] + [J]“ und schreibt beim Wert „2x[...]“ hin. Bei diesem Fall gibt es also ausserordentlich viele Stützofferten, d.h. die Anstrengung [...], möglichst viel Wettbewerb zu erzeugen, schlug dementsprechend fehl.

b) [G]

686. Gemäss [G] bat [D] um Schutz für dieses Objekt. Weitere Mitbewerber (namentlich genannt) werden der Beteiligung an der Absprache bezichtigt (Stützofferte oder Eingabeverzicht).

c) [A]

687. [A] gibt an, dass bezüglich dieses Projekts Gespräche unter den Wettbewerbern stattfanden. [A], [L] und die ARGE [D]/[J] sowie eventuell weitere Mitbewerber seien beteiligt gewesen. Die ARGE [D]/[J] sollte die tiefste Offerte einreichen.

688. Bookmark: Gemäss Outlook-Eintrag eines Mitarbeiters von [A] war am [...] eine Sitzung bei [J] betreffend [...] geplant, also einen Tag vor Eingabefrist des vorliegenden Projekts.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [J]

689. In ihrer Stellungnahme bestreitet [J], zusammen mit [D] eine Schutznahme organisiert zu haben. [J] könne den von [A] vorgelegten Outlook-Eintrag eines [A]-Mitarbeiters über eine angebliche Sitzung bei [J] bezüglich [...] nicht nachvollziehen. Doch sogar wenn die behauptete Sitzung zwischen [D] und [J] stattgefunden hätte, wäre dies noch kein Beweis für das Vorliegen einer Submissionsabsprache, weil Treffen zwischen ARGE-Partnern normal seien. Zudem stellt [J] grundsätzlich die Glaubwürdigkeit der Bonusmeldungen von [D] und [A] in Frage, da diese Unternehmen die Absicht hätten, [J] in ein schlechtes Licht zu rücken. Den Aussagen von [D] und [A] fehle es grundlegend an Beweiskraft.

b) [D]

690. Anlässlich der Anhörung vom [...] Oktober 2011 sagte Herr [[D] AG] Folgendes aus: Die ARGE mit [J] sei eine hervorragende ARGE gewesen. Es sei ein [...] Auftrag gewesen. [D] hätte den alleine fast nicht bewältigen können und wahrscheinlich [J] auch nicht. Deshalb habe man sich zusammengetan. Diese [...] sei auch genau zwischen [...]. Beide hätten die besten Voraussetzungen gehabt, diesen Auftrag in einer Kampfofferte zu holen. Die ursprüngliche Motivation sei gewesen, dass man sich zusammentue, damit sie das beste Angebot machen könnten. Weiter führte [D] aus: „Zu dieser Zeit war es so, dass viele Unternehmungen aber volle Auftragsbücher hatten und da haben wir uns die Frage gestellt, vielleicht schaffen wir es sogar, dafür einen Schutz zu kriegen und wir hatten sehr grosse Anstrengungen betrieben und haben dann – unter vielen Zugeständnissen – da einen Schutz erhalten.“

691. Auf die Rückfrage, ob [J] über den Schutz informiert gewesen sei, sagte [D]: „Wir haben das zusammen gemacht.“ Jeder habe die Hälfte der anderen Mitbewerber übernommen und habe mit diesen Lösungen gesucht.

692. [[D] AG] bestätigte zudem, dass ein Treffen stattfand und man sich mit den Unternehmen abgesprochen habe. Das Projekt sei allerdings […] gewesen, und aufgrund der vorgelegten Akten könne er nicht sicher sagen, ob das bei [J] gewesen sei, und ob [A] da war. So genaue Erinnerungen habe er nicht. Aber es sei ein abgesprochener Auftrag gewesen, das sei so.

693. Die Frage, ob auch [L] um eine Stützofferte angefragt worden sei, bejahte [[D] AG] und auf die Rückfrage, ob [J] oder [D] bei [L] angefragt habe, sagte [[D] AG], dass sie es wahrscheinlich zusammen gewesen seien. Weiter führte [[D] AG] aus, dass [L] auch sehr grosses Interesse am Projekt 80 gehabt habe. „Aber ich weiss, dass wir die ARGE, die [L] da eingegangen ist, die haben wir rausdrängen können. Und er hat uns eine Stützofferte gemacht, hat uns allerdings dann auch im Preis – wie das immer so war – noch deutlich runtergeholt.“

694. Auf die Frage, ob [I] auch eine Stützofferte eingereicht habe, fragte [D] nach, ob [I] eine Eingabe gemacht habe und als dies bestätigt wurde, sagte [D], dass [I] eine Stützofferte eingereicht habe.

c) [L]

695. [L] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte beim vorliegenden Projekt. Die Beweislage sei unvollständig und widersprüchlich. Die Bonusmeldung von [A] beschreibe eine […] mit Eingabefrist vom […], also rund zwei Jahre später als das Projekt 80. Zudem weist [L] darauf hin, dass sie ursprünglich beabsichtigt habe mit [J] eine ARGE zu bilden. Da mit [J] keine Einigung erzielt werden konnte, bildete [L] in der Folge mit [keine ParteA] eine ARGE. Es gebe keine objektiven Gründe dafür, dass [L] mit [keine ParteA] eine ARGE gebildet habe, wenn von vornherein klar war, dass man lediglich eine Stützofferte einreichen wollte.

d) [I] und [Q]

696. [I] und [Q] haben gemäss ihrer Stellungnahme keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung in diesem Fall ausfindig machen können. Sie bringen vor, dass die Aussagen von [G] unglaubwürdig seien. [G] lege keine entsprechenden Belege vor. Aus [den sichergestellten Dokumenten] liesse sich ebenfalls keine Absprachebeteiligung von [I] und [Q] ableiten.

697. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 wendete der Rechtsvertreter von [I] gegen die Aussagen von [D] ein, dass der Umstand, dass [I] eine höhere Offerte als die ARGE [D]/[J] eingereicht habe, nicht bedeuten müsse, dass [I] auch an der Absprache beteiligt gewesen sei. [D] schliesse aus der Eingabe auf die Stützofferte. Zudem stellte er die Frage, ob [D] genaue Erinnerungen habe.

698. Herr [[D] AG] entgegnete darauf, dass sie die Firma [I] hätten ins Boot kriegen müssen, „weil das war so ein wichtiger Mitbewerber, den musste man auch haben, weil sonst hätte man nicht alle unter Kontrolle gehabt. Das war ein ganz grosser Player.“ Und auf die Frage nach genauen Erinnerungen an die Beteiligung von [I] sagte Herr [[D] AG]: „Ich kann mich nicht genau an den Inhalt des Gesprächs erinnern und was und wann.“

699. Ebenfalls während der Anhörung vom [...] Oktober 2011 fügte der CEO von [I] ([…]) noch an, dass Fall 80 ein strategisches Projekt gewesen sei. Er selbst habe bei diesem Projekt mitgearbeitet, weshalb es ihn erstaune, dass jetzt hier eine Absprache stattgefunden haben soll. Neben ihm sei […] und wahrscheinlich […] involviert gewesen. Für ihn sei der Preis von [I] jedenfalls ein Kampfpreis gewesen.

700. In ihrer Stellungnahme vom […] nahm [I] ein weiteres Mal Stellung zu Fall 80. Die ARGE [D]/[J] habe ein Globalangebot abgegeben. Wären sich die Unternehmen sicher gewesen, hätten sie niemals ein Globalangebot abgegeben. Zudem sei Herr […] selbst bei der Kalkulation der Offerte beteiligt gewesen, „von daher kann eine wirksame Abrede sowieso ausgeschlossen werden“. Beweise für die angesichts für die Bedeutung des Projekts unrealistische Abgabe einer Stützofferte durch [I] bestünden einmal mehr keine.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

701. Fall 80 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [J]/[D] [erwähnt]. [D] lieferte an der Anhörung weitere Hintergrundinformationen zum Fall 80. Er erklärte, wie es zur Bildung der ARGE mit [J] und zum Entscheid für die Organisation des Schutzes kam. Die Schilderungen von [D] erweckten den Eindruck, dass sie seiner spontanen Erinnerung entsprangen, sie sind konsistent und die Detaildichte passt zu einem mittlerweile [...] Jahre zurückliegenden wichtigen Projekt für [D]. Die Schilderungen von [D] sind glaubwürdig.

702. Die Aussagen von [D] werden durch [A] bestätigt. [A] sagte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Sachverhalt, wie er vom Sekretariat dargestellt worden sei, sich so zugetragen habe.

703. Dass es im Fall 80 zu einem Schutz kam, ergibt sich schliesslich auch aus der Bonusmeldung von [G].

704. Diese Beweislage kann durch die reflexhafte Bestreitung durch [J] nicht in Frage gestellt werden. [J] bringt letztlich einzig vor, die Bonusmelder seien unglaubwürdig. Das Gegenteil ist der Fall. [D] stellte ihre Rolle in der Organisation des Schutzes von Fall 80 glaubwürdig dar. Die Aussage von [J], dass sie nicht an Absprache beteiligt war, wird somit durch [D], also durch den ARGE-Partner, klar widerlegt. [J] war vollständig an der Absprache beteiligt und hat die Hälfte der Mitbewerber kontaktiert und versucht, eine entsprechende Lösung zu finden. Zudem hat [A] den Sachverhalt bestätigt. Was es mit der Sitzung gemäss Outlook- Eintrag - den [J] auch bestreitet - auf sich hat, kann unter diesen Umständen ohne Einfluss auf das Beweisergebnis offen bleiben.

705. Die Aussage von [L], dass sie nicht an der Absprache beteiligt war, wurde durch [D] widerlegt. [D] konnte sich daran erinnern, dass [L] an Projekt 80 auch interessiert gewesen war. [L] führt gegen ihre Beteiligung in erster Linie ins Feld, dass die Aussagen von [A] den Hinweisen von [G] in der Bonusmeldung widersprechen würden. Hierzu ist zu sagen, dass die Aussagen von [A] in ihrer Bonusmeldung in der Tat unter dem Titel eines anderen Datums aufgeführt sind. [A] hat aber bestätigt, dass sich Fall 80 wie vom Sekretariat dargestellt zugetragen hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Aussagen von [A] in der Bonusmeldung das falsche Datum tragen oder ob sie ein anderes Projekt in derselben Gemeinde betreffen. Auch die weiteren in der Stellungnahme von [L] vorgebrachten Einwände sprechen nicht gegen das Vorliegen einer Absprache. [L] brachte vor, eine ARGE-Bildung hätte gar keinen Sinn gemacht, wenn sie ohnehin eine Stützofferte eingereicht hätte. Gemäss [D] war die Zusage einer Stützofferte durch [L] aber nicht von Anfang an gesichert. [L] hätte „rumgekriegt“ werden müssen. Somit spricht die ARGE-Bildung an sich keineswegs gegen die Beteiligung an einer Submissionsabrede. Zudem wurde mehrfach erwähnt, dass es insbesondere bei Einladungsverfahren wichtig war, Offerten einzureichen, um in der Erinnerung des Bauherrn zu bleiben. Dadurch würden die Chancen steigen, bei ähnlichen Projekten [I]ut angefragt zu werden. Da bei einer Absprache normalerweise relevante Informationen ausgetauscht werden, hält sich der Aufwand für die stützenden Unternehmen in Grenzen.

706. Auch die Bezichtigungen gegen [I] sind glaubwürdig. Fall 80 ist ein wichtiges Projekt mit [...]. Wäre [I] partout nicht bereit gewesen, sich an der Abrede zu beteiligen, könnte sich [D] mit Sicherheit daran erinnern. Dagegen wirken die Gegenargumente von [I] zu pauschal: Eine wirksame Abrede könne sowieso ausgeschlossen werden, weil der CEO bei der Kalkulation dabei gewesen sei. Dabei fällt auf, dass [I] lediglich sagt, es könne eine „wirksame Abrede“ ausgeschlossen werden. Eine unwirksame Abrede zwischen [D]/[J] und [I] schliesst sie damit nicht aus. Bezeichnenderweise war gemäss [I] (zumindest vermutlich) auch […] an der internen Ausarbeitung des Projekts 80 beteiligt. […] wurde insbesondere von [K] mehrfach als direkter Ansprechpartner für Abreden genannt (z.B. Fall 9). Schliesslich spricht auch die Globalofferte von [D]/[J] nicht gegen das Vorliegen einer Abrede, wurde doch der Eingabepreis von [D]/[J] gemäss [D] zumindest von [L] noch nach unten gedrückt.

707. Zur Beteiligung von [H] und [Q] ist schliesslich auf die Bezichtigung durch [G] zu verweisen. [D] hat zudem ausgesagt, dass sie alle Submittenten unter Kontrolle gehabt habe. Auch ihnen gegenüber kann davon ausgegangen werden, dass sich [D] an eine explizite Weigerung, an der Submissionsabrede mitzumachen, erinnern könnte.

E. Ergebnis

708. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 80 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D]/[J] (Schutz) und [L], [I], [Q], [H] und [K] und [A] (Stützofferten bzw.

Bid-suppression) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 81: [...]

A. Ausschreibung

709. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 81: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[J] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte.

[K] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[L] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

Protokoll [...] vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

710. [...] wurde [D] geschützt und usanzengemäss fehlt dieser Fall [in den sichergestellten Dokumenten]. Dort sind die [...] des Projekts [...] registriert, weil [D] bei diesen Fällen eine Stützofferte zum Schutz von [L] eingereicht hat, während sie bei [...] selber geschützt worden ist. In ihrer Antwort zum Fragebogen vom 25. August 2010 hat [D] die Schutznahme für [...] eingestanden.

b) [K]

711. Laut Bonusmeldung [K] fand bei [D] eine Besprechung statt, an der [D], [L], [J] und [K] teilnahmen. [D] und [L] wollten die Arbeiten ausführen. [J] und [K] erklärten sich bereit, höher zu offerieren. [...] wurden aufgeteilt unter [D] [...] und [L] ([...]

712. Die Bonusmeldung [K] legt die Koordination von drei unterschiedlichen Objekten [...] offen. Der Bonusmeldung liegt das [...]protokoll mit diesen drei [...] vor, die in der Sitzung vom [...] jedes für sich behandelt und entschieden worden sind. Daraus ergeben sich die nach [...] aufgeteilten Fälle 81 bis 83.

c) [L]

713. Bei [L] wurden Dokumente betreffend diese drei [...] gefunden. Es sind aber keine Beweismittel ersichtlich.

C. Stellungnahme der Parteien und Anhörungen

a) [J]

714. [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Für die angebliche Besprechung bei [D] bringe [K] keine Beweise vor. [J] könne die Besprechung nicht nachvollziehen. Der Vorwurf des Sekretariats könne sich einzig auf die Aussage der Selbstanzeigerin [K] abstützen. Dies genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer Submissionsabsprache nicht. Die „faktische“ Bezichtigung durch [D] sei zu unsicher. Selbst wenn darin aber eine Bezichtigung liegen sollte, würde dies als Nachweis für das Vorliegen einer Submissionsabsprache nicht genügen, da offensichtlich sei, dass sich die Aussagen der beiden Selbstanzeigerinnen nur deckten, um [J] unrechtmässig zu beschuldigen.

b) [L]

715. [L] hat in ihrer Stellungnahme vom […] eingestanden, bezüglich [...] (Fall 81) eine Stützofferte zugunsten von [D] eingereicht zu haben.

c) [D]

716. Anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober hat [D] bestätigt, dass [J] beim vorliegenden Projekt (Fall 81) zu ihren Gunsten eine Stützofferte eingereicht hat.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

717. Das schutznehmende Unternehmen [D] hat die Schutznahme eingestanden. Dies wird auch bestätigt durch [L] und [K]. Zudem gestehen sie ihre Beteiligung an der Absprache ein. [J] scheint dieser Beweislage das Bild „alle gegen [J]“ entgegenstellen zu wollen und bestreitet jegliche Beteiligung an der Absprache. Ihre pauschale Rückweisung der Aussagen der Bonusmelder entkräftet das Beweisergebnis aber in keiner Weise. Die Darlegungen der anderen Unternehmen sind glaubwürdig. E Ergebnis

718. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 81 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und [L], [K] und [J] (Stützofferten) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 82: [...]

A. Ausschreibung

719. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 82: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[D] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [L] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte.

Wird durch [L] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] Stützofferte eingestanden.

Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [L] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

720. Siehe Ausführungen zum Fall 81.

C. Stellungnahmen und Anhörungen

a) [L]

721. [L] hat in ihrer Stellungnahme vom [...] eingestanden, bezüglich […] (Fall 82) durch [D], [J] und [K] geschützt worden zu sein.

b) [J]

722. [J] bestreitet mit Verweis auf ihre Ausführungen zu Fall 81 die Einreichung einer Stützofferte.

D. Auswertung

723. Fall 82 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Ausser [J] haben alle übrigen Submittenten ihre Beteiligung eingestanden. [L] und [K] haben [J] aber glaubwürdig der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt (siehe des Weiteren die Ausführungen zu Fall 81).

E. Ergebnis

724. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 82 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [D], [K] und [J] (Stützofferten) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 83: [...]

A. Ausschreibung

725. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 83: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutznahme eingestanden.

[D] Stützofferte eingestanden.

[...] Wird durch [L] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[J] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte.

Wird durch [L] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] Stützofferte eingestanden.

Wird durch [D] faktisch der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [L] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Protokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

726. Siehe Ausführungen zu Fall 81.

C. Stellungnahmen und Anhörungen

a) [L]

727. [L] hat in ihrer Stellungnahme vom [...] 2011 eingestanden, bezüglich […] (Fall 83) durch [D], [J] und [K] geschützt worden zu sein.

b) [J]

728. [J] bestreitet mit Verweis auf ihre Ausführungen zu Fall 81 die Einreichung einer Stützofferte.

D. Auswertung

729. Fall 83 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Ausser [J] haben alle übrigen Submittenten ihre Beteiligung eingestanden. [L] und [K] haben [J] aber glaubwürdig der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt (siehe des Weiteren die Ausführungen zu Fall 81).

E. Ergebnis

730. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 83 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [D], [K] und [J] (Stützofferten) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 84: [...]

A. Ausschreibung

731. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 84: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

100 Offerte [L] an [K]. [J] [34]

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[T] [...]

Die Höhe der Offerte von [J] scheint ein anderes Projekt zu betreffen.

Weitere Unter- Werden durch [K] der Einreichung von Stützofferten bezichtigt. nehmen Offen

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

732. Laut Bonusmeldung [K] fragte [L] an, ob [K] eine höhere Offerte einreichen könnte. [K] willigte ein und offerierte für CHF 118830.45. In der Bonusmeldung wird weiter festgehalten: „Damit [K] die aufwändige Offertkalkulation nicht selbst durchführen musste, übergab … [Name des Zuständigen bei [L]] ihre Offerte an [K] (Offertbetrag CHF [100]).“ Die Offerte [L] ist der Bonusmeldung beigelegt. [K] kann sich an die Namen der weiteren Unternehmen nicht erinnern.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

733. Keine der von diesem Fall betroffenen Parteien hat sich weiter zu diesem Projekt geäussert bzw. den Sachverhalt bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

734. [K] hat ihre Stützofferte zugunsten von [L] eingestanden und [L] glaubwürdig der Schutznahme bezichtigt. Die Aussagen von [K] werden durch die Einreichung der von [L] an [K] versandten Offerte gestützt.

E. Ergebnis

735. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 84 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 85: [...]

A. Ausschreibung

736. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 85: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[B] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

Handschriftliche Notizen von [K].

100 Wird durch [F] der Schutznahme bezichtigt.

[F] [...] Stützofferte eingestanden.

[I] Wird in der Bonusmeldung [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [F] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[M] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Wird durch [F] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

737. Siehe Ausführungen zum Fall 14.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [B]

738. Im Antrag wurden [B] […] Schutznahmen zur Last gelegt ([…]). [B] bestreitet ihre Abredebeteiligung in den Fällen […] und stellt den Antrag: „Der Basisbetrag ist unter Berücksichtigung unserer Einwände neu zu ermitteln (nur […] und nicht […] Schutznahmen). Da zudem nur noch […] Fälle in der Liste der verbleibenden Umstände verbleiben, ist ein Zuschlag vom max. 50% angemessen.“ Sie bestreitet den Sachverhalt im Übrigen aber nicht.

b) [M]

739. [M] stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, für die Bewertung der erschwerenden Umstände ihrer Sanktion nur mehr die Fälle […] und […] zu berücksichtigen. Sie bestreitet den Sachverhalt im Übrigen aber nicht.

c) [I]

740. [I] bestreitet ihre Beteiligung an einer Submissionsabrede. Es lägen nur unbewiesene und unglaubwürdige Bezichtigungen vor. [I] verweist sodann auf die Ausführungen zu Fall

14. Bemerkenswert sei schliesslich, dass das Sekretariat in den parallel vergebenen Fällen

47 und 48 die Beweislage offenbar für nicht als genügend erachtet habe, und die Fälle nicht in den Antrag aufgenommen habe. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Antrag seien [I] die Fälle […] angelastet worden. Gemeint seien aber wohl die Fälle 47 und 48 gewesen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

741. Die Aussage von [B] stellt ein implizites Eingeständnis für die ihr in Fall 85 vorgeworfene Schutznahme dar. Auch [M] gesteht ihre Abredebeteiligung in Fall 85 implizit ein.

742. Die allgemein gehaltene Bestreitung von [I] und die Hinweise zur Glaubwürdigkeit verfangen nicht. [K] hat die Sachlage klar dargestellt. [F] hat weitere Informationen dazu geliefert und [I] ebenfalls der Beteiligung an der Abrede von Fall 85 bezichtigt. Wie von [I] richtig erkannt, handelt es sich jedoch nicht um die Fälle 45 und 46, sondern um die Fälle 47 und

48. Für weitere Ausführungen wird auf Fall 14 verwiesen.

E. Ergebnis

743. Damit ist bewiesen, dass es in Fall 85 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [B] (Schutz) und [M], [I], [K] und [F] (Stützofferte) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 86: [...]

A. Ausschreibung

744. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 86: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[T] Wird durch [K] der Schutznahme bezichtigt.

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

[D] vermutet, dass ein Schutz erteilt wurde.

100 Zuschlag.

[A] [...] Stützofferte zugunsten [T] eingestanden.

[D] [D] vermutet, dass ein Schutz erteilt wurde; Eingabesumme gemäss [...] Schreiben vom […].

[J] [...]

[K] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] Wird durch [K] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Eingabesumme gemäss Stellungnahme vom […].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [K]

745. Laut Bonusmeldung [K] kontaktierte [T] die [K] und bat darum, dass [K] höher rechnen würde. Gemäss Erinnerung des Verantwortlichen von [K] gab es damals dazu eine Besprechung, die bei [D] durchgeführt wurde. Dem Wunsch von [T] wurde entsprochen. [K] offerierte die Arbeiten zu Netto CHF [>100].

b) [A]

746. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass es bezüglich dieses Projekts Gespräche zwischen ihr und [T] gab. Weitere Beteiligte sind nicht mehr nachvollziehbar. [T] sollte die tiefste Offerte einreichen.

c) [D]

747. Der Fall ist in [den sichergestellten Dokumenten] nicht [erwähnt]. [D] vermutet einen Schutz zugunsten [T] und entsprechend auch die Einreichung einer Stützofferte von [D].

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [T] und [L]

748. [L] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Die Bezichtigung von [K] werde nicht substantiiert. Es fehlten weitere Angaben. [T] äussert sich nicht zum Projekt 86 bzw. bestreitet den Sachverhalt nicht.

b) [A]

749. [A] äussert sich zu Fall 86 nur bezüglich dem Aussenwettbewerb. Sie bringt vor, im Fall

86 zeige sich deutlich, dass durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen Aussenwettbewerb erzeugt worden sei, indem die Abredepartner auch die übrigen, nicht verfälschten Angebote hätten unterbieten müssen. [J] habe als nicht an der Abrede beteiligter Wettbewerber mit CHF [>100] eine gut CHF […] über dem obsiegenden Angebot von [T] liegende Offerte eingereicht.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

750. [G] und [A] haben ihre Beteiligung an der Abrede mit [T] eingestanden. Die Bezichtigung von [G] gegen [L] ist glaubwürdig, zumal [G] auch [D] bezichtigte, was sich mit deren Vermutung deckt, dass es in diesem Projekt zu einem Schutz gekommen ist.

751. Zu den Ausführungen von [A] zum Aussenwettbewerb ist Folgendes zu sagen: [A] geht offenbar davon aus, dass eine Preisabrede zwischen vier von fünf Submittenten den Wettbewerb nicht in erheblicher Weise verzerrt. Sie scheint davon auszugehen, dass die vier Abredepartner unter sich einen Preis ausmachen könnten, der immer noch einem Marktpreis

entspricht. Dieser Betrachtungsweise ist mit einem Verweis auf die Erwägungen zu widersprechen (siehe unter Rz 1002).

E. Ergebnis

752. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 86 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [T] (Schutz) und jeweils [L], [D] und [A] (Stützofferten) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 87: [...]

A. Ausschreibung

753. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 87: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[Q] Keine Eingabe Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

754. Laut Bonusmeldung [G] kontaktierte [G] die [Q] und erhielt von dort den Bescheid, dass [Q] kein Interesse an den Arbeiten hat.

755. Die Bonusmeldung [G] deckt die Koordination dieses Falles auf. Eine Koordination liegt insoweit vor, als [G] offenbar eine Stützofferte bewirkt hat, obschon [Q] angeblich kein Interesse an den Arbeiten hatte. Daraus erhellt, dass in der Branche offenbar die Auffassung herrscht, in einem solchen Fall „Konkurrenz“ zu simulieren. Eingaben von Stützofferten sind auch in anderen Fällen anzutreffen, bei denen die Submittenten kein Interesse (z.B. Fall 31 [S], Fall 40 [K] oder Fall 65 [K]) hatten, die Arbeiten auszuführen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

756. Zum Sachverhalt des Falls 87 sich hat keine Partei weiter geäussert ([G] bringt lediglich vor, sie habe den Fall als erste gemeldet, worauf unter Rz 1165 ff. eingegangen wird) bzw. der Sachverhalt wurde nicht bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

757. [G] hat ihre Schutznahme eingestanden. Weiter hat sie ausgesagt, dass ihr von [Q] mitgeteilt wurde, dass diese kein Interesse an den Arbeiten habe. Dies deckt sich mit der Aussage von [Q], dass sie tatsächlich keine Offerte eingereicht hat.

E. Ergebnis

758. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 87 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [Q] (Bid-suppression) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 88: [...]

A. Ausschreibung

759. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten [...] mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 88: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[H] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt. Gemäss [..] hat [H] keine Eingabe für dieses Objekt gemacht. Im Schreiben vom […] wurde diese

100 Information korrigiert.

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

(keine Partei) [...]

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[U] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. ([A]) [...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [G]

760. Laut Bonusmeldung bat [H] bei [G] um Schutz. Da [H] immer [...] (keine Partei), als Unterakkordanten und Materiallieferanten einsetzte, hatte damals [G] [...] ohnehin keine Chance, den Zuschlag zu erhalten.

761. Die Bonusmeldung [G] zeigt die Koordination dieses Falles durch [H] auf. Eine Koordination liegt insoweit vor, als [H] offenbar eine Stützofferte von [G] bewirkt hat, obschon [G] nach eigener Darstellung in der Bonusmeldung chancenlos für diese Arbeiten war. Trotzdem hat [G] eine Stützofferte eingereicht. Das entspricht offensichtlich der unter Fall 87 dargelegten Branchenusanz (Eingaben von Stützofferten auch bei fehlendem Interesse).

b) [A]

762. In der 1. Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich dieses Projekts Gespräche zwischen ihr, [H] und eventuell weiteren Mitbewerbern stattfanden. [H] sollte gemäss [A] die tiefste Offerte einreichen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

763. Zum Sachverhalt des Falls 88 hat sich keine Partei weiter geäussert ([G] bringt lediglich vor, sie habe den Fall als erste gemeldet, worauf unter Rz 1157 ff. eingegangen wird) bzw. der Sachverhalt wurde nicht bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

764. Sowohl [G] wie auch [A] haben die Einreichung einer Stützofferte eingestanden. Sie bezichtigten [H], welche auf eine Stellungnahme verzichtet hat, glaubwürdig der Einreichung einer Stützofferte.

E. Ergebnis

765. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 88 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [H] (Schutz) und jeweils [G] und [A] (Stützofferten) kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 89: [...]

A. Ausschreibung

766. [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 89: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[G] 100 Schutznahme eingestanden.

[...] (keine Partei) Offen

[...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. (keine Partei) Offen

[L] [...]

Offertabsage vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

767. Laut Bonusmeldung [G] telefonierte [G] mit [...] (keine Partei) und besprach einige Preise. Mehr geht aus der Bonusmeldung nicht hervor. Unklar ist, ob [G] auch mit den anderen beiden Anbietern noch gesprochen hatte.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien [L]

768. [L] bringt vor, in den Erwägungen sei kein Vorwurf gegen sie zu entnehmen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

769. [G] hat ihre Schutznahme eingestanden. Sie sagt weiter aus, sie habe mit [...] (keine Partei) einige Preise besprochen. Diese Aussage kann nicht gegen [L] verwendet werden.

E. Ergebnis

770. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 89 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [G] (Schutz) und [...] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 90: [...]

A. Ausschreibung

771. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 90:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[H] Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

E-Mail von [H] an [G].

100 Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

[A] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[...] Stützofferte eingestanden.

[G] [...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

[Q] [...] Wird durch [G] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

Vergabeschreiben [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

772. Laut Bonusmeldung [G] teilte ihr [H] telefonisch mit, dass [H] dieses Objekt will und [G] gebeten wird, höher zu rechnen. [H] schickte [G] per E-Mail die Nettosumme ihrer Offerte mit der Bitte, auf die Einheitspreise 3% dazu zu rechnen.

773. Eine Kopie der E-Mail von [H] an [G] wurde beigelegt. Aus dieser E-Mail geht hervor, dass [H] der [G] nebst der Preisangabe – CHF [100] zu ihrer Offerte – auch noch eine „Sia

451 Schnittstelle von der oben erwähnten Submission“ angibt.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [J]

774. [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Das Sekretariat stütze seinen Vorwurf gegenüber [J] einzig auf die unbewiesene Behauptung der Selbstanzeigerin [G]. Zusätzliche Beweise würden sich im Antrag nicht finden.

b) [A]

775. [A] äusserte sich in ihrer Stellungnahme erstmals zu diesem Projekt und gesteht ihre Stützofferte ein. [G] habe [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. Dieser Vorwurf treffe zu.

c) [Q]

776. [Q] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. [Q] werde lediglich als beteiligtes Unternehmen erwähnt, mehr Informationen würden nicht vorliegen. Da es sich bloss um eine von tausenden Submissionen handelte, dürfte davon auszugehen sein, dass [G] [Q] aufgrund der Liste des Baumeisterverbands anschuldigt.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

777. [G] hat die Einreichung einer Stützofferte eingestanden. Sie erklärt, dass sie von [H] kontaktiert worden ist, dass also [H] einen Schutz zu ihren Gunsten organisiert hat. In einer solchen Konstellation wird [H] auch mit den anderen Submittenten eine Abrede gesucht haben. [A] bestätigt dies und gesteht ein, dass sie in Projekt 90 auch eine Stützofferte eingereicht hat, was die Bonusmeldung von [G] stützt. Entgegen den Bestreitungen von [J] und [Q] ist damit erstellt, dass auch [Q] und [J] an der Abrede beteiligt gewesen sind. Ihre Bestreitungen sind im Gegensatz zu den Aussagen von [G] und [A] nicht glaubwürdig.

E. Ergebnis

778. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 90 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [H] (Schutz) und jeweils [A], [Q], [J] und [G] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 91: [...]

A. Ausschreibung

779. [...] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 91:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] 100 Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

Schutznahme indirekt eingestanden. [A] [...] Stützofferte eingestanden. [D] [...] Stützofferte eingestanden. [J] [...] Kontakt mit [D].

[J] wurde kontaktiert, habe sich aber nicht auf eine Koordination eingelassen.

Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt. [T] [...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

780. Gemäss [sichergestellten Dokumenten] wurde [L] bei diesem Projekt geschützt. [D] hat eine Stützofferte von ca. [100] zugunsten von [L] eingereicht.

b) [A]

781. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich dieses Projekts Gespräche zwischen ihr, [J], [D], [T] und [L] stattfanden. Letztere sollte die tiefste Offerte eingeben.

c) [J]

782. In den elektronischen Daten von [J] wurde eine Telefonnotiz der Sekretärin vom […] an […] ([J]) gefunden. Laut dieser Notiz war ein Termin zur „Besprechung Offerte [...]“ am [...] (zwei Tage vor dem Eingabetermin) bei [D] vorgesehen. Gemäss Übersicht von Herrn [[D] AG] (Ausdruck von infobau.ch mit Datum [...] gab es in [...] nur ein Projekt zu diesem Zeitpunkt, bei dem [D] offeriert hat. Vermutlich diente diese Sitzung zur Koordination der Offerten, da es sich nicht um eine ARGE handelte. Aufgrund der Bonusmeldung ist davon auszugehen, dass zumindest ein Vertreter von [L] ebenfalls an dieser Sitzung teilgenommen hat.

Die Höhe der Offerten bezieht sich auf Projekte [X + Y]. Bei den anderen Unternehmen nur auf das Projekt [X].

Vgl. Fn 95.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

783. In ihrer Stellungnahme zu den Bookmarks und zum Fragebogen gibt [J] an, dass dieses Projekt im Zusammenhang mit der E-Mail vom […] stehe. [J] wurde bezüglich dieses Projekts kontaktiert, habe sich jedoch nicht auf eine entsprechende Koordination eingelassen.

784. [J] bestreitet die Einreichung einer Stützofferte. Das Sekretariat habe sich widersprüchlich verhalten, weil es selbst gesagt habe, dass [J] sich auf die Koordination nicht eingelassen habe. Sodann stelle das Sekretariat nur eine Vermutung an, dass die behauptete Sitzung zwischen [J] und [D] der Koordinierung der Offerten gedient haben könnte. Eine solche Vermutung genüge dem notwendigen Beweismass allerdings nicht. Im Ergebnis basiere der Vorwurf gegen [J] lediglich auf den Aussagen der Selbstanzeigerin [A] sowie allenfalls den unbewiesenen Behauptungen von [D]. Deren Glaubwürdigkeit sei zweifelhaft.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

785. Fall 91 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten von [L] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [L] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. [L] gesteht indirekt ihre Schutznahme (vgl. Ausführungen zu Fall 20).

786. [T] und [J] werden zudem glaubwürdig an der Beteiligung an der Abrede bezichtigt.

787. Zu Beteiligung von [J] ist zu sagen, dass die Bezichtigung von [A] für sich alleine durchaus genügt, um die Beteiligung von [J] an der Abrede zu beweisen. Dass die Ausführungen zur behaupteten Sitzung zwischen [J] und [D] nur Vermutungen darstellen würden, ändert nichts an den Aussagen von [A] und der Tatsache, dass Projekt 91 in [den sichergestellten Dokumenten erwähnt] ist. Fest steht also, dass es im Fall 91 zu einer Abrede kam, an der [D] beteiligt war. Zudem steht fest, dass [J] mit [D] am [...] um 11 Uhr, also zwei Tage vor Eingabefrist, eine Besprechung bei [D] zum Thema „Offerte [...]“ vereinbart hatte. [J] erklärt nicht, was an diesem Treffen hätte besprochen werden sollen. Gegen die aufgrund der Aktenlage plausible Vermutung, dass es bei der Sitzung um die Beteiligung von [J] an der Abrede gegangen sei, bringt [J] lediglich vor, sie habe sich nicht auf eine Koordination eingelassen. Was Ziel der Besprechung war, was genau besprochen werden sollte, weshalb sich [J] überhaupt dazu entschlossen hat, an einer Besprechung mit [D] teilzunehmen, dazu schweigt [J]. Die Ausführungen von [J] sind nicht geeignet, die Beweislage zu ändern: [J] hat sich auch im Fall 91 an einer Abrede über die Steuerung des Zuschlags beteiligt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Sekretariat bereits im Antrag festgehalten hat, dass dem Hinweis von [J], wonach [J] zwar kontaktiert worden sei, sich aber nicht auf eine Koordination eingelassen habe, nicht gefolgt werde. Ein Widerspruch – wie von [J] behauptet – lag also im Antrag nicht vor.

E. Ergebnis

788. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 91 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und jeweils [D], [A], [J] und [T] (Stützofferten) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 92: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 93: [...]

A. Ausschreibung

789. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 93:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE ([A]/[...] Objekt in [sichergestellten Dokumenten]. (keine Partei)

100 Handnotizen von [L]. /[L]) [...] (keine Partei) [...]

[C] [...] Handnotizen von [L].

[D] Keine Eingabe: Eingabeverzicht eingestanden. [H] [...]

Erne Keine Eingabe: Eingabeverzicht (Handnotizen von [L]).

Offertöffnungsprotokoll [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

790. Gemäss der [sichergestellten Dokumenten] wurde die ARGE […] bei diesem Projekt geschützt. [D] hat selber keine Offerte für dieses Projekt eingereicht.

b) [L]

791. Im Ordner „ARGE [...]“ von [L] wurden mehrere handschriftliche Notizen gefunden, welche auf eine Koordination der Offerten im Vorfeld der Eingabefrist hinweisen. Gemäss handschriftlichen Notizen von [L] fand am [...] eine Besprechung statt. Diese Besprechung fand offenbar zwischen den drei ARGE-Partnern [L], [...] und [A] statt. Es ist unklar, ob andere Unternehmen an dieser Besprechung teilnahmen. Z.B. ist angemerkt „[P] am Tisch in Aarau“. Die Namen von neun Konkurrenten tauchen in den handschriftlichen Notizen auf. Es könnte sein, dass die neun aufgezählten Konkurrenten bei der Besprechung vom [...] am Tisch waren, aber es liegt hierfür kein eindeutiger Beweis vor. Drei Konkurrenten sind mit einem „Haken“ bezeichnet: [I], [C] und […]. Bei [I] ist noch angemerkt „k.E“. Das Sekretariat interpretierte diese Hinweise im Antrag folgendermassen: [I] wird keine Eingabe einreichen, [C] und […] sind einverstanden, die ARGE zu schützen. […] hat keine Offerte eingereicht, war aber offensichtlich Subunternehmer der ARGE für einen Betrag von ca. CHF [...] Franken. [C] hat die höchste Offerte eingereicht, was die Vermutung einer Stützofferte bestätigt. Bei [H], welche auch eine Offerte eingereicht hat, gibt es keine Haken; darum ist es unklar, ob sie auch an der Absprache teilgenommen hat. Bei [...] steht „nein → [Name]“.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [A]

792. [A] äussert sich in ihrer Stellungnahme vom […] zum ersten Mal zu diesem Fall. [A] bestreitet eine Schutznahme. Es habe zwar ein Treffen „mit Wettbewerbern“ stattgefunden, dieses sei aber einzig auf die Bildung einer ARGE ausgerichtet gewesen. Dies würden auch die vom Sekretariat gefundenen Beweismittel belegen. Die Vermerke und Haken hinter den Namen der übrigen Wettbewerber seien für [A] nicht nachvollziehbar. Sie könnten auch bloss bedeuten, dass die betreffenden Unternehmen an Submissionsverfahren teilnehmen würden. Die Schlüsse des Sekretariats würden insgesamt bloss auf Mutmassungen beruhen. Selbst bei Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei jedoch keine Absprache nachgewiesen. Die eingegebenen Preise seien nämlich sehr unterschiedlich ausgefallen. Bei einer Absprache wäre aber genau das Gegenteil der Fall. Somit bestünden unüberwindbare Zweifel an der Darstellung von Fall 93 im Antrag.

b) [L]

793. In ihrer Stellungnahme bestreitet [L], dass dieses Projekt abgesprochen war. Die eingetragenen Haken neben den Namen würden gemäss [L] lediglich bedeuten, dass die ARGE-Partner erwarteten, dass die entsprechenden Firmen eine Offerte einreichen würden, da sich diese bereits beim Schweizerischen Baumeisterverband gemeldet hätten.

794. Die Bemerkung „k.E.“ hinter dem Namen [I], würde lediglich bedeuten, dass von [I] „keine Eingabe bei der Meldestelle des Baumeisterverbands“ getätigt wurde.

795. Während der Anhörung vom [...] Oktober 2011 konnten die Vertreter von [L] die Bedeutung dieser Haken nicht eindeutig erklären.

796. Betreffend die handschriftliche Anmerkung „[...] sucht dringend Sehr kritisch [...] /[Name]“ „Tausch nein“ vermutet Herr [[L] AG], dass hier lediglich auf die unvorteilhafte Referenz der [...] bei der Gemeinde verwiesen worden sei. Das Wort „dringend“ sei so zu verstehen, dass [...] unbedingt bei der ARGE teilnehmen wollte.

797. In ihrer Eingabe vom […] nach den Anhörungen bestätigt [L] die schriftliche Stellungnahme. Sie führt aus, dass die Vermerke zu den Namen der Wettbewerber den Ursprung in einer Submittentenliste haben. „Aufgrund der Plattform des Schweizerischen Baumeisterverbandes war offensichtlich, wer Interesse am besagten Projekt zeigte. Einzig aus diesem Grund wurden die Namen mit einem Haken versehen“.

c) [C]

798. [C] bestreitet in der Stellungnahme sowie anlässlich der Anhörung mit ähnlichen Argumenten wie [L] und [A] eine Stützofferte beim vorliegenden Projekt eingereicht zu haben.

d) [I]

799. [I] nimmt keine Stellung zu diesem Fall.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

800. Die WEKO hält zunächst fest, dass der Fall 93 in [den sichergestellten Dokumenten] erwähnt ist. Damit ist erwiesen, dass [D] mit der ARGE [A]/[…]/[L] Gespräche geführt und diese geschützt hat, indem er auf die Einreichung einer Offerte verzichtete.

801. Die bei [L] gefundenen Dokumente liefern Beweise über die übrigen Teilnehmer an der Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags. Die WEKO folgt der Interpretation des Sekretariats. Die WEKO erachtet sowohl die schriftlichen wie auch die mündlichen Ausführungen von [L] als widersprüchlich. So zum Beispiel in der schriftlichen Stellungnahme zu den Vermerken zu [I]: Neben dem Namen [I] gibt es in der handschriftlichen Notiz von [L] sowohl einen Haken wie auch den Zusatz „k.E.“. [L] sagt aus, dass mit dem Haken gemeint sei, dass sie damit gerechnet habe, dass der Wettbewerber aufgrund des Eintrags auf der Plattform des SBV eine Offerte einreichen würde. „K.E.“ wiederum bedeute, dass [I] nicht auf der Plattform des SBV eingetragen sei. Gemäss der Logik von [L] müsste dies bedeuten, dass [I] zugleich in der Plattform des Baumeisterverbandes eingetragen war und gleichzeitig nicht eingetragen war.

802. Die mündlichen Ausführungen haben keine weiteren Hinweise dazu geliefert.

803. Aus der Anhörung vom [L] bleibt weiter unklar, ob [...] bei der Plattform eingetragen war oder nicht. Bedeutend ist dagegen die Aussage von [L] am Schluss: „Ganz sicher ist er nicht mit uns konfrontiert worden.“ Es ist bemerkenswert, dass [L] verneint, mit [...] konfrontiert gewesen zu sein, obwohl dieses Unternehmen zusammen mit der zuständigen Person zwei-

fach im Ordner von [L] erwähnt ist. Wenn [L] mit [...] tatsächlich keinerlei Kontakt gehabt hätte, hätte sie wohl kaum das Unternehmen geschweige denn die zuständige Person in ihren Notizen genannt.

804. Auch im Nachtrag zu den Anhörungen, nachdem gemäss dem Rechtsvertreter von [L] diverse Bemühungen vorgenommen wurden, mit Einbezug sämtlicher involvierter Personen die genauen Abläufe zu rekonstruieren, konnte keine schlüssigen Erklärungen zu den genannten Notizen geliefert werden, die die oben aufgeführte Interpretation widerlegen könnte.

805. [A] bestätigt, an der Besprechung vom [...], zu welchen [L] die Notizen verfasst hat, teilgenommen zu haben. Sie bringt jedoch vor, dass die Haken in den Notizen von [L] auch einfach bedeuten könnten, dass die entsprechenden Unternehmen eine Eingabe machen würden. Diese Interpretation widerspricht jener von [L] und ist im Übrigen unrichtig. Hinter dem Namen [I] befindet sich ein Haken und diese hat keine Offerte eingereicht.

806. [A] und [L] weisen sodann darauf hin, dass die verhältnismässig grossen preislichen Unterschiede der eingereichten Offerten gegen eine Absprache sprechen würden. Es ist möglich, dass die ARGE für die anderen Bewerber nicht berechnet hat, wie hoch deren Eingabe sein soll. Für eine Absprache ist ein Austausch von Offertsummen nicht unabdingbar, sondern nur die Zusicherung eines Unternehmens, dass es beim betreffenden Projekt zurückstehen werde. Folglich kann aus dem Umstand, dass sehr unterschiedlich hohe Offertsummen eingereicht wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass keine Absprache stattfand.

807. Zusammenfassend steht aufgrund [der sichergestellten Dokumente] fest, dass es sich bei Fall 93 um ein abgesprochenes Projekt handelt. Aufgrund der Notizen kommt die WEKO zudem zum Schluss, dass nicht nur [D] die ARGE [A]/[...]/[L] geschützt haben. „[...] sucht dringend sehr kritisch“ und das „nein“ hinter dem Namen von [...] bedeutet, dass [...]. nicht an der Absprache teilnehmen wollte. Dass dies bedeute, dass [...] in die ARGE wolle, und dass sie möglicherweise eine schlechte Reputation bei der Gemeinde hätte, wird als Schutzbehauptung [L]s betrachtet. Aus dem Haken hinter dem Namen von [C] ergibt sich, dass zwischen [L] bzw. der ARGE um [L] einerseits und [C] andererseits ein Kontakt bestand und dass [C] bereit war, eine Stützofferte einzureichen. Diese Interpretation ist einleuchtend und schlüssig. Die in den Stellungnahmen und Anhörungen vorgebrachten Interpretationen der Parteien dagegen sind widersprüchlich und können die von der WEKO vorgenommene Interpretation nicht widerlegen.

E. Ergebnis

808. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 93 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [A], [L] (Schutz) und [D] (Eingabeverzicht) und [C] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 94: [...]

A. Ausschreibu

809. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Arbeiten in Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 94:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[K] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

100 Beweismittel: act. […] und act. […].

Gemäss [K] keine Eingabe. [D] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] Stützofferte: Beweismittel act. […], act. […].

[...] Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

810. Dieses Projekt ist in [den sichergestellten Dokumenten erwähnt]: „[…] [K], [Datum]“. [D] hat auch im Fragebogen die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [K] eingestanden.

b) [L]

811. Bei [L] wurde ein Schreiben von [K] mit zwei Offerten gefunden. Die Eingabesumme für [...] betrug [56] CHF, jene für [...] [44] CHF. [L] offerierte anschliessend für […] CHF und […] CHF. Im Begleitschreiben zu den beiden Offerten heisst es: „Dies sind unsere Preise. Bitte um 3-5% anheben. Bitte anschliessend alles vernichten.“

812. Aus diesen Dokumenten ist klar ersichtlich, dass zum einen [K] [L] zur Eingabe einer Stützofferte aufgefordert hat und dass [L] diese Anweisung auch befolgt hat.

813. [L] hat die Einreichung einer Stützofferte zugunsten [K] eingestanden.

C. Stellungnahmen und Anhörung der Parteien

814. [K] sagt in ihrer Stellungnahme, dass sich ihr Geschäftsführer nicht daran erinnern könne, ob es zu diesem Objekt ein Absprache gegeben habe. Aufgrund der im Rahmen der Untersuchung durch das Sekretariat gewonnenen Erkenntnisse müsse [K] aber von einer Absprache ausgehen.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

815. Zu Fall 94 liegen klare Beweismittel vor, die aufzeigen, dass [K] einen Schutz organisiert hat und dass [L] eine Stützofferte zugunsten von [K] eingegeben hat. Zudem gestehen alle in Fall 94 involvierten Parteien ihre Beteiligung ein oder anerkennen die Beweislage, wonach es zu einer Submissionsabrede gekommen ist.

E. Ergebnis

816. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 94 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] (Schutz) und jeweils [L] und [D] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 95: [...]

A. Ausschreibung

817. [...] schrieb Arbeiten in Zusammenhang mit der [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 95:

Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] 100 Beweismittel: act. […] und act. […].

Schutznahme eingestanden.

[L] [...] Stützofferte: Beweismittel act. […] und act. […].

Stützofferte eingestanden.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

818. Bei [L] wurde die Offerte von [D] mit folgendem handschriftlichem Vermerk auf dem Titelblatt gefunden:

„Sali [[L] AG], Vielen Dank für deine Mithilfe… Gruss [[D] AG]“ „Wenn Du mit den Rabattansätzen von 6% / 2% eingibst bist Du 2 % vor mir. Dann sieht es nicht nach Absprache aus, und ich kann von meinem Preis nochmal 2 – 3 % runtergehen. Kannst du die Offerte noch diese Woche abschicken?! Danke.“

819. Aus den Dokumenten und insbesondere dem obenstehenden Zitat geht klar hervor, dass [L] eine Stützofferte für [D] einreichen soll. Speziell ist in diesem Fall, dass [D] vorsieht, zuerst eine höhere Offerte als [L] einzureichen, um danach Rabatt zu gewähren. Dies geschieht mit der Absicht, dem Kunden eine Wettbewerbssituation vorzutäuschen.

820. In ihrer Antwort zum Fragebogen hat [D] die Schutznahme eingestanden.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

821. Zu Fall 95 hat sich keine der darin involvierten Parteien weiter geäussert bzw. den

Sachverhalt bestritten.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

822. Sowohl [D] und [L] haben ihre Schutznahme bzw. Stützofferte eingestanden.

E. Ergebnis

823. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 95 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 96: [...]

A. Ausschreibung

824. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit [...] mit Eingabefrist vom [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 96: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[J] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Schutznahme: Beweismittel act. […].

100 Von [L] der Schutznahme bezichtigt.

[D] Stützofferte: Beweismittel act. […].

[...] Stützofferte eingestanden.

[K] [...] Stützofferte: Beweismittel act. […].

Gemäss Fragebogen keine Offerte.

[L] Stützofferte: Beweismittel act. […].

[...] Stützofferte eingestanden.

[T] [...] Stützofferte: Beweismittel act. […].

Protokollauszug [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

825. Bei [D] ist dieser Fall in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten [J] [erwähnt].

b) [L]

826. Bei [L] wurde eine Offerte gefunden, datiert auf den [...] (1 Tag vor dem Eingabetermin), die Preise der Mitbewerber in einer Rangliste enthielt. [L] bestätigt in ihrer Antwort zum Fragebogen, dass dieses Projekt von einer Absprache betroffen war, ohne jedoch nähere Angaben zu machen.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

827. [J] führt in ihrer Stellungnahme zum Antragsentwurf aus, dass nicht klar sei, ob die auf der Offerte genannten Zahlen der Mitsubmittenten vor oder nach der Eingabefrist eingetragen wurden. Die Beträge der übrigen Submittenten hätten auch nach der Bekanntgabe des Offertöffnungsprotokolls eingefügt werden können. Somit habe act. […] keinen Beweiswert.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

828. Fall 96 ist in [den sichergestellten Dokumenten] zugunsten [J] [erwähnt]. Daraus ergibt sich bereits, dass es in diesem Fall zwischen [J] und [D] zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beträge vor Bekanntgabe des Offertöffnungsprotokolls eingetragen wurden. Der Offertsumme von [L] gemäss Protokolleröffnung vom [...] beträgt CHF […] und weicht von der in der Offerte genannten Zahl ab. Der handschriftliche Vermerk lautet bei [L] […]. Hätte der Kalkulator von [L] nachträglich die Zahlen vom Eröffnungsprotokoll abgeschrieben, wären die Summe von [L] nicht abweichend. Die handschriftliche Notiz entspricht genau dem Offertentwurf vom [...] und nicht dem Offertöffnungsprotokoll.

829. Im Nachgang zu den Anhörungen hat [L] zudem bestätigt, dass sie beim vorliegenden Projekt eine Stützofferte zugunsten von [J] eingereicht hat.

830. Selbst wenn man act. […] nicht als Beweismittel anerkennen würde, wäre die Organisation einer Schutznahme durch [J] beim vorliegenden Projekt trotzdem genügend bewiesen. Neben [den sichergestellten Dokumenten] hat [L] bestätigt, eine Stützofferte zugunsten von [J] eingereicht zu haben.

E. Ergebnis

831. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 96 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [J] (Schutz) und jeweils [T], [L] und [D] und [K] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 97: [...]

A. Ausschreibung

832. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb Tiefbauarbeiten in Zusammenhang mit der [...] mit Eingabefrist [...] aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 97: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[D] Schutz: Beweismittel act. […].

Wird durch [G] der Schutznahme bezichtigt.

100 Schutz eingestanden.

[G] Stützofferte: Beweismittel act. […].

[...] Stützofferte eingestanden.

[I] Stützofferte: Beweismittel act. […].

Gemäss [I] war die Eingabefrist am [...] (ausgefüllter Fragebogen von [...] [I]).

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

833. An der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 hat Herr [[D] AG] den Wettbewerbsbehörden die Fax-Sendeberichte ihrer Offerte an die Firmen [G] und [I] […] ausgehändigt (Sendezeit: [...], 7:44 bzw.7:58). Gemäss der Offerte beträgt die Eingabesumme von [D] [120] CHF. Die per Fax versendeten Offerten wurden auf der ersten Seite handschriftlich mit den folgenden Ergänzungen versehen:

„[G] Bau AG = netto inkl. MwSt. = [120 + x] Fr.

Vielen Dank Gruss [[D] AG]“ „ [I] AG = netto inkl. MwSt. = [120 + y] Fr.

Vielen Dank Gruss [[D] AG]“

834. Aus diesen Dokumenten ist klar ersichtlich, dass [D] ihren Mitbewerbern [I] und [G] per Fax mitteilte, mit welchen Summen sie höher offerieren sollen, damit ihre Offerte bei diesem Projekt geschützt ist. [D] hat in ihrer Antwort zum Fragebogen die Schutznahme eingestanden.

b) [G]

835. In ihrer Bonusmeldung führt [G] aus, dass [D] am [...] angerufen hat. [D] möchte, dass [G] höher offeriert. [D] faxt am [...] ihre Offerte an [G] und bittet [G], für ca. [120] CHF zu offerieren. [G] kalkuliert selbständig und reicht eine Offerte über [>100] CHF ein.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

836. Keine der in Fall 97 involvierten Parteien äusserte sich weiter zu diesem Fall bzw. bestreitet den Sachverhalt.

D. Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen

837. [D] hat ihre Schutznahme, [G] ihre Stützofferte eingestanden.

838. [G] bezichtigt in diesem Fall nur [D] der Abredebeteiligung und sagt aus, dass [D] ihr die Offerte zugefaxt habe. Der Fax sei aber bereits vernichtet worden. Die Aussage von [G] wird nun durch act. […] bestätigt.

839. [I] nimmt zu den Vorwürfen gemäss Antrag keine Stellung. Die Beweislage ist auch in diesem Fall klar: Die Eingabefrist in diesem Fall war am [Datum X]. Es liegt ein Fax vor, das [D] am [Datum X – 1 Tag], um 07:44 Uhr, an die Nummer […] geschickt hat. Das ist die Faxnummer von [I] (Standort […]). Das Fax bestand aus der Offerte von [D] ([40-50 Seiten]) und enthält auf der ersten Seite die folgenden handschriftlichen Zusätze: „ [I] AG → [ [I] AG] Fax: […]“ und „ [I] AG netto inkl. MwSt. [x].- Vielen Dank! Gruss [[D] AG]“. [I] offerierte in der Folge für CHF [x].-

E. Ergebnis

840. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 97 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [D] (Schutz) und jeweils [G] und [I] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 98: [...]

A. Ausschreibung

841. [...] schrieb Tiefbauarbeiten [...] mit Eingabefrist vom [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 98: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[...] Zuschlag.

(keine Partei)

[A] [...] Stützofferte eingestanden.

[C] Schutz: act. […] und act. […].

100 Wird durch [A] der Schutznahme bezichtigt.

[J] Summe gemäss [J]. [J] dürfte dieses Projekt allerdings mit einem anderen Projekt verwechselt haben, da sie als Eingabefrist für dieses Projekt den […] nennt und eine viel höhere Summe [...] als die übrigen Beteiligten angibt.

[L] Stützofferte: act. […].

[...] Wird durch [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt.

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [L]

842. Bei [L] wurde die Offerte von [C] mit der Eingabesumme CHF [...] gefunden. Diese wurde ihr per Fax von [C] am [...] zugestellt. Ebenso wurde eine zweite Offerte von [C] für dieses Projekt mit Eingabesumme [>100] CHF bei [L] gefunden. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass [C] ihre Offerte [L] zugestellt hat, damit [L] eine Stützofferte einreichen kann.

b) [A]

843. In der Ergänzung zur Bonusmeldung gibt [A] an, dass bezüglich dieses Projekts Gespräche zwischen ihr, [L] und [C] stattfanden. [C] sollte geschützt werden. Diese Gespräche waren jedoch insofern „erfolglos“ weil der Zuschlag an [...] ging, die gemäss Kenntnis von [A] nicht an den Gesprächen beteiligt war.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

844. [C] bringt vor: Auch wenn bei Fall 98 von einer Abrede ausgegangen werde, liege keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Einmal fehle es an einer Auswirkung auf das Ergebnis der Ausschreibung, da [C] den Zuschlag nicht erhalten habe. Es sei nicht dargetan, dass [A] oder [L] den Zuschlag erhalten hätten bzw. tiefere Offerten eingereicht hätten. Das müsste das Sekretariat indessen beweisen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass mehr als die Hälfte der eingebenden Unternehmen an der Absprache beteiligt gewesen seien, wie das Sekretariat dies tue. Den Akten nach zu schliessen, hätten sieben Unternehmen an der Ausschreibung teilgenommen. […]

845. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 wurde der Leiter […] von [C] ([…]) gefragt, wie er sich das Fax vom [...] (mit der Offerte von [C]) an [L] erklären könne. Er sagte, das könne er leider auch nicht erklären. Auf den Hinweis, dass das gegen die [Vorschriften] der [C] sei, sagte Herr [[C] AG]: „Genau.“ Die [C] nehme zwar das vorliegende Verfahren und auch das Gesetz und auch ihre eigenen [Vorschriften] sehr ernst, aber für dieses Fax könne sie keine Erklärung abgeben.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

846. [A] hat ihre Beteiligung an der Abrede in Fall 98 eingestanden. Sie hat daneben dargelegt, dass sie und [L] eine Stützofferte eingereicht bzw. [C] einen Schutz organisiert hat.

847. Diese Aussage wird gestützt durch die bei [L] gefundenen Dokumente. Die Eingabefrist für dieses Projekt war am [Datum X]. Am [Datum X – 2 Tage] faxte [C] ihre Offerte für dieses Projekt (mit einer Eingabesumme von CHF [>100]) an [L] (zuhanden Herrn [[L] AG]). [L] offerierte in der Folge höher. Im Übrigen findet sich in act. […] eine Liste mit Submissionen. Auf Zeile 14 dieser Liste ist das Projekt [...] aufgeführt. Dahinter steht von Hand geschrieben: „1. [C]“. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass [C] die Abrede implizit eingestanden hat: An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 anerkannte sie den Umstand, dass ihr Verhalten in Fall

98 ihren eigenen [Vorschriften] widerspricht. […].

848. Es steht somit fest, dass es im Fall 98 zu einer Abrede über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist, die allerdings nicht zum gewünschten Resultat führte, da mit der [...] eine Aussenseiterin der Abrede den Zuschlag erhalten hat.

849. [C] macht nun geltend, eine solche Abrede hätte keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge gehabt. Es müsse bewiesen werden, dass [L] und [A] – wenn es keine Absprache gegeben hätte – tiefer offeriert hätten, als sie es mit Abrede getan haben. Ein solcher Beweis kann aber gar nicht geführt werden. Denn auch wenn sich sogar ein Unternehmen finden würde, das bereit wäre, den Offertpreis bekanntzugeben, zu welchem es ohne Abrede offeriert hätte, wäre diese Information nicht verwertbar. Ein Offertpreis unter Wettbewerbsbedingungen entsteht unter Wettbewerbsdruck. Wettbewerbsdruck ist aber nicht einfach eine rechnerische Grösse, sondern ein Gebilde von in der konkreten Situation entstehenden Sachzwängen, die zu einer ganz bestimmten Einschätzung der Marktlage führen. Wird der Wettbewerbsdruck beseitigt, wird auch die Möglichkeit beseitigt, dieselbe Einschätzung vorzunehmen.

850. Fest steht, dass an der Submissionsabsprache von Fall 98 mindestens drei Unternehmen beteiligt waren. Gemäss Ausdruck des Baumeisterverbandes zu diesem Projekt waren sechs Submittenten an einer Eingabe interessiert ([J] ist nicht dabei). Wenn sich bei einer Submission von dieser Grösse drei Unternehmen absprechen, zumal mit [C], [A] und [L] wichtige Akteure im Strassenund Tiefbau, wird der Wettbewerb deutlich verfälscht. Es wird ein Wettbewerb vorgetäuscht der so gar nicht mehr besteht. Eine derartige Abrede über Preise und Märkte mag nicht zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen, muss aber mindestens als erheblich eingestuft werden, zumal mit [C] der zweitplatzierte an der Abrede beteiligt war.

E. Ergebnis

851. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 98 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [C] (Schutz) und jeweils [A] und [L] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede erheblich beeinträchtigt.

Fall 99: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 100: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 101: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 102: [...]

A. Ausschreibung

852. [...] schrieb Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit „[...] mit Eingabefrist vom [...]97 aus. Ausschreibungsbeteiligte Fall 102: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[A] Objekt in [den sichergestellten Dokumenten].

Wird durch [D] der Schutznahme bezichtigt. Dafür sollte [D] ein Subunternehmen erhalten.

Zuschlag an [A] von [D] und [L] bestätigt. Gemäss [A] keine Eingabe.

100 Höhe gemäss act. […].

[D] [...] Stützofferte eingestanden.

[L] [...] Act. […] (Offerte [A] an [Bauherr] bei [L] gefunden).

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

853. Dieses Objekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] [erwähnt]: „[...], [92], [A], [Datum]“. In [den sichergestellten Dokumenten] hat [D] eine Ergänzung angebracht: „[...], [92], [A]“. In ihrer Antwort zu ihrem Fragebogen gibt [D] an, dass sie [A] geschützt habe. Dafür habe [D] einen Subunternehmer Auftrag erhalten („SUBU Auftrag“).

b) [L]

854. Bei [L] wurde die Gesamtofferte von [A] gefunden, welche diese am [...] eingereicht hat.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [A]

Gemäss [L] ist die Eingabefrist […].

855. [A] bestreitet in ihrer Stellungnahme vom […] eine Schutznahme in diesem Projekt. Zutreffend sei einzig, dass [A] in diesem Projekt eine Offerte eingegeben habe. Die Eingabesummen der verschiedenen Submissionsteilnehmer in der Tabelle zu Fall 102 im Antrag des Sekretariats würden zu grosse Differenzen aufweisen. Die Offerte von [L] sei um fast eine [...] unter derjenigen von [A]. Diejenige von [D] sei fast 10% tiefer als jene von [A]. Wären die Offerten tatsächlich abgesprochen gewesen, hätte [A] den Zuschlag kaum erhalten. Deshalb würden sich die Angaben von [D] wohl auf ein anderes Projekt beziehen. Die Fakten würden damit mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen eine Absprache sprechen. Allemal würden begründete Zweifel bestehen.

b) [D]

856. [D] hat sich in ihrer Stellungnahme vom […] nicht zu diesem Fall geäussert.

c) [L]

857. [L] hat sich in ihrer Stellungnahme vom […] nicht zu diesem Fall geäussert.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

858. Es trifft zu, dass insbesondere die von [L] angegebene Eingabesumme (CHF [38]) nicht in die Grössenordnung der übrigen angegebenen Eingabesummen übereinstimmt. Andererseits passt die Summe von [L] zum Teilbetrag „[...] von CHF [31] der Gesamtofferte von [A]. Unter diesem Titel „[...]“ wurde auch die Offerte von [A] eingereicht. Diese Fakten sprechen dafür, dass [L] beim Ausfüllen des Fragebogens des Sekretariats seinen Offertpreis lediglich für den Teil „[...]“ angegeben hat.

859. Fall 102 ist in [den sichergestellten Dokumenten erwähnt]. Diese Angaben hat [D] in ihrer Eingabe vom […] bestätigt und präzisiert. Aus [den sichergestellten Dokumenten] lässt sich ableiten, dass für dieses Projekt ein Schutz zugunsten von [A] geplant war. [A] hat gemäss ihren ersten Angaben in diesem Fall gar nicht offeriert. In ihrer Stellungnahme gibt sie nun an, eine Offerte eingereicht und den Zuschlag erhalten zu haben.

860. Aufgrund der [der sichergestellten Dokumente] und den weiteren Angaben von [D] in ihrer Eingabe vom […] ist es für die WEKO erstellt, dass es in diesem Fall zu einer Vereinbarung zwischen [A] und [D] kam, mit welcher der Zuschlag an [A] gesteuert werden sollte. Die Absprache war erfolgreich.

861. [L] wurde weder von [D] noch von [A] der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt und hat in ihrer Stellungnahme auf weitere Angaben zu diesem Fall verzichtet. Zwar wurde bei [L] die Offerte von [A] gefunden. Dabei handelt es sich nicht wie in anderen Fällen, um einen Entwurf, sondern um eine signierte Offerte mit Begleitschreiben. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese Offerte nach der Eingabefrist vom Bauherrn an [L] weitergeleitet wurde. Eine Beteiligung von [L] ist somit nicht bewiesen.

E. Ergebnis

862. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 102 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [A] (Schutz) und [D] (Stützofferte) gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 103: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 104: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 105: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 106: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 107: Wird nicht weiterverfolgt.

Fall 108: [...]

A. Ausschreibung

863. [...] schrieb [...] im Zusammenhang mit der [...] mit Eingabefrist [...] aus.

Ausschreibungsbeteiligte Fall 108: Offerenten Offertsummen Bemerkungen

[L] Objekt in [sichergestellten Dokumenten].

Handschriftliche Notizen vom [L].

Zuschlag bestätigt.

100 Gemäss [L] erfolgte die Auftragsvergabe letztlich für CHF [100<].

[...] Beweismittel act. […]. (keine Partei)

[...] Beweismittel act. […]. (Keine Partei)

[...] Beweismittel act. […]. (Keine Partei)

[D] Beweismittel act. […].

[...] Stützofferte eingestanden.

[J] [...] Beweismittel act. […].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [D]

864. Das Projekt ist in [den sichergestellten Dokumenten] mit einer Stützofferte zugunsten [L] von [>100] [erwähnt].

b) [L]

865. Am [...] fand eine Begehung statt. In den Akten [L]s findet sich ein Blatt mit handschriftlichen Notizen zu einer Besprechung am selbigen Datum (und im Ordner direkt hinter der Einladung zur Begehung eingeordnet). Auf dem Notizblatt wird zunächst geschrieben „5-6 Eingaben [Entzifferung nicht 100% gesichert] i.O.“. Am Ende der Notiz werden sechs Namen von konkurrierenden Bauunternehmen aufgelistet: [L], [...] (keine Partei), [...] (keine Partei), [J], [D] und [...] (keine Partei). Neben [L] ([…]) und [...] (Keine Partei) ([…]) stehen Zahlen. Es besteht der Verdacht, dass [L] während bzw. vor oder nach der Begehung ihre Eingabesumme offengelegt hat und sich mit den anderen fünf Teilnehmern der Begehung abgesprochen hat. Aus der Aktenlage geht hervor, dass keine Unternehmen (auch jene die nicht Parteien in der vorliegenden Untersuchung sind) [L] unterboten hat, da [L] den Zuschlag erhalten hat.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [L]

866. [L] bestreitet in ihrer Stellungnahme vom […] in diesem Projekt geschützt worden zu sein. [Die sichergestellten Dokumenten seien] für [L] nicht nachvollziehbar. Zur Interpretation der beschlagnahmten Dokumente sagt [L], dass die Preisinformationen eines Konkurrenten auf der Notiz zur Begehung vom [...] erst anlässlich von Abgebotsrunden eingetragen worden seien. Das ergebe sich daraus, dass das Schriftbild des oberen Teils des Dokuments (welches während der Begehung erstellt worden sei) nicht mit dem Schriftbild des unteren Teils (die Preisinformationen eines Konkurrenten) übereinstimme.

867. Am […] nahm [L] noch schriftlich zu diesem Fall Stellung und bestätigte ihre bisherigen Ausführungen. Die Notiz sei an der Begehung vom [...] erstellt worden und nachträglich ergänzt worden. Nach der Offerteingabe sei es zu Abgebotsrunden gekommen.

b) [D]

868. [D] äussert sich in ihrer Stellungnahme vom […] nicht zu diesem Fall. Während der Anhörung vom [...] Oktober 2011 sagte Herr [[D] AG] aus, dass er daran festhalte, dass [D] zugunsten von [L] eine Stützofferte eingereicht habe. Allerdings könne es sein, dass nicht [L] auf [D] zugekommen sei, sondern dass [D] [L] kontaktiert habe. Denn das Projekt [...]. Das bringe gar nichts. Wenn er aber [L] schütze, könne er [L] bei einem späteren Projekt an seine Stützofferte erinnern.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

869. Den Ausführungen von [L] kann insofern gefolgt werden, als der Eintrag von Preisinformationen eines Konkurrenten auf den Notizen vom [...] ein anderes Schriftbild als die übrigen Einträge aufweist. Dass diese Preisinformationen erst anlässlich einer Abgebotsrunde eingetragen wurden, ist durchaus denkbar. Dies ändert aber nichts am Eintrag dieses Projekts auf [den sichergestellten Dokumenten]. Herr [[D] AG] hat an der Anhörung vom [...] Oktober 2011 am Schutz zugunsten von [L] festgehalten. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass es sehr gut sein könne, dass [D] direkt auf [L] zugegangen sei, und um Zustellung des Preises von [L] gebeten habe, da [...] ohnehin nicht eine ernsthafte Offerte einreichen wollte. Allerdings spielt es keine Rolle, wer die Initiative für den Austausch von Preisen und die Vereinbarung über die Steuerung von Zuschlägen ergriffen hat. Entscheidend ist, dass [L] einem Konkurrenten ihren Preis offengelegt hat. Damit war er einverstanden, für das Projekt von einem Schutz zu profitieren.

E. Ergebnis

870. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 108 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen [L] (Schutz) und [D] (Stützofferte) über die Steuerung des Zuschlags gekommen ist. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

Fall 109: [...]

A. Ausschreibung

871. [Öffentlicher Auftraggeber] schrieb [...] für Bauarbeiten mit der Eingabefrist [...] aus. [...].

872. […].

Ausschreibungsbeteiligte Fall 109 Offerenten Offertsummen Bemerkungen

ARGE [D]/[K] […]: 100 Schutz […]: Beweismittel act. […].

[…]: 100 Schutz […]: Beweismittel act. […].

Zuschlag erhalten für […].

ARGE [...] (Variante […]: [...] 1)

ARGE [...] (Variante […]: [...] 2)

ARGE [J]/[L] […]: [...] Stützofferte […]: Beweismittel act. […].

[…]: [...] Stützofferte […]: Beweismittel act. […].

Offertöffnungsprotokoll vom [...].

B. Hausdurchsuchungen und Bonusmeldungen

a) [L]

873. In einem Ordner von [L] befinden sich handschriftliche Notizen, die auf eine Besprechung im [...] zwischen Vertretern der folgenden vier Firmen hinweisen: [K], [J], [D] und [L]. Gemäss der Notiz haben sich die vier Unternehmen Gedanken gemacht, ob für dieses Projekt die Bildung einer ARGE möglich wäre. Zudem ist auf der Notiz vermerkt „Konkurrenzsituation → [I] / [M] / […] / […]“ und „→ Wie steht die?“. Ausserdem geht aus der Notiz hervor, dass die Firmen [D] und [K] ihr Interesse am […] bekundet haben. Anlässlich dieses Treffens wurde für den Freitag, [...], 11 Uhr bei der Firma [D] ein weiteres Treffen vereinbart. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom [...] hat die ARGE [D]/[K] das tiefste Angebot eingereicht.

874. Im selben Ordner findet sich ein Ausdruck der Submissions-Plattform Infobau vom [...] auf welchem neben den in der Tabelle zu Fall 109 genannten Unternehmen auch die Unternehmen […], [M], [G] und [P] genannt sind. Auch diese Unternehmen dürften demnach ursprünglich die Absicht gehabt haben, sich an der Submission zu beteiligen. Auf dem Offertöffnungsprotokoll sind diese Unternehmen jedoch nicht aufgeführt.

875. Schliesslich liegt eine handschriftliche Notiz zu einer Besprechung vom [...] zwischen [L] und [J] ([...]) vor, auf welcher „[…] = scharf“ zu lesen ist.

b) [J]

876. Im schwarzen Notizheft befindet sich eine handschriftliche Notiz zu einer Besprechung vom [...] zwischen [J], [L], [K] und [D] zum Projekt [...]. Hinter […] ist ein Pfeil mit dem Vermerk „[D]“ zu finden. Zudem findet sich ein Hinweis auf die Konkurrenz – Analyse mit [M] /[…], […] und [I]. Schliesslich wird auch in dieser Notiz auf eine auf ein weiteres Treffen am Freitag hingewiesen: „Freitag 1100 [D]!“ (der darauffolgende Freitag war der [...]). Diese Notiz dürfte dieselbe Besprechung betreffen, wie jene, zu welcher bei [L] eine Notiz gefunden wurde.

877. Im schwarzen Notizheft befindet sich eine zweite Notiz zur Eingabe [...]. Sie dürfte dieselbe Besprechung betreffen, zu welcher auch bei [L] eine Notiz gefunden worden ist. Einmal mehr wird die Analyse der Konkurrenzsituation angesprochen und auf […]/[D], [M]/[B], [A]/[…], [...] (keine Partei), [P] und [I] hingewiesen.

878. [D] schreibt in ihrer Antwort zum Fragebogen, dass es für dieses Projekt keinen Schutz gab.

879. Gemäss der Antwort zum Fragebogen vom 25. August 2010 war ursprünglich geplant, eine ARGE bestehend aus vier Unternehmen ([J], [L], [D] und [K]) für dieses Projekt zu bilden. Die Parteien konnten sich jedoch nicht auf die Erstellung eines gemeinsamen Angebotes einigen. Folglich wurden zwei verschiedene ARGE gebildet, zwischen denen, gemäss [J], keine Koordination stattfand.

C. Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien

a) [D]

880. [D] weist in ihrer Stellungnahme vom […] darauf hin, dass sie die ARGE mit [K] aus zwei Gründen eingegangen sei: Es habe sich zu einem grossen Teil um […] gehandelt und [D] verfüge selbst über keine […]. Zudem habe [D] zu der Zeit wenig Kapazitäten gehabt. [D] und [K] seien von [L] und [J] angefragt worden, ob sie an einer ARGE zu viert interessiert wären. Für die ARGE [D] und [K] sei klar gewesen, dass sie keine ARGE zu viert eingehen wolle, da dafür das Bauvolumen zu klein gewesen wäre. Die ARGE [D]/[K] habe sich in der Folge mit [L] und [J] an einen Tisch gesetzt. Dies sei aus Höflichkeit gegenüber den beteiligten Unternehmen geschehen. [D] und die [K] hätten sich vor dem Gespräch bereits geeinigt gehabt, keine strategisch wichtigen Informationen preiszugeben und die ARGE nicht zu erweitern. Über Preise sei nie gesprochen worden. Dies ergebe sich aus den Vorsprüngen, welche [D] in […] gegenüber dem zweitplatzierten gehabt habe: […]. Wäre es zu einer Absprache gekommen, wäre der Vorsprung jeweils 2 – 3 % gewesen. [L] und [J] hätten für […] ein Pauschalangebot eingereicht, welches allerdings mit CHF [...] rund 10% höher als jenes von [D]/[K] war. Die Notizen zu Fall 109, wonach […] für [D] bestimmt sei, könne [D] nur so deuten, dass es wohl die Absicht dieser beiden Unternehmen gewesen sei, […] in einer möglichen ARGE zu viert durch die Unternehmen [D]/[K] ausführen zu lassen, während […] durch die Unternehmen [L] und [J] ausgeführt worden wären.

b) [K]

881. [K] bringt vor, im Fall 109 habe keine Absprache stattgefunden. Es habe lediglich Gespräche über die Bildung einer ARGE zu viert gegeben. Es seien keine Offertsummen koordiniert worden.

c) [J]

882. [J] bringt vor, aus den bei [L] und [J] gefundenen Notizen ergebe sich nicht, dass es im Fall 109 zu einer Abrede gekommen sei. Die Notizen liessen viel Interpretationsspielraum offen. Das Sekretariat unterschlage zudem, dass vor dem Namen von [J] auf der ausgedruckten Liste des Baumeisterverbands ein Kreis markiert sei, was darauf hindeute, dass sich [J] gerade nicht an einer Submissionsabsprache beteiligt habe. Dies werde sogar von [D] bestätigt. Die vom Sekretariat genannten Akten würden eine unzulässige Abrede nicht belegen. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 wurde [J] die oben genannten Aktenstücke vorgelegt. [J] sagte dazu, sie könne dazu nicht Stellung nehmen. Herr [[J] AG] könne „zu einer derart komplexen Geschichte“ nicht Stellung nehmen. In ihrer schriftlichen Stellungahme vom […] hielt [J] an ihrer bisherigen Ausführungen fest. Die Notizen in act. […] seien vom […] der [J] AG, Herrn […], an der Sitzung vom [...] mit [D], [L] und [K] erstellt worden. Die Notizen würden festhalten, welches Unternehmen der ARGE-Partner jeweils [...] übernehmen sollte (für […] sollte z.B. [D] [...] übernehmen).

d) [L]

883. [L] bestreitet die Vorwürfe. Die vier genannten Unternehmen hätten sich nur getroffen, um über die Bildung einer ARGE zu sprechen. [D] wäre aber nur bereit gewesen, eine ARGE einzugehen, wenn man [J] nicht berücksichtigt hätte. Dass man sich anlässlich einer solchen ARGE-Besprechung auch über die Konkurrenzsituation unterhalte, sei nachvollziehbar. An der Anhörung vom [...] Oktober 2011 hielt [L] an ihren Ausführungen fest. Der Vermerk in act. […] „[D] → Bi mei“ bedeute, dass [L] gehofft habe für [L]/[J] die […] zu erhalten und dass sie vielleicht [D] und [K] hätten […] bearbeiten lassen können. Der Ausdruck „scharf“ heisse „mit einem sehr tiefen Preis“. Bei […] sei es wohl um grosse Belagsmengen und Kiesmengen gegangen, das führe zu einem tiefen Preis. Preisinformationen seien aber an der einen gemeinsamen Sitzung keine ausgetauscht worden. [L] sei sicher auch an […] interessiert gewesen. [L] habe aber mit dem Preis von [D]/[K] nicht mithalten können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Preisunterschiede bei Vorliegen einer Abrede nicht so hoch gewesen wären.

D. Auswertung der Stellungnahmen und der Anhörungen

884. Sämtliche der vorgenannten Parteien bestreiten eine Beteiligung an einer unzulässigen Abrede in diesem Fall. Es sei zwar zu einem Treffen zwischen [D] und [K], welche […] schliesslich erhalten haben, und [J] und [L] gekommen. Dabei habe man aber keine Abreden getroffen. Klar ist jedoch, dass an diesem Treffen die Information von [K] und [D] an [J] und [L] ging, dass sie an […] sehr interessiert sind. [D] machte geltend, sie habe [J] und [L] nur aus Höflichkeit persönlich treffen wollen und es seien keine strategischen Informationen ausgetauscht worden. Die Information über ein starkes Interesse ist aber eine strategische Information. Dieses Treffen zeigt exemplarisch, wie sorglos sogar grössere Baugeschäfte noch immer mit dem Austausch von kartellrechtlich heiklen Informationen umgehen. [D] hatte von Anfang an kein Interesse an einer ARGE mit [J] und [L]. Somit war sie für ihre Entscheidfindung bezüglich der Bildung einer ARGE auf keine Informationen von der Gegenseite angewiesen und musste solche auch nicht übermitteln. Die von [D]/[K] übermittelten Informationen sind bei [J] und [L] offenbar angekommen. [L] hielt schriftlich fest, dass […] scharf zu rechnen seien, woraus sich ergibt, dass […] nicht scharf zu rechnen ist. Sogar wenn man den Parteien glauben will, dass „scharf rechnen“ nicht bedeute, dass ein Projekt nicht abgesprochen sei, sondern bedeute, dass bei der Kalkulation der Offerte ans Limit gegangen werden müsse, um eine Chance auf den Auftrag zu haben, erfüllt der hinter diesen Notizen stehende Informationsaustausch auch ohne eine Information über die Preise den Abredetatbestand. [L] und [J] wussten, dass [D] und [K] […] unbedingt haben wollten. Sie beschlossen, für […] nicht scharf zu rechnen. Das kommt einem Offertverzicht gleich. Aufgrund des Informationsaustausches zwischen [L], [J], [D] und [K] stimmten diese Baugeschäfte ihr Verhalten so aufeinander ab, dass ein Wettbewerb vorgetäuscht wurde, der gar nicht mehr bestand. Ihre Absprache war erfolgreich.

E. Ergebnis

885. Damit ist bewiesen, dass es im Fall 109 […] zu einer abgestimmten Verhaltensweise über die Steuerung des Zuschlags zwischen [K] und [D] (Schutz) einerseits und [J] und [L] (Stützofferte) andererseits kam. Der Wettbewerb wurde durch die Abrede beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

886. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechtsoder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.98 Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind.99

887. Wie es sich mit einer allfälligen konzernmässigen Eingebundenheit der Gesellschaften, gegen welche die vorliegende Untersuchung eröffnet wurde, verhält, kann bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs des KG vorliegend offen bleiben. Rein konzerninterne, nicht unter das KG fallende Sachverhalte100 stehen hier offenkundig nicht zur Beurteilung. Fest steht, dass alle diese Gesellschaften rechtlich selbstständige, im Wirtschaftsprozess als Nachfrager oder Anbieter von Gütern und/oder Dienstleistungen auftretende Gesellschaften sind. Ob diese Gesellschaften nun auch wirtschaftlich selbstständig sind oder ob sie als Teil eines Konzerns wirtschaftlich unselbstständig sind, ist unerheblich; vom persönlichen Geltungsbereich des KG erfasst ist das Geschehen so oder so, im ersten Fall unmittelbar aufgrund dieser Gesellschaft und im zweiten Fall aufgrund des Konzerns in seiner Gesamtheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unterstellung unter den Unternehmensbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG die Frage nicht beantwortet, wer (materieller) Verfügungsadressat ist (siehe dazu unter B.2).101

B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

888. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartelloder anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).

889. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Ob die Parteien solche Abreden getroffen haben, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, erörtert. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und auf deren Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet.

JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27.

Der Konzernbegriff bestimmt sich bezüglich des persönlichen Anwendungsbereichs des KG also nach dem sog. Leitungsprinzip, siehe etwa BSK KG-JENS LEHNE (Fn 98), Art. 2 KG N 29 m.w.H.

Etwa VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, 2008 Rz 1245.

RPW 2004/2, 419 Rz 56, Swisscom ADSL.

B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich

890. Auf Ausführungen zum örtlichen wie auch zum zeitlichen Geltungsbereich des KG kann vorliegend verzichtet werden.

B.2 Verfügungsadressaten

B.2.1 Muttergesellschaft

891. Als materielle Verfügungsadressatinnen gelten diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte und Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich geregelt werden.102

892. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngeren kartellrechtlichen Rechtsprechung festgehalten, es könne aufgrund der hundertprozentigen Angehörigkeit einer Tochtergesellschaften zur Muttergesellschaft sowie diversen personellen Verflechtungen zwischen diesen Gesellschaften davon ausgegangen werden, dass die Tochtergesellschaft zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich selbständig auftrete. Folglich liege ein Konzern vor. Gestützt darauf erachtete es das Bundesverwaltungsgericht als korrekt, die Muttergesellschaft als Verfügungsadressatin zu betrachten und ihr die Sanktionierung aufzuerlegen.103

893. Gemäss der Praxis der EU-Kommission und nach der Rechtsprechung des EuGH haftet die Muttergesellschaft für die Kartellrechtsverstösse ihrer Tochtergesellschaft, wenn die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen entscheidenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft auszuüben und diese Möglichkeit auch tatsächlich ausgeübt hat. Dabei besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine (widerlegbare) Vermutung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Tochtergesellschaft zu 100% im Eigentum der Muttergesellschaft steht.104 Der EuGH hat weiter klargestellt, dass eine Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft in strategischen Angelegenheiten genügt105 und es insbesondere nicht erforderlich ist, dass der Einfluss auf den konkreten Geschäftsbereich ausgeübt wird, in dem der Kartellrechtsverstoss stattgefunden hat.106 Diese Praxis hat zur Folge, dass die Konzernmutter nur in extremen Ausnahmefällen nicht für Tochtergesellschaften haftet, von denen sie sämtliche Anteile hält.107 Damit haftet im europäischen Kartellrecht die Mutterge-

RPW 2007/2, 200 Rz 69, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.4 f., Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; siehe dazu auch RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).

Urteil des EuGH vom 20.1.2011 C-90/09 P, General Quimica u.a., Rz 41 f. (siehe auch Kommentar in WuW 2011/3, 315 ff.); siehe auch Urteil des EuGH vom 25.10.1983 107/82, AEG Telefunken, Rz 50; Urteil des EuGH vom 16.11.2000 C-286/98 P, Stora, Rz 29; Urteil des EuGH vom 10.09.2009 C-97/08 P, Akzo Nobel und andere/Kommission, Sl.2009 I-8237 Rz 60.

Ebenso die WEKO in RPW 2007/2, 200 Rz 65, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

Urteil des EuGH vom 10.9.2009 C-97/08 P, Akzo Nobel und andere/Kommission, Slg. 2009 I- 8237 Rz 72 ff.

Vgl. die kurze Darstellung der europäischen Praxis in CHRISTIAN BÜGER, Die Haftung der Konzernmutter für Kartellrechtsverstösse ihrer Tochter nach deutschem Recht, WuW 2011/2, 131 f.;

vgl. weiter zum Thema LAURA LA ROCCA, The controversial issue of the parent-company liability for the violation of EC competition rules by the subsidiary, ECLR 2011/2, 68 ff.; FRÉDÉRIQUE W ENNER/BERTUS VAN BARLINGEN, European Court of Justice confirms Commission’s approach on parental liability, in: Competition Policy Newsletter, 2010/1, 23 ff.; ALEXANDER RIESENKAMPFF/UDO KRAUTHAUSEN, Liability of Parent Companies for Antitrust Violations of their Subsidiaries, in:

ECLR 2010/1, 38 ff.; KARL HOFSTETTER/MELANIE LUDESCHER, Der Konzern als Adressat von Bussen im EU-Kartellrecht, in: Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Roland von Büren, Peter Kunz et al. (Hrsg.), 2009, 485 ff., welche die EU-Praxis aus Unternehmenssicht kritisiesellschaft grundsätzlich nach denselben Gesichtspunkten, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht als relevant betrachtet wurden.

894. Gemäss diesen Ausführungen kann also die Muttergesellschaft als materielle Verfügungsadressatin betrachtet und sanktioniert werden, sobald von einem Konzernverhältnis auszugehen ist. Die vorliegende Untersuchung wurde am 8. Juni 2009 gegen neun Gesellschaften eröffnet und am 19. August 2010 auf acht weitere ausgedehnt. Von diesen 17 Untersuchungsadressatinnen kommt für 14 ein Konzernsachverhalt in Betracht.108 Unter diesen Gesellschaften brachten einige vor, es liege in ihrem Fall kein Konzernsachverhalt vor. Sie begründeten dies mit Beteiligungsverhältnissen von weniger als 100%, mit fehlender Verflechtungen zwischen der Mutterund der Tochtergesellschaft, mit fehlender operativer Tätigkeit der Muttergesellschaft und mit der Entscheidungsfreiheit der Tochtergesellschaft im Tagesgeschäft sowie in strategischen Fragen.

895. Der Grad der Beteiligung, den eine Mutteran einer Tochtergesellschaft hält, dient nach dem Gesagten lediglich als Vermutungsbasis. Auch Beteiligungsverhältnisse zwischen

50 und 100% können der Muttergesellschaft eine Beherrschung ermöglichen, deren Wahrnehmung sich beispielsweise in einer personellen Verflechtung im nachfolgenden Sinn äussern kann.109

896. Unter der personellen Verflechtung wird die Besetzung leitender Funktionen (insbesondere Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) innerhalb der Mutterund der Tochtergesellschaft durch die gleichen natürlichen Personen verstanden. Sofern neben einer Mehrheitsbeteiligung durch die Muttergesellschaft eine leitende Funktion sowohl bei der Mutterwie auch bei der Tochtergesellschaft durch die gleiche natürliche Person wahrgenommen wird, kann davon ausgegangen werden, dass mit der Beteiligung auch ein Einfluss auf die Grundsatzentscheide der Tochtergesellschaft ausgeübt wird.110 Von einer Finanzbeteiligung, die aus rein spekulativen Zwecken gehalten wird und ohne Einflussnahme auf den Geschäftsgang jederzeit wieder abgestossen werden könnte, ist unter solchen Umständen jedenfalls nicht auszugehen.

897. Die fehlende operative Tätigkeit der Muttergesellschaft und die Entscheidungsfreiheit der Tochtergesellschaft im Tagesgeschäft ändern nichts an der Beherrschung der Tochterdurch die Muttergesellschaft.

898. Von einer Entscheidungsfreiheit der Tochtergesellschaft in strategischen Fragen kann höchstens dann ausgegangen werden, wenn keine personellen Verflechtungen vorliegen oder der fehlende Einfluss der von den Verflechtungen betroffenen Führungspersonen anderweitig dargelegt wird.

899. Mehrere Parteien machen geltend, es dürfe nicht die Muttergesellschaft, sondern einzig die Tochtergesellschaft als Verfügungsadressatin gelten. […] bringt vor, die Verfügung habe sich an die Gesellschaft zu richten, die in den von der Untersuchung betroffenen Märkten tätig sei, weil Verfügungsadressatinnen im materiellen Sinne diejenigen natürlichen oder juristischen Personen seien, deren Rechte oder Pflichten durch die Verfügung geregelt werden sollen. Weiter wird ausgeführt, dass die […] auf das Verhalten der […] keinen Einfluss genommen habe. Ausserdem habe die WEKO in der Vergangenheit ihre Verfügungen an die ren. Vgl. demgegenüber die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23.4.2009, C-97/08 P, Akzo Nobel, Rz 35 ff.

Siehe dazu die Angaben gemäss den Fragebogen zur Unternehmensstruktur vom 1.2.2011 (Fn 33).

Vgl. zum Ganzen ANNA-ANTONINA SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit für kartellrechtliche Verstösse im Konzern, 2011, 113 f.

RPW 2004/2, 420 Rz 60, Swisscom ADSL, RPW 2003/1, 92 Rz 23, VSW- Aufnahmebedingungen.

jeweils im betreffenden Markt tätige Tochtergesellschaft gerichtet. Die hiervon gemachten Ausnahmen seien nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Auch gemäss der REKO/WEF sei die Tochterund nicht die Muttergesellschaft Verfügungsadressatin. Das Sekretariat habe zudem nicht begründet, weshalb es eine andere Lösung bevorzuge. Ausserdem sei das vom Sekretariat herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Praxis der Europäischen Kommission nicht relevant sei. Granella führt vergleichbare Argumente gegen die Qualifizierung der Muttergesellschaft als Verfügungsadressatin auf: Die Granella Holding sei rein administrativ tätig und die Tochtergesellschaft Granella AG betreibe den Baugeschäftsbetrieb eigenständig und autonom, trete also rechtlich und wirtschaftlich selbständig im Markt auf und sei deshalb als eigenständiges Unternehmen zu betrachten. Weder das (noch nicht rechtskräfti-

ge) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 in Sachen Publigroupe noch die europäische Praxis würden etwas Gegenteiliges vorschreiben. Ein Konzernverhältnis führe nicht per se dazu, dass die Muttergesellschaft als materielle Verfügungsadressatin zu betrachten sei, es komme vielmehr auf die konkreten Umstände an. Die WEKO habe in der Vergangenheit ausserdem wiederholt Tochtergesellschaften als ausschliessliche Verfügungsadressatinnen in Betracht gezogen. Die geplante Sanktionierung der Muttergesellschaft führe zu einer Konzernsippenhaftung, von der die falschen Anreize für die Einrichtung einer Best Practice Compliance innerhalb von Konzernen ausgehe. Auch Käppeli ist der Ansicht, dass vorliegend einzig die Tochtergesellschaft als Verfügungsadressatin in Frage käme. Ebenso plädieren Knecht, Meier Söhne und G. Schmid dafür, einzig die Tochtergesellschaften mit allfälligen Bussen und Verfahrenskosten zu belasten. Die Knecht Brugg Holding AG sei eine reine Holding AG, die nicht ins operative Geschäft eingreife und die Tochtergesellschaften hätten einen eigenen Marktauftritt. Schliesslich spricht sich Implenia dagegen aus, die Muttergesellschaft als Verfügungsadressatin zu betrachten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine formelle Ausdehnung der Untersuchung auf die Implenia AG nie erfolgt sei.

900. Den Argumenten dieser Stellungnahmen folgt die WEKO aus nachfolgenden Gründen nicht:

901. Zunächst ist zu sagen, dass aus der Definition der Verfügung – entgegen der Ansicht von […] – nicht folgt, dass die im betroffenen Markt nicht tätige Gesellschaft a priori als Verfügungsadressatin ausscheidet. Eine Verfügung regelt direkt die Rechte und Pflichten der Verfügungsadressatin. Weshalb sich bereits daraus ergeben soll, dass nur im betroffenen Markt tätige Gesellschaften als Verfügungsadressatinnen in Frage kommen, ist nicht ersichtlich.

902. Ebenso wenig spricht das Fehlen einer operativen Tätigkeit einer Muttergesellschaft dagegen, diese als Verfügungsadressatin zu betrachten. Das Fehlen einer operativen Tätigkeit einer Gesellschaft spricht zwar dagegen, diese als Unternehmen zu betrachten (was vorliegend nicht gemacht wird), da ein Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG selbst Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess sein muss. Aufgrund des funktionalen Unternehmensbegriffs bildet bei Konzernsachverhalten der Konzern als Ganzes das Unternehmen. Damit ist aber noch nichts über die Verfügungsadressatinnen gesagt, sodass im Falle eines Konzerns mehrere Gesellschaften als Verfügungsadressatinnen in Frage kommen, so auch eine Muttergesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit. Zudem ist es für die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nicht erforderlich, dass sie selbst den Kartellrechtsverstoss begangen hat, sodass die Muttergesellschaft auch ohne Aktivität im betroffenen Markt oder gar ohne jede operative Tätigkeit als Verfügungsadressatin in Frage kommt.

903. Eine andere Frage ist, ob bei Konzernsachverhalten die Muttergesellschaft ohne Weiteres als Verfügungsadressatin betrachtet werden darf oder ob hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 wird zunächst der Konzern definiert. In der Folge wird gesagt, dass die Vorinstanz aufgrund der hundertprozentigen Angehörigkeit von vier Gesellschaften zu Publigroupe und den persönlichen Verflechtungen zwischen den Verwaltungsräten und den Geschäftsleitungen zu Recht davon ausgegangen sei, dass die genannten vier Gesellschaften zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich selbständig auftreten.

Diese Ansicht werde dadurch unterstrichen, dass sich Publigroupe in ihrem Internetauftritt selbst als Holdinggesellschaft umschreibe, die alle voll konsolidierten Gesellschaften des Konzerns auf betrieblicher und finanzieller Ebene kontrolliere. Daraus könne ohne Weiteres geschlossen werden, dass Publigroupe die Beteiligungen an den erwähnten hundertprozentigen Tochtergesellschaften nicht ausschliesslich als Investition halte, sondern dass sie über die Ausübung von Aktionärsrechten hinaus Einfluss auf die Tochtergesellschaften nehmen wolle.

Entsprechend könne vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen werden, und es sei nicht zu beanstanden, dass die WEKO Publigroupe als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG qualifiziert und die vier Tochtergesellschaften nicht formell in das Untersuchungsverfahren einbezogen habe. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten nichts anderes, als dass es das Gericht bei Vorliegen eines Konzernsachverhalts als zulässig erachtet, einzig die Muttergesellschaft des Konzerns als Verfügungsadressatin anzusprechen. Daraus schliesst die WEKO, dass ein Konzernsachverhalt für sich ausreicht, um eine Verfügung an die Muttergesellschaft zu adressieren.

Bei den Parteien, die sich gegen die Adressierung der Verfügung und Sanktion an die Muttergesellschaft aussprechen ([…], Granella, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid sowie Käppeli), liegt ein Konzernsachverhalt, d.h. die Absicht der einheitlichen Leitung bzw. die Möglichkeit und effektive Ausübung der Einflussnahme durch die Muttergesellschaft, vor. Ein erster Hinweis hierauf sind die Beteiligungsverhältnisse, von jeweils 70 – 100%. Bei allen liegen zudem personelle Verflechtungen vor: bei all diesen Parteien hat mindestens eine Person sowohl im Verwaltungsrat der Muttergesellschaft, wie auch im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft Einsitz.

Bei keiner der genannten Parteien bestehen Hinweise darauf, dass die betroffenen Muttergesellschaften ihre Beteiligungen ausschliesslich als Investitionen halten. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann deshalb von einem Konzern ausgegangen werden, was die Adressierung der Verfügung und Sanktion an die Muttergesellschaft zulässt. Ein Einfluss auf das Tagesgeschäft oder auf die hier zu beurteilenden Submissionsprojekte ist für die Annahme eines Konzerns nicht notwendig, sodass die Abwesenheit eines solchen Einflusses nichts an der Qualifizierung der Muttergesellschaft als Verfügungsadressatin ändert.

904. Gegen die Rüge, die WEKO weiche damit ohne Begründung von der bisherigen Praxis ab, ist zu sagen, dass nicht von einer einheitlichen Praxis gesprochen werden kann. In der kartellrechtlichen Praxis lassen sich Fälle finden, in welchen ausschliesslich die Muttergesellschaft111, ausschliesslich die Tochtergesellschaft112 oder beide zusammen113 als materielle Verfügungsadressatinnen betrachtet wurden. Die letzten beiden Varianten wurden von den Rekursinstanzen bisher nicht ausdrücklich thematisiert und gutgeheissen. Die vorliegende Untersuchung wurde im Einklang mit den bisherigen Submissionsfällen einzig gegen Tochtergesellschaften eröffnet. Für die WEKO dient aber auch ein nicht rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als Anleitung für ihre Entscheide, also auch das während der laufenden Untersuchung ergangene Urteil Publigroupe. Darin wird ausschliesslich die Muttergesellschaft eines Konzerns als Verfügungsadressatin betrachtet. Entsprechend rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren die Muttergesellschaften zusätzlich als Verfügungsadressatin zu betrachten.

905. Sodann rügen die Parteien den Hinweis auf die europäische Praxis. Mit diesem Hinweis wird allerdings lediglich dargelegt, dass im europäischen Kartellrecht die Verfügungsadressatinnen nach denselben Kriterien bestimmt werden, wie sie vom Bundesverwaltungsge-

Siehe dazu Fn 103.

Siehe dazu Fn 115.

Siehe dazu Fn 116.

richt als relevant betrachtet worden sind. Die gerügte Vorgehensweise stützt sich demnach nicht auf das europäische Recht, sondern auf die schweizerische Rechtsprechung. Diese hat das schweizerische Recht konkretisiert, indem sie Kriterien bestimmt hat, welche sich auch im europäischen Kartellrecht wiederfinden. Es spricht deshalb nichts dagegen, auf die reichhaltige Rechtsprechung der europäischen Kommission in dieser Frage hinzuweisen.

906. Einzig Implenia bringt schliesslich vor, die Implenia AG (Muttergesellschaft) komme nicht als Verfügungsadressatin in Frage, weil die vorliegende Untersuchung nie formell gegen sie eröffnet worden sei. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Tochtergesellschaft umfasst allerdings auch deren Muttergesellschaft bzw. die übrigen Gesellschaften desselben Unternehmens. Eine allenfalls fehlende oder anderslautende Publikation einer solchen Eröffnung führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Publikation lediglich deklaratorische Wirkung zukommt.114 Im Übrigen wurde sämtlichen in dieses Verfahren involvierten Muttergesellschaften der Antrag zur Stellungnahme zugestellt, sodass das Recht auf Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG gewährleistet war.

B.2.2 Tochtergesellschaft

907. Neben oder anstelle der Muttergesellschaften kommen bei Konzernsachverhalten auch die jeweiligen Tochtergesellschaften als materielle Verfügungsadressatinnen in Betracht. So hat die WEKO in der Vergangenheit wiederholt Verfügungen ausschliesslich an Tochtergesellschaften gerichtet, obwohl ein Konzernsachverhalt vorlag, womit auch die (Sanktions-) Adressierung an die Muttergesellschaft in Frage gekommen wäre.115 Daneben kam es auch vor, dass die WEKO sowohl die Mutterals auch die Tochtergesellschaft als materielle Verfügungsadressatinnen betrachtet und unter solidarischer Haftbarkeit sanktioniert hat.116 Diese Vorgehensweise ist auch in der Rechtsprechung der Europäischen Union zu beobachten.117

BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 29 N 29.

RPW 2009/3 197 Rz 5 und 203 Rz 37 f., Elektroinstallationsbetriebe Bern: In dieser Verfügung wird beispielsweise die Elektro Burkhalter AG ausdrücklich als Teil der Burkhalter-Gruppe bezeichnet und dennoch als materielle Verfügungsadressatin betrachtet und sanktioniert; RPW 2008/1, 87 Rz 13 und 94 Rz 68 ff., Strassenbeläge Tessin (bestätigt durch Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 377 f. E. 3, Implenia (Ticino) SA/WEKO): In dieser Verfügung wird die Batigroup (Ticino SA; später Implenia (Ticino) SA) als Unternehmen bezeichnet und durch das Dispositiv verpflichtet, obwohl es sich bei dieser um eine abhängige Gesellschaft eines Konzerns gehandelt haben dürfte; RPW 2007/2, 250 Rz 46, Terminierung Mobilfunk: In dieser Verfügung wird die Swisscom Mobile AG, als Unternehmen bezeichnet und mit einer Sanktion belegt; auch bei dieser handelte es sich um eine abhängige Konzerngesellschaft (in den diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wurden weder die Begriffe des Verfügungsund Sanktionsadressaten noch der Unternehmensbegriff thematisiert [Urteil des BVGer, RPW 2010 262 E. 3.1 und 307 E. 10.7.5, Swisscom Schweiz AG/WEKO und Urteil des BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011, E. 2.3 und 3.1]).

RPW 2010/1, 120 Rz 27, Preispolitik Swisscom ADSL; wohl bereits in diesem Sinn RPW 2004/2,

421 Rz 66f., Swisscom ADSL; die solidarische Haftbarkeit von Mutterund Tochtergesellschaft ist in der Lehre allerdings umstritten: dafür – allerdings noch unter dem KG 1995: PATRIK DUCREY, in:

Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 50 KG N 8; LAURENT MOREILLON, in Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 50 KG N 7; dagegen: SKOCZYLAS (Fn 109), 129 f. m.w.H.

Urteil des EuGH vom 10.09.2009 C-97/08 P, Akzo Nobel und andere/Kommission, Sl.2009 I- 8237 Rz 77; siehe dazu auch FRÉDÉRIQUE W ENNER/BERTUS VAN BARLINGEN, European Court of Justice confirms Commission’s approach on parental liability, in: Competition Policy Newsletter, 2010/1, 23 ff., 27: „In view of the Court’s ruling, parent companies should now systematically expect to be held jointly and severally liable for the anticompetitive infringement committed by their

908. Die bisherige Praxis bietet also unterschiedliche Ansätze für die Lösung der mit Konzernsachverhalten verbundenen Probleme der Bestimmung des oder der (materiellen) Verfügungsund damit Sanktionsadressaten innerhalb eines Konzerns. Eines dieser Probleme – und zwar ein sehr gewichtiges – ist die akute Gefährdung der Durchsetzbarkeit des schweizerischen Kartellrechts, falls nur noch auf die Muttergesellschaft (die in vielen Fällen ihren Sitz im Ausland haben dürfte) zurückgegriffen werden kann.

909. Diese Problematik ist vorliegend nicht gegeben. Allerdings erscheint es als gerechtfertigt, sich aufgrund der bisherigen Vorgehensweisen der Wettbewerbsbehörden für die solidarische Haftbarkeit der Mutterund der Tochtergesellschaft zu entscheiden. Für diese Variante spricht auch die Tatsache, dass die oben genannte, in dieser Form erstmalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst während der Dauer der vorliegenden Untersuchung, welche im Einklang mit den früheren Verfügungen im Bereich der Submissionsabsprachen gegen Tochtergesellschaften eröffnet wurde,118 ergangenen ist.

910. Keine Partei macht geltend, dass im vorliegenden Fall eine Konzern- Tochtergesellschaft nicht als Verfügungsadressatin zu betrachten sei. Im Gegenteil: […], Granella und Knecht, Meier Söhne und G. Schmid, Käppeli sowie Implenia bringen vor, es seien ausschliesslich die Tochtergesellschaften als Verfügungsund Sanktionsadressatinnen zu betrachten. Diese (allerdings ohne Käppeli) sprechen sich zudem gegen die solidarische Haftbarkeit aus. Auch Birchmeier ist nicht mit der solidarischen Haftbarkeit von Mutterund Tochtergesellschaft einverstanden, sie hält aber nicht fest, ob nur die Mutteroder nur die Tochtergesellschaft als Verfügungsadressatin zu betrachten sei.

911. Haftungsgrundlage der Kartellrechts-Sanktionen bildet Art. 49a KG. Dieser bestimmt, dass „ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, […] mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet“ wird. Die SVKG enthält keine präzisierenden Angaben zu den Sanktionsadressaten. Die Bestimmung der Sanktionsadressatin hängt somit von der Bestimmung des Unternehmensbegriffs bzw. den innerhalb eines Unternehmens ansprechbaren Gesellschaften ab. Diese Vorgehensweise führt zum selben Ergebnis wie die Bestimmung der Verfügungsadressatin. Kommen innerhalb eines Konzerns mehrere Verfügungsadressatinnen in Frage, steht auch einer solidarischen Haftbarkeit nichts entgegen.

912. Die Qualifizierung von Konzern-Tochtergesellschaften als Verfügungsadressatinnen wird von keiner Partei in Frage gestellt und entspricht dem bisherigen Vorgehen der WEKO, insbesondere in Untersuchungen zu Submissionsabsprachen. Die WEKO ist mit den Parteien der Ansicht, dass eine direkt an einem Kartellrechtsverstoss beteiligte Konzern- Tochtergesellschaft nach wie vor als Verfügungsadressatin und damit als Sanktionsadressatin gelten soll, einerseits weil dieser die verbotene Handlung direkt zugeordnet werden kann, andererseits weil die ausschliessliche Verantwortlichkeit der Konzern-Muttergesellschaft die Durchsetzbarkeit des schweizerischen Kartellrechts gefährden würde.

913. Wie oben dargelegt, kann auch die Konzern-Muttergesellschaft als Verfügungsadressatin und damit als Sanktionsadressatin betrachtet werden. Eine Sanktion nach Kartellrecht kann bei Konzernsachverhalten sowohl an die Konzern-Mutterwie auch an die Konzern- Tochtergesellschaft gerichtet werden, womit auch eine solidarische Haftbarkeit möglich sein muss.

914. Käppeli macht schliesslich geltend, [...] von [...] vom Sekretariat berücksichtige Fälle, könnten ihr (und auch keiner anderen Gesellschaft der Notter-Gruppe) nicht angelastet werwholly owned subsidiaries.” Für weitere Beispiele siehe die Übersicht in SKOCZYLAS (Fn 109), 70 ff.

Siehe Rz 23.

den. Es handle sich um die Fälle [...] und [...]. Diese Projekte fielen in eine Zeit, in welcher der Geschäftsbereich Tiefbau, der für diese Projekte zuständig war, noch zur A. Käppeli’s Söhne AG, Wohlen, gehört habe. Die A. Käppeli’s Söhne AG habe diesen Geschäftsbereich in der Folge der neu gegründeten Käppeli verkauft. Deshalb hätten die Fälle […] keinen Bezug zur Käppeli oder einer anderen Gesellschaft der Notter-Gruppe.

915. Dieser Argumentation ist zu folgen. Sofern an einer Abrede beteiligte Gesellschaften zum Zeitpunkt der Sanktionierung noch bestehen, sind Sanktionen an diese zu richten.119 Die A. Käppeli’s Söhne AG besteht noch heute, sodass die Käppeli bzw. eine andere Gesellschaft der Notter-Gruppe nicht als Verfügungsadressatin in Frage kommt. Die Fälle […] und […], welche einen Zeitraum betreffen, während welchem die Käppeli noch gar nicht existierte und während welchem zwischen keiner Gesellschaft der Notter-Gruppe und der A. Käppeli’s Söhne AG eine Verbindung bestand, sind somit für die Käppeli nicht zu berücksichtigen. Für die Fälle […] ist allerdings die Käppeli bzw. die Kupera Holding AG unter solidarischer Haftbarkeit verantwortlich.

916. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Verfügungsadressatinnen Umbricht Holding AG und ERNE Holding AG Laufenburg für ihre jeweiligen Tochtergesellschaften Neue Bau und Gebr. Meier eine differenzierte Vorgehensweise in Bezug auf die solidarische Haftbarkeit vorzunehmen ist. Die Umbricht Holding AG hat die Neue Bau während deren Absprachetätigkeit übernommen. Für die Fälle vor der Übernahme durch die Umbricht Holding AG fällt somit eine solidarische Haftbarkeit ausser Betracht. Dasselbe gilt für die ERNE Holding AG Laufenburg, welche die Gebr. Meier während deren Absprachetätigkeit übernommen hat. Diese Differenzierung wird unter dem Titel der Sanktionsbemessung vorgenommen.

917. Nach dem Gesagten ergeben sich folgende materielle Verfügungsadressatinnen:

- [EFAG]

- G. Schmid120

- Hüppi121

- Neue Bau122

- Treier

- Aktiengesellschaft Cellere, St. Gallen (Muttergesellschaft)

→ - Cellere (Tochtergesellschaft)

- Daedalus Holding AG (Muttergesellschaft)

Vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a N 100.

G. Schmid wurde während der untersuchten Periode nicht durch eine andere Gesellschaft beherrscht und stellt deshalb selbst ein Unternehmen dar, an welche die Verfügung und die Sanktion zu richten ist (vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a N 100).

Die Publikation der Untersuchungsausdehnung (siehe Fn 27) richtet sich an die Zweigniederlassung Aarau, was allerdings unbeachtlich ist, da eine Untersuchungseröffnung jeweils auch die affiliierten Gesellschaften umfasst. Im Übrigen kommt der Publikation nur deklaratorische Wirkung zu (BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 29 N 29).

Die Untersuchungseröffnung gegen Neue Bau wurde nicht publiziert, was allerdings unbeachtlich ist, da die Untersuchungseröffnung gegen die Umbricht publiziert wurde und Neue Bau von derselben Muttergesellschaft beherrscht wird. Zudem kommt der Publikation ohnehin nur deklaratorische Wirkung zu (siehe dazu Hinweise in Fn 121). Neue Bau wurde erst 2009 von Umbricht übernommen und stellt deshalb selbst ein Unternehmen dar, an welche die Verfügung und die Sanktion zu richten ist (vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a N 100).

→ - Sustra (Tochtergesellschaft)

- ERNE Holding AG Laufenburg → - Erne (Tochtergesellschaft)

- Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau 123 (Tochtergesellschaft)

- Granella Holding AG (Muttergesellschaft)

→ - Granella (Tochtergesellschaft)

- GZU Gewerbezentrum Unterfeld AG (Muttergesellschaft)

→ -Birchmeier (Tochtergesellschaft)

- [...] → - Graf (Tochtergesellschaft)

- Implenia AG, Dietlikon (Muttergesellschaft)

→ - Implenia (Tochtergesellschaft)

- KUPERA Holding AG (Muttergesellschaft)

→ - Käppeli (Tochtergesellschaft)

- Knecht Brugg Holding AG (Muttergesellschaft)

→ - Knecht (Tochtergesellschaft)

- Meier Söhne (Tochtergesellschaft)

- Umbricht Holding AG (Muttergesellschaft)

→ - Umbricht (Tochtergesellschaft)

- [...] → - Walo124 (Tochtergesellschaft)

- Ziegler Holding AG (Muttergesellschaft)

→ - Ziegler (Tochtergesellschaft)

B.3 Vorbehaltene Vorschriften

918. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).

Die Untersuchungseröffnung gegen Gebrüder Meier wurde nicht publiziert, was allerdings unbeachtlich ist, da die Untersuchungseröffnung gegen die Erne publiziert wurde und Gebrüder Meier von derselben Muttergesellschaft beherrscht wird. Zudem kommt der Publikation ohnehin nur deklaratorische Wirkung zu (siehe dazu Hinweise in Fn 121).

Die Publikation der Untersuchungseröffnung (siehe Fn 25 f.) richtet sich an die Zweigniederlassung Aarau, was allerdings unbeachtlich ist, da eine Untersuchungseröffnung jeweils auch die affiliierten Gesellschaften umfasst. Im Übrigen kommt der Publikation nur deklaratorische Wirkung zu (siehe dazu Hinweise in Fn 121).

919. Da auch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie kantonale Erlasse Bestimmungen über Submissionen enthalten, erscheint es als angebracht, deren Bezug zum KG zu prüfen.

920. Das BöB sieht in Art. 11 Bst. e vor, dass die Auftraggeberin den Zuschlag widerrufen oder Anbieter vom Verfahren ausschliessen kann, wenn diese Abreden getroffen haben, die wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Die Kantone kennen vergleichbare Vorschriften (für den Kanton Aargau § 28 Abs. 1 Bst. e SubmD AG125). Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich weitgehend mit demjenigen von Art. 5 KG. Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis des BöB (und damit der VöB) zum KG – mithin, ob ein und derselbe Sachverhalt (Submissionsabsprache) Gegenstand sowohl des submissionsrechtlichen (Art. 11 BöB bzw. § 28 Abs. 1 Bst. e SubmD AG) als auch des kartellrechtlichen (Art. 5 KG) Verfahrens sein kann. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und der REKO/WEF zu bejahen.126 Erfüllt ein Sachverhalt je einen der gesetzlichen Tatbestände des KG und des BöB bzw. der kantonalen Erlasse zum öffentlichen Beschaffungswesen, können beide Gesetze parallel zur Anwendung kommen. Zur Begründung kann Folgendes ausgeführt werden:127

921. Zunächst schützen das BöB und das KG unterschiedliche Rechtsgüter. Art. 11 Bst. e BöB und ebenso vergleichbare kantonale Vorschriften dienen dem Schutz des öffentlichen Ausschreibers. Der öffentliche Auftraggeber soll in erster Linie die öffentlichen Mittel wirtschaftlich einsetzen (beispielhaft Art. 1 Abs. 1 Bst. c BöB). Es ist jedoch nicht Aufgabe der öffentlichen Vergabestellen, den wirksamen Wettbewerb durchzusetzen. Der Schutz dieses Rechtsgutes obliegt allein der WEKO. Umgekehrt ist es für die Anwendung des KG ohne Bedeutung, inwieweit die Interessen des Auftraggebers verletzt werden. Der Schutz des Rechtguts „wirksamer Wettbewerb“ (im Sinne des KG) tritt somit neben den Rechtsgüterschutz der Erlasse zum öffentlichen Beschaffungswesen und weist damit eine selbstständige Bedeutung auf.

922. Der aus der Sicht des BöB eingeschränkte Rechtsgüterschutz (nämlich der Schutz des öffentlichen Ausschreibers) zeigt sich insbesondere darin, dass sich Art. 11 Bst. e BöB nur auf verdeckte (Preis-) Absprachen bezieht, das heisst auf Absprachen, die der Auftraggeberin nicht offengelegt werden. Das KG trifft derartige Unterscheidungen nicht und bekämpft unzulässige Abreden (Art. 5 KG) unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt erfolgen, oder ob sie der Marktgegenseite bekannt sind oder ihr vorenthalten werden.

923. Schliesslich unterscheiden sich die beiden Verfahren auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolge. Während die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens128 der zuständigen Behörde nur (aber immerhin) erlauben, einen allenfalls erfolgten Zuschlag zu widerrufen, die Teilnehmer der Submissionsabsprache aus dem Verfahren auszuschliessen und/oder aus dem Verzeichnis der qualifizierten Anbieter zu streichen, kann die WEKO seit 1. April 2004 gemäss Art. 49a KG auch direkte Sanktionen verhängen.

Aargauisches Submissionsdekret vom 26.11.1996 (SubmD; SAR 150.910).

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 378 E. 4 m.w.H. auf die gleichlautende, gemäss BVGer einhellige Lehre, Implenia (Ticino) SA/WEKO; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 190 ff. E. 5.1 f., Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO.

Siehe zum Ganzen auch die ständige Rechtsprechung der WEKO: RPW 2009/3, 203 f. Rz 42 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2008/1, 94 f. Rz 73 ff., Strassenbeläge Tessin; ferner RPW 2009/4, 341 f. Rz 19 ff., Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB); siehe auch RPW 2006/2, 407 IV. 7, Wettbewerb und Vergaberecht – Wettbewerbspolitisch Analyse des Vergaberechts der Schweiz, insbesondere des Vergaberechts des Bundes.

Siehe Art. 11 Bst. e i.V.m. Art. 10 BöB; für den Kanton Aargau vgl. § 28 Bst. e SubmD.

924. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung von Vergangenheitssachverhalten denn auch die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden im Bereich der öffentlichen Beschaffungen bestätigt.129

925. Zusammenfassend ergibt sich die kumulative Anwendbarkeit der Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes sowie der Kantone einerseits und des Kartellgesetzes andererseits.

926. Andere Vorschriften, die einen Vorbehalt gemäss Art. 3 KG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

B.4 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und zum Beweismass

927. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG sowie sinngemäss Art. 40 BZP130). Die Wettbewerbsbehörden würdigen dementsprechend die Beweise nach bester Überzeugung und ziehen ebenso die Schlüsse daraus, ohne dabei an starre Beweisregeln gebunden zu sein,131 was – selbstverständlich – die Möglichkeit der Beweiserbringung mittels Indizien einschliesst132.

928. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen133 Kartellverwaltungsverfahren erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Folgendes:

929. Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist,134 wobei hierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich ist135, was weitestgehend mit dem sog. Regelbeweismass im Zivilrecht und dem vollen Beweis im Strafrecht übereinstimmen dürfte.

930. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es muss nur, aber immerhin, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.136 Gemäss REKO/WEF erscheint das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich „(…) im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als besonders angezeigt, zumal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind“137. Insbesondere für den Nachweis aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen genügt gemäss REKO/WEF das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der volle Beweis muss nicht er-

Urteil des BGer 2A.59/2005 vom 22.08.2005, RPW 2005/3, 582 E. 3.3, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement/Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG, REKO.

Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Zivilprozess (BZP; SR 273).

Statt anderer BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 62.

Siehe nur etwa MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116.

Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 vom 29.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung.

Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 132), 118 m.w.H.;

PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H.

Statt anderer KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 135), Art. 12 VwVG N 216.

Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 559 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändlerund Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 454.

bracht werden.138 Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine sachlich begründete Vermutung einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise – wie sie aus Sicht der REKO/WEF aufgrund diverser, an dieser Stelle nicht im Einzelnen zu wiederholender Indizien bezüglich vierer Konkurrenzunternehmen bei einer Submission bestand – noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründet.139

931. Umstritten ist nun, ob das vorerwähnte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Kartellverwaltungsverfahren auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es – wie vorliegend – um sanktionsbedrohte Tatbestände geht oder ob diesfalls höhere Anforderungen an das Beweismass zu stellen sind.140 Die REKO/WEF liess diese Frage offen.141

932. Die Anforderungen an den strikten Beweis können richtigerweise nicht immer erfüllt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, deren Erstellung mittels Vollbeweis aufgrund der Natur der Sache, wie dies namentlich bei rein ökonomischen Tatbestandselementen regelmässig der Fall ist, nicht möglich oder nicht zumutbar ist.142

933. Diverse Parteien fordern als Beweismass im vorliegenden Fall den strikten Beweis (Erne; Cellere; Granella; Hüppi; Implenia; Walo). Je einschneidender die Folgen eines Verfahrens sich für die betroffenen Unternehmen erweisen könnten, desto höher müssten die Anforderungen an das Beweismass sein. Im vorliegenden Fall gehe es um sanktionsbedrohte Tatbestände des Kartellgesetzes. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweismass im Strafrecht sei zu fordern, dass ein voller (d.h. strikter) Beweis erbracht werde. Eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar ein Glaubhaftmachen genüge nicht.

934. Im vorliegenden Fall wendet die WEKO das Beweismass des Vollbeweises an. Der Vollbeweis (strikter oder strenger Beweis) gilt als erbracht, wenn die WEKO vom Vorhandensein einer Tatsache dergestalt überzeugt ist, dass keine zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat.143 In den vorgängig aufgeführten Fällen (siehe unter A.6) bestehen keine solche Zweifel in Bezug auf das Bestehen der dargelegten Abreden. Wo solche Zweifel bestanden, wurde zugunsten der Parteien entschieden.

B.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede

935. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer-

Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 195 E. 8.1, Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO. Diese Ausführungen der REKO/WEF ebenfalls dahingehend verstehend und ihnen – wenn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die im beurteilten Fall nicht bestehende Sanktionsdrohung – zustimmend AMSTUTZ/KELLER/ REINERT (Fn 132), 119.

Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 196 E. 9, Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO. Siehe auch den Folgeentscheid der WEKO RPW 2009/4, 343 Rz 33 ff., Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB).

Diesfalls für ein höheres Beweismass plädierend etwa AMSTUTZ/KELLER/ REINERT (Fn 132), 119;

BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 131), Art. 30 KG N 101 f. m.w.H.

Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändlerund Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO.

An dieser Stelle sei beispielhaft auf die ständige zivilrechtliche Praxis hingewiesen, wonach trotz dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Regelbeweismass die natürliche sowie die hypothetische Kausalität bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müssen (exemplarisch BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.).

Vgl. analog BGE 127 I 38 E. 2a: „Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime [in dubio pro reo], dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat."

tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

B.5.1 Wettbewerbsabrede

936. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Vereinbarungen einschlägig,144 wobei sich Vereinbarungen von den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch den vorhandenen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen unterscheiden145.

937. Die Parteien sind als Unternehmen auf der gleichen Marktstufe tätig und als solche Konkurrenten hinsichtlich der in der Tiefbaubranche von öffentlichen Stellen ausgeschriebenen beziehungsweise privat vergebenen Aufträge.146

938. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Abrede gegeben sind.147

B.5.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

939. Unter das bewusste und gewollte Zusammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. Vereinbarungen:

940. Als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten auch nicht erzwingbare Vereinbarungen. Darunter sind Übereinkünfte von Unternehmen zu verstehen, die zwar auf einem Konsens beruhen, rechtlich aber nicht durchsetzbar sein sollen.148

941. Bei Vereinbarungen liegen regelmässig keine direkten Beweise wie schriftliche Übereinkünfte oder protokollierte Beschlüsse vor.149 In den meisten der aufgeführten Fälle (siehe A.6 Spezifische Projekte) liegen allerdings direkte Beweise vor, da jeweils mindestens ein Unternehmen selbst zugibt, mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen zu haben, also einen Konsens darüber erreicht zu haben, dass ein Unternehmen zugunsten eines anderen eine Stützofferte einreichen soll. Mit diesem Eingeständnis ist die Absprachebezichtigung gegenüber den an der offengelegten Vereinbarung beteiligten Unternehmen verbunden.

Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS NYDEGGER/W ERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.

So PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 4 Abs. 1 KG N 25; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 KG N 100.

Einige Untersuchungsadressatinnen gehören zum selben Unternehmen. Koordination ausschliesslich zwischen solchen Untersuchungsadressatinnen werden nicht als Absprache betrachtet.

RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 9, m.w.H.

Als direkter Beweis gilt ein unmittelbar auf eine beweisbedürftige Tatsache (hier die Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG) gerichteter Beweis (AMSTUTZ/ KELLER/ REINERT [Fn 132], 116 a contrario); siehe auch BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 97.

942. Bei Birchmeier wurde zudem eine Liste (Birchmeier-Liste)150 beschlagnahmt, mit welcher sie über die von ihr geschützten Projekte Buch geführt hatte. Diese chronologische Liste enthält für jedes Projekt jeweils eine Zeile mit dem Namen des Geschützten, einer Eingabesumme von Birchmeier und einer Bezeichnung des Projektes. Aufgrund der hohen Genauigkeit und Verlässlichkeit handelt sich es sich um ein Dokument von grosser Bedeutung für das Verfahren. Die Liste ist zudem während der Dauer der Absprachetätigkeit entstanden und vermag somit die auf Erinnerungen basierenden Aussagen massgeblich zu stützen. Schliesslich wurden vereinzelt handschriftliche Notizen eingereicht oder gefunden, die eine Vereinbarung direkt belegen.151

943. In den von den Bonusmeldungen abgedeckten Fällen liegen somit direkte Beweise über Vereinbarungen und somit über Absprachen vor. Die Aussagen aus den Bonusmeldungen sind glaubwürdig. Sie können sehr häufig mit gefundenen oder eingereichten Dokumenten (z.B. Faxschreiben152; E-Mails153; Agendaeinträge154; Handnotizen155) untermauert werden. Es liegen keine Indizien vor, wonach die Bonusmeldungen darauf abzielen, Konkurrenten zu Unrecht zu bezichtigten, um vom Bonusprogramm profitieren zu können. Vielmehr ist aufgrund der geäusserten Befürchtung von wirtschaftlichen Repressalien und Anfeindungen davon auszugehen, dass bei der Bezichtigung von Konkurrenten Zurückhaltung geübt wurde.

944. Die Glaubwürdigkeit der genannten Aussagen wird durch vereinzelte Abweichungen zu den aus der Erinnerung der kooperierenden Unternehmen stammenden Angaben und beschlagnahmten oder später eingereichten Dokumenten nicht in Frage gestellt. Auch aus der Tatsache, dass Unternehmen, die der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt wurden, gar nicht offeriert haben, kann grundsätzlich nichts anderes abgeleitet werden, da sich die Absprachebeteiligung auch darin äussern kann, dass auf die Einreichung einer Offerte verzichtet wird.

945. Die Wettbewerbsbehörden erachten die Aussagen der selbstanzeigenden Parteien deshalb als glaubwürdig und stützen sich grundsätzlich auf diese ab.

946. Verschiedene Parteien bringen vor, es lägen keine genügenden Beweise einer Vereinbarung vor (Granella). Die Beschuldigung einer Selbstanzeigerin stelle keinen Beweis für das Vorliegen eines gegenseitigen Konsenses zwischen der Selbstanzeigerin und einer anderen Partei dar. Es handle sich lediglich um eine einseitige Beschuldigung und nicht um einen gegenseitigen Konsens (siehe dazu auch die Vorbringen von Cellere).

947. Als Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG gelten unter anderen Auskünfte von Parteien.156 Bei der Beschuldigung durch eine Selbstanzeigerin handelt es sich um die Auskunft einer Partei über das Zustandekommen einer Vereinbarung. Diese Beschuldigung kann bestritten werden, was aber nichts daran ändert, dass ein Beweis über eine direkt zu beweisende Tatsache (d.h. die Vereinbarung) vorliegt. Eine andere Frage ist, ob dieser Aussage der Selbstanzeigerin Glauben zu schenken ist. Dabei handelt es sich aber um eine Frage zum Beweismass und zur Beweiswürdigung. Die Selbstanzeigerinnen werden von der WEKO im vorliegenden Fall als glaubwürdig erachtet. Für die Beweiswürdigung im konkreten Fall wird auf die einzelnen Projekte verwiesen.

Siehe dazu Ausführungen in Rz 70.

Siehe z.B. Fall 95, act. […].

Siehe z.B. Fall 37, act. […].

Siehe z.B. Fall 33, act. […].

Siehe z.B. Fall 12, act. […].

Siehe z.B. Fall 14, act. […].

Vgl. JÜRG BORER/JUHANI KOSTKA, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 32 KG N 64.

Abgestimmte Verhaltensweisen:

948. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG gelten auch abgestimmte Verhaltensweisen als Wettbewerbsabreden. Eine solche Verhaltensweise bedingt ein Mindestmass an Koordination zwischen den Unternehmen. Davon ist auszugehen, wenn die Wettbewerbsteilnehmer ihre Zusammenarbeit bewusst an die Stelle des mit Risiko verbundenen Wettbewerbs setzen.157 Ein derartiges wettbewerbsersetzendes Verhalten kann grundsätzlich in jeder transparenzfördernden Massnahme der Unternehmen erblickt werden.158 In der Literatur wurde diese Auffassung als zu weitgehend kritisiert: Massgebendes Kriterium müsse sein, „ob mit dem Informationsaustausch eine abgestimmte Verhaltensweise administriert“ werde, die es den beteiligten Unternehmen erlaube, „ihr Verhalten z.B. in preislicher Hinsicht zu koordinieren.“159 Mit Blick auf das Recht der EU ist grundsätzlich der Austausch von Informationen, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnisse gelten, als problematisch zu bewerten. Neben dem Informationsaustausch über Preise sind auch der Austausch über die Kapazitätsauslastung160 und die direkte Information über Offertabsichten, auf welche die Kapazitätsauslastung indirekt hindeutet, höchst problematisch.

949. Da im vorliegenden Fall Preise sowie Preisbestandteile, Offertabsichten und Kapazitätsauslastungen ausgetauscht wurden, kann offen bleiben, inwiefern die oben genannte Auffassung des Sekretariats über die transparenzfördernden Massnahmen (siehe vorangehende Rz) als zu weitgehend zu betrachten ist.

950. In vielen der untersuchten Fälle (siehe unter A.6. Spezifische Projekte) liegen zusätzlich zu den Eingeständnissen gewisser Abspracheteilnehmer und schriftlicher Beweise für Vereinbarungen weitere Beweismittel vor, die einen Informationsaustausch (insbesondere über Preise) zwischen den Abspracheteilnehmern belegen. In einigen wenigen Fällen liegen ausschliesslich derartige Beweismittel vor.

951. Diese Aktenstücke untermauern das Vorliegen von Vereinbarungen und können auch als Belege für abgestimmte Verhaltensweisen herangezogen werden. In den Fällen, in welchen ein Informationsaustausch über Offertpreise stattfand, ist dann mindestens auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu schliessen, wenn das Unternehmen, das für sich einen Schutz organisiert, den Unternehmen, welche es um die Einreichung einer Stützofferte bittet, den Preis seiner eigenen Offerte übermittelt und die angefragten Unternehmen in der Folge zu einem höheren Preis offerieren.161

952. Für das Unternehmen, das geschützt werden will, ist das Bewusste und Gewollte auf den ersten Blick erkennbar: Der Versand einer Offerte an einen Konkurrenten ist nur mit der Hoffnung zu erklären, dass diese nicht zum Zwecke der Unterbietung, sondern zur Einreichung einer Stützofferte verwendet werden wird. Für das informierte Unternehmen wird dies erst auf den zweiten Blick ersichtlich: Ein solches Unternehmen könnte versucht sein, einzuwenden, dass keine Abstimmung vorliege, da bloss ein einseitiger Informationsfluss stattgefunden habe. Sofern dieses Unternehmen allerdings die eingegangenen Informationen in

BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 101, m.w.H. insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH, an der sich die Praxis der Wettbewerbsbehörden und der schweizerischen Lehre orientieren.

RPW 2004/3, 736 Rz 34, Markt für Schlachtschweine – Teil B.

MANI REINERT, in: Handbuch für die Anwaltspraxis, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, § 4 Preisgestaltung, Rz 4.15, m.w.H. auf das Recht der EU.

REINERT (Fn 159), 4.15, wo die genannten Kriterien aus dem Recht der EU auch für das Schweizerische Kartellrecht übernommen werden, wobei bei der Anwendung dieser Kriterien in der Praxis den wirtschaftlichen Umständen gebührende Beachtung zu schenken sei; aus dem EU-Recht siehe z.B. MARCEL HAAG, in: Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Schröter/Jakob/Mederer (Hrsg.), 2003, III.3.2 Kooperationsabsprachen, N 66.

Siehe z.B. Fall 34.

dem Sinne akzeptierte, dass es sie weiter verwendete und in der Folge zu einem darauf abgestimmten höheren Preis offerierte, ist auf die Gegenseitigkeit des Informationsflusses und damit auf ein abgestimmtes Verhalten zu schliessen.162 Die Häufigkeit und Regelmässigkeit des Informationsaustausches spricht im Übrigen ohnehin dagegen, dass die ausgetauschten Informationen gegen den Willen der Empfänger geflossen sind und die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen den Austausch von Informationen insbesondere über Offertpreise nicht gewünscht hätten: Es wäre ihnen einfach gewesen, den Informationsfluss für künftige Projekte mit der Androhung einer Anzeige an den Bauherrn zu unterbinden.

953. Gewisse Verfügungsadressatinnen163 wie […] und […] geben zwar zu, dass ihnen vor der Eingabefrist Offerten oder Preisinformationen von anderen Verfügungsadressatinnen zugestellt worden sind. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass sie diese Informationen auch verwendet hätten. Die WEKO erachtet diese Hinweise als Schutzbehauptungen. Es erscheint als unglaubwürdig, dass die zugestellten Informationen gegen den Willen der Empfänger zugesandt worden sind. […] versucht die Nicht-Verwendung der eingegangenen Informationen in einem Fall ([…]) damit zu belegen, dass sie […] vor Eingabefrist eingegangen seien und dass […] die Daten bloss versehentlich zugestellt habe. Auch diese Hinweise ändern allerdings nichts daran, dass eine Verwendung möglich war und dass in der Folge ein höheres Angebot von […] eingereicht wurde. Bei […], […] und […] wurden zudem mehr als einmal Preisinformationen gefunden, die ihnen vor der Eingabefrist von Konkurrenten zugestellt worden sind. Dass diese Verfügungsadressatinnen sich nie gegen die Zustellung solcher Informationen gewehrt haben, lässt darauf schliessen, dass sie an einer Weiterverwendung dieser Daten durchaus interessiert waren. Den Ausführungen von […] und […] zu diesem Punkt wird deshalb nicht gefolgt.

954. Granella bringt vor, dass keine abgestimmten Verhaltensweisen vorlägen. Das Sekretariat stelle bloss fest, dass es im vorliegenden Fall zu einem Austausch von Informationen gekommen sei, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnisse gelten würden. Es werde nicht gesagt, ob damit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise erfüllt werden. Dazu ist Folgendes zu sagen: Von einer abgestimmten Verhaltensweise ist auszugehen, wenn eine Verhaltensabstimmung stattfindet, für welche der Austausch der genannten Informationen kausal war.164 Dass eine solche Verhaltensweise in gewissen Fällen als gegeben betrachtet werden kann, wurde oben ausgeführt. Von einer abgestimmten Verhaltenswiese wird jedoch nur in wenigen Fällen ausgegangen (Fälle 35, 54, 55 und 109). In der Regel liegen Vereinbarungen vor, welche sich nicht dadurch entkräftigen lassen, dass lediglich Informationen ausgetauscht worden seien. Der Informationsaustauch war in der Regel derart, dass dahinter eine zumindest implizite Vereinbarung gestanden haben muss, die Informationen auch entsprechend zu verwenden. Andernfalls wäre der Informationsaustausch umgehend eingestellt worden. Wo unter den vorgängig aufgezählten Fällen nicht von einer Vereinbarung ausgegangen wird, finden sich eingehendere Ausführungen zum Vorliegen der abgestimmten Verhaltensweise (Fälle 35, 54, 55 und 109). Zwischenfazit

955. Gestützt auf das Gesagte ergibt sich, dass es in den unter A.6 Spezifische Projekte aufgeführten Fällen zu Vereinbarungen kam (Ausnahmefälle sind explizit vermerkt).

956. Die dargelegten Absprachen deuten aufgrund ihrer Anzahl und Regelmässigkeit auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hin, hinter welchem die Absicht zumindest einer Kerngruppe stand, sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit über Tiefbauprojekte im

Siehe dazu aus der Literatur zur Rechtsprechung des EuGH: DIRK SCHRÖDER, Informationsaustausch zwischen Unternehmen, Wirtschaft und Wettbewerb vom 7.8.2009, Heft 07, 718, 720f.

Z.B. […] bei Fall […].

Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 102 f.

Kanton Aargau abzusprechen. Es liegen somit Hinweise für eine implizite Rahmenvereinbarung bzw. auf eine abgestimmte Verhaltensweise vor, hinter welcher die Absicht stand, sämtliche Tiefbauprojekte zuzuteilen, sobald sich aufgrund der Projektkonstellation (z.B. Anzahl Submissionsteilnehmer, Teilnahme von Unternehmen ausserhalb der Kerngruppe) und der Auftragslage der Abspracheteilnehmer eine Absprachegelegenheit bot. Die oben aufgeführten abgesprochenen Projekte scheinen sich somit in eine Rahmenabsprache einzugliedern, welche über die Absprache einzelner Projekte hinausgeht und mit welcher wenn immer möglich die Tiefbauprojekte unter den Mitgliedern der Kerngruppe zugeteilt werden sollten. Die einzelnen Absprachen können also im Kontext aller weiteren abgesprochenen Projekte betrachtet werden. Schutzzahlungen, mit welchen die Absprache eines konkreten Projektes als in sich geschlossene Absprache betrachtet werden kann, scheinen in der Praxis denn auch selten vorzukommen. Die vorliegende Untersuchung ergab viel mehr, dass eine Stützofferte für ein erstes Projekt die Zuteilung bzw. den Schutz für das stützende Unternehmen in einem zweiten Projekt implizierte, welches wiederum die Absprache eines dritten Projektes zur Folge hatte.165 Ein weiterer Vorteil für die stützenden Unternehmen lag darin, dass sie bei fehlendem Interesse oder fehlenden Kapazitäten keine zeitund kostenintensiven Kalkulationen anstellen mussten, um dennoch eine Offerte einreichen zu können und so beim Auftraggeber präsent und für allfällige künftige Aufträge im Rennen zu bleiben.166

957. Damit jedes Unternehmen der Anzahl ihrer Stützofferten entsprechend zum Zuge kam, führte dies zu einer Kette von Absprachen. Die vorliegende Auswertung ergab, dass ein Unternehmen mehrere Stützofferten einreichen musste, um einen Schutz zu erhalten.167

958. Neben diesen Ergebnissen aus der Untersuchung muss allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass es neben den ca. 300 Projekten, für welche zumindest Hinweise auf eine Absprachetätigkeit vorliegen, auch zu vielen nicht abgesprochenen Vergaben gekommen ist.168

959. Es scheint somit eine Rahmenabsprache bestanden zu haben, wonach die zur Kerngruppe gehörenden Unternehmen die Projekte bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen untereinander aufgeteilt haben. Die Bestimmung dieser Voraussetzungen sowie deren Gewichtung sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Eine explizite Vereinbarung mit festgelegtem Rotationssystem wie im Fall Strassenbeläge Tessin169 konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Es hing vielmehr in erheblichem Ausmass von den Umständen des einzelnen Projektes ab, ob die Rahmenabsprache zur Anwendung kam.

960. Aus den genannten Gründen folgt die Untersuchung der Vorgehensweise im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern.170 Die beschriebene Absprachetätigkeit wird deshalb gestützt auf die einzelnen Projekte analysiert.

961. Das zu beweisende bewusste und gewollte Zusammenwirken bezieht sich somit auf die einzelnen Projekte. Die Gegenleistung für die Unternehmen, die sich mit Stützofferten an den Absprachen beteiligten, lag bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Zusage, ein bestimmtes Projekt zu erhalten, sondern im Versprechen, in der Zukunft für noch zu bestim-

Vgl. z.B. Fall 18 und 74, act. […] der Tabelle; siehe auch Fall 39, act. […] der Tabelle; in der Regel dürfte die Gegenleistung jedoch in der abstrakten Aussicht bestanden haben, in Zukunft bei noch nicht bestimmten Projekten auch von einem Schutz profitieren zu können.

Vgl. Fall 3, act. […] sowie act. […] der Tabelle; siehe z.B. auch Fall 31, Fall 40, Fall 65 oder Fall 85.

Siehe Tabelle 2: Erfolgreiche Schutznahmen und Stützofferten 1.1.2006-7.6.2009.

Siehe dazu auch die Aussage von Birchmeier, wonach immer nur ein kleiner Teil des gesamten Volumens der Tiefbauaufträge abgesprochen worden sei.

RPW 2008/1, 95 f. Rz 82, Strassenbeläge Tessin.

RPW 2009/3, 204 Rz 51 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

mende Projekte auf Stützofferten des geschützten Unternehmens zählen zu dürfen. Somit konnten die am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen auch ohne explizite schriftliche Regelung ihres Verhältnisses von einer weitgehenden Berücksichtigung ihrer Interessen und der Einhaltung der projektbezogenen Vereinbarungen ausgehen. Die Unternehmen durften aufgrund des häufigen Informationsaustausches und der immer wieder erfolgreichen Schutzvergabe darauf vertrauen, dass dies eine Koordinierung der Eingabepreise respektive einen Verzicht auf Konkurrenzangebote zur Folge haben würde.171

962. Die Häufigkeit der aufgedeckten Absprachetätigkeit wird bei der Sanktionsberechnung berücksichtigt. So kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich nicht um isolierte Einzelabsprachen gehandelt hat.

963. Mehrere Parteien bringen vor, es hätte keine Rahmenvereinbarung vorgelegen (Walo; Birchmeier, Granella). Das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung wird generell, aber auch in Bezug auf eine Kerngruppe bestritten, zumal die Mitglieder der Kerngruppe gar nicht genannt würden. Das Sekretariat habe bereits im Antrag festgehalten, dass eine explizite Vereinbarung mit festgelegtem Rotationssystem wie im Fall Strassenbeläge Tessin nicht nachgewiesen werden könne.

964. Daran ändert aber nichts, dass es im vorliegenden Fall zu unzähligen Abreden gekommen ist, die an unzähligen Sitzungen und telefonischen Besprechungen zustande kamen. Gemäss Aussage Birchmeier haben 95 % dieser Abreden funktioniert. Es sei ab und zu vorgekommen, dass zum Beispiel fünf Unternehmen zusammengesessen seien und vereinbart hätten, dass ein Schutz organisiert werden würde. Dann sei man nach Hause gegangen und in der Folge hätte trotzdem ein Unternehmen tiefer offeriert. Allerdings hätten sich die Abredepartner normalerweise an die Abrede gehalten: „Aber im Regelfall ging das, weil wenn man sich nicht daran gehalten hätte, hätte das nicht mehr funktioniert. Dann würde ja keiner mehr an den Tisch kommen. Wenn man zwei drei Mal nicht das erhält, was man versprochen bekam. Dann geht man ja nicht mehr hin.“ Diese Aussage deckt sich letztlich mit der Häufigkeit der im vorliegenden Entscheid aufgeführten Abreden. Es konnte nur deshalb so oft zu erfolgreichen Abreden kommen, weil sich die Abredepartner an ihre Vereinbarungen gehalten haben. Damit liegt zwar keine Rahmenvereinbarung im Stil eines strikten Rotationskartells vor. Aber es liegt eine Rahmenvereinbarung darüber vor, dass sich die Abredepartner im Falle einer Einigung über die Zuteilung eines Zuschlags bezüglich eines konkreten Projekts an ihre Vorgaben (d.h. höher zu offerieren als der Geschützte) hielten. Nur unter dem Dach einer solchen Vereinbarung ist die hohe Zahl an aufgedeckten Abreden überhaupt denkbar. Dieses Dach stellt das verbindende Element zwischen den einzelnen abgesprochenen Projekten dar. Die Rahmenvereinbarung bezieht sich aber nicht auf sämtliche Tiefbauprojekte im Kanton Aargau, sondern a priori nur auf solche, in welchen die Organisation aufgrund der Grösse bzw. der zu erwartenden Konkurrenz möglich war und unter diesen nur auf diese Projekte, für welche ein Unternehmen die Initiative für die Organisation eines Schutzes ergriff. Aus diesem Grund wird für die Analyse der Absprachetätigkeit im vorliegenden Fall auf das einzelne Projekt abgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass unter den öfters an Abreden teilnehmenden Untersuchungsadressatinnen Einigkeit darüber herrschen musste, dass die Zusagen (d.h. Stützofferten) auch eingehalten wurden. Andernfalls wäre es undenkbar, dass diese Untersuchungsadressatinnen mehrmals in die Vereinbarungen über die Steuerung des Zuschlags einbezogen worden wären.

Zum Teil wird dieser Schluss durch zusätzliche handschriftliche Notizen oder E-Mails gestützt. So fügte [D] im Fall 8 einer E-Mail an [K] an „Vielen Dank für deine Unterstützung“. Im Fall 95 sandte [D] eine Offerte an [L] und schrieb dazu: „Sali […], Vielen Dank für deine Mithilfe Gruss […]“.

B.5.1.2 Wettbewerbsbeschränkung

965. Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

966. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.172 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter beziehen (z.B. Preis).173 Bezwecken

967. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben“.174 Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. 175

968. In den vorne aufgeführten Fällen (siehe unter A.6) wurden Abreden über den Preis (allenfalls auch über allfällige Rabatte) der Offerten und die Zuschlagserteilung an ein zum Voraus bestimmtes Unternehmen getroffen, indem die geplanten Offertpreise ausgetauscht wurden. Mit dieser Manipulation wurde der Wettbewerbsparameter „Preis“ ausgeschaltet, sodass die Offertpreise nicht mehr das Resultat eines frei spielenden Wettbewerbs sein sollten. Somit wurde eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.

969. Im Übrigen deckt sich die Ausschaltung des Preiswettbewerbs mit der Absicht der Abspracheteilnehmer: Ihr angebliches Ziel, bei den jeweiligen Projekten einen aus ihrer Sicht fairen Preis beziehungsweise eine aus ihrer Sicht vernünftige Aufteilung des Auftragsvolumens zu erreichen zeigt auch, dass die Verhaltensweisen einen Einfluss auf die Preise und die Vergabeentscheide zugunsten von der Parteien bezweckt haben.

970. Granella bringt vor, sie habe keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken können, da sie sich gar nicht an Submissionsabsprachen beteiligt habe. Diese Aussage wurde in den spezifischen Fällen widerlegt. Bewirken

971. Das beschriebene Vorgehen ermöglichte es den Parteien, ihre Angebote abzustimmen und das Verhalten der Wettbewerber zu antizipieren.176 Die dem Bauherren zum Entscheid vorgelegten Offerten waren aufgrund der Abstimmung nicht das Ergebnis funktionierenden Wettbewerbs und führten in der Regel zur Vergabe des Auftrags an das von den Parteien zuvor bestimmte Unternehmen und zum zuvor bestimmten Preis, womit die Abrede auch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkte.177

BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 42 und 51.

BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 63.

BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 69.

BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 144), Art. 4 Abs. 1 N 71.

In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass bereits die wechselseitige Kenntnisnahme über die Submissionsteilnahme das Verhalten der Abspreche im Wettbewerb ändere und damit zu einem angepassten und abgestimmten Bietverhalten führe. Der gegenseitige Kontakt vermindere den Geheimwettbewerb auf Bieterseite, weil er Rückschlüsse auf das Preisverhalten der anderen erlaube. Das Marktangebot könne sich so nicht mehr bilden und der Sinn einer Submission werde ad absurdum geführt (BENEDICT F. CHRIST, Die Submissionsabsprache, 1999, 90 Rz 346).

Siehe dazu auch MARTIN BEYELER, in: Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zufferey/Stöckli (Hrsg.), 2008 Rz 126 mit einem Hinweis auf VBP 64.29, E. 3: „Die Rekurskommission führte aus,

972. Dagegen wendet eine Partei ein, die Absprachen hätten keine überhöhten Preise zur Folge gehabt, da die schützenden Unternehmen davon ausgehen mussten, dass zu hohe Preise den geschützten Konkurrenten Gewinne zuspielen würden, die sie in zukünftigen, nicht abgesprochenen Submissionen zur Preisdrückung gegen sie verwenden würden.

973. Soweit mit dieser Argumentation gemeint sein sollte, dass die Absprachen zu denselben Preisen geführt hätten, wie sie ohne Absprachen zustande gekommen wären,178 muss sie als äusserst gewagt zurückgewiesen werden. Eine derartige Betrachtungsweise mag dem Eindruck der Baugeschäfte entsprechen, widerspricht aber nicht nur den Grundsätzen des Wettbewerbs im Allgemeinen, sondern auch der Grundidee des Vergaberechts.179 Aus der Tatsache, dass es schwierig ist, die exakte Überhöhung der manipulierten Preise nachzuweisen, darf im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass es zu keiner Überhöhung kommt. Bereits leicht überhöhte Preise bewirken eine Wettbewerbsbeschränkung. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass auch gleiche Preise zu einer Wettbewerbsbeschränkung bezüglich anderer Wettbewerbsparameter führen (z.B. die Bauzeit). Schliesslich geht die vorgebrachte Entlastungsargumentation davon aus, dass die Unternehmen nur einem Konkurrenten einen überhöhten Verdienst zugestehen, der im Preiskampf bei späteren Projekten gegen sie eingesetzt werden könnte. Dazu dürfte es jedoch ohnehin nicht kommen, da jedes Unternehmen, das einem geschützten Konkurrenten einen überhöhte Preis zugesteht, bei eigenem Schutz ebenfalls einen überhöhten Preis verlangt und somit in zukünftigen Preiskämpfen über die gleichen Ressourcen verfügt.

974. Somit steht fest, dass die Absprachen in der vorliegenden Untersuchung eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt haben. Daran ändert nichts, dass der genaue Einfluss auf die Preise von abgesprochenen Submissionen im Vergleich zu nicht abgesprochenen schwierig zu beziffern ist. Dies liegt daran, dass jedes Bauprojekt eine gewisse Einzigartigkeit aufweist, weshalb sich ein manipuliertes Projekt nur schwer mit einem anderen, nicht abgesprochenen Projekt vergleichen lässt. Dennoch liegen in der vorliegenden Untersuchung Beispiele vor, die die Berechnungen über Preisunterschiede ermöglichen.180

975. Wenn es auch im Einzelnen nicht möglich ist, die Überhöhung von abgesprochenen Preisen nachzuweisen, steht fest, dass durch die Absprachen Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt wurden. Dies zeigt sich exemplarisch an Fall 30, in welchem ein Unternehmen davon ausging, dass es aufgrund einer Geschäftsbeziehung zum zuständigen Architekturbüro die Submission ohnehin gewinnen würde. Da es befürchtete, dass die allenfalls eingehenden tieferen Angebote verwendet werden könnten, um ihren Preis zu drücken, bat es ihre Mitbewerber um Scheinofferten. Damit wurde das geschützte Unternehmen vor unangenehmen Preisverhandlungen bewahrt. Dieser Vorteil (d.h. das Wegfallen der Preisverhandlung) schaltet einen wichtigen Wettbewerbsmechanismus aus und dürfte in aller Regel einen direkten Einfluss auf den Preis haben.

976. Granella bringt vor, die vom Sekretariat genannten Fälle, in welchen dieses davon ausgehe, dass eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt worden sei, seien für Granella nicht relevant, insbesondere weil ihre Beteiligung an Submissionsabsprachen nicht rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können. Dieser Auffassung von Granella kann nicht gefolgt werden, da der Nachweis wie unter den spezifischen Fällen ausgeführt einer Submissionbeteiligung von Granella sehr wohl erbracht worden ist.

dass jedwede Absprache zwischen den Submittenten den Wettbewerb um den Beschaffungsauftrag beeinträchtige, was vorab dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz widerspreche“.

Dies behauptet auch Birchmeier (act. […]).

Siehe dazu die Ausführungen in Rz 1053.

Siehe Fälle 33 und 109.

Fazit

977. Das über Jahre praktizierte Verhalten der Parteien bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen in Form von Submissionsabreden. Die Tatbestandsmerkmale des Art.

4 Abs. 1 KG sind somit erfüllt.

B.5.2 Marktabgrenzung

978. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind unter anderem Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. Um die vorliegenden Absprachen auf ihre Wirkung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Beseitigung des Wettbewerbs feststellen zu können, muss vorgängig der relevante Markt abgegrenzt werden.

B.5.2.1 Allgemeines

979. In sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU181 umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.

980. Räumlich umfasst der Markt das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU analog).

B.5.2.2 Sachlich relevanter Markt

981. Als substituierbar gelten Angebote, auf welche die Marktgegenseite ausweichen kann, weil sie „bezüglich ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszweckes und ihres Preises als gleichartig und damit als funktionell austauschbar angesehen werden.“182

982. Der Ausschreiber respektive potentielle Auftraggeber fragt eine seinen Wünschen entsprechende und mittels der Ausschreibungsunterlagen konkretisierte Dienstleistung im Bereich Tiefbau nach, womit er Art und Umfang der Nachfrage bestimmt.183 Darauf reagieren die an der Ausschreibung interessierten Unternehmen und reichen eine Offerte ein, welche den gewünschten Bedingungen des Bauherrn entspricht. Somit bilden die eingereichten Offerten die für den Bauherrn austauschbaren Dienstleistungen unter welchen er das für ihn passende Angebot aussuchen wird. Er bildet die Marktgegenseite der offerierenden Unternehmen.

983. Bauwerke sind grundsätzlich Einzelanfertigungen.184 Dies gilt insbesondere für Hochbauarbeiten, aber auch für Tiefbauarbeiten, da sich diese durch die lokale Topographie, die Grössenordnung, den Ausbaustandard, die damit verbundenen Aushubund Rohrverlegungsarbeiten etc. unterscheiden. Die Submissionsgüter im Tiefbau sind demnach singuläre Güter, sodass ihr Wert nicht allgemein bekannt ist.185 Ein Ausschreiber verhält sich deshalb anders als ein Konsument, der sich in einem bereits bestehenden Markt informiert und sich

Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996 (VKU);

SR 251.4.

PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 106.

RPW 2009/3, 206 Rz 66, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

CHRIST (Fn 176), 7 Rz 11.

Vgl. CHRIST (Fn 176), 14 Rz 40.

dann entscheidet. Vielmehr schafft der Ausschreiber mit der Submission einen besonderen Submissionsmarkt, auf dem die offerierenden Anbieter miteinander im Wettbewerb stehen.186

984. Diese Betrachtungsweise wird gestützt durch den Aufwand, den die Berechnung einer Offerte gemäss den Angaben der Parteien verursacht.187 Eine seriöse Offerte setzt eine eingehende Analyse der verlangten Dienstleistung und der eigenen Kapazitäten voraus. Nur wer diesen Aufwand betreibt und dem Bauherrn eine Offerte einreicht, stellt ihm damit ein allenfalls mit anderen Offerten substituierbares Angebot zur Verfügung. Wer diesen Aufwand nicht betreibt, fällt als Konkurrent der offerierenden Unternehmen ausser Betracht. Das betreffende Unternehmen kann unter diesen Umständen höchstens noch als potentieller Konkurrent eine disziplinierende Wirkung auf die Submissionsteilnehmer ausüben.188

985. Für die Tiefbauunternehmen besteht ihre Konkurrenz also für jedes ausgeschriebene Projekt aus denjenigen Konkurrenten, die für das ausgeschriebene Projekt eine Offerte einreichen bzw. an ihm Interesse zeigen. Als Konkurrent kommt nur ein Unternehmen in Frage, von welchem ein offerierendes Unternehmen weiss oder annehmen muss, dass es über die Fähigkeiten und die Kapazitäten verfügt, das ausgeschriebene Projekt auszuführen. Dabei lässt sich der Kreis der Interessenten eines bestimmten Projekts auf einfache Weise eruieren: Der SBV stellt hierzu eine Internet-Plattform zur Verfügung, auf welcher sich die interessierten Unternehmen eines Projektes eintragen und so ihr Interesse bekunden können. Diese Plattform wurde von den Parteien in der Untersuchungsperiode rege benutzt und lieferte ihnen für jedes Projekt ein vollständiges Bild der bestehenden Konkurrenzsituation.

986. Demnach ergibt sich, dass in der vorliegenden Untersuchung jeder oben aufgeführte Fall als eigener sachlich relevanter Markt betrachtet werden kann.189

B.5.2.3 Räumlich relevanter Markt

987. Abzugrenzen ist das Gebiet, in welchem die Bauherren die Baudienstleistungen nachfragen. Die Grösse dieses Gebietes hängt demnach vom konkreten Projekt ab.

988. In Bezug auf die unter A.6 genannten Projekte ist das massgebliche Gebiet auf den Raum des Kantons Aargau zu begrenzen. Wie in der Baubranche allgemein, so ist auch im Tiefbau von einem gewissen Distanzschutz aufgrund hoher Transportkosten auszugehen.190 Die zunehmende Distanz einer Unternehmung vom Ausführungsort führt zu steigenden Selbstkosten und sinkender Rentabilität eines Auftrags.191 Hinzu kommt die generelle Tendenz der Auftraggeber, ihnen bekannte, demnach meist ortsansässige respektive ortskundige und damit in der Regel regional tätige Unternehmen zu favorisieren.192

989. Bei den analysierten Projekten im Raum des Kantons Aargau kamen auch tatsächlich keine auswärtigen/ausserkantonalen oder gar ausländischen Unternehmen zum Zug. Dies gilt zumindest für die von der Untersuchung betroffenen Projekte, die den Betrag von CHF 2 Millionen nicht überschreiten. Bei grösseren bzw. teureren Projekten könnte sich der Kreis der Konkurrenten auch auf ausserkantonale oder gar ausländische Unternehmen erweitern.

CHRIST (Fn 176), 15 Rz 43, S. 96 ff. Rz 298 ff.

Act. […] (Fall 3).

Siehe dazu nachfolgend unter Rz 1009.

So auch RPW 2009/3, 206 Rz 66 ff. m.H. in Fn 72 auf ein entsprechendes Vorgehen in Frankreich, Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2002/1, 141 Rz 25, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB).

RPW 2009/3, 206 Rz 70 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Vgl. dazu CHRIST (Fn 176), S. 79.

RPW 2009/3, 206 Rz 70 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

990. Anzumerken bleibt, dass bei Aufträgen der öffentlichen Hand das Beschaffungsrecht weitgehend den Vergabeprozess bestimmt und damit auch den Markt räumlich bis zu einem gewissen Grad festlegt193 und begrenzt194.

991. Zusammenfassend ist der räumliche Markt demnach vorliegend minimal auf das jeweils konkret Projekt, maximal auf den Raum des Kantons Aargau zu begrenzen.

992. Granella kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass die örtliche Marktabgrenzung zu ungenau vorgenommen worden sei. Die vorliegend zu beurteilenden Submissionsprojekte seien alle kantonal ausgerichtet gewesen und auch von im (gesamten) Kanton Aargau tätigen Unternehmen bearbeitet worden. Somit sei klar, dass der räumlich relevante Markt das ganze Gebiet des Kantons Aargau beinhalte und sich nicht auf die einzelnen Projekte begrenzen lasse. Damit spricht sich Granella implizit auch gegen eine sachliche Marktabgrenzung aus, die auf das einzelne Projekt abstellt (explizit nimmt Granella zur sachlichen Marktabgrenzung nicht Stellung). Festzuhalten bleibt, dass die räumliche Marktabgrenzung in der vorliegenden Untersuchung vom konkreten Projekt abhängt. Die Marktgegenseite der an einer Submission teilnehmenden Wettbewerber ist der Bauherr, der die Submission durchführt. Der räumliche Markt wird deshalb in der vorliegenden Untersuchung durch den Ort gebildet, an welchem sich der Bauherr des jeweiligen Projektes befindet.

B.5.3 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs

993. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugsoder Liefermengen;

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

994. Als typische Beispiele von Submissionsabsprachen werden in der Literatur die Preisabrede und die Steuerung des Zuschlags genannt. Die Steuerung des Zuschlags stellt eine besondere Form der Marktaufteilung dar. Bei Absprachen, in welchen ein Unternehmen geschützt wird, indem die anderen Abspracheteilnehmer zu einem höheren Preis offerieren oder Abstand von einem Angebot nehmen, liegt gleichzeitig eine Preisabsprache (gemäss Art.

5 Abs. 3 Bst. a KG) und eine Steuerung des Zuschlags (gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) vor.195 Die Projekte der vorliegenden Untersuchungen stellen derartige Abreden dar.

B.5.3.1 Vorliegen horizontaler Preisabreden sowie Aufteilung nach Geschäftspartnern

995. Bei Submissionen stellt der Preis den wichtigsten Wettbewerbsparameter dar. Er ist meist das entscheidende Kriterium für die Vergabe.196 Des Weiteren bewirken auch Abspra-

Vgl. die detaillierte Regelung in BöB, VöB sowie im kantonalen Recht (Fn 2); siehe zudem BEYELER (Fn 177), Rz 180: „Die Ausschreibung schliesst all jene Wirtschaftsteilnehmer von der Verfahrensteilnahme aus, welche die gesuchte Leistung überhaupt nicht zu erbringen vermögen, und sie spurt in einem gewissen Ausmass auch schon vor, welche Bieter mehr und welche weniger Chancen auf den Zuschlag haben werden." Gemäss CHRIST (Fn 176) hat beispielsweise bereits die Wahl des Publikationsmediums über dessen Streubereich, Sprache etc. eine Auswirkung auf die zu erwartenden Offerten. Darüber hinaus gibt das Vergaberecht unter Umständen eine Mindestzahl an einzuholenden Offerten vor.

RPW 2009/3, 207 Rz 71 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Siehe zum Ganzen: CHRIST (Fn 176), Rz 106 ff.

Siehe zur Bedeutung des Preises im Vergaberecht BEYELER (Fn 177), Rz 155 ff.

chen eines sich bereits in einer bestimmten Bandbreite bewegenden Preises eine Beschränkung des Wettbewerbs, indem die Preistransparenz erhöht und die Preisbildungsmechanismen desselben zusätzlich eingeschränkt beziehungsweise gänzlich ausgeschaltet werden.

996. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen und -komponenten und erfasst ferner direkte ebenso wie indirekte Preisfixierungen. Auf welche Weise die Preisfestsetzung erfolgt, ist somit für die Unterstellung unter den Vermutungstatbestand nicht entscheidend.197

997. Auch die Aufteilung nach Geschäftspartnern bzw. Märkten fällt unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG.

998. Die vorne aufgeführten Projekte (siehe unter A.6) dokumentieren Absprachen über Submissionspreise (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) und durch die Zuschlagssteuerung auch über die Aufteilung von Märkten (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG). Es ist somit zu vermuten, dass der wirksame Wettbewerb in den untersuchten Submissionsprojekten beseitigt war.

999. Erne und Neue Bau bringen vor, in gewissen Fällen könne von Vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem (bestrittenen) Austausch von Preisen der Zuschlag gesteuert werden sollte, sondern wenn überhaupt nur die Höhe des Preises. Dies sei dann der Fall, wenn das angeblich geschützte Unternehmen bereits über eine Zusicherung des Auftraggebers verfüge, den Auftrag ausführen zu können. In einem solchen Fall könnten die Offerten der übrigen Submittenten nur noch dazu verwendet werden, den Preis zu drücken, nicht aber um das Projekt an einen dieser Submittenten zu vergeben. Dazu ist zunächst zu sagen, dass es für den Bestand der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs unerheblich ist, ob sich die Vermutung auf eine Preisabsprache oder auf eine Aufteilung nach Geschäftspartner bzw. Märkten stützt. Zudem steht die Zusicherung des Bauherren unter dem Vorbehalt eines kompetitiven Preises. Offeriert das Unternehmen, das zwar über einen Anspruch auf die Durchführung der Arbeiten verfügt, zu einem viel zu hohen Preis, werden ihm die Arbeiten nicht zugesprochen. Es hat dann die Wahl, sein Angebot zu senken oder auf die Arbeiten zu verzichten. Insofern geht es auch bei einer Abrede zwischen einem Unternehmen, das über eine Zusicherung für die Vergabe eines Projekts verfügt, und den übrigen Submittenten über die Steuerung des Zuschlags. 1000. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es für eine Submissionsabsprache über Preise nicht nötig ist, eine Vereinbarung über den konkreten Preis zu treffen und hierfür detaillierte Preisinformationen auszutauschen (z.B. ganze Offerten zustellen). Für eine Submissionsabsprache über Preise genügt es, wenn vereinbart wird, ein anderes Unternehmen zu schützen, indem lediglich eine Offerte eingereicht wird, die preislich nicht an die Grenzen des Möglichen geht. Eine solche Vereinbarung ermöglicht es dem geschützten Unternehmen einen höheren Preis zu generieren, als wenn es nicht zu einer Absprache gekommen wäre. Auch in diesem Fall liegt damit sowohl eine Preisabrede wie auch eine Absprache über Märkte gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG vor.

B.5.3.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG 1001. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann umgestossen werden, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirksamer – aktueller und potentieller – Aussen-198 oder Innenwettbewerb199 besteht.

RPW 2009/3, 207 Rz 75 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen.

Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen.

B.5.3.2.1 Aussenwettbewerb

1002. Für die Prüfung der Intensität allfällig bestehenden Aussenwettbewerbs kann vorab auf die Marktabgrenzung unter B.5.2 verwiesen werden. Es gilt im Folgenden zu prüfen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potentiellen Wettbewerb diszipliniert wurden, d.h. ob sie überhaupt über die Möglichkeit verfügten, die Preise zu erhöhen und damit volkswirtschaftliche Schäden zu verursachen. 1003. Der Kreis der möglichen Submittenten lässt sich im offenen Verfahren200 in einfacher Weise aus der online zugänglichen Liste des SBV erstellen.201 Aufgrund der Aufforderung gemäss Wettbewerbsreglement SBV202 tragen sich die Unternehmen, die an einer Submission interessiert sind, auf der Internet-Plattform des SBV ein. Im Einladungsverfahren203 begrenzt der potentielle Auftraggeber den Markt selbst mit Zustellung der Offertanfrage. Ist der Kreis der als Offerenten in Frage kommenden Unternehmen einmal bestimmt, wird dieser in aller Regel nicht mehr verändert und es liegt ein in sich geschlossener Markt vor. 1004. Diese Sicht drängt sich insbesondere bei Einladungsverfahren auf. Bei diesen kann sich der Kreis der Anbieter nicht mehr erhöhen.204 Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich der Kreis der Anbieter auch bei offenen Verfahren üblicherweise nicht verändert. Die Auswertung der sichergestellten Akten und der Eingaben der Parteien hat ergeben, dass sich die Unternehmen, welche in den Offertöffungsprotokollen genannt sind, in der Regel mit jenen decken, die auf der vor Eingabefrist ausgedruckten SBV-Liste aufgeführt sind. Dies gilt zumindest für die Untersuchungsadressatinnen. Zur Vervollständigung dieses Bildes bzw. zur Absicherung konnten die Submittenten gar bei der Konkurrenz nachfragen, ob sie für ein bestimmtes Projekt auch eine Eingabe plane (Anhörung von Birchmeier). 1005. Somit limitiert sich der Kreis der in Frage kommenden Konkurrenten auch bei offenen Verfahren und reduziert sich auf jene Unternehmen, die ihr Interesse am konkreten Projekt durch ihren Eintrag auf der SBV-Internet-Plattform bekundet haben. 1006. Der aktuelle Aussenwettbewerb entsteht somit durch die Unternehmen, die sich zwar an der Submission, nicht aber an der Absprache beteiligt haben. Inwiefern dieser als ausreichend betrachtet werden kann, hängt vom einzelnen Projekt ab.

1007. Der Aussenwettbewerb gilt als genügend, wenn die Angebote der nicht an einer Absprache beteiligten Konkurrenten für den Ausschreiber eine tatsächliche Wahlmöglichkeit darstellen.205 Dies bedingt, dass die nicht an einer Absprache beteiligten Unternehmen Angebote einreichen, die preislich mit den abgesprochenen Angeboten konkurrieren können. Preislich weit über den abgesprochenen Angeboten liegende Offerten stellen keine tatsächliche Wahlmöglichkeiten für den Ausschreiber dar. Solche Angebote kommen denn auch von Vornherein nicht in Frage, um einen genügenden Aussenwettbewerb zu begründen. Unter den vorgängig aufgeführten Fällen (siehe unter A.6) sind nur solche zu finden, in welchen die preislichen Unterschiede zwischen den nicht abgesprochenen Angeboten und den abgesprochenen Angeboten als zu hoch betrachtet werden müssen, um als Beleg für genügenden aktuellen Aussenwettbewerb zu gelten.

Art. 14 BöB (Fn 2); im offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen, das an der Auftragserteilung interessiert ist, ohne Weiteres ein Angebot einreichen (CHRIST [Fn 176], 8 Rz 16).

Siehe dazu Ausführungen unter Rz 8.

Art. 6.1 Wettbewerbsreglement SBV (Fn 5).

Art. 35 VöB (Fn 2); im Einladungsverfahren lädt der Ausschreiber nur von ihm bestimmte, ausgewählte Anbieter zur Offertstellung ein (CHRIST [Fn 176], 8 Rz 18).

Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. bei Verfahrensabbruch).

Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 182), Art. 5 N 462, m.w.H.

1008. Die aufgelisteten abgesprochenen Projekte (siehe A.6 Spezifische Projekte) stellen zudem normalerweise Submissionen mit wenigen Teilnehmern dar (in der Regel nicht mehr als sechs), in welchen alle oder fast alle Submittenten an der Absprache beteiligt waren. Der Aussenwettbewerb war deshalb in fast allen Projekten gering bis inexistent. Birchmeier bestätigte, dass es mehrere bis viele Aussenwettbewerber benötigt, um eine Absprache gar nicht erst zu ermöglichen: „Ein Unternehmen, das Schutz wollte, musste zuerst die involvierten Wettbewerber an einen Tisch bringen, was in vielen Fällen nicht möglich war oder von den Betroffenen von vornherein abgeblockt wurde.

Absprachen konnten in der Regel nur im kleinen Rahmen (d.h. zwischen drei bis sechs Unternehmen)“ durchgeführt werden. 1009. Da sich die Submission durch die Geschlossenheit des Marktes auszeichnet, wird der potentielle Aussenwettbewerb durch die Unternehmen gebildet, die dennoch in den geschlossenen Kreis der Submittenten eindringen könnten. Im offenen Verfahren können dies Unternehmen grundsätzlich bis zur Eingabe der Offerten tun. Fälle, in welchen Tiefbauunternehmen ohne vorgängige Bekundung ihres Interesses und in letzter Minute in den Kreis der Submittenten eingetreten sind, sind in der vorliegenden Untersuchung nicht aufgetaucht.

Die Häufigkeit der erfolgreichen Absprachen deutet zudem darauf hin, dass das Risiko eines Eintretens von nicht auf der SBV-Liste verzeichneten Konkurrenten gering ist. Das Vorhandensein der potentiellen Konkurrenz dürfte demnach kaum eine disziplinierende Wirkung auf die Preisgestaltung der sich absprechenden Unternehmen ausüben. Davon ist zumindest in den hier betroffenen Submissionsmärkten auszugehen (bis zu einer Höhe von ca. zwei Millionenen CHF). In den Einladungsverfahren können Unternehmen ohnehin nur in den Kreis der Submittenten gelangen, wenn der Bauherr das Submissionsverfahren abbricht und neu eröffnet.

Dazu dürfte es aber nur bei einer leicht erkennbaren Absprache oder bei offensichtlich überhöhten Preisen kommen. Beide Fälle sind aber schwierig aufzudecken. Insbesondere überhöhte Preise sind aufgrund der Einzigartigkeit jedes Projekts nicht ohne weiteres zu erkennen. Potentielle Konkurrenten bleiben deshalb in der Regel von den Submissionen fern (aus potentiellen Konkurrenten werden in der Regel keine aktuellen Konkurrenten) und üben daher kaum eine disziplinierende Wirkung auf die Submittenten aus. Ein Bauherr müsste zur Ermittlung eines weiteren Vergleichspreises ein unbeteiligtes Unternehmen für eine unabhängige Kostenberechnung beauftragen, was gemäss Parteiangaben sehr aufwändig und folglich kostspielig ist.206 1010.

Der potentielle Wettbewerb dürfte immerhin dazu führen, dass die an einer Submission bzw. an einer Absprache beteiligten Unternehmen in der Regel nicht massiv überhöhte Preise verlangen können: Einerseits, weil sich die Unternehmen sonst für zukünftige Projekte (im Einladungsverfahren) schlechtere Chancen ausrechnen. Andererseits weil sich so die Gefahr eines Verfahrensabbruchs erhöht. Überhöhte Preise an sich kann der potentielle Wettbewerb aber nicht verhindern, weil hierfür die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Projekten fehlt.

1011. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf den relevanten Märkten der aufgeführten Projekte weder genügend aktueller noch potentieller Wettbewerb herrscht. Der theoretisch bestehende potentielle Wettbewerb in offenen Verfahren sowie der potentielle Wettbewerb, der aufgrund zukünftiger Projekte spielen könnte, übt kaum eine disziplinierende Wirkung aus. Die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG wird demnach auf diesem Weg nicht umgestossen. 1012. Granella weist einerseits darauf hin, dass es nicht zutreffe, dass bei den untersuchten Submissionsprojekten fast alle Submittenten an den angeblichen Absprachen beteiligt gewesen seien. Andererseits bringt sie vor, dass das Sekretariat selbst sage, dass es neben den angeblich abgesprochenen Projekten auch zu vielen nicht abgesprochenen Projekten gekommen sei. Diese Tatsache zeige bereits, dass im Kanton Aargau offensichtlich ein erheb-

Vgl. z.B. act. […].

licher Wettbewerb herrsche. Daraus lasse sich im Übrigen auch schliessen, dass im Kanton Aargau neben einem aktuellen Wettbewerb gleichermassen eine tatsächliche Wirkung der potentiellen Konkurrenz vorhanden sei. Schliesslich erklärt Granella, dass die angeblichen Submissionsabsprachen keine erheblichen Auswirkungen auf die Offertpreise gezeigt hätten. Das Sekretariat habe jedenfalls im Antrag nicht empirisch nachgewiesen, dass die Submissionsabsprachen zu erhöhten Preisen geführt hätten. Zusammenfassend sind mehrere Parteien der Auffassung, dass in den vorgängig aufgeführten Fällen ein Aussenwettbewerb geherrscht habe, der es nicht zulasse von einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen. 1013.

Walo macht geltend, es liege keine Wettbewerbsbeschränkung vor, und a minore ad maius auch keine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung oder gar eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Absprache vorliege, wenn die Hälfte der an einer Submissionsabsprache beteiligten Unternehmen an einer Absprache beteiligt gewesen seien. Vielmehr könne ein einziges Unternehmen, das nicht an der Absprache beteiligt sei, genügen, um eine allfällige Absprache wirkungslos zu machen. Anders als bei normalen Märkten vereinige der Gewinner eines Zuschlags bei Submissionen immer 100% des relevanten Marktes auf sich.

Aufgrund dieser „The-winner-takes-all“-Eigenschaft eines Submissionsmarktes sei es unrichtig anzunehmen, dass z.B. der letzte und zweitletzte Submittent von fünf Submittenten mit dem Gewinner in Konkurrenz stehe. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung liege immer nur dann vor, wenn eine Abrede zu einem anderen Resultat führe, als dies ohne Abrede der Fall gewesen wäre. Wenn eine Abrede durch einen Aussenseiter unterboten werde, führe dies dazu, dass die Abrede keine Auswirkungen gehabt habe. Ausserdem verweist Walo auf die Aussagen von Birchmeier, in welchen diese darauf hinweist, dass Absprachen praktisch nur zustande gekommen seien, wenn alle genug Arbeit hatten, was dazu geführt habe, dass die Preise mit oder ohne Absprachen höher gewesen seien, als in Phasen geringer Auslastung (für Aussagen Birchmeier siehe act. […].

Walo folgert daraus, dass Abreden den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 1014. Hüppi ist der Auffassung, dass bei mehreren nicht abgesprochenen Offerten von einem starken Aussenwettbewerb auszugehen sei. Auch sei der Kreis der Offertsteller im Einladungsverfahren keineswegs so beschränkt wie im Antrag dargestellt, da sich ein Unternehmen um eine Einladung bei einer Beschaffungsstelle bewerben könne. Im Übrigen müsste für jedes Projekt abgeklärt werden, ob es sich um ein Einladungsverfahren oder ein offenes Verfahren gehandelt habe, da nur so eine jeweils adäquate Analyse des Konkurrenzdruckes gemacht werden könne. 1015.

Birchmeier erklärt in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011, dass aus der von ihr zitierten Aussage nicht geschlossen werden könne, dass es mehrere bis viele Aussenwettbewerber benötige, um eine Absprache gar nicht erst zu ermöglichen. An der Anhörung vom

24. Oktober 2011 sagte Birchmeier aus, dass sich die abgesprochenen Preise auf einem sehr hohen Niveau bewegt hätten: „Es war so, dass jeder im Regelfall das Objekt rechnete und man traf sich wieder, man brachte die Preise vor. Naturgemäss, derjenige der den Schutz wollte, der hatte ein bisschen einen höheren Preis und die anderen haben ihn da ganz klar runtergeholt. Das passiert eigentlich jedem, dass man den Preis runterholt und sagt damit kannst du gehen, das fällt dann auch nicht auf der Bauherrschaft. Der durfte gar nicht so hoch sein, sonst hätte die Bauherrschaft die Ausschreibung fallengelassen und nochmal ausgeschrieben. Also wurde der Preis heruntergeholt. Und die anderen wollten auch nicht, dass da jemand zu viel verdient dabei. Das wäre ja dann gleich wieder im nächsten Objekt im Kampf eingesetzt worden. Also macht man vernünftige Preise und halt nicht auf diesem ganz tiefen Niveau, wo wir sonst gehen.“ In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2011 führte Birchmeier sodann aus, dass die Organisation eines Schutzes in den meisten Fällen (95 %) funktioniert habe. 1016. Erne bringt vor, die Ausführungen zum Aussenwettbewerb seien zu pauschal.

1017. Implenia weist einerseits darauf hin, dass eine Absprache noch lange keine Sicherheit dafür bot, den Zuschlag zu erhalten. Es hätten immer auch die Angebote der nicht an den Absprachen beteiligten Unternehmen unterboten werden müssen. Die Offerten hätten deshalb angemessen und marktgerecht zu sein. Implenia bringt ferner vor, es habe durchaus potentieller Wettbewerb bestanden, da es vorgekommen sei, dass Unternehmen auch noch in den Kreis der Submittenten eingetreten seien, nachdem sich die absprechenden Unternehmen bereits auf ihre Eingaben geeinigt hätten (z.B. Fall […]).

Die Absprachetätigkeit hätte durch ihre Allokationsfunktion zudem auch einen positiven Effekt auf die wirtschaftliche Effizienz gehabt, was es den an Absprachen beteiligten Unternehmen erlaubt habe, vernünftige Preise zu offerieren. Schliesslich bringt Implenia vor, dass die Submissionsabsprachen keine bzw. höchstens unerheblichen Einfluss auf die Preise gehabt hätten. Implenia hätte nie eine Kartellrente abschöpfen können. Im Gegenteil: In gewissen Projekten habe Implenia sogar Verluste erlitten (Fall […]). 1018. Zu den Stellungnahmen der Parteien ist Folgendes zu sagen:

Aufgrund des Abspracheerfolgs kann in den vorgängig aufgeführten Fällen auf die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs geschlossen werden. Die vorliegende Untersuchung beschreibt circa 90 erfolgreiche Abreden über Preise bzw. die Aufteilung von Märkten gemäss Art. 5 Abs. 3 KG. Die Absprachetätigkeit war somit für die Untersuchungsadressatinnen planbar. Da es so häufig zu erfolgreichen Absprachen gekommen ist, kann im Falle einer erfolgreichen Abrede über Preise und die Zuteilung von Geschäftspartner davon ausgegangen werden, dass der Aussenwettbewerb offensichtlich zu gering war..207 1019.

Kommt hinzu, dass die Absprachen in einem relativ kleinräumigen Gebiet stattfanden, in welchem sich die Bauunternehmen untereinander gut kennen (z.B. aus Begehungen, aus ARGEs, aufgrund der häufigen Konkurrenzsituation und zumindest in Bezug auf gewisse Untersuchungsadressatinnen auch aufgrund der häufigen Besprechungen über Absprachen). Gemäss Birchmeier hätten alle Bauunternehmungen im Kanton Aargau ein sehr gutes Einvernehmen gehabt. Die Strassenbau-Unternehmen im Kanton Aargau dürften ziemlich genau gewusst haben, welche Konkurrenten aufgrund ihrer jeweiligen Eigenheiten (Unternehmensgrösse, Lage des Werkhofes, Lage von aktuellen Baustellen usw.) für ein konkretes Projekt eine ernsthafte Konkurrenz darstellen wird.

Zudem besteht für jede Submission bereits aufgrund der Übersicht der SBV-Plattform ein gutes Bild über die möglichen Submissionsteilnehmer. Zur Vervollständigung dieses Bildes bzw. zur Absicherung konnten die Submittenten gar bei der Konkurrenz nachfragen, ob sie für ein bestimmtes Projekt auch eine Eingabe plane. 1020. Mit ihrer Kenntnis über die Teilnehmer an einer Submission und über die Eigenheiten der Konkurrenten können die Organisatoren eines Schutzes so abschätzen, welche Konkurrenten sie in Bezug auf ein bestimmtes Projekt für eine Absprache gewinnen müssen, damit ein erfolgreicher Schutz zustande kommt.

Die Organisatoren eines Schutzes mussten also wissen, von welchen Konkurrenten kompetitive Offerten eingehen könnten, und von welchen Submittenten keine allzu tiefen Offerten zu erwarten sind. Anders ist gar nicht zu erklären, dass Abreden im Kanton Aargau so oft erfolgreich waren, auch wenn in einigen Fällen nicht sämtliche Submittenten an der Abrede beteiligt waren. Birchmeier führt denn auch aus, dass die Organisation eines Schutzes in den meisten Fällen funktioniert hat. Wenn nun aber eine Abrede zwischen den Unternehmen zustande kommt, die am ehesten in der Lage sind, kompetitive Preise zu offerieren, wird der Wettbewerb beseitigt, da von den übrigen Teilnehmern an der Submission offensichtlich kein genügender Aussenwettbewerb erzeugt wird.

Der noch bestehende potentielle Aussenwettbewerb führt in diesem Fall lediglich dazu, dass die von den Abredepartnern festgelegten Preise nicht beliebig hoch festgelegt werden können (zu diesem Phänomen siehe die Ausführungen zum potentiellen Wettbewerb).

RPW 2009/3, 210 Rz 91, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

1021. An dieser Analyse zum Aussenwettbewerb ändert auch nichts, dass die Abredepartner den jeweils geschützten Submittenten selbst unter Preisdruck gesetzt haben wollen, um „vernünftige Preise“ zu erzeugen. Birchmeier brachte in aller Klarheit zum Ausdruck, dass die abgesprochenen Preise höher waren als bei nicht abgesprochenen Projekten: „Also man machte vernünftige Preise und halt nicht auf diesem ganz tiefen Niveau, wo wir sonst gehen.“ Einige Parteien bestreiten dies beharrlich und stellen sich auf den Standpunkt, die Submissionsabsprachen hätten keine überhöhten Preise zur Folge gehabt (siehe z.B. explizit Implenia; Walo; Granella). Diese Äusserungen lassen die Befürchtung aufkommen, dass gewisse Parteien Submissionsabsprachen noch immer als Kavaliersdelikt betrachten. Sie stellen damit das Submissionssystem als solches in Frage und scheinen davon auszugehen, dass Submittenten in der Lage seien, durch zwischen direkten Konkurrenten getroffenen Entscheidungen dasselbe Ergebnis herbeizuführen wie der Wettbewerb. Einer solchen Betrachtungsweise ist klar zu widersprechen. Auch wenn hinter Submissionsabsprachen nicht die Absicht stehen sollte, massiv überhöhte Preise, sondern lediglich „vernünftige“ Preise zu erzielen, kann eine Absprache den Wettbewerb nicht ersetzen. Submissionsabsprachen schalten den Wettbewerb vielmehr definitionsgemäss aus und stellen damit dessen gewünschte Effekte in Frage.

1022. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Argumentation von[…]. Sie ist einerseits der Ansicht, dass Submissionsabsprachen (zumindest in gewissen Fällen) den wirksamen Wettbewerb in keiner Art und Weise beeinträchtigen: „Mit anderen Worten lässt sich festhalten, dass Abreden den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Denn wenn ein Unternehmen an einem Auftrag nicht interessiert ist (weil es schon genug) Arbeit hat und deshalb eine Stützofferte abgibt oder deshalb auf die Einreichung einer Offerte verzichtet, ergibt sich im Vergleich zum Zustand mit und ohne Abrede kein Unterschied.“ Dennoch hat […] eine Weisung erlassen, die von jedem Profit-Zenter-Leiter unterschrieben werden müsse […]:

„Die Weisung verbietet Wettbewerbsabsprachen ausdrücklich und ausnahmslos.“ Die Weisung müsse auch eingehalten werden, wenn die Meinung herrschen sollte, dass dies einen Gewinnverlust für die Unternehmung zur Folge hätte. […] verbietet ihren Mitarbeitern damit ein Verhalten, das ihrer Ansicht nach weder zu einer Beseitigung, noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung noch überhaupt zu irgendeiner Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt. Ein solches Vorgehen erscheint als widersprüchlich. Vielmehr deutet die Weisung von […] darauf hin, dass sie Submissionsabsprachen (inkl. Bid-suppressions) selbst als kartellrechtlich problematisch betrachtet.

So sicher, dass Abreden den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, ist sich […] also doch nicht. 1023. Gewisse Parteien verlangen, dass die durch die Absprachen erfolgte Erhöhung der Preise empirisch nachgewiesen werde. Aufgrund der Einzigartigkeit jedes Submissionsprojektes und aufgrund der Tatsache, dass nicht eruiert werden kann, zu welchem Preis die Abredepartner offeriert hätten, wenn sie sich nicht abgesprochen hätten, ist es nicht möglich, für jedes Projekt aufzuzeigen, um wie viel der Marktpreis durch die Absprache erhöht worden ist.

Bei abgesprochenen Projekten gibt es gar keinen Marktpreis mehr, weshalb eine konkrete Berechnung eines Preisunterschieds (zwischen dem Zuschlagspreis unter Wettbewerbsbedingungen und dem Zuschlagspreis bei Vorliegen einer Abrede) unmöglich ist. Wären die Wettbewerbsbehörden gezwungen, für jedes Projekt die konkrete Preiserhöhung zu berechnen, die durch die Abrede entstanden ist, hätte dies nichts anderes zur Folge als die grundsätzliche Zulässigkeitserklärung von Abreden über einzelne Submissionsprojekte. Damit würde die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG ausgehebelt.

1024. Zu den Hinweisen von Granella, wonach sich der genügende Aussenwettbewerb daraus ergebe, dass es neben den angeblich abgesprochenen Projekten auch zu vielen nicht abgesprochenen Projekten gekommen sei und dass dies auf einen erheblichen Wettbewerb im Kanton Aargau hinweise, ist Folgendes zu sagen: Die Analyse der Wettbewerbswirkungen wurde in der vorliegenden Untersuchung unter dem Blickwinkel eines Marktes vorgenommen, der sich auf das einzelne Projekt beschränkt. Die Wettbewerbssituation im Strassenund Tiefbau im Kanton Aargau wird in den Ausführungen zum potentiellen Wettbewerb berücksichtigt. Der potentielle Aussenwettbewerb kann aber nicht als ausreichend bezeichnet werden, sonst wäre es den Abredeteilnehmern nicht möglich gewesen, höhere Preise als unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen und den Zuschlag zu manipulieren. 1025. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs keine Rolle spielt, ob ein geschütztes Unternehmen mit dem Zuschlag in einem konkreten Projekt einen Verlust erlitten hat. Entscheidend ist, dass der Zuschlagspreis eines abgesprochenen Projekts nicht das Resultat des Wettbewerbs ist und damit höher ausfällt, also unter Wettbewerbsbedingungen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein allfälliger Verlust unter Wettbewerbsbedingungen noch höher ausgefallen wäre, sodass die Kartellrente in diesem Fall in der Reduktion des Verlustes besteht. 1026. Zusammenfassend ergibt sich: In Bezug auf die in der vorliegenden Untersuchung dargestellten Abreden über Preise und Märkte gemäss Art. 5 Abs. 3 KG kann deshalb die Vermutung des wirksamen Wettbewerbs nicht durch den Nachweis von genügenden Aussenwettbewerb beseitigt werden.

B.5.3.2.2 Innenund Restwettbewerb 1027. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs und damit der Unzulässigkeit der Abrede mittels verbleibendem Innenwettbewerb widerlegt werden kann. 1028. Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich die Parteien in der weit überwiegenden Zahl der Fälle an die Preisabreden hielten und absprachegemäss das Unternehmen schützten, welches in der Folge den Auftrag erhielt. Ausnahmen werden in den spezifischen Projekten gesondert abgehandelt. 1029. Eine Beseitigung des Preiswettbewerbs wiegt zudem aufgrund der Bedeutung des Wettbewerbsparameters „Preis“ schwer, und die daran anknüpfende Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ist nicht durch Wettbewerb bezüglich jedweder Parameter aufzuwiegen.208 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten (allerdings lediglich in Bezug auf Dienstleistungsmärkte), dass die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass der Preis nicht der allein entscheidende Wettbewerbsparameter ist und aufgrund anderer Parameter ein wirksamer (Rest-/Teil-) Wettbewerb fortbesteht.209 1030. In der Tiefbaubranche ist der Preis der entscheidende Wettbewerbsparameter. Daneben könnten allenfalls die Bauzeit oder die Referenzen in Betracht fallen. Die Bauzeit wird aber maximal mit 30% gewichtet.210 Auch der Ruf eines seriösen Unternehmens sowie die Kundenbetreuung erscheinen nicht als Wettbewerbsparameter, die die zentrale Funktion des Preises derart schmälern könnten, dass von einem wirksamen Restwettbewerb auszugehen ist. 1031. Wären für die Auftragsvergabe andere Parameter (ebenso) zentral gewesen wie der Preis, hätte es auch zu Absprachen über diese anderen Parameter kommen müssen, da die Parteien ja beabsichtigten, die Auftragsvergabe zu steuern. Derartige Absprachen hat die vorliegende Untersuchung aber nicht zu Tage gefördert. Folglich kann aus der Tatsache, dass die Preisabreden meist erfolgreich zum Auftragserhalt durch die vorbestimmte Partei

RPW 2009/3, 210 Rz 95 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

BGE 129 II 18, 37 E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747 E. 8.3.4), Buchpreisbindung; in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der kompensierende Wettbewerbsparameter mindestens so bedeutsam sein müsse, wie jener bezüglich dessen der Wettbewerb beseitigt ist (BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 182), Art. 5 N 471.

Act. […].

führten, gefolgert werden, dass in dieser Branche andere Wettbewerbsparameter, welche mangelnden Preiswettbewerb aufzuwiegen vermögen, nicht spielen. Unter den aufgeführten ungefähr 100 Projekten befinden sich im Übrigen lediglich zwei, bei welchen nicht das tiefste Angebot den Zuschlag erhalten hat.211 Es sind somit keine Parameter ersichtlich, welche wirksamen (Rest-/Teil-)Wettbewerb fortbestehen lassen würden. 1032. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zumindest im öffentlichen Beschaffungswesen die relevanten Wettbewerbsparameter und deren Gewichtung vorgängig allen Marktteilnehmern bekannt gegeben werden.

Fehlen zusätzliche Angaben ist beispielweise im Kanton Aargau einzig der Preis massgeblich.212 Da die absprechenden Unternehmen ihre jeweilige Punktzahl für die (allenfalls) verschiedenen Wettbewerbsparameter in etwa erahnen können, ist es ihnen auch ein leichtes, diese Punktzahlen in ihre Abrede einzubeziehen und falls nötig mit grösseren Preisunterschieden zu kompensieren. 1033. Granella bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass neben dem Preiswettbewerb auch ein Wettbewerb in Bezug auf andere Parameter möglich sei (z.B. Qualität, Innovation, Bauzeit, Image eines Bauunternehmens, Termin, Garantieund Unterhaltsleistungen, Betriebsund Unterhaltskosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Kundendienst etc.).

Der Preis sei im Submissionswesen ein wichtiger, aber nicht der einzige wichtige Wettbewerbsparameter. In der vorliegenden Untersuchung behaupte das Sekretariat, dass es zu einer Koordinierung des Offertpreises und Steuerung des Zuschlags gekommen sei. Soweit ersichtlich weise das Sekretariat aber keinen Kollusion in Bezug auf die vorliegend ebenfalls wichtigen anderen Wettbewerbsparameter nach. Es sei deshalb davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Wettbewerbsparameter stets ein wirksamer Wettbewerb zwischen den Verfahrensbeteiligten Unternehmen geherrscht habe.

Auch Käppeli bringt vor, dass namentlich im Fall […] der Preis nur zu 70 % für den Zuschlag massgeblich gewesen sei. Daneben seien Qualität mit 20 % und Termin mit 10 % ausschlaggebend gewesen. 1034. Zum Innenwettbewerb ist zunächst zu sagen, dass Birchmeier bestätigt hat, dass die Abredepartner sich in der Regel an die Abrede hielten. [Birchmeier AG] sagte zunächst aus, dass es zwar Fälle gegeben habe, bei welchen sich ein Abredepartner nicht an die Abmachung gehalten habe: „Es gab sogar Fälle, da hat man abgemacht, jawohl. Da sassen fünf Unternehmungen am Tisch, man hat abgemacht, jawohl, wir schützen.

Alle haben genickt und da ging man nach Hause und da hat einer trotzdem unterfahren. Weil er irgendwie noch eine offene Rechnung hatte. Das waren halt so Spiele.“ Wie [Birchmeier AG] aber weiter erklärt haben sich die Abredepartner normalerweise an die Vereinbarungen gehalten: „Aber im Regelfall ging da ja, weil wenn man sich nicht daran gehalten hätte, hätt das nicht mehr funktioniert. Dann würde ja keiner mehr an den Tisch kommen. Wenn man zwei drei Mal nicht das erhält, was man versprochen bekam. Dann geht man ja gar nicht mehr hin.“ Von einem genügenden Innenwettbewerb kann also keine Rede sein.

Dies gilt mit Sicherheit bei den in der vorliegenden Verfügung behandelten erfolgreichen Abreden. 1035. Zu den Ausführungen über den neben dem Preiswettbewerb bestehenden Wettbewerb über weitere Wettbewerbsparameter ist zu wiederholen, dass dieser als nicht ausreichend betrachtet werden kann. Das Ziel der Abredepartner bestand in der vorliegenden Untersuchung in der Steuerung des Zuschlags. Der Zuschlag lässt sich steuern, indem über diejenigen Wettbewerbsparameter eine Abrede zustande kommt, die entscheidend sind für die Vergabe. Sollten die oben aufgeführten Wettbewerbsparameter derart wichtig sein, wie dies die Parteien vorbringen, wären die ausschliesslich über den Preis gesteuerten Abreden nicht erfolgreich gewesen bzw. hätten die Abredepartner ihr Verhalten wohl angepasst und auch Abreden z.B. über die Bauzeit getätigt.

Siehe Fall 1 (Bauzeit) und Fall 77 (gute Erfahrung in der Vergangenheit).

§ 18 Abs. 3 SubmD (vgl. Fn 2).

1036. Granella weist schliesslich darauf hin, dass die Beseitigungsvermutung von Art. 5 Abs.

3 KG auch durch das Vorliegen einer starken Marktgegenseite widerlegt werden könne (siehe auch die Hinweise von Implenia). Vorliegend bestehe die Marktgegenseite im Ausschreiber bzw. der öffentlichen Hand. Diese verfüge als einzige Nachfragerin über eine Monopolstellung und könne dadurch jederzeit genügend Wettbewerbsdruck auf die Submittenten ausüben. Damit sei die Vermutung widerlegt. 1037. Granella stützt ihre Aussage auf zwei kartellrechtliche Entscheide.213 In diesen Fällen wurde festgehalten, dass die Stellung der Marktgegenseite nicht geeignet war, um die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu widerlegen. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass die Arbeiten nicht nur von einer Stelle, sondern von verschiedenen Auftraggebern der öffentlichen Hand (Kanton, Gemeinde) und auch von Privaten vergeben wurden.214 Eine solche Konstellation liegt auch hier vor. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stärke der Marktgegenseite darin äussern sollte, dass der Wettbewerb unter den anbietenden Unternehmen gefördert und allfällige Kartelle destabilisiert werden. Gerade dies ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Es kam zu unzähligen abgesprochenen Submissionen, in welchen die Zuschlagsempfänger Preise verlangen konnten, die über den sonst üblichen Preisen (d.h. aufgrund von Submissionen ohne Abrede) lagen.215

1038. Neben der Abrede über Preise stellen die untersuchten Fälle gleichzeitig Abreden über Gebiete bzw. Geschäftspartner dar (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG).216 Als Geschäftspartner gilt die Marktgegenseite der Abredeparteien.217 Auch die Abreden über Gebiete bzw. Geschäftspartner sind derart, dass kein genügender Aussenoder Innenwettbewerb zu erkennen ist. 1039. Fazit: Demnach steht fest, dass projektbezogen zahlreiche Preisabsprachen getroffen wurden und die jeweils daran anknüpfende Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a und c KG nicht umgestossen werden kann. 1040. Lässt sich die Vermutung nicht widerlegen, so erübrigt sich eine Prüfung der Erheblichkeit. Auch können die Abreden nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG).

B.5.3.2.3 Zwischenergebnis

1041. Die Wettbewerbsabreden, welche die Parteien in wechselnden Konstellationen untereinander betreffend Preise und Preis-/Kalkulationselemente trafen, beseitigten den wirksamen Wettbewerb auf den jeweils aus Einzelprojekten bestehenden Märkten. Die Preisabsprachen sind gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 3 lit. a und c KG unzulässig und gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar.

B.5.4 Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung 1042. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs in gewissen Fällen umgestossen werden kann, wäre in allen Fällen von einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen.

RPW 2000/4, 629 Rz 84, Markt für Strassenbeläge sowie Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 388 E.

9.2.4, Implenia (Ticino) SA/WEKO.

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 388 E. 9.2.4.3, Implenia (Ticino) SA/WEKO.

Siehe dazu die Aussagen von Birchmeier (act. […]) und Erne (act. […]); Birchmeier bestätigte ausserdem, dass sich auch mit nicht abgesprochenen Preisen ein Gewinn erwirtschaften lässt:

„Wir machen nach wie vor Gewinn und das ist einfach so, man muss sich gut organisieren, man muss halt hervorragende Leistung bringen, und dann verdient man auch noch etwas.“.

Siehe dazu Rz 994.

BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 182), Art. 5 N 433.

B.5.4.1 Qualitativ

1043. Für das Vorliegen des qualitativen Elementes der Erheblichkeit ist es ausreichend, dass der von der in Frage stehenden Abrede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aufweist. Die vorliegende Untersuchung betrifft Fälle von horizontalen Preisabreden und Abreden über Marktaufteilungen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. 1044. Dass insbesondere horizontale Preisabsprachen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, ist in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Bezüglich der Frage der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung des Parameters Preis sowie der Abreden über Gebiete und Geschäftspartner ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine Wertung vorgenommen hat und horizontale Preisabreden und Abreden über Aufteilung von Märkten vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb beseitigen.218 1045. Überdies illustrieren sowohl die Praxis der WEKO wie auch der Europäischen Kommission, dass – im horizontalen Kontext – der Wettbewerbsparameter Preis als besonders wichtig erachtet wird.219 Es stellt sich jedoch die Frage, welche Anforderungen an das qualitative Element der Erheblichkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu stellen sind, wenn die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann. 1046. Zu dieser Frage hat die WEKO ausgeführt, dass Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben, wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann. Damit hat die WEKO festgehalten, dass bei Umstossung der gesetzlichen Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs im Falle von sog. Hardcore-Kartellen die qualitativen Kriterien für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung grundsätzlich gegeben sind.220 Das qualitative Element der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann somit als erfüllt betrachtet werden. Die vorgängig unter A.6 aufgeführten Fälle beschränken den Wettbewerb in qualitativer Hinsicht erheblich.

B.5.4.2 Quantitativ 1047. Für die Bestimmung der quantitativen Beeinträchtigung eines Marktes wurden in der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden keine bestimmten und einfach messbaren Grössen festgelegt. Insbesondere liegen keine Marktanteilsgrenzen vor, aus welchen generell eine quantitative Beeinträchtigung abgeleitet werden kann. Die quantitative Beeinträchtigung ist demnach einzelfallweise zu prüfen.

1048. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die bereits oben erwähnten Besonderheiten des Submissionsmarktes aus.221 Ein Submissionsmarkt wird durch den Bauherrn als Nachfrager und die für das konkrete Projekt offerierenden Unternehmen gebildet. In einem solchem Markt erscheint eine Prüfung der Beeinträchtigung unter dem Aspekt des Marktanteils wenig sachgerecht. Es erscheint viel mehr als angebracht, auf die Anzahl der Teilnehmer an der Submission bzw. an der Absprache abzustellen (was durchaus vergleichbare Effekte wie eine Marktanteilsberechnung haben kann). 1049. Zum Innenwettbewerb kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden:222 Fast in allen Fällen haben sich sämtliche absprechenden Unternehmen an die Absprachen gehalten. Zu-

Vgl. zum Ganzen RPW 2010/4, 751 Rz 315, Baubeschläge für Fenster und Türen.

RPW 2010/4, 751 Rz 315, Baubeschläge für Fenster und Türen.

Siehe dazu auch RPW 2010/4, 751 Rz 316, Baubeschläge für Fenster und Türen.

Siehe unter B.5.2.

Siehe unter Rz 1027 ff.

dem besteht neben dem Wettbewerbsparameter „Preis“ kein anderer Faktor, der die Ausschaltung des Preiswettbewerbs kompensieren könnte. 1050. Zum Aussenwettbewerb kann gesagt werden, dass in Submissionsabsprachen bereits eine geringe Anzahl von Abspracheteilnehmern ausreicht, um den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen.223 Von einer erheblichen Beeinträchtigung muss aber immer dann ausgegangen werden, wenn mindestens die Hälfte der an einer Submission teilnehmenden Unternehmen an der Absprache beteiligt sind. 1051. In den meisten untersuchten Fällen waren alle oder fast alle Teilnehmer der Submission an der Absprache beteiligt und hielten sich an diese. In einigen wenigen Fällen konnte für einen oder zwei Teilnehmer der Submission nicht nachgewiesen werden, dass dieser bzw. diese wie die anderen an der Absprache beteiligt war bzw. waren. 1052. Aufgrund der Einmaligkeit jedes Bauprojektes ist es schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Projekten herzustellen. Es ist deshalb nicht möglich, die genauen Auswirkungen der Absprachen auf die Offertpreise zu beziffern. Immerhin lässt sich aus den Fällen 33 und 109 herauslesen, dass die Auswirkungen beträchtlich sein können. In der Literatur werden Unterschiede von abgesprochenen Preisen zu Marktpreisen von ca. +10 % für offene Verfahren und von ca. +14% für begrenzte Verfahren224 genannt.225 1053. Hinter der Durchführung einer Submission steht die Idee, Wettbewerb zwischen den offerierenden Unternehmen zu erzeugen. Wenn sich alle oder fast alle Teilnehmer der Submission untereinander absprechen, kann dieser Wettbewerb gar nie entstehen. In diesen Fällen kann deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wirksame Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Absprache nicht erfolgreich war, weil sich ein Teilnehmer der Absprache nicht daran gehalten und anstelle einer Stützofferte eine eigene „ernsthafte“ Offerte eingereicht hat. Da dieser Submittent die Preise der anderen Teilnehmer kannte, kann auch seine Offerte nicht als Resultat des wirksamen Wettbewerbs gelten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Offerte als Folge der Absprache knapp unter der Offerte des zu schützenden Submittenten platziert wird. Aus diesem Grund muss auch in diesem Fall von einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs ausgegangen werden.

1054. Walo bringt mit den bereits unter dem Titel der Wettbewerbsbeseitigung vorgebrachten Argumenten vor, der Wettbewerb sei nicht erheblich beeinträchtigt. Erne bringt vor, die Behörde müsse in jedem einzelnen Fall begründen, weshalb sie davon ausgehe, dass der Wettbewerb in quantitativer Hinsicht als erheblich beeinträchtigt gelte. Granella erklärt, es sei keine quantitative Erheblichkeit gegeben, weil sie sich gar nicht an Abreden beteiligt hätte. Ausserdem habe das Sekretariat selbst erklärt, dass im Kanton Aargau ein grosser Teil der Submissionen nicht Gegenstand von Absprachen gewesen sei. Hüppi stellt zu diversen Fällen fest, der Wettbewerb sei nicht erheblich beeinträchtigt (act. […] zu Fall […]). Diverse Parteien bringen zudem vor, dass der Wettbewerb bei nicht erfolgreichen Absprachen nicht erheblich beeinträchtigt sei (Implenia; Granella; Walo). 1055. Zunächst gilt es zu betonen, dass eine Abrede über den Preis und die Zuteilung von Kunden und Geschäftspartner als qualitativ schwerwiegend einzuordnen ist. In quantitativer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erfolgreichen Abrede über Preise und die Zuteilung von Geschäftspartner davon ausgegangen werden muss, dass der Aussenwettbe-

CHRIST (Fn 176), 96 Rz 367 mit einem Hinweis auf einen Entscheid des OLG Celle vom 2.8.1984, in welchem bereits die Absprache unter zwei von neun als spürbar eingestuft wurde (WuW Entscheidsammlung 4/1985, 342 f.).

„Begrenztes Verfahren“ ist ein Oberbegriff, unter welchen primär die Einladungsverfahren fallen (vgl. CHRIST [Fn 176], 8 Rz 18).

CHRIST (Fn 176), 219 f. Rz 859.

werb offensichtlich zu gering war.226 Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wurde. 1056. Zu den nicht erfolgreichen Abreden (d.h. kein Abredepartner erhält den Zuschlag) bringen mehrere Parteien vor, diese hätten keine Auswirkungen auf den Wettbewerb. Walo stellt sich gar auf den Standpunkt, diese Sichtweise gehe klar auch aus dem „Erläuternden Bericht zur konferenziellen Vernehmlassung“227 auf S. 5 hervor, wo genau dieser Fall erwähnt werde. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Hinter der Durchführung einer Submission steht wie erwähnt die Idee, Wettbewerb zwischen den offerierenden Unternehmen zu erzeugen. Jede zusätzliche Offerte erhöht den Wettbewerb. Aus diesem Grund werden selbst bei Einladungsverfahren in der Regel mindestens drei Unternehmen um eine Offerte angefragt. Auch wenn die Absprache nicht erfolgreich war, weil ein Aussenwettbewerber (ein Unternehmen, das an der Absprache nicht beteiligt war) den Zuschlag erhalten hat, kann eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegen. Dies gilt insbesondere bei den hier beurteilen Submissionen, bei welchen immer eine reduzierte Anzahl Submittenten teilnehmen. Es handelt sich insofern um relativ beschränkte Märkte, bei welchen bereits eine Abrede zwischen nur zwei Submittenten eine erhebliche Auswirkung auf den Wettbewerb haben kann. Der Zuschlagsempfänger hat in einem solchen Fall den Zuschlag unter „gefälschten“ Voraussetzungen gewonnen und somit mit einem nicht unter Wettbewerbsbedingungen entstandenen Preis. Die Absprache war nicht erfolgreich bezüglich die Steuerung des Zuschlags, nichtsdestotrotz hat sie Auswirkungen auf das Preisniveau. Nichts anderes ergibt sich aus dem von Walo zitierten Bericht. Darin wird lediglich darauf hingewiesen, sich absprechende Bauunternehmen könnten diesen Standpunkt vertreten. Es wird mit Nichten gesagt, dieser Standpunkt sei richtig. Weitere Ausführungen zur Frage, ob eine nicht erfolgreiche Abrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs geführt hat, finden sich bei den jeweiligen Fällen (siehe unter A.6). 1057. Somit ist auch das quantitative Element erfüllt und die unter A.6 aufgeführten Fälle von Submissionsabsprachen würden für den Fall, dass die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden könnte, den Wettbewerb erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG beeinträchtigen.

B.5.4.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründen 1058. Liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a) notwendig sind, um die Herstellungsoder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichen Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und

b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 1059. Anzufügen ist jedoch, dass nicht bereits Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unterneh-

RPW 2009/3, 211 Rz 91, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Erläuternder Bericht des EVD vom 23.9.2011, Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit:

Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17.8.2011, S. 5, wo zu lesen ist: „Sogar konkurrierende Bauunternehmen, die in einem Eingabeverfahren ihre Offerten abgesprochen haben, könnten argumentieren, die Kartellabrede habe keine erhebliche Wirkung gehabt, da z.B. ein Dritter den Zuschlag erhalten habe.“

men effizient ist, vielmehr muss die Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.228 1060. Granella macht Effizienzgründe geltend. Sie bringt vor, der mögliche Austausch von Informationen in Bezug auf Submissionsprojekte bewirke eine Senkung und Einsparung der Transaktionskosten. Auf diese Weise könnten u.a. die mit einer Eingabe verbundenen Kosten reduziert werden. Der Informationsaustausch ermögliche auch eine effiziente Nutzung und Gewinnung von Know-how z.B. durch enge Zusammenarbeit im Rahmen von ARGE. Mit anderen Worten seien die Submissionsabreden notwendig, um die Herstellungsund Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen. Die vorliegenden Abreden wären somit nach Art. 5 Abs. 2 KG zulässig. 1061. Dem KG liegt die Idee zugrunde, dass der Wettbewerb zum effizientesten wirtschaftlichen Ergebnis führt. Dies ist nur in Ausnahmefällen anders, wobei die Hürden für eine Zulassung einer Wettbewerbsabrede unter dem Titel von Art. 5 Abs. 2 KG sehr hoch gelegt wurde.229 Diese Hürde kann nicht damit überwunden werden, indem kurzerhand Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG abgeschrieben und behauptet wird, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das vorliegende Verfahren behandelt Submissionsabreden (Abreden über Preise und die Aufteilung von Märkten), die gemeinhin zu den schädlichsten Formen von Wettbewerbsabreden zählen.230 Effizienzgründe, die im Falle einer bloss erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs eine Rechtfertigung zulassen würden, sind nicht ersichtlich. Die Behauptungen von Granella in diesem Zusammenhang belegen das Unverständnis und die Uneinsichtigkeit dieses Unternehmens in Bezug auf den Wettbewerb allgemein und den Sinn und Zweck von Submissionen. Es ist nicht nachvollziehbar, mit welcher Leichtigkeit Granella bei Submissionsabreden Effizienzgründe geltend macht, ohne sie nur ansatzweise zu belegen.

B.5.5 Ergebnis

1062. Die Wettbewerbsabreden der aufgeführten Fälle (siehe unter A.6) beseitigen den wirksamen Wettbewerb auf den jeweils aus Einzelprojekten bestehenden Märkten. Die Preisabsprachen sind gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG unzulässig und gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar. 1063. Wenn nicht von einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen wäre, würden die aufgedeckten Abreden den Wettbewerb doch erheblich beeinträchtigen und lassen sich nicht rechtfertigen. Die Preisabsprachen sind auch gemäss Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig und gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und c KG sanktionierbar.

RPW 2005/2, 276 Rz 46, Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz.

BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 182), Art. 5 N 264 und 361.

Siehe dazu die Hinweise der OECD über die Schädlichkeit von Submissionsabreden („Competition and Procurement, Key Findings, 2011, abrufbar unter:

http://www.oecd.org/dataoecd/55/41/48315205.pdf.

C Sanktion und Sanktionsbemessung

C.1 Sanktionierung

C.1.1 Allgemeines

1064. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssanktionen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsverstösse verhindern.231 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt werden.232

C.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG 1065. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben.

C.1.2.1 Unternehmen 1066. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem Unternehmen begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.233 Zur Qualifizierung der Parteien als Unternehmen siehe Rz 509 und 514 ff.

C.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG 1067. Die Regelung sieht in erster Linie Massnahmen gegen harte Kartelle im Sinne horizontaler oder vertikaler Absprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG vor. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet.234 1068. Eine Sanktionierung der ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante – der Beteiligung an Abreden – ist an die folgenden zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG und zweitens die Unzulässigkeit dieser Abrede.235

Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7.11.2001 (Botschaft 2001), BBl 2002, 2022 ff., insb. 2023, 2033 ff., 2041; PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorbem. zu Art. 50–57 N 1;

STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92.

Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7.11.2001 (Botschaft 2001), BBl 2002, 2022 ff., 2034.

Statt vieler: JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 2011, Art. 49a N 6.

Vgl. auch PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUDOLF TRÜEB, Das neue Kartellgesetz-Handkommentar, Art. 49a N 1.

RPW 2010/4, 756 Rz 366, Baubeschläge für Fenster und Türen; vgl. auch ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevision 2003 - Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34.

1069. Wie in den gennannten Fällen unter A.6 dargelegt, haben sich die Parteien Projekte zugewiesen sowie ihre Eingaben koordiniert. Sämtliche Fälle erfüllen den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Die weitere Prüfung dieser Fälle hat ergeben, dass diese in den meisten Fällen zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen. In einigen wenigen Fällen konnte die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden. In diesen Fällen wurde der wirksame Wettbewerb allerdings erheblich beeinträchtigt. Folglich handelt es sich bei den genannten Abreden um unzulässige Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG bzw. Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG236. Die beiden vorgenannten Voraussetzungen sind demnach erfüllt.

C.1.3 Vorwerfbarkeit

1070. Für die Verhängung einer Verwaltungssanktion ist typischerweise kein Verschulden und damit kein Nachweis eines im strafrechtlichen Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen vorausgesetzt.237 Getreu dem Wortlaut wird für eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG auch keine Vorwerfbarkeit verlangt. Dennoch prüfte die WEKO bis anhin in verschiedenen Fällen ein entsprechendes Erfordernis,238 weshalb praxisgemäss zumindest eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der Vorwerfbarkeit vorliegen muss. 1071. Vorwerfbarkeit liegt bereits dann vor, wenn dem zu sanktionierenden Unternehmen eine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Unternehmen ein Organisationsverschulden zukommt. Ein Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG – hier i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG – erfüllt diese Voraussetzungen regelmässig.239 Der vorwerfbare objektive Sorgfaltsmangel kann bei der juristischen Person die nicht nachweisbaren subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen ersetzen und zu einer Sanktionierung des Unternehmens selbst führen.240 Da das Kartellgesetz für Unternehmen (als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt werden darf241, müssen diese grundsätzlich alles Mögliche und Notwendige vorkehren, um ein kartellrechtskonformes Verhalten sicherzustellen.242 Es wurden bei mehreren Unternehmen Unterlagen gefunden, die den Zweck verfolgen, allfälligen Wettbewerbsverstössen vorzubeugen. Des Weiteren sind sämtliche Parteien Mitglieder des Schweizerischen Baumeisterverbandes, dessen Wettbewerbsbestimmungen in Art. 11 jegliche wettbewerbswidrigen Abreden untersagt. Zudem kann in

Die Frage, ob Abreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG auch dann sanktioniert werden können, wenn die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, ist gemäss Praxis der WEKO zu bejahen (Vgl. RPW 2010/1, 108 Rz 332 m.w.H., Gaba; RPW 2009/2,

155 Rz 86, Sécateurs et cisailles).

Botschaft 2001, 2034; vgl. etwa bereits die Entscheide der WEKO RPW 2001/1, 152 Rz 35, Banque Nationale de Paris (BNP)/Paribas; RPW 2000/2, 262 f. Rz 30, Zusammenschluss Unternehmung X/C-AG und D-AG, und RPW 1998/4, 617 f. Rz 21 ff., Curti & Co. AG; zustimmend ROGER ZÄCH/ANDREAS W ICKY, Die Bemessung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen nach schweizerischem Kartellrecht (Art. 51 KG), in: Wirtschaft und Strafrecht, FS für N. Schmid, 2001, 585 ff., 589; sowie PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht (SIWR), Bd. V/2, 520.

Vgl. RPW 2009/3, 212 Rz 105, Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2006/4, 660 f. Rz 228 ff., Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.

Vgl. auch RPW 2007/2, 234 m.w.H. in Fn 63, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

In diesem Sinne BORER, (Fn 233) Art. 50 N 7 i.V.m. Art. 49a N 10 ff. m.w.H.

Vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 285;

vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz [PublG]; SR 170.512).

RPW 2009/3, 212 Rz 106, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Anwendung von Art. 10 SBV-Statuten 2003 ein SBV-Mitglied, das wettbewerbsrechtswidrige Abreden trifft, aus dem SBV ausgeschlossen werden. Selbst wenn ein Verschulden nicht notwendigerweise gegeben sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens vollkommen bewusst gewesen sein mussten. 1072. Walo erklärt, es sei unrichtig, dass ein vorwerfbarer objektiver Sorgfaltsmangel bei juristischen Personen die nicht nachweisbaren subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen ersetzen könne. Denselben Einwand bringt auch Granella vor.

Käppeli weist darauf hin, dass für eine Sanktionierung eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müsse. Eine solche Sorgfaltsverletzung könne Käppeli jedoch nicht vorgehalten werden, da das ihr angelastete Verhalten auf einem Telefonanruf der Konkurrenz beruhe und sich der Eingang und Erhalt eines Telefonanrufs naturgemäss durch keine organisatorischen Vorkehrungen verhindern liessen. 1073. Die WEKO hat die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bisher bei jedem Sanktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG geprüft.243 Die diesbezügliche Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.244 Dem Unternehmen müsse zumindest ein fahrlässiges Handeln, mithin eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der Vorwerfbarkeit angelastet werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt sinngemäss zum Schluss, dass ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbarkeit vorliege, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag lege, obwohl es sich bewusst sei, dass es möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte. Dieses Bewusstsein ist im vorliegenden Fall in Bezug auf alle Untersuchungsadressatinnen gegeben (siehe dazu die Ausführungen oben). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass insbesondere die Granella Holding AG, Würenlingen und die Walo Bertschinger Holding AG Zürich sowie die Walo Bertschinger AG, Zürich bereits in der Vergangenheit Adressaten einer Untersuchung über unzulässige Wettbewerbsabreden waren.245 Zum Einwand von Käppeli, wonach es gar nicht möglich sei, Telefonanrufe zu verhindern, ist zu sagen, dass ihr nicht der Erhalt von Telefonanrufen, sondern das Verhalten während und nach diesen Anrufen vorgeworfen wird. 1074. […] bringt weiter vor, es könne ihr kein objektiver Sorgfaltsmangel angelastet werden […].[…] habe 2004 ein Compliance-Programm eingeführt.

Das Compliance Programm von […] bestehe in einer Weisung, die durch Schulungen ergänzt worden sei. Die Weisung lautet wie folgt: „Verbot: Wettbewerbsabsprachen sind ausdrücklich verboten. Keine Ausnahme: Diese Weisung muss ausnahmslos eingehalten werden, auch wenn die Meinung herrschen sollte, dass dies ein Gewinnverlust für die Unternehmung zur Folge hätte. Das Verhalten anderer Marktteilnehmer ist dabei weder Massstab noch Freipass für Ausnahmen.“ Jeder Profit-Zenter-Leiter habe diese Weisung unterschreiben müssen (die Weisung sei erneut zu unterschreiben, wenn ein Profit-Zenter-Leiter das Ressort wechsle).

An der Anhörung vom 17. Oktober 2011 machte […] weitere Angaben zu diesem Compliance Programm […]. Auf die Frage, wie die Einhaltung der genannten Weisung kontrolliert werde, sagte […] aus, dass das Verhalten an internen Sitzungen kontrolliert werde. Zudem könne bei Besuchen des jeweiligen Vorgesetzten stichprobeweise kontrolliert werden, ob die Weisung eingehalten werde. Auf die Frage, was passiere, wenn die Weisung nicht eingehalten werde und welche Sanktionen vorgesehen seien, führte […] aus, dass diese Weisung noch nie nicht eingehalten worden sei (in der ganzen Schweiz). […] führte weiter aus:

„Wir haben keinen Katalog, der irgendwelche Sanktionen vorsieht, sondern das müsste beurteilt werden.“ Auf die Rückfrage, wie die Stichproben aussehen würden, erklärte der Vertreter von […]: „Bei meinen Besuchen der jeweiligen Profit-Zenter-Leiter bespreche ich die Offerten, die pendent sind, und schaue stichprobenweise einige Offerten durch. Dann sehe ich, wie sie kalkuliert sind – würde ich sehen, wenn allenfalls Ungereimtheiten auftauchen, wenn allenfalls solche Unterlagen

Siehe dazu RPW 2011/1, 189 Rz 557, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

RPW 2000/4, 588, Markt für Strassenbeläge.

auch der Konkurrenz da wären. Das würde mir dann auffallen und so mache ich diese Kontrolle.“ Sanktionen seien nicht vorgesehen, weil […] der Überzeugung sei, dass ihre Mitarbeiter sich daran halten, wenn eine Weisung der Geschäftsleitung ergehe. Es sei nicht über Sanktionen nachgedacht worden. 1075. Die WEKO anerkennt die Vorkehren, die […] zur Verhinderung von Submissionsabsprachen getroffen hat. Diese sind allerdings zu rudimentär, als dass diese an der Vorwerfbarkeit des […] vorgeworfenen Verhaltens etwas ändern könnten. Ein Compliance- Programm, das diesen Namen verdient, kann sich nicht darin erschöpfen, dass eine Weisung erlassen wird, die mit der oben beschriebenen Stichproben-Kontrolle überprüft und mit Schulungen ergänzt wird.

Ein Unternehmen, das einen jährlichen Umsatz von über CHF 500 Millionen generiert, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, es hätte sich ernsthaft und wirkungsvoll um die Verhinderung von Submissionsabsprachen bemüht, indem es die erwähnte Weisung erlassen habe, für deren Nicht-Beachtung nicht einmal Sanktionen vorgesehen sind. 1076. Erne bringt vor, es müsse bei der Vorwerfbarkeit anerkannt werden, dass sich das Unternehmen strikte gegen die Beteiligung an Wettbewerbsabreden ausgesprochen habe. Anlässlich von wöchentlichen Sitzungen habe die Geschäftsleitung die Kalkulatoren immer wieder ermahnt, nicht an allfälligen Absprachen teilzunehmen.

Der CEO der Erne-Gruppe, habe immer ganz besonderen Wert darauf gelegt, die Kalkulatoren darüber aufzuklären, dass es nicht die Geschäftsstrategie der Erne-Gruppe sei, sich an Submissionsabsprachen zu beteiligen. Erne verfolge eine Wachstumsstrategie. Als stark wachsendes Unternehmen habe es keine Strategie sein können, sich an Submissionsabsprachen zu beteiligen. Der CEO der Erne-Gruppe sei gerne bereit, nähere Ausführungen zu den Bemühungen der Erne-Gruppe zur Verhinderung von Submissionsabsprachen zu machen. Von einem Unternehmen wie der Erne-Gruppe könne kein Compliance Programm erwartet werden, wie von einem börsenkotierten Grosskonzern.

Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Erne-Gruppe bezogen auf die Grösse des Unternehmens zweckmässige und auch wirksame Vorkehren zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen getroffen habe. Es könne der Erne-Gruppe nicht ohne Weiteres ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden. An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 sagte Birchmeier über die Häufigkeit der Beteiligung von Erne und Gebr. Meier an Submissionsabsprachen: „Die waren selten dabei, weil seit längerer Zeit eigentlich in dieser Firma, in diesen Firmen, war durch das Compliance das sie hatten, mehr oder weniger klar, dass man sich nicht so beteiligen wollte an diesen Absprachen.

Es war aber so, man hatte ja gute Beziehungen zu den einzelnen Kalkulatoren (…) Es war dann halt so, dass man versucht hat die richtige Person zu erwischen. Aber die Geschäftsleitung der Firma Erne war da schon ziemlich restriktiv und hat gesagt, dass nicht mehr abgesprochen wird. Dennoch konnte man über Umwege die richtigen Personen finden. Aber es war eine Ausnahme.“ Ebenfalls an der Anhörung vom 24. Oktober 2011 machte Erne nähere Angaben zu ihren Vorkehren gegen Submissionsabsprachen. Die Geschäftsleitung der Erne-Gruppe habe die Kalkulatoren regelmässig aufgefordert, nicht an Submissionsabsprachen teilzunehmen (siehe dazu auch die Ausführungen in der Eingabe vom 11.

November 2011). Widerhandlungen wären sanktioniert worden. Man könne von einer Erne-Gruppe nicht ein Compliance- Programm erwarten, wie es beispielsweise eine Siemens implementiert habe. Es sei „davon auszugehen, dass diese wiederholte Aufforderung anlässlich von Sitzungen, face-to-face zwischen Chef und Kalkulatoren für ein Bauunternehmen, wie es in der Grösse von Erne eines ist, am effektivsten ist.“ Auf die Rückfrage, ob Erne eine interne Untersuchung durchgeführt habe, sagte der CEO von Erne: „Nein. (…) Weil ich überzeugt bin, dass wir nicht involviert sind.“ Er habe seinen Leuten x-mal erklärt, warum er nicht bei Submissionsabsprachen mitmachen wolle, weil die Innovationskraft leide, wenn man Preise habe, die schön seien.

Auf den Hinweis, dass es nicht verständlich sei, wieso keine interne Untersuchung durchgeführt worden sei, sagte Erne, dass man ja jetzt die Fälle bearbeitet habe. Aber am Tag der Untersuchungseröffnung hätte Erne nichts gemacht. Erne sei überzeugt gewesen, dass sie das nicht betreffe. Auch nachher habe Erne nichts gemacht: „Erst als man wusste, um was

es ging. Dann haben wir uns mal informiert. Das ist so. Wir sind überzeugt, dass wir nichts gemacht haben.“ Man habe die Mitarbeiter schon gefragt, ob sie etwas gemacht hätten. Und da sei die Antwort nein gewesen. Auf die Rückfrage, ob weitere Massnahmen ergriffen worden seien, sagte der CEO von Erne: „Wir vertrauen. Wir haben nichts solches gemacht. Wenn er sagt, er hat nichts gemacht, dann hat er nichts gemacht.“ Wenn ein Mitarbeiter sage, er habe sich nicht an Absprachen beteiligt, dann würden keine weiteren Massnahmen ergriffen, dann würde ihm vertraut.

In Ihrer Eingabe vom 11. November 2011 wiederholten Erne und Gebr. Meier diese Ausführungen. Sämtliche befragten Mitarbeiter hätten angegeben, sich nicht an Absprachen beteiligt zu haben; dies betreffe auch den mehrfach in den Selbstanzeigen genannten ehemaligen Kalkulator von Erne, Herr […]. Dieser sei aufgefordert worden, sich noch einmal verbindlich zu äussern und sei bei seiner Aussage geblieben. 1077. Zu den Bemühungen von Erne zur Verhinderungen von Submissionsabsprachen ist Folgendes zu sagen: Die WEKO erachtet die Aussagen des CEO von Erne, wonach er selbst kein Interesse an Submissionsabsprachen hatte und dies seinen Kalkulatoren auch regelmässig mündlich mitgeteilt hat, als glaubwürdig.

Diese Haltung war sogar der Konkurrentin Birchmeier bekannt, und habe dazu geführt, dass Erne selten an Submissionsabsprachen beteiligt gewesen sei. Die vorliegende Untersuchung hat aber bestätigt, dass Erne und Gebr. Meier an Submissionsabreden beteiligt waren. Die Compliance-Vorkehren haben also nur teilweise gewirkt. Bei näherer Betrachtung der Compliance-Bemühungen von Erne ist dies nicht erstaunlich. Das Compliance-Programm von Erne bestand einzig in mündlichen Aufforderungen, sich nicht an Abreden zu beteiligen und basierte ausschliesslich auf Vertrauen.

Über vorgängig festgelegte und kommunizierte Sanktionen ist nichts bekannt. Eine definierte Vorgehensweise bei Verdachtsmomenten über Verstösse gegen die mündlichen Aufforderungen existiert nicht, ja Erne zeigte auf solche Verdachtsmomente überhaupt keine Reaktion. Erne gibt sich bis heute vollständig überzeugt davon, dass sich keiner ihrer Mitarbeiter je an Abreden beteiligt haben könnte. Sie hat zwar gewisse Mitarbeiter gefragt, ob etwas vorgefallen sei, da dies aber verneint worden sei, habe man es dabei bewenden lassen. In Anbetracht der Beweislage ist ein solches Vorgehen nicht nachvollziehbar.

Ein Blick auf den Fall […] vom […] und das Fax-Schreiben vom […] (act. […])246 illustriert dies. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch die Aussage der Erne-Gruppe, sie habe sämtliche Unterlagen und Dokumente (E-Mails etc.) aus der untersuchten Periode aufgearbeitet und analysiert; dabei seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Teilnahme an Submissionsabsprachen zum Vorschein gekommen. Insgesamt steht fest, dass die Bemühungen von Erne und Gebr. Meier zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen nicht ein Niveau erreichen, das die Vorwerfbarkeit der unzulässigen Abredetätigkeit in Frage stellen könnte.

1078. Tatsächlich liegt auch im vorliegenden Fall ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbarkeit seitens der an der unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen vor. Die Untersuchungsadressatinnen haben keine wirksamen Vorkehren getroffen, um die Einhaltung des Kartellgesetzes sicherzustellen. Vielmehr trafen die involvierten Unternehmen eine Vielzahl von Preisabreden, welche ein sogenanntes hartes Kartell darstellten und damit zu den schwerwiegendsten Kartellrechtsverstössen zählen. Der Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ist somit in jeglicher Hinsicht erfüllt und die an der unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen sind infolgedessen zu sanktionieren.

Es handelt sich um ein Fax das […] vor der Eingabefrist an Erne geschickt hat. Das Fax bestand aus der Offerte von […] und enthält die folgenden handschriftlichen Zusätze: […]. Erne offerierte in der Folge für […].

C.1.4 Sanktionsbemessung

C.1.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen

1079. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG). 1080. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in der SVKG aufgeführt (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der WEKO, welches durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und Gleichbehandlung begrenzt wird.247 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.248 1081. Granella betrachtet die Sanktionsbemessung generell als willkürlich. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sei verletzt worden und es sei keine ausreichende Berücksichtigung der tatsächlich unbewiesenen Beteiligung Granellas an den Submissionsabsprachen und der mildernden Umstände sowie der fehlenden Auswirkung der Submissionsabsprachen auf den Wettbewerb erfolgt. Hierzu ist zu sagen, dass die Bemessung der Sanktion aus verschiedenen Elementen besteht (Maximalsanktion, Basisbetrag etc.). Das Sekretariat hat jedes dieser Elemente im Antrag begründet. Inwiefern diese Begründung unzureichend sein soll, ist in der Folge für jedes Element einzeln zu prüfen.

C.1.4.2 Maximalsanktion

1082. Die Obergrenze des Sanktionsrahmens und somit die Maximalsanktion liegt bei 10% des vom Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes. Der Unternehmensumsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss nach den für die Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen geltenden Kriterien gemäss Art. 4 und 5 VKU.249 1083. Der Unternehmensumsatz nach Art. 49a KG bestimmt sich mithin auf Konzernebene250, wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze nicht zu berücksichtigen sind. Die von den Parteien angegebenen Gesamtumsätze der letzten drei Geschäftsjahre in der Schweiz gehen aus folgender Übersicht hervor:

Vgl. PETER REINERT, in: Handkommentar zum Kartellgesetz–Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49a N. 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.

RPW 2010/4, 758 Rz 377, Baubeschläge für Fenster und Türen; vgl. entsprechende Aussage betreffend der EU: TAGMANN (Fn 241), 293.

RPW 2007/2, 235 Rz 321, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

RPW 2009/3, 121 Rz 106 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Unternehmen

Aktiengesellschaft Cellere […] Daedalus Holding AG […] ERNE Holding AG […] [EFAG] […] Gewerbezentrum Unterfeld AG […] Granella Holding AG […] Hubschmid Beteiligungs AG […] Hüppi […] Implenia AG […] Knecht Brugg Holding AG […] Bauunternehmung G. Schmid AG […] KUPERA Holding AG […] Treier […] Umbricht Holding AG […] Neue Bau AG Baden […] [Walo] […] Ziegler Holding AG […] Tabelle 3: Konzernumsätze der Parteien von 2007 bis 2009 in CHF.

1084. Die mögliche Maximalsanktion je Unternehmen ist folgender Übersicht zu entnehmen:

Unternehmen

Aktiengesellschaft Cellere […] Daedalus Holding AG […] ERNE Holding AG […] [EFAG] […] Gewerbezentrum Unterfeld AG […] Granella Holding AG […] Hubschmid Beteiligungs AG […] Hüppi […] Implenia AG […] Knecht Brugg Holding AG […] Bauunternehmung G. Schmid AG […] KUPERA Holding AG […] Treier […] Umbricht Holding AG […] Neue Bau AG Baden […] [Walo] […] Ziegler Holding AG […] Tabelle 4: Maximalsanktion pro Unternehmen in CHF.

Einige Unternehmen haben ihre Umsätze auf Konzernebene nicht angegeben. Da die ausgesprochenen Sanktionen allerdings ohnehin nicht die Maximalsanktionen erreichen, konnte auf diese Zahlen verzichtet werden.

C.1.4.3 Konkrete Sanktionsberechnung

1085. Nach Art. 49a Abs. 1 KG ist bei der Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags die Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens und der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn angemessen zu berücksichtigen. 1086. Die konkrete Sanktionsbemessung erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist der sogenannte Basisbetrag zu berechnen. Dieser ist in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 3–6 SVKG).252

C.1.4.3.1 Basisbetrag 1087. Der Basisbetrag beträgt je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10% des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 1088. Knecht und Walo (Anhörung) bringen vor, im Umsatz, welcher für die Berechnung des Basisbetrags herangezogen werde, dürfe die MWST nicht enthalten sein. Diesem Vorbringen ist zu folgen. Für die Berechnung des Umsatzes nach Art. 3 SVKG sind gemäss Erläuterungen zur SVKG die Regeln von Art. 9 KG sinngemäss anwendbar. Art. 9 KG wird durch Art. 4 VKU konkretisiert, in welchem explizit bestimmt wird, dass vom Umsatz die MWST abzuziehen ist. Die in der vorliegenden Verfügung genannten Zahlen sind demzufolge für die Sanktionsberechnung MWST bereinigt (vgl. Tabelle 6).253

Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf den relevanten Märkten) 1089. Um der Besonderheit des Falles Rechnung zu tragen, wird als relevanter Umsatz nicht der jeweilige Gesamtumsatz der einzelnen Unternehmen im Strassenund Tiefbaumarkt im Kanton Aargau als Grundlage für die Sanktionsbemessung genommen, wie es z.B. beim Vorliegen eines Rotationskartells möglich wäre. Als Basisbetrag werden in casu lediglich die Umsätze im relevanten Zeitraum berücksichtigt, welche mit den bewiesenen abgesprochenen Projekten erzielt worden sind, d.h. die Summe sämtlicher erfolgreichen Schutznahmen. 1090. Die Unternehmen, welche im relevanten Zeitraum keine abgesprochenen Zuschläge erhielten, haben dabei keinen Umsatz erzielt, auf dessen Grundlage der Basisbetrag festgelegt werden kann. Walo bringt vor, dass gemäss Art. 3 SVKG der tatsächlich erzielte Umsatz massgebend sei. Walo habe bei keinem der vom Sekretariat definierten Märkten einen Umsatz erzielt. Somit bedeute der vom Sekretariat verwendete Ansatz, dass auf einen hypothetischen Umsatz abgestellt werde. Art. 3 SVKG lasse hypothetische Umsätze nicht zu. Der Basisbetrag müsse deshalb auf CHF 0 gesetzt werden. Wenn dennoch auf einen hypothetischen Umsatz abgestellt werde, dürfe nicht die Eingabesumme von Walo als hypothetischer Umsatz betrachtet werden, sondern die Eingabesumme des Unternehmens, welches den Zuschlag erhalten habe. 1091. Zu den Ausführungen von Walo ist zu sagen, dass es zwar zutrifft, dass Walo in keinem der Projekte, an welchem sie als Absprachepartner teilgenommen hat, einen Umsatz generiert hat. Es steht jedoch fest, dass Walo sich als Abredepartner von geschützten Unternehmen in [3-10] Fällen durch die Einreichung einer Stützofferte an erfolgreichen Schutznahmen beteiligt hat. Unter diesen Fällen befinden sich auch Projekte in Millionenhöhe. Damit hat sie dazu beigetragen, in diesen Fällen den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen bzw. mindestens erheblich zu beeinträchtigen. Sie war also an unzulässigen Abreden betei-

RPW 2006/4, 661 Rz 237, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.

RPW 2006/4, 663 Rz 249 (Fn 280), Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.

ligt. Ein solches Verhalten vollständig unsanktioniert zu lassen, ist auch im Hinblick auf die mit der Sanktionierung beabsichtigte abschreckende Wirkung stossend.254 1092. Zudem kann Walo nicht behaupten, sie wäre nur darauf aus gewesen, von Zeit zu Zeit eine Offerte eines Konkurrenten zu erhalten, um auf schnelle und günstige Weise eine Offerte erstellen zu können, damit sie an einer Submission teilnehmen und so in der Erinnerung des Bauherrn bleiben könne. Von einer rein passiven Rolle von Walo kann nicht die Rede sein. Es steht fest, dass Walo zumindest in einem Fall eine Schutznahme organisiert hat (Fall […]).

Diese war zwar nicht erfolgreich, was aber nichts an der klaren Absicht Walos ändert, eine unzulässige Abrede zu organisieren und damit eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs herbeizuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits dem Informationstransfer, der „lediglich“ dazu dient unter erleichterten Bedingungen (d.h. ohne erheblichen eigenen Berechnungsaufwand) eine Offerte einreichen zu können, ein ökonomischer Wert zukommt. Wie sich gezeigt hat, besteht für Bauunternehmen ein Anreiz, bei den Auftraggebern in Erinnerung zu bleiben und deshalb auch dann Offerten einzureichen, wenn gar kein ernsthaftes Interesse am Auftrag besteht.255 Steht hierfür die Offerte eines Konkurrententen zur Verfügung, kann der Aufwand für die Erstellung der Offerte minimiert werden.

In diesem Sinne wird bereits mit der Einreichung einer Stützofferte ein – wenn auch schwierig bestimmbarer – Wert für das Unternehmen generiert. 1093. Immerhin ist der Ansicht von Walo insofern zu folgen, als die Bestimmung eines hypothetischen Umsatzes aufgrund der aufgedeckten Stützofferten zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Die Bestimmung eines hypothetischen Umsatzes aufgrund der Höhe der Stützofferten erscheint deshalb nicht als passendes Instrument, um der oben genannten Beteiligung an unzulässigen Abreden zu begegnen.

Es drängt sich aber dennoch auf, den Eigenheiten des Submissionsmarktes Rechnung zu tragen und die Beteiligung von Walo an Submissionsabreden zu berücksichtigen und eine Sanktion auszusprechen. Aufgrund der Anzahl Beteiligungen sowie der Höhe der Offertsummen und in Anbetracht der Grösse von Walo erachtet die WEKO eine Sanktion von CHF 50‘000.- als angemessen. 1094. Auch Käppeli bringt vor, dass die Berücksichtigung von Stützofferten zur Berechnung des Basisbetrags unzulässig sei. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist auch bei Käppeli darauf zu verzichten, aufgrund der Summen der Stützofferten einen Basisbetrag festzulegen.

Auch Käppeli hat sich jedoch unzulässig verhalten (siehe Fälle […] und […]), weshalb sie mit einer Sanktion zu belasten ist. Aufgrund der Anzahl Beteiligungen sowie der Höhe der Offertsummen und in Anbetracht der Grösse von Käppeli ist eine Sanktion von CHF 5‘000.- angemessen. 1095. Sustra waren im Antrag eine Schutznahme (Fall […]) und die Einreichung einer Stützofferte (Fall […]) vorgeworfen worden. Die Schutznahme konnte Sustra nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Der Vorwurf der Abredebeteiligung in Fall […] durch die Einreichung einer Stützofferte hat sich allerdings bestätigt.

Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist deshalb auch bei Sustra darauf zu verzichten, aufgrund der Summe der Stützofferte einen Basisbetrag festzulegen. Sustra hat sich dennoch unzulässig verhalten, weshalb sie ebenfalls mit einer Sanktion zu belasten ist. Aufgrund der Anzahl Beteiligungen sowie der Höhe der Offertsummen und in Anbetracht der Grösse von Sustra ist eine Sanktion von CHF 5‘000.- angemessen. 1096. Hüppi bestreitet jegliche Beteiligung an Abreden. Die vorliegende Untersuchung brachte keine Erkenntnisse hervor, aufgrund derer die Beteiligung von Hüppi an unzulässigen Ab-

Vgl. RPW 2011/1, 196 Rz 606 m.w.H., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC);

vgl. auch die parlamentarische Debatte, in welcher zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 49a KG eine abschreckende Wirkung erzielen wollte (AB 2002 N.

1449 ff. sowie AB 2003 S 336 ff.).

Siehe z.B. die Aussagen von […] zu Fall 63.

sprachen rechtsgenüglich bewiesen werden könnte. Das Verfahren gegen Hüppi ist deshalb einzustellen. 1097. Die kumulierten Umsätze (erfolgreiche Schutznahmen), welche die Parteien in den relevanten Märkten in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielt haben, belaufen sich auf:

Unternehmen Kumulierte Anzahl Schutz- Fallnummer Bemerkung Umsätze inkl. nahmen MWST in Mio CHF Birchmeier [4-5] [10-20] […] […]

Cellere [1-2] [1-10] […] […] Erne [3-4] [1-10] […] […]

[EFAG] [1-2] [1-10] […] […]

Gebr. Meier [0-1] [1-10] […] […]

G. Schmid [0-1] [1-10] […] […]

Granella [3-4] [1-10] […] […]

Graf [0-1] [1-10] […] […]

Implenia [3-4] [1-10] […] […]

Käppeli - - […] […]

Knecht [4-5] [10-20] […] […]

Meier Söhne [4-5] [10-20] […] […]

Neue Bau [0-1] [1-10] […] […]

Sustra - - […] […]

Treier [0-1] [1-10] […] […]

Umbricht [7-8] [10-20] […] […]

Walo - - […] […]

Ziegler [0-1] [1-10] […] […]

Tabelle 5: Umsätze der Parteien auf den relevanten Märkten in CHF von 8.6.2006 bis 7.6.2009.

* ARGE-Beteiligung nicht bekannt.257 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses

[…].

Die WEKO geht in diesen Fällen von einer gleichmässigen Verteilung der Anteile zwischen den ARGE-Partnern aus. Dieser Annahme haben die Parteien in den Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats nicht widersprochen.

1098. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen. Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Untersuchungsadressatinnen haben sich unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer der Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist. Dabei stehen objektive258 Faktoren im Vordergrund. 1099. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, stellen – als sogenannte harte Kartelle – grundsätzlich schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 % und 10 %, einzuordnen.259 Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.260 1100. Die im Antrag vorgesehene Höhe des Basisbetrags von 10 % wurde von verschiedenen Parteien kritisiert (insbesondere von Walo, Granella, Umbricht, Neue Bau, Implenia). Es wurde geltend gemacht, dieses Vorgehen widerspreche dem Vorgehen im Fall Elektroinstallateure Bern.261 Es sei ausserdem nur ein kleiner Teil aller Submissionen von Abreden betroffen. Zudem seien die Auswirkungen gering gewesen. Knecht / Meier Söhne / G. Schmid erachten einen Basisbetrag von 5 % als angemessen. 1101. Im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern262 wurde für den Basisbetrag von einem Prozentsatz von 7% ausgegangen. Dabei handelte sich um den ersten Fall von Submissionsabreden, der direkt sanktioniert wurde. In casu erachtet die WEKO einen Prozentsatz von 7% des mit den erfolgreichen Schutznahmen erzielten Umsatzes als Basisbetrag als angemessen. Dies aus folgenden Gründen:

1102. Die vorliegende Verfügung ahndet einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoss. In den letzen Jahren hat die WEKO zudem wiederholt auf die Unzulässigkeit von Submissionsabsprachen und die damit verbundene Schädlichkeit für die schweizerische Wirtschaft hingewiesen. Seit der Einführung der direkten Sanktion im Jahre 2004 fand eine Sensibilisierung in der gesamten Baubranche statt, im Besonderen auch beim Schweizerischen Baumeisterverband SBV. In dessen Statuten wird nun ausdrücklich vorgesehen, dass Mitglieder bei Verstössen gegen das Kartellrecht aus dem Verband ausgeschlossen werden. 1103. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die WEKO aufgrund der Signalwirkung des hier vorliegenden Falles in Zukunft bei Submissionsabreden den Sanktionsrahmen voll ausschöpfen wird und Basisbeträge von 10 % des Umsatzes auf den relevanten Märkten in Betracht ziehen wird.

D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, siehe RPW 2010/4, 760 Rz 386 m.w.H., Baubeschläge für Fenster und Türen; siehe auch Tagmann (Fn 231), 230.

Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen (RPW 2009/3,

214 Rz 121, Elektroinstallationsbetriebe Bern).

Vgl. Erläuterungen SVKG ad Art. 3, abrufbar unter:

<http://www.WEKO.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de> (7.6.2011), ad Art. 3 (nachfolgend: Erläuterungen SVKG).

[Erne] (act. […]), Walo (act. […]), Granella (act. […]), Knecht-Gruppe (act. […]), Cellere (act.

[…]), Hüppi (act. […]), Implenia ([…]).

RPW 2009/3, 216 Rz 132, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

1104. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass nicht argumentiert werden kann, die Auswirkungen der Abreden seien gering gewesen. Birchmeier und Erne haben bestätigt, dass die Abreden zu erhöhten Preisen geführt haben (siehe dazu die weiteren Ausführungen in den

Erwägungen zur Beseitigung und erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs in Rz 1018). 1105. Im hier zu beurteilenden Fall ergeben sich folgende Basisbeträge pro Partei:

Unternehmen [in Tausend]

Birchmeier [300-400] Cellere [100-200] Erne [200-300] [EFAG] [100-200] Gebr. Meier [0-100] Graf [0-100] Granella [200-300]

G. Schmid [0-100] Implenia [200-300] Käppeli [0-100] Knecht [200-300] Meier Söhne [200-300] Neue Bau [0-100] Sustra [0-100] Treier [0-100] Umbricht [500-600] Walo [0-100] Ziegler [0-100] Tabelle 6: Basisbeträge der Parteien in CHF exkl. MWST.

C.1.4.3.2 Dauer 1106. Grundsätzlich gab es für fast sämtliche beteiligten Unternehmen Schutznahmen und Stützofferten im Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2009. Eine Submissionsabsprache ist definitionsgemäss zeitlich limitiert. Aus diesem Grund ist ein spezifischer Zuschlag gestützt auf die Dauer des Wettbewerbsverstosses für das jeweilige Unternehmen sehr schwierig zu bestimmen. Da die Anzahl der Absprachen je nach Unternehmen pro Jahr sehr unterschiedlich ist, wäre eine Berücksichtigung der Dauer nicht ohne Weiteres zu begründen. Es liegen zudem auch keine Hinweise auf vorgängig vereinbarte Treffen der verschiedenen Unternehmen vor (z.B. jeden Montag oder monatlich), aus welchen auf die Dauer der Teilnahme an diesen institutionalisierten Treffen geschlossen werden könnte.265 Die Besonderheit des Submissionsmarktes legt es nahe, sich anstatt auf die Dauer auf die Häufigkeit der getroffe-

Basisbetrag (inkl. neu gemeldete Fälle). Siehe für den Basisbetrag (exkl. neu gemeldete Fälle)

Rz 1172.

Basisbetrag (inkl. neu gemeldete Fälle). Siehe für den Basisbetrag (exkl. neu gemeldete Fälle)

Rz 1175.

Im Gegensatz dazu der Fall der Elektroinstallateure in Bern (RPW 2009/3, 196, Elektroinstallationsbetriebe Bern), in welchem sich die Abspracheteilnehmer im untersuchten Zeitraum regelmässig am Stamm E7 trafen und somit eine Dauer des Wettbewerbsverstosses eindeutig bestimmt werden konnte. In diesem Fall wurde der Basisbetrag lediglich aufgrund der Dauer erhöht, die Häufigkeit wurde dagegen nicht berücksichtigt.

nen Wettbewerbsabreden zu stützen. Aufgrund dieser Tatsache verzichtet die WEKO in casu auf einen Zuschlag gestützt auf die Dauer. Die Häufigkeit der Beteiligung an unzulässigen Absprachen im untersuchten Zeitraum wird unter dem Punkt „Beteiligung an Absprachen“ (Vgl. Rz 1108 ff.) berücksichtigt.

C.1.4.3.3 Erschwerende und mildernde Umstände

1107. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. Grundsätzlich können diejenigen Aspekte, welche im Rahmen der Kooperation und damit über den Bonus abgegolten werden, nicht erneut als mildernde Umstände Berücksichtigung finden.266

(i) Erschwerende Umstände Beteiligung an Absprachen 1108. Nicht jedes Abspracheverhalten generiert einen direkten Umsatz für den Abspracheteilnehmer. Als häufigster Fall kann dabei auf die Einreichung einer Stützofferte verwiesen werden. Weiter fallen darunter auch einige nicht erfolgreiche Schutznahmen und Stützofferten.267 1109. Zusätzlich werden unter diesem Titel auch die Schutznahmen genannt, die zwar einen Umsatz generiert haben, aber nicht als Grundlage für den Basisbetrag berücksichtigt wurden, weil sie vor dem 8. Juni 2006 stattfanden. 1110. Bei Stützofferten bietet ein Unternehmen einem anderen Unternehmen „Unterstützung“ an, indem es eine höhere Offerte einreicht und so dem geschützten Unternehmen den Zuschlag ermöglicht. Damit hat es sich an einer Submissionsabsprache beteiligt, was gegen das Kartellrecht verstösst. Eine Submissionsabsprache ist nur möglich, wenn nicht am Auftrag interessierte Unternehmen zugunsten des interessierten Unternehmens Scheinofferten einreichen. Es stellt sich somit die Frage, wie das zwar unzulässige aber nicht umsatzgenerierende Verhalten derjenigen Unternehmen zu sanktionieren ist, die „lediglich“ eine Stützofferte eingereicht haben. Da der Basisbetrag auf den generierten Umsatz auf dem relevanten Markt abstellt, kann der Betrag einer Stützofferte nicht zum Basisbetrag gerechnet werden. Von jeglicher Sanktion für das unzulässige Verhalten abzusehen, erscheint in Anbetracht der entscheidenden Rolle, die ein stützendes Unternehmen bei der Submissionsabsprache spielt, ebenfalls als nicht gerechtfertigt. Die Einreichung von Stützofferten von jeglicher Sanktion zu befreien, erscheint nicht nur als falsches Signal an die Marktteilnehmer, sondern auch als stossende Tolerierung eines wettbewerbsvortäuschenden und volkswirtschaftlich schädlichen Verhaltens. 1111. Aus diesem Grund berücksichtigt die WEKO die Einreichung von Stützofferten unter dem Titel der erschwerenden Umstände (Art. 5 SVKG). Sie berücksichtigt die Anzahl der Abspracheteilnahmen. 1112. Die Sanktion eines Unternehmens, das häufig Stützofferten eingereicht hat, ist um einen höheren Prozentsatz zu erhöhen, als die Sanktion eines Unternehmens mit vereinzelten Stützofferten. Damit ist aber noch nicht gesagt, um welchen Prozentsatz die Sanktion zu erhöhen ist.

RPW 2009/3, 216 Rz 132, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Unter den oben aufgeführten Fällen befinden sich auch ein paar wenige nicht-erfolgreiche Absprachen. Darunter sind Absprachen zu verstehen, bei welchen nicht das geschützte Unternehmen, sondern ein Drittes den Zuschlag erhalten hat. Trotz den Absprachen hat das geschützte Unternehmen dabei keinen Umsatz erzielt. Deshalb werden die Offertsummen der nicht erfolgreichen Absprachen nicht zum Basisbetrag gerechnet. In der nachfolgenden Tabelle sind deshalb auch die nicht erfolgreichen Schutznahmen und Stützofferten aufgeführt.

1113. Um der grossen Anzahl von Absprachen Rechnung zu tragen, die zudem nicht im Basisbetrag berücksichtigt sind, soll die Sanktion dergestalt erhöht werden, dass dadurch eine abschreckende Wirkung für die Zukunft erreicht wird. Dies betrifft im Besonderen die sechs Unternehmen, die sich neben den Schutznahmen noch an über zwanzig weiteren Absprachen beteiligten. Auch wenn man nicht von einem eigentlichen Rotationskartell sprechen kann, spricht eine solch hohe Anzahl von Absprachen mit dem entsprechend hohen Umsatzvolumen für ein gewisses System. Aus diesem Grund wird die Sanktion bei den betroffenen Unternehmen der ersten Gruppe (innerer Kreis) bedeutend mehr erhöht als die der anderen Gruppen. Der Basisbetrag für die erste Gruppe wird um 200% erhöht. Es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Submissionsmärkten eine Absprache nicht in jedem Fall zwingend einen direkten Umsatz generiert.268

1114. Umbricht, Neue Bau, [EFAG], Ziegler, Sustra, Treier, Birchmeier, Cellere und Graf bringen nichts gegen diese Berücksichtigung der erschwerenden Umstände nach Abstufung aufgrund der Anzahl Stützofferten vor. Umbricht, [EFAG] und Ziegler anerkennen die Vorgehensweise sogar, indem sie eine Reduktion ihrer Sanktion nur deshalb verlangen, weil ihnen weniger als die im Antrag gegen sie aufgeführten Fälle nachgewiesen werden konnten. 1115. Käppeli bringt lediglich vor, ihr dürften die Anzahl Stützofferten nicht angelastet werden, weil diese schon für die Berechnung des Basisbetrags berücksichtigt worden seien. Ähnlich argumentiert Walo. Sie brachte an der Anhörung zusätzlich vor, aufgrund der tiefen Absprachedichte sei eine Sanktionserhöhung für Walo nicht gerechtfertigt. 1116. Knecht, Meier Söhne und G. Schmid bringen vor, es sei nur ein geringer Anteil aller Submissionen von Absprachen betroffen gewesen. Eine Erhöhung von 200 % sei deshalb nicht gerechtfertigt. Erachte man die Berücksichtigung der Häufigkeit von Abredebeteiligungen als Korrektiv zur fehlenden Dauer, käme dies einer Dauer von 20 Jahren gleich. 1117. Erne und Gebr. Meier kritisieren die Abstufung im Antrag269 als zu wenig feingliedrig. 1118. Implenia bringt vor, es liege keiner der in Art. 5 Abs. 1 und 2 SVKG explizit vorgesehenen erschwerenden Umstände vor. Es werde mit dem vorgesehenen Vorgehen ein eigener Erhöhungsgrund geschaffen. Dies verletze das Legalitätsprinzip. Zwar sei die Aufzählung in Art. 5 SVKG gemäss Wortlaut nicht abschliessend. Dies sei jedoch unzulässig. Es bestehe die Gefahr, dass die Behörde mit einer Auslegung und Anwendung von erschwerenden Umständen die Beschränkung des Basisbetrags in Art. 3 SVKG komplett aushebeln könne. 1119. Granella betrachtet dieses Vorgehen, wie bereits erwähnt, als willkürlich. Sie macht geltend, die geplante Berücksichtigung der erschwerenden Umstände finde keine Stütze im Gesetz. Zudem habe sich Granella gar nicht an Submissionsabsprachen beteiligt. Schliesslich sei die vorgenommene Einteilung in Kategorien völlig willkürlich.

1120. Die WEKO hält an der Argumentation gemäss Antrag fest. Einerseits kann nicht gesagt werden, es seien keine erschwerenden Umstände zu berücksichtigen, weil nur ein kleiner Teil des Marktes von Absprachen betroffen gewesen sei. Es wird vorliegend nicht der gesamte Markt betrachtet, sondern die hohe Anzahl der einzelnen Projekte und das damit verbundene repetitive Verhalten. Ein Submissionsmarkt weist Eigenheiten auf, die durch die Möglichkeit, andere als die in der SVKG vorgesehenen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen, aufgefangen werden können. Die Einreichung einer Stützofferte generiert keinen Umsatz, stellt aber die notwendige Voraussetzung für die Organisation eines Schutzes

Beispielsweise kommt bei einer Gruppe von fünf Unternehmen auf fünf Absprachen lediglich eine Schutznahme, die dann auch Umsatz generiert.

Abstufung gemäss Antrag (wobei im Antrag auch die Summen der Stützofferten berücksichtigt worden sind): bei mehr als 25 Stützofferten: plus 200%; zwischen 10 und 24 Stützofferten: 100%;

weniger als 10 Stützofferten: zwischen 25 und 50 %.

dar: Ohne Stützofferten gibt es auch keine Schutznahmen. Wer immer und immer wieder Stützofferten einreicht, ermöglicht die Organisation von Schutznahmen. Ein solches Verhalten muss deshalb als erschwerender Umstand berücksichtigt werden können. Im Unterschied zum vorliegenden Fall sicherten im Entscheid Elektroinstallationsbetriebe Bern sämtliche Parteien unmittelbar nach Untersuchungseröffnung ihre volle Kooperation zu und haben diese auch umgesetzt. Zudem kam es mit allen Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung. Auf eine eingehende Abklärung des Sachverhalts wurde deshalb verzichtet.270 Kommt hinzu, dass die WEKO bereits im Jahr 2007 die Unzulässigkeit von Submissionsabsprachen festgestellt hat, und zwar in einem Fall, der ebenfalls den Strassenund Tiefbau betraf.271 Dies hätte zu einer schweizweiten Signalwirkung in der Branche führen müssen. 1121.

Die Hinweise von Walo und Käppeli, ihre Stützofferten seien sowohl für den Basisbetrag wie auch für die erschwerenden Umstände berücksichtigt worden, erübrigen sich, da deren Sanktion neu festgelegt wurde (siehe dazu unter Rz 1090 ff.). 1122. Die konkrete Abstufung nach Anzahl Stützofferten und Unterteilung in verschiedene Kategorien kann nicht nach einer einfachen rechnerischen Methode bestimmt werden, weshalb einer derartigen Vorgehensweise immer vorgeworfen werden kann, sie sei willkürlich. Es geht aber darum, die besonders schwerwiegenden Verhaltensweisen, von den weniger schwerwiegenden abzugrenzen und hierfür müssen verschiedene Kategorien geschaffen werden.

Die WEKO hält demnach an der Berücksichtigung der Abgabe von Stützofferten, abgestuft nach verschiedenen Kategorien fest. Entscheidend ist das Kriterium des repetitiven Elements, weshalb einerseits auf die Berücksichtigung des Umsatzes der Stützofferten verzichtet wird. Ebenso kann aber erst ab einer gewissen Anzahl von Stützofferten von einer Wiederholung gesprochen werden. Die WEKO erachtet deshalb das folgende Vorgehen für angebracht: 1123. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Anzahl von Absprachen, in welche die Parteien neben einer erfolgreichen Schutznahme in den letzten drei Jahren (Grundlage für den Basisbetrag) involviert waren:

a) Stützofferten272;

b) nicht erfolgreiche Schutznahmen;

c) nicht erfolgreiche Stützofferten;

d) Schutznahmen vor dem 8. Juni 2006. Dabei stützt sich die Erschwerung der Umstände primär auf die Stützofferten, da diese aufgrund der Anzahl den Hauptteil der aufgezählten Absprachen bilden.

RPW 2009/3, 196 Rz 2, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

RPW 2008/1, 85, Strassenbeläge Tessin.

Unter einer erfolgreichen Stützofferte wird eine Offerte verstanden, die zugunsten eines Unternehmens eingereicht wurde, das in der Folge auch den Zuschlag erhielt. Nicht erfolgreich war eine Stützofferte demnach dann, wenn ein anderes als das geschützte Unternehmen den Auftrag erhalten hat.

Unterneh- Anzahl Fallnummern men Beteiligungen Meier Söhne [21-35] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Birchmeier [21-35] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Umbricht [21-35] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Knecht [21-35] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Granella [21-35] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Implenia [21-35] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Erne [11-20] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Gebr. Meier [11-20] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Ziegler [3-10] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Cellere [3-10] a) […]

b) […]

c) […]

d) […]

G. Schmid [3-10] a) […]

[…].

[…].

[…].

[…].

[…].

[…].

b) […]

c) […]

d) […] [EFAG] [3-10] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Neue Bau [3-10] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Walo [3-10] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Graf [3-10] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Sustra [1-2] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Käppeli [1-2] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Treier [1-2] a) […]

b) […]

c) […]

d) […] Tabelle 7: Übersicht über die Beteiligung an Absprachen (ohne erfolgreiche Schutznahmen).

1124. Für die Festlegung der prozentualen Erhöhung des Basisbetrags wird die Anzahl der verschiedenen Beteiligungen an Absprachen gemäss Tabelle 7 berücksichtigt. 1125. Sodann werden von der WEKO als erschwerende Umstände vier Kategorien festgelegt:

1126. Birchmeier, Granella, Umbricht, Knecht, Meier Söhne und Implenia erhalten einen Zuschlag von 200% aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Absprachebeteiligungen (mehr als 20 Absprachebeteiligungen). Diese Unternehmen beteiligten sich sehr oft an Absprachen und begingen dadurch wiederholt gravierende Wettbewerbsverstösse. 1127. Erne und Gebr. Meier erhalten einen Zuschlag von 100% aufgrund einer hohen Anzahl von Absprachebeteiligungen (zwischen 11 und 20 Absprachebeteiligungen). Diese Unternehmen beteiligten sich oft an Absprachen und begingen dadurch wiederholt gravierende Wettbewerbsverstösse. 1128. Cellere, Ziegler, G. Schmid, [EFAG], Walo und Neue Bau erhalten einen Zuschlag von 50% aufgrund von mehreren Absprachebeteiligungen (zwischen 3 und 10 Absprachebeteiligungen). Diese Unternehmen beteiligten sich mehrmals an Absprachen und begingen dadurch ebenfalls gravierende Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht. 1129. Treier, Sustra und Käppeli erhalten keinen Zuschlag, da sie sich nur vereinzelt an Absprachen beteiligten (weniger als drei Beteiligungen).

Eingabeverzicht (Bid-suppression) 1130. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Submissionsteilnehmer nicht durch eine preislich erhöhte Offerte geschützt wird, sondern dadurch, dass ein Konkurrenzunternehmen ein anderes schützt, indem es auf die Einreichung einer Offerte verzichtet.279 1131. So finden sich diverse Ausdrucke von Submissionsübersichten der Internetmeldestelle des SBV, auf welchen Unternehmen ihre Absicht bekunden, an einer bestimmten Submission teilzunehmen. Auf einigen Protokolleröffnungen der entsprechenden Submissionen lässt sich später aber feststellen, dass gewisse Unternehmen entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Eingabe eingereicht haben, was auf eine abgesprochene Bid-suppression hindeuten könnte. 1132.

Die vorhandenen Beweismittel lassen es in der Regel jedoch nicht zu, ein derartiges Verhalten rechtsgenüglich zu beweisen, auch wenn feststeht, dass zwischen den an einer Absprache beteiligten Unternehmen und dem Unternehmen, das später auf eine Eingabe verzichtet hat, Kontakte stattgefunden haben. Denn aus der Tatsache, dass keine Eingabe erfolgt ist, lässt sich kein direkter Rückschluss auf den Inhalt eines Kontaktes ziehen. Anders sieht es in den Fällen aus, in denen dem Sekretariat der Inhalt des Kontaktes bekannt ist. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Kontakt Auswirkungen auf die Bidsuppression hatte, selbst wenn der Kontakt nicht der ausschliessliche Grund für den Eingabeverzicht darstellte. 1133.

Die WEKO berücksichtigt folglich die Bid-suppressions lediglich dann, wenn der Inhalt des Kontaktes bekannt ist oder wenn der Eingabeverzicht vom entsprechenden Unternehmen zugegeben wurde. Gewinn 1134. Ein durch das Verhalten erzielter „Normalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten. Fällt indessen im Einzelfall die unrechtmässige Kartellrente höher aus, so ist diesem Gewinn als erschwerender Umstand nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG Rechnung zu tragen.280 Dies setzt natürlich voraus, dass eine Gewinnberechnung oder eine entsprechende Schätzung im Einzelfall überhaupt möglich ist, was in der Praxis regelmässig nicht oder aber nur schwer der Fall sein dürfte.

Damit der Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Unternehmen unter keinen Umständen lohnenswert erscheint, ist der Sanktionsbetrag soweit zu erhöhen, dass er den Betrag des aufgrund des Verstosses unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.281 1135. Im vorliegenden Fall kann der Gewinn, der aufgrund der unzulässigen Absprachen erzielt wurde, nicht bestimmt werden. Führende Rolle 1136. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eines oder mehrere Unternehmen eine führende Rolle bei den Absprachen eingenommen hat bzw. haben. Das bedeutet, dass kein Unternehmen vermehrt die Initiative ergriffen hat oder die Organisation und Umsetzung übernahm.

Die Unternehmen haben lediglich die Absprachen organisiert, bei welchen sie geschützt wurden. Folglich gibt es keine Erhöhung des Basisbetrages aufgrund einer führenden Rolle.

Siehe dazu Rz 7.

Vgl. dazu Erläuterungen SVKG (Fn 260), ad Art. 2 Abs. 1 und Art. 5.

Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 260), ad Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 sowie REINERT (Fn 247), Art. 49a N 16; siehe auch RPW 2006/4, 665 Rz 264, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.

(ii) Mildernde Umstände

1137. Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26–30 KG beendet, wird der Sanktionsbetrag vermindert (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG wird der Betrag u.a. dann vermindert, wenn das Unternehmen dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat (Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG). Der Minderungsbetrag muss analog zur Festsetzung der erschwerenden Umstände ausgehend von dem um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag berechnet werden. 1138.

Der Umstand, dass ein Unternehmen die verfahrensauslösende Bonusmeldung eingereicht hat, ist im Zusammenhang mit der Gewährung eines allfälligen Sanktionserlasses relevant und kann nicht im Rahmen der mildernden Umstände zusätzlich berücksichtigt werden. Auch den nach Verfahrenseröffnung eingegangenen Bonusmeldungen resp. der daraus folgenden Kooperation mit der Behörde wird ausschliesslich im Rahmen der Sanktionsreduktion i.S.v. Art. 12 f. SVKG Rechnung getragen und nicht zusätzlich im Rahmen von Art. 6 SVKG.282 1139. Gemäss den Erläuterungen zur Sanktionsverordnung kann in denjenigen Fällen, in welchen gar kein Gewinn erzielt wurde, eine Sanktionsminderung vorgenommen werden.283 1140.

Der Umstand, dass die Unternehmen an unzulässigen Absprachen beteiligt waren, jedoch bei der Einreichung von Stützofferten keinen Umsatz erzielten, wird in casu nicht als mildernder Faktor berücksichtigt, da diese Umsätze auch nicht im Basisbetrag berücksichtigt wurden. 1141. Granella wendet ein, es müssten zu ihren Gunsten als mildernde Umstände berücksichtigt werden, dass sie sich nicht an Submissionsabsprachen beteiligt habe und dass sie, sogar wenn ihr einzelne Abreden nachgewiesen werden könnten, eine rein passive Rolle eingenommen habe.

Knecht/Meier Söhne/G. Schmid verlangen, die besondere Situation der KMU sowie die marktbeherrschende Stellung der öffentlichen Hand müssten als mildernde Umstände berücksichtigt werden. […] bringt vor, es müsse ihr Compliance-Programm als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Erne und Gebr. Meier machen geltend, es müsse ihnen als mildernder Umstand angerechnet werden, dass sie sich immer gegen Submissionsabreden gewehrt hätten. Sie seien deswegen in der Branche mit Nachteilen konfrontiert gewesen. Zudem sei die Rentabilität der von angeblichen Schutznahmen betroffenen Fällen gering gewesen.

Käppeli bringt vor, sie sei – sollte wider Erwarten von Verstössen ausgegangen werden – stets passiv gewesen, was als mildernder Umstand zu berücksichtigen sei. Implenia argumentiert schliesslich, es sei nicht richtig, den Umstand, dass mit der Einreichung von Stützofferten kein Umsatz erzielt worden sei, nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen. 1142. Unter Art. 6 Abs. 2 SVKG sind die sogenannten „besonderen mildernden Umstände“ aufgeführt.284 Darunter fällt der Umstand, dass ein Unternehmen eine rein passive Rolle gespielt hat.

Der Umstand, dass ein Unternehmen lediglich von anderen kontaktiert worden ist, erfüllt die Anforderungen an die „passive Rolle“ gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a SVKG jedoch nicht. Denn in der Bereitschaft, sich auf Anfrage oder aufgrund eines Informationsaustausches ohne Weiteres an einer Abrede zu beteiligen, liegt auch ein aktives Element. Um von einer rein passiven Rolle ausgehen zu können, müssen vielmehr zusätzliche Tatsachen vor-

Erläuterungen SVKG (Fn 260), ad Art. 6; vgl. auch RPW 2009/3, 217 Rz 141 f., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Erläuterungen SVKG (Fn 260) ad Art. 2 Abs. 1; vgl. auch RPW 2009/3, 196 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern; ebenso TAGMANN (Fn 241), 274, Fn 1290.

Siehe dazu BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a N 89 ff.

liegen, wie beispielsweise die Androhung von Retorsionsmassnahmen.285 Hinweise auf solche zusätzlichen Tatsachen liegen nicht vor. 1143. Art. 6 Abs. 1 SVKG regelt die sogenannten „allgemeinen mildernden Umstände“. Dieser Absatz ist nicht abschliessend, sodass sich neben dem genannten mildernden Umstand weitere Umstände sanktionsmildernd auswirken können.286 Als Beispiel wird in der Literatur etwa das Bestehen eines Compliance-Programms genannt.287 Die von […] und Erne/Gebr. Meier geschilderten Bemühungen zur Verhinderung von Submissionsabreden genügen den Anforderungen allerdings nicht, die an ein sanktionsmilderndes Compliance-Programm gestellt werden dürfen (siehe hierzu die Ausführungen in Rz 1065 und 1067). Gegen den Hinweis von Implenia, wonach die Tatsache, dass bei den Stützofferten kein Gewinn erzielt worden sei, als mildernder Umstand berücksichtigt werden müsse, ist zu sagen, dass die Einreichung von Stützofferten als erschwerende Umstände betrachtet werden. Sie werden dadurch in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und können nicht gleichzeitig zu einem mildernden Umstand führen. Auch in den weiteren vorgebrachten Umständen, die aus Sicht der Parteien zu einer Sanktionsreduktion führen sollten, können keine mildernde Umstände erblickt werden.

C.1.4.3.4 Zwischenergebnis

1144. Zusammenfassend berechnet die WEKO die Sanktionen demnach wie folgt: Zunächst wird für die Berechnung des Basisbetrags die Mehrwertsteuer abgezogen, dann ein Prozentsatz von 7 % herangezogen. Dazu wird – abgestuft nach der Anzahl Beteiligungen an unzulässigen Abreden – erschwerenden Umständen Rechnung getragen. Für die Dauer gibt es im vorliegenden Fall keine Zuschläge. Mildernde Umstände sind keine ersichtlich. Für Käppeli, Sustra und Walo hat die WEKO pauschale Sanktionsbeträge festgelegt (Rz 1090 ff.). 1145. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden Faktoren legt die WEKO folgende Verwaltungssanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG fest:

BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a N 89.

BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a N 82.

BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a N 88 und 114.

[in Tausend] Birchmeier [900-1‘000] Cellere [100-200] Erne [400-500] [EFAG] [100-200] Gebr. Meier [0-100] Graf [0-100] Granella [600-700]

G. Schmid [0-100] Implenia [600-700] Käppeli [0-100] Knecht [700-800]288 Meier Söhne [700-800]289 Neue Bau [0-100] Sustra [0-100] Treier [0-100] Umbricht [1‘500-1‘600] Walo [0-100] Ziegler [0-100] Tabelle 8: Höhe der Sanktion je Partei in CHF (vor Bonusprogramm).

C.1.5 Bonusmeldungen – Vollständiger / teilweiser Erlass der Sanktion 1146. Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen Erlasses und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses aufgeführt sind.

C.1.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiung 1147. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder

• Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a, Eröffnungskooperation)290 oder

• Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG, Feststellungskooperation). Ein 100-prozentiger Sanktionserlass kann auch dann noch gewährt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige eines Dritten eine Vorabklärung oder Untersuchung eröffnet haben.291 1148. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. a SVKG erlässt die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternehmen kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an der angezeigten Abrede gezwungen

Basisbetrag inkl. neu gemeldete Fälle und erschwerende Umstände 200%.

Basisbetrag inkl. neu gemeldete Fälle und erschwerende Umstände 200%.

BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a KG N 132.

BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a KG N 136; in diesem Sinne auch TAGMANN (Fn 241), 275; ZURKINDEN/TRÜEB, (Fn 234), Art. 49a N 8.

und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat. 1149. Ferner setzt ein Erlass der Sanktion in beiden Fällen voraus, dass die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 lit. b SVKG). 1150. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG neben der (umgehenden) Einstellung der Beteiligung am Wettbewerbsverstoss von einem Unternehmen kumulativ verlangt, dass

• seine Zusammenarbeit mit der Wettbewerbsbehörde eine ununterbrochene und uneingeschränkte ist,

• es sämtliche Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorlegt,

• weder eine anstiftende oder führende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch andere Unternehmen zur Teilnahme an diesem gezwungen hat und

• seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige [...] einstellt.292

C.1.5.2 Subsumtion und Ergebnis 1151. Die vorliegende Untersuchung wurde aufgrund der Anzeige eines Dritten am 9. Juni 2009 mit Hausdurchsuchungen eröffnet.

a) Birchmeier 1152. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 hat Birchmeier als erstes Unternehmen ihre Kooperation mit der Behörde erklärt und um 11.34 Uhr eine schriftliche Bestätigung per Fax eingereicht. Seither unterstützte Birchmeier das Sekretariat bei der Aufklärung des Sachverhalts. Birchmeier gab noch am Tag der Hausdurchsuchung Hintergrundinformationen über die Funktionsweise der von ihr mitgetragenen Absprachen zu Protokoll. Bei seiner Ankunft übergab [Birchmeier AG] dem Sekretariat zudem das Aktenstück EAG 003 aus seiner Aktentasche. Das genannte Aktenstück enthält Notizen über eine Absprachesitzung, welche am Morgen des [...] mit Knecht und Erne stattgefunden hatte. Sodann bezeichnete Birchmeier noch während der Hausdurchsuchung jüngere, grössere Projekte, die von Absprachen betroffen waren. Diese Informationen konnten an die mit den übrigen Hausdurchsuchungen betrauten Mitarbeiter des Sekretariats weitergeleitet werden, was eine gezieltere und effizientere Durchsuchung ermöglichte. Diese sofortige Kooperation war für die vorliegende Untersuchung von grossem Nutzen und trägt massgeblich dazu bei, dass die von Birchmeier (als erster) eingereichte Bonusmeldung als vollumfängliche Kooperation zu werten ist. 1153. Im Verlaufe des Verfahrens reichte Birchmeier verschiedene weitere relevante Dokumente ein, im Besonderen eine Tabelle, auf der sie [>10-20] Projekte auflistete, in welchen sie einen Schutz erhielt. Grundsätzlich hat Birchmeier sämtliche Schutznahmen, Stützofferten und Bid-suppressions eingestanden. 1154. Entgegen der Ansicht von Birchmeier wird jedoch der an der Hausdurchsuchung vom

9. Juni 2009 ausgehändigte rote Ordner (der die Birchmeier-Liste enthält) nicht als Bonusmeldung, sondern als beschlagnahmtes Dokument betrachtet. Denn der genannte Ordner befand sich im Büro von [Birchmeier AG] und wäre damit auch ohne seine Hilfe in die Hände des Sekretariats gelangt. Die Qualifikation eines Aktenstücks als beschlagnahmtes Dokument oder als Teil einer Bonusmeldung kann nicht davon abhängen, von welcher Person das

Vgl. auch REINERT (Fn 281), Art. 49a N 20 und 22.

fragliche Aktenstück aus einem Regal genommen wird. Entscheidend ist die Frage, ob das Aktenstück auch ohne Zutun eines Unternehmens, das eine Bonusmeldung eingereicht hat, zu den beschlagnahmten Akten gekommen wäre. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall. Die Hilfe von [Birchmeier AG] besteht in diesem Fall lediglich darin, dass er das Sekretariat explizit auf den Ordner aufmerksam gemacht und dessen Wert angezeigt hat. Darin ist eine Art der Kooperation zu erblicken, die die Auswertungsarbeit des Sekretariats erleichtert. Einen Einfluss auf die Qualifizierung eines Fundstückes als Teil einer Bonusmeldung kann eine solche Kooperation allerdings nicht haben.

Es kann in einem solchen Fall auch nicht gesagt werden, die Übergabe sei freiwillig erfolgt, da sie der durch die Hausdurchsuchung ohnehin erzwungenen Aufnahme des Aktenstückes lediglich zuvorkam. Der erwähnte rote Ordner gehört somit zu den beschlagnahmten Akten. 1155. Birchmeier hatte zudem weder eine anstiftende noch eine führende Rolle bei den vorliegend untersuchten Wettbewerbsverstössen. Ausserdem hat Birchmeier ihre Beteiligung an Absprachen spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige eingestellt. 1156. Granella vertritt die Ansicht, dass Birchmeier eine führende Rolle in der Absprache inne habe, weil sie das einzige Unternehmen gewesen sei, welches eine Liste führt (Buchhalterin des Kartells).

Umbricht und Neue Bau machen geltend, dass sich Birchmeier nach der Inanspruchnahme der Bonusregelung noch an Submissionsabsprachen beteiligen würde. Sie erwähnen, dass sie am 10. August 2010 um Schutz in Zusammenhang mit periodischen Wiederinstandstellungsarbeiten von Flurwegen in Koblenz und Erschliessungsarbeiten in Lengnau seitens Birchmeier angefragt worden seien. Es sei mitgeteilt worden, man habe bereits die anderen Mitbewerber unter Kontrolle. Als der Geschäftsführer der Neuen Bau gegenüber Birchmeier erklärte, dass sich Umbricht und ihre Tochterunternehmen - unter Hinweis auf die angehobene Untersuchung – weigern würden, an weiteren Absprachen teilzunehmen, sei gedroht worden, dass man die Neue Bau in Zukunft mit allen Mitteln bekämpfen werde. 1157.

Die Aussage von Umbricht konnte nicht von anderen Unternehmen oder durch Dokumente bestätigt werden. Die Aussage beruht auf einer Telefonnotiz, welche circa ein Jahr nach dem Treffen erstellt worden ist. Weder Meier Söhne, noch Implenia, welche auch am Einladungsverfahren der Gemeinde Koblenz teilgenommen haben, konnten die Aussagen von Umbricht bestätigen. Zudem hat [Birchmeier AG], nebst der kategorischen Bestreitung der Vorwürfe, belegt, dass er am 10. August 2010 am Vormittag beim Zahnarzt war und daher nicht am besagten Gespräch teilgenommen haben konnte.

Daher erachtet die WEKO es nicht als bewiesen, dass Birchmeier ihre Beteiligung an Absprachen nicht eingestellt hätte. 1158. Betreffend einer führenden Rolle von Birchmeier ist festzuhalten, dass die Birchmeier- Liste nur für den eigenen persönlichen Gebrauch von [Birchmeier AG] erstellt worden ist und den anderen Unternehmen grundsätzlich nicht bekannt war (vgl. Umbricht). Birchmeier war daher nicht das Unternehmen, welches Buch für das Kartell geführt hat. 1159. Aus diesen Gründen erfüllt Birchmeier die Bedingungen des vollständigen Erlasses von Art. 8 Abs. 3 und 4 lit. b SVKG und es wird auf eine Belastung verzichtet.

b) Knecht, Meier Söhne und G. Schmid 1160. Am nachfolgenden Tag (10. Juni 2009) haben Knecht und Meier Söhne per Fax ihre Bereitschaft zur Kooperation mitgeteilt und am selben Nachmittag eine mündliche Selbstanzeige zu Protokoll gegeben. In der Folge wurden zwischen dem 18. Juni 2009 und dem

14. Juli 2009 sechs Ergänzungen zur Bonusmeldung geliefert. Diese Bonuslieferungen beinhalten umfangreiche Informationen über mehr als 40 Projekte der Birchmeier-Liste. Obwohl die Identität der geschützten Unternehmung bei den meisten der abgesprochenen Projekte der Behörde bereits bekannt war, konnten die Informationen von Knecht und Meier Söhne wichtige Ergänzungen z.B. betreffend die weiteren Teilnehmer an der Absprache und die Vorgehensweise bei diesen Absprachen liefern. Für gewisse Fälle konnte Knecht sogar Indi-

zien wie Kalendereinträge bzw. Beweismittel wie Handnotizen, welche anlässlich von Absprachesitzungen gemacht worden sind oder erhaltene Offerten von Konkurrenten per E- Mail vorlegen. Die Kooperation war sowohl bezüglich der Quantität und der Qualität der eingereichten Informationen hervorragend. Die Informationen wurden auch zügig und unaufgefordert vorgelegt. Knecht und Meier Söhne haben grundsätzlich alle Schutznahmen eingestanden. 1161. Vorliegend trugen Knecht und Meier Söhne durch ihre Meldung und die sechs weiteren Ergänzungen in wesentlichem Umfang zur Ermittlung des Sachverhaltes und zum Nachweis des Wettbewerbsverstosses bei.

Angesichts dessen ist die Wichtigkeit ihres Beitrags zum Verfahrenserfolg als massgebend einzustufen.293 Knecht und Meier Söhne haben schliesslich ihre Beteiligung am Wettbewerbsverstoss nach Verfahrenseröffnung eingestellt. Daher gewährt die WEKO Knecht und Meier Söhne eine Reduktion ihrer Sanktion von 50%. 1162. Die Untersuchung wurde im August 2010 auf G. Schmid ausgedehnt. Im Frühling 2010 wurde G. Schmid von der Knecht Holding übernommen. 1163. G. Schmid hat erst nach der Ausdehnung ihre Bereitschaft zur Kooperation mit dem Sekretariat kundgetan.

Obwohl G. Schmid spätestens nach der Übernahme bekannt sein musste, dass das Sekretariat eine Untersuchung im Strassenund Tiefbau durchführt, wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Selbstanzeige erstattet. 1164. Sämtliche von der Wettbewerbsbehörde aufgedeckten Schutznahmen und Stützofferten wurden von G. Schmid eingestanden. Dieser Umstand wurde durch die WEKO positiv gewertet. 1165. Aus diesen Gründen erachtet die WEKO eine Reduktion der Sanktion von 20% als angemessen. Knecht und Meier Söhne machen geltend, dass die Bonusregelung im Antrag des Sekretariats vom 7.

Juni 2011 nicht korrekt angewendet wurde. Die vertretenen Unternehmen haben der WEKO als Erstanzeiger zahlreiche Fälle gemeldet, die der WEKO noch nicht bekannt waren. Sämtliche Fälle, welche sie der WEKO als Erstanzeiger zur Kenntnis gebracht hätten, dürften nicht für die Berechnung des Basisbetrags herangezogen werden (vollständiger Erlass) und auch nicht sanktionserhöhend im Rahmen der erschwerenden Umstände gewürdigt werden. Sonst würden die Unternehmen für ihre Kooperation nicht belohnt, sondern schwerer bestraft. Zudem hätten die Unternehmen Anrecht auf eine Reduktion von 80% auf die restlichen Fälle in Anwendung der Amnesty Plus von Art. 12 Abs. 3 SVKG, da sie gemäss Wortlaut dieses Artikel weitere Wettbewerbsverstösse angezeigt haben. 1166.

Zur Berücksichtigung der Kooperation der Knecht und Meier Söhne hält die WEKO fest, dass die Sanktionsreduktion im Rahmen der Kooperation gemäss Art. 12 SVKG je nach Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg gewährt wird. Daher wird die Sanktionsreduktion nicht für jeden Markt einzeln geprüft, sondern für das ganze Verfahren. Andererseits würde es den Zweck der Bonusregel gefährden, wenn ein Unternehmen für ihre Kooperation mit der Wettbewerbsbehörde bestraft wird. Es muss deshalb ein Vorgehen gefunden werden, das auf die Berücksichtigung der Kooperation von Unternehmen zugeschnitten ist, die sich an einzelnen Submissionsabsprachen beteiligt haben, und für diese die Attraktivität der Bonusregelung aufrechterhält:

Auch Unternehmen, welche nicht Erstanzeiger des Verfahrens sind, sollen einen Anreiz haben, den Wettbewerbsbehörden bisher unbekannte Projekte zu melden, ohne dafür bestraft zu werden.

Vgl. Formular für die Meldung einer Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung (abrufbar unter: <www.WEKO.admin.ch/themen> (7.6.2011)), Buchstabe C: ebenso reduziert sich die Wichtigkeit von Angaben, die unaufgefordert eingereicht werden und eine Reduktion der Sanktion bewirken können, wenn diese Angaben schon von anderen Unternehmen gemacht wurden (Art. 12 Abs. 1 SVKG).

1167. Die Informationen, welche Knecht und Meier Söhne als erstes Unternehmen vorgelegt haben und die Höhe ihrer Sanktion erhöhen würden, werden deshalb nicht gegen diese Unternehmen verwendet. Zudem wird eine Reduktion von 50% auf die restlichen bereits bekannten Fälle gewährt. Eine ähnliche Lösung ist in der EU-Leniency Mitteilung294 vorgesehen. 1168. Ziel muss sein, dass ein Unternehmen, das eine Bonusmeldung einreicht, nicht schlechter gestellt wird, als wenn es die gelieferten Informationen für sich behalten hätte. Ein solches Vorgehen darf aber nicht ohne Weiteres gewählt werden. Es sind drei Voraussetzungen zu erfüllen: 1169. Erstens muss ein Unternehmen als erstes Unternehmen, kurz nach Untersuchungseröffnung die entscheidenden Beweismittel vorlegen (zeitliche Voraussetzung). Zweitens müssen die Beweismittel entscheidend sein, vage Hinweise genügen in dieser Hinsicht nicht. Drittens muss das Unternehmen die schwerwiegendsten von ihm begangenen Kartellrechtsverstösse melden und in der Folge vollumfänglich mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren. Ein Unternehmen, welches zwar entscheidende Beweismittel als erstes Unternehmen vorlegt, aber andere wichtige Wettbewerbsverstösse verheimlicht, kann für die neu angezeigten Elemente keinen vollständigen Erlass erhalten. Denn in einem solchen Fall läge keine vollumfängliche Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden vor. 1170. Wie das Sekretariat im Antrag festgehalten hat, ist die Kooperation von Knecht und Meier Söhne als hervorragend zu bewerten. Knecht und Meier Söhne haben schnell entscheidende Hinweise zu Submissionsprojekten geliefert, von denen die Wettbewerbsbehörden bis zur Meldung nicht wussten, dass diese von Abreden betroffen sind. Knecht und Meier Söhne haben vollumfänglich kooperiert. Hinweise, wonach sie gezielt von Submissionsabreden betroffenen Projekte verheimlicht hätten, liegen nicht vor. Knecht und Meier Söhne erfüllen demnach die Voraussetzungen, welche für eine weitgehende Nicht-Verwendung der von ihr neu gemeldeten Sachverhalte bzw. die entsprechenden Umsätze als notwendig betrachtet werden müssen. 1171. Die folgenden Tabellen zeigen auf, welche Fälle, Knecht und Meier Söhne, als Erstanzeiger der Wettbewerbsbehörde angemeldet haben.

Anzahl Fälle Fall Nr. Kumulierter Umsatz (inkl. MWST)295

Eigene Schutznahmen [0-10] […] […] (Basisbetrag)

Eigene Beteiligungen [10-20] […] (erschwerende Umstände)

Tabelle 9: Knecht: Fälle als Erstanzeiger

Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermässigung von Geldbussen in Kartellsachen vom 8.12.2006 (2006/C 298/11, Rn 26): „Übermittelt das Unternehmen, das den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße stellt, als erstes zwingende Beweise im Sinne der Randnummer (25), die die Kommission zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen heranzieht, wird die Kommission diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für das Unternehmen, das diese Beweise vorlegte, nicht berücksichtigen.“ Siehe Detailberechnung im Anhang.

Anzahl Fälle Fall Nr. Kumulierter Umsatz (inkl. MWST)296

Eigene Schutznahmen [0-10] […] […] (Basisbetrag)

Eigene Beteiligungen [20-30] […] (erschwerende Umstände)

Tabelle 10: Meier Söhne: Fälle als Erstanzeiger

1172. Von den [10-20] Schutznahmen zulasten der Firma Knecht, wurden [0-10] Schutznahmen dank der eigenen Kooperation aufgedeckt (Fälle [...]). Somit bleiben [0-10] Schutznahmen, welche für Knecht bussenrelevant sind: Fälle [...] (vgl. Tabelle 11). Der kumulierte Umsatz dieser [0-10] Schutznahmen bildet nach Abzug der MWST und Anwendung eines Prozentsatzes von 7% den Basisbetrag. Somit beträgt der Basisbetrag (exkl. neu gemeldete Fälle) von Knecht […] CHF. 1173. Entgegen der Auffassung von Knecht wird der Fall [...] nicht gestrichen (siehe dazu die Ausführungen zu Fall 6). Zudem wird entgegen dem Antrag von Knecht für den Fall [...] kein vollständiger Erlass der Sanktion gewährt. Knecht macht geltend, dass sie als erstes Unternehmen Angaben zu Fall [...], die verwertbar waren, gemacht habe, um die Absprache beweisen zu können. Somit würden die Angaben von Knecht eine Feststellungskooperation im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG darstellen, weshalb ihr die Sanktion für diesen Fall vollständig zu erlassen sei. Die Wettbewerbsbehörde verfügte aber bereits vor der Einreichung der Eingaben von Knecht über ein entscheidendes Beweismittel betreffend Projekt [...]. Nämlich wurde ein Offertdeckblatt mit dem Namen des Projekts und dem Betrag [105] Franken bei den elektronischen Daten von [...] gefunden (Bookmark). Selbst ohne die Erklärungen von Knecht und [...] hätte die Wettbewerbsbehörde problemlos erkennen können von welchem Unternehmen dieses Offertdeckblatt stammt. Der Betrag auf dem Deckblatt entspricht rappengenau dem offerierten Betrag von Knecht gemäss Fragebogen. Es liegt damit kein Zweifel vor, dass Knecht ihr ausgefülltes Offertdeckblatt an Granella betreffend dieses Projekt zugestellt hat. Aus diesem Grund wird der Fall [...] lediglich im Rahmen der Kooperation berücksichtigt (Teilreduktion). 1174. Von den [30-40] Beteiligungen (Stützofferten, nicht erfolgreiche Schutznahmen und Stützofferten, Schutznahmen vor dem 8. Juni 2006) zulasten Knecht wurden [10-20] Beteiligungen dank der eigenen Kooperation aufgedeckt (sog. neue Fälle als Erstanzeiger: [...]). Damit bleiben [11-19] Fälle welche strafverschärfend für Knecht zu berücksichtigen sind (vgl. Tabelle 11).

1175. Von den [10-20] Schutznahmen zulasten der Firma Meier Söhne wurden [0-10] Schutznahmen dank der eigenen Kooperation aufgedeckt (sog. neue Fälle als Erstanzeiger: Fälle [...]). Somit bleiben [0-10] Schutznahmen, welche für Meier Söhne bussenrelevant sind (vgl. Tabelle 11). Der kumulierte Umsatz dieser [0-10] Schutznahmen bildet nach Abzug der MWST und Anwendung eines Prozentsatzes von 7% den Basisbetrag. Somit beträgt der Basisbetrag (exkl. neu gemeldete Fälle) von Meier Söhne CHF […]. Bei den Fällen [...] lag der erzielte Umsatz unter dem offerierten Preis (vgl. act. […]). Aus diesem Grund wurde der Umsatz korrigiert (siehe auch Detailberechnung im Anhang).

Siehe Detailberechnung im Anhang.

1176. Von den [30-40] Beteiligungen zulasten Meier Söhne wurden [20-30] Beteiligungen dank der eigenen Kooperation aufgedeckt (sog. neue Fälle als Erstanzeiger). Damit bleiben [0-10] Fälle, welche strafverschärfend zu berücksichtigen sind (vgl. Tabelle 11). 1177. Für die Firma Knecht beträgt der Zuschlag unter dem Titel der erschwerenden Umstände 100% anstatt 200%. Für die Firma Meier Söhne beträgt der Zuschlag unter dem Titel der erschwerenden Umstände 50% anstatt 200%.

Anzahl Fälle Fallnr. Umsatz inkl.

MWST297 in CHF

Berücksichtigte Schutz- [0-10] […] […] nahmen Knecht

Berücksichtigte Beteili- [11-19] […] Erschwerende gungen Knecht Umstände:

100%298

Berücksichtigte Schutz- [0-10] […]299 […] nahmen Meier Söhne

Berücksichtige Beteili- [0-10] […] Erschwerende gungen Meier Söhne Umstände: 50%

Tabelle 11: Bussenrelevante Fälle für Knecht und Meier Söhne 1178. Wie erwähnt beantragt die Knecht-Gruppe nicht nur, dass die neu angezeigten Projekte für die Sanktionsberechnung unberücksichtigt bleiben, sondern zusätzlich die Anwendung der Regelung „Amnesty plus“ (Art. 12 Abs. 3 SVKG). Gestützt darauf fordert sie eine Reduktion der verbleibenden Sanktion um 80 %. 1179. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die genannte Bestimmung bloss eine Reduktion von „bis zu 80%“ der verbleibenden Sanktion vorsieht.300 „Amnesty Plus“ erhöht somit die Obergrenze der möglichen Sanktionsreduktion für Bonusmelder, die nicht als erste ihre Kooperation bekanntgegeben haben, von 50 % (Art. 12 Abs. 2 SVKG) auf maximal 80 %.301 Im vorliegenden Fall ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Kooperation von Knecht und Meier Söhne inkl. der Meldung bisher nicht bekannter Fälle bereits in der Festlegung der Sanktionsreduktion von 50 % berücksichtigt wurde. Im Fall Elektroinstallateure Bern wurde den Bonusmelderinnen, welche ihre Bonusmeldung nicht als erste einreichten, gestützt auf eine ebenfalls sehr gute Kooperation eine Sanktionsreduktion von 40 % gewährt.302 Zudem wurden die neu gemeldeten Fälle, wie bereits erwähnt, weder beim Basisbetrag dieses Unternehmens noch bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt. Andererseits meldeten Knecht und Meier Söhne zwar weitere abgesprochenen Projekte. Diese sind aber nicht in einer Weise unabhängig von den bereits bekannten Fällen, dass von völlig neuen Wettbewerbsverstössen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG gesprochen werden könnte. Die neu

Siehe Detailberechnung im Anhang.

Nur die Anzahl Beteiligungen zählt für die Erschwerenden Umstände.

[…].

So führte die Anwendung von Art. 12 Abs. 3 SVKG im Fall RPW 2010/4, 770 Rz 470, Baubeschläge für Fensterund Türelemente zu einer Reduktion von 60%.

Siehe dazu DANIEL ZIMMERLI, Zur Dogmatik des Sanktionssystems und der „Bonusregelung“ im Kartellrecht, 2007, 704; siehe auch BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 119), Art. 49a KG N 148 ff.

RPW 2009/3, 219 f. Rz 159 und 165, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

gemeldeten Projekte gliedern sich vielmehr in die oben erwähnte Absprachetätigkeit ein (siehe dazu unter Rz 956 ff.).

c) Implenia 1180. Implenia hat am 10. Juni 2009 ihre volle Kooperationsbereitschaft gemeldet und am

18. Juni 2009 schriftlich bestätigt. Implenia war bemüht, dem Sekretariat bei der Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein. 1181. Die Meldung von 18. Juni 2009 und die Ergänzungen vom 21. August 2009, vom

27. Oktober 2010, vom 22. Dezember 2010 und vom 7. Februar 2011 haben Informationen geliefert über ein Dutzend abgesprochene Projekte. Die gesamte Kooperation von Implenia besteht somit lediglich aus einer Meldung und vier Ergänzungen. Die drei letzten Ergänzungen trafen erst in einer besonders späten Phase des Verfahrens ein. 1182. Die in den ersten vier Eingaben genannten Projekte waren der Behörde grösstenteils bereits bekannt, da durch die Bonusmeldungen von Birchmeier und Knecht/Meier Söhne sowie durch die beschlagnahmten Akten bereits ausführliche Indizien bzw. Beweismittel vorlagen. 1183.

In der letzten Ergänzung vom 7. Februar 2011 wurden 13 möglicherweise abgesprochene Projekte genannt, die dem Sekretariat bisher unbekannt waren. Es handelt sich jedoch um Bauvorhaben, die bereits drei Jahre und somit längere Zeit zurückliegen (2007). Vor allem liegen keine Dokumente vor, die den Verdacht für Absprachen belegen würden. Einzig auf Indizien, die zudem nur auf der Erinnerung an lange zurückliegende Ereignisse basieren, kann die WEKO ihre Beweisführung nicht stützen. Somit stellt die jüngste Eingabe von Implenia für die WEKO keine massgebliche Hilfe für den Fortlauf des Verfahrens dar. 1184.

Das Sekretariat hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 Implenia darauf hingewiesen, dass sie weitere Informationen vor der elektronischen Sichtung liefern kann, welche diese erleichtern könnte. Implenia hat jedoch daraufhin keinerlei Indizien geliefert und das Sekretariat während der Sichtung nicht unterstützt. 1185. Während der elektronischen Sichtung wurden E-Mails gefunden, welche bereits in der Meldung vom 18. Juni 2009 enthalten waren ([…]). Implenia war vorgängig bereits im Besitz einer Kopie der elektronischen Daten und musste somit erwarten, dass das Sekretariat ebenfalls auf diese Dokumente stossen würde. 1186.

Der WEKO liegen Beweise vor, wonach Implenia nur einen Teil der von ihr organisierten Schutznahmen offengelegt hat.303 Dagegen wurden alle Stützofferten ausser Fall […] eingestanden. 1187. Gemäss Art. 12 der Sanktionsverordnung wird eine allfällige Sanktionsreduktion an die Bedingung geknüpft, dass das betroffene Unternehmen unaufgefordert mitwirkt; dazu gehört u.E., dass in den ersten Monaten nach der Untersuchungseröffnung Hinweise und Beweismittel vorgelegt werden. Die erste bedeutende Ergänzung von Implenia traf erst mehr als ein Jahr nach der Untersuchungseröffnung ein und erst nachdem das Sekretariat ein Auskunftsbegehren zu mehr als 100 möglicherweise abgesprochenen Projekten an Implenia gestellt hatte.

Die dritte und die vierte Ergänzung kamen erst, nachdem die Ermittlungshandlungen bereits abgeschlossen waren. Insgesamt war die Kooperation von Implenia nicht unaufgefordert und zeitlich unbefriedigend. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass das Unternehmen die Beweismittel jeweils erst eingereicht hat, wenn dies aufgrund der Ermittlungen des Sekretariats unvermeidlich wurde.

Implenia hat [...] von [...] Schutznahmen eingestanden: Fälle [...]. Fälle [...] und [...] sind bestritten.

1188. Der Beitrag von Implenia zum Auskunftsbegehren des Sekretariates war dagegen ausführlich und enthielt zahlreiche Protokolleröffnungen zu Projekten, die zu diesem Zeitpunkt abgeklärt wurden. Obwohl diese Dokumente keine eigentlichen Beweismittel darstellen, wurde dadurch die Sachverhaltsermittlung erleichtert, da sie nützliche Information zu den Mitbewerbern und ihren Offerten enthielten. 1189. Vorliegend trug Implenia durch ihre Meldung und die vier weiteren Ergänzungen nicht in wesentlichem Umfang zur Ermittlung des Sachverhaltes und zum Nachweis des Wettbewerbsverstosses bei. Angesichts dessen ist die Wichtigkeit ihres Beitrags zum Verfahrenserfolg als eher gering einzustufen. 1190. In ihrer Stellungnahme gab Implenia an, dass sie wirkungsvoller kooperiert habe, als dies im Antrag gewürdigt wurde. Implenia hat im Rahmen ihrer Bonusmeldung lediglich zu

14 Fällen304 Informationen geliefert. Im Verhältnis zur Gesamtanzahl der untersuchten Fälle ist dies ein kleiner Anteil. Ausserdem wurden am 18. Juni 2009 sogar nur Informationen zu fünf Fällen geliefert. Alle anderen Informationen wurden erst am 27. Oktober 2010 oder später auf Verlangen des Sekretariates, folglich nicht unaufgefordert, zur Verfügung gestellt, so z.B. die entsprechenden Protokolleröffnungen zu den untersuchten Fällen. Zu drei von den fünf genannten Fällen hatte die Wettbewerbsbehörde bereits ausreichende Kenntnisse um eine Absprache zu belegen. Die von Implenia gelieferten Hinweise waren lediglich ergänzender Natur. Bezüglich Fall […] gab Implenia zunächst an, dass sie dort nicht offeriert habe. In der Stellungnahme führte sie dann später aus, dass sie bei diesem Fall trotzdem eine Offerte eingereicht habe. Bei einem so bedeutenden Fall (Betrag über eine halbe Million) ist davon auszugehen, dass Implenia auch später noch über Unterlagen zu diesem Fall verfügt. Insbesondere auch, da sie das entsprechende Projekt erhalten hat. Ein Flüchtigkeitsfehler ist daher auszuschliessen. Die Wettbewerbsbehörde erachtet daher die Kooperation von Implenia als mangelhaft. Selbst der Auskunftspflicht, als Basis der Kooperation, wurde nicht vollständig nachgekommen. Die Berichtigung kam zu einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich erst mit der Stellungnahme vom 9. September 2011. Die WEKO behält sich bei ähnlichen Verletzungen der Auskunftspflicht im Rahmen der Kooperation in Zukunft ausdrücklich vor, den Kooperationsbonus zu reduzieren oder ganz darauf zu verzichten. 1191. Implenia fordert für die Fälle […] und […] einen vollständigen Erlass gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 SVKG, weil sie als Erstes der Wettbewerbsbehörde diese Fälle gemeldet hat. Wie schon bei Knecht erwähnt, wird gemäss der Sanktionsverordnung der Beitrag zum Verfahrenserfolg bezüglich des gesamten Verfahrens und nicht für jeden einzelnen Markt geprüft. In Bezug auf das ganze Verfahren können diese beiden Fälle nicht als entscheidend für den Verfahrenserfolg bezeichnet werden. Zudem kann nicht gesagt werden, dass Implenia vollumfänglich mit der Wettbewerbsbehörde kooperiert hat. Die Kooperation bezüglich dieser zwei neuen Fälle ist in den 10% Sanktionsreduktion bereits inbegriffen. Folglich gewährt die Wettbewerbsbehörde Implenia eine Sanktionsreduktion von 10%.

d) Umbricht und Neue Bau 1192. Umbricht entschied sich erst am Ende des Verfahrens mit dem Sekretariat zu kooperieren. Aus diesem Grund waren die Eingaben von Umbricht für das Sekretariat nur sehr beschränkt von Nutzen, da die Absprachen zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend bewiesen waren. Ausserdem wurden ausser dem Eingeständnis kaum Informationen geliefert. Um die Bereitschaft zur Kooperation in Form von Eingeständnissen trotzdem zu würdigen, beantragt das Sekretariat eine Sanktionsreduktion von 5% für Umbricht. 1193. Umbricht fordert in ihrer Stellungnahme eine Sanktionsreduktion von mindestens 20%. Als Grund für die späte Kooperation gab Umbricht anlässlich der Anhörung und auch in ihrer Stellungnahme an, dass sie sich zunächst der Tragweite der vorliegenden Untersuchung

Fälle [...].

nicht bewusst war und deshalb auch erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt, also ca. 1,5 Jahre nach der Untersuchungseröffnung, einen Rechtsvertreter beizog. Für die Wettbewerbsbehörde ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmen, gegen das eine Untersuchung eröffnet wurde und bei dem eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, sich nicht früher von einem Rechtsvertreter zumindest beraten lässt. Nach dem Beizug eines Rechtsvertreters war die Kooperation von Umbricht zufriedenstellend, auch wenn sie keinerlei dokumentarischen Beweismittel oder neue Fälle geliefert hat. Zeitnah erstellte dokumentarische Beweismittel haben für die Wettbewerbsbehörde allgemein einen höheren Wert als reine Aussagen, auch wenn sie spät geliefert werden und die Absprache allenfalls bereits bewiesen ist. Die WEKO gewährt Umbricht eine Sanktionsreduktion von 5%. 1194. In ihrer Stellungnahme hat Neue Bau […] ihr zur Last gelegte Schutznahme eingestanden sowie […] von […] Stützofferten. Neue Bau hat sehr spät mit den Wettbewerbsbehörden kooperiert und keinen entscheidenden Beitrag und keine entscheidende Beweismittel geliefert. In einem kleinen Ausmass hat aber das Verhalten von Neue Bau die Beweisführung dennoch unterstützt, weshalb ihr Beitrag dennoch berücksichtigt und mit einer Sanktionsreduktion von 5 % gewürdigt wird.

C.1.6 Ergebnis

1195. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände und aller genannten sanktionserhöhenden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechnung für jede Untersuchungsadressatin wie folgt zusammenfassen:305 Tabelle 12: Zusammenfassung der Sanktionen aller Parteien in CHF

Basisbeträge exkl. Erschwerende Zwischenergebnis Bonus in Sanktion

MWST Umstände in % %.

[in Tausend]

Birchmeier [300-400] 200 […] 100 -

Cellere [100-200] 50 […] 0 151'227

Erne [200-300] 100 […] 0 483'088

[EFAG] [100-200] 50 […] 0 152'734

Gebr. Meier [0-100] 100 […] 0 51‘156

Graf [0-100] 50 […] 0 20'866

Granella [200-300] 200 […] 0 643'826

G. Schmid [0-100] 50 […] 20 11'642

Implenia [200-300] 200 […] 10 591'138

Käppeli [0-100] 0 […] 0 5'000

306 307 Knecht [100-200] 100 […] 50 109'686

308 309 Meier Söhne [200-300] 50 […] 50 154‘696

Neue Bau [0-100] 50 […] 5 26'345

Sustra [0-100] 0 […] 0 5'000

Treier [0-100] 0 […] 0 3'748

Umbricht [500-600] 200 […] 5 1‘437‘623

Walo [0-100] 50 […] 0 50'000

Ziegler [0-100] 50 […] 0 32‘784

Siehe auch Detailberechnung im Anhang.

Basisbetrag exkl. neu gemeldete Fälle, siehe dazu Erklärungen unter Rz 1171 ff.

Zuschlag von 100% anstatt 200%, siehe dazu Erklärungen unter Rz 1174 ff.

Basisbetrag exkl. neu gemeldete Fälle, siehe dazu Erklärungen Rz 1175 ff.

Zuschlag von 50% anstatt 200%, siehe dazu Erklärungen unter Rz 1177 ff.

D Kosten 1196. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung KG (GebV-KG)310 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. 1197. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht zu bejahen. 1198. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100–400. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefonund Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). 1199. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so können grundsätzlich alle Kartellisten gemeinsam und in gleichem Masse als dessen Verursacher gelten. Entsprechend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, welche in Ermangelung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen, eine Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vornimmt. Insbesondere Gleichheitsaber auch Praktikabilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.311 1200. Die vorliegende Untersuchung wurde am 8. Juni 2009 eröffnet und am 19. August 2010 auf weitere beteiligte Unternehmen ausgedehnt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den erst später in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen erst ab diesem Zeitpunkt zu belasten. Damit ergeben sich zwei Zeiträume. Der erste dauert bis zum

18. August 2010 und enthält alle bis dahin entstandenen Kosten. Diese Kosten werden den

8 Unternehmen auferlegt, gegen welche die Untersuchung von Beginn weg geführt wurde. Der zweite Zeitraum beginnt am 19. August 2010 und enthält sämtliche ab diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten. Diese werden allen involvierten Unternehmen auferlegt. 1201. Da die Verteilung der Verfahrenskosten nicht davon abhängen soll, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell beteiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebunden ist oder nicht, werden die Verfahrenskosten in den jeweiligen Zeiträumen durch die Anzahl der in diesen Zeiträumen ins Verfahren involvierten Unternehmen geteilt. Diese Teile werden sodann allen in der jeweiligen Periode in die Untersuchung involvierten Unternehmen auferlegt. Unternehmen mit mehreren involvierten Tochtergesellschaften haben somit nicht für jede dieser Tochtergesellschaften einen Anteil an den Verfahrenskosten zu übernehmen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich mit Blick auf die eher geringe Anzahl von Submissionsabreden, an welchen die Tochtergesellschaften G. Schmid, Gebr. Meier und Neue Bau beteiligt sind. Zudem liessen sich alle Unternehmen, von denen mehrere Tochtergesellschaften in das vorliegende Verfahren involviert sind, von denselben Rechtsvertretern vertreten. Diese haben jeweils für alle Tochtergesellschaften eine Rechtsschrift eingereicht. 1202. Die solidarische Haftung ist nicht direkt in der Gebührenverordnung KG geregelt. Art. 1a GebV-KG verweist jedoch auf die allgemeine Gebührenverordnung, welche die solidarische Haftbarkeit der Parteien in Bezug auf die gesamten Verfahrenskosten vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AllgGebV312).

Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

Siehe zur Regelung der Kosten auch RPW 2010/4, 772 f. Rz 480 ff., Baubeschläge für Fenster und Türen; siehe auch RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8.9.2004, SR 172.041.1.

1203. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz CHF 120–290. Die gesamten Verfahrenskosten betragen CHF 535‘490. Die Zusammensetzung und Aufteilung dieses Betrags ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen: 1204. Der Zeitaufwand der Untersuchung für die erste Periode (bis zum 18. August 2010) beläuft sich auf 1051 Stunden und wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen verrechnet

- 379 Stunden zu CHF 120, ergebend CHF 45‘480

- 665 Stunden zu CHF 200, ergebend CHF 133‘000

- 7 Stunden zu CHF 250, ergebend CHF 1750. 1205. Die Kosten für die erste Periode der Untersuchung belaufen sich demnach gesamthaft auf CHF 180‘230.- Diese Kosten werden durch die Anzahl der in diesem ersten Verfahrensstadium involvierten Unternehmen geteilt, (d.h. durch 8313, was einen Betrag von CHF 22‘528.- ergibt) und den zu diesen Unternehmen gehörenden Parteien unter solidarischer Haftung auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV). 1206. Der Zeitaufwand der Untersuchung für die zweite Periode (ab dem 19. August 2010) beläuft sich auf insgesamt 1868 Stunden und wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen verrechnet:

- 29 Stunden zu CHF 120, ergebend CHF 3‘480

- 279 Stunden zu CHF 130 CHF, ergebend CHF 36‘270

- 1‘521 Stunden zu CHF 200, ergebend CHF 304‘200

- 39 Stunden zu CHF 290, ergebend CHF 11‘310. 1207. Die Kosten für die zweite Periode der Untersuchung belaufen sich demnach gesamthaft auf CHF 355‘260. 1208. In der zweiten Phase der Untersuchung waren 15 Unternehmen involviert.314 Vier dieser 15 Unternehmen haben aufgrund der wenigen Abredesachverhalte, deren sie verdächtigt wurden, auch einen geringen Verfahrensaufwand verursacht.315 Ihnen sind deshalb reduzierte Verfahrenskosten von je CHF 10‘000 aufzuerlegen, wobei die Verfahrenskosten von Hüppi von CHF 10‘000 zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden werden. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 315‘260 sind durch die Anzahl der übrigen Unternehmen zu teilen (d.h. durch 11, was einen Betrag von CHF 28‘660 ergibt) und den zu diesen Unternehmen gehörenden Parteien und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV). 1209. Hüppi beantragt, schliesslich es sei ihr eine Verfahrensentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 30‘000 zuzusprechen. 1210. Auf das vorliegende Verfahren ist das VwVG anwendbar, soweit das KG nicht davon abweicht. Weder das KG noch das VwVG sehen für das nicht streitige bzw. erstinstanzliche

Birchmeier, Cellere, Erne (inkl. Gebr. Meier), Granella, Implenia, Knecht (inkl. Meier Söhne und

G. Schmid), Umbricht (inkl. Neue Bau), Walo.

Birchmeier, Cellere, Erne (inkl. Gebr. Meier), Granella, Implenia, Knecht (inkl. Meier Söhne und

G. Schmid), Umbricht (inkl. Neue Bau), Walo, [EFAG], Graf, Hüppi, Käppeli, Sustra, Treier, Ziegler.

Hüppi ([...] Fall; wobei die Untersuchung gegen Hüppi eingestellt wird), Treier ([...] Fälle), Sustra ([...] Fälle), Käppeli ([...] Fälle).

Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung vor.316 Ohne entsprechende spezialgesetzliche Grundlage besteht aber im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes kein Anspruch auf den Erhalt einer Parteientschädigung.317 Der Antrag auf eine Verfahrensentschädigung wird deshalb abgewiesen.

E Ergebnis 1211. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von den Untersuchungsadressatinnen Aktiengesellschaft Cellere, Cellere AG Aarau, Daedalus Holding AG, Sustra AG Schöftland, ERNE Holding AG Laufenburg, ERNE AG Bauunternehmung, Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau, [EFAG], Gewerbezentrum Unterfeld AG, Birchmeier Hochund Tiefbau AG, Granella Holding AG, Granella AG, Hubschmid Beteiligungs AG, H. Graf AG, Implenia AG, Implenia Bau AG, Knecht Brugg Holding AG, Knecht Bau AG, Meier Söhne AG, Bauunternehmung G. Schmid AG, KUPERA Holding AG, Käppeli Bau AG, Treier AG, Umbricht Holding AG, Umbricht AG, Neue Bau AG Baden, Walo Bertschinger Holding AG, Walo Bertschinger AG, Ziegler Holding AG, und Ziegler AG in den Jahren 2006 – 2009 getroffenen Submissionabreden (Fälle 1 bis 109) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 KG unzulässig sind. Diese werden gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktioniert.

Die Untersuchung gegen Hüppi wird eingestellt.

RPW 2005/2, Rz 34 f. m.w.H., Swico/Sens.

Urteil BGer vom 15. April 2009 (2C_715/2008), E. 2.1.

F Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO:

1. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersuchungsadressatinnen werden für das vorstehend beschriebene Verhalten gestützt auf Art. 49a KG i.V.

mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG mit folgenden Beträgen belastet:

Die Aktiengesellschaft Cellere und die Cellere AG Aarau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 151‘227 belastet.

Die Daedalus Holding AG und die Sustra AG Schöftland werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 5‘000 belastet.

Die ERNE Holding AG Laufenburg und die ERNE AG Bauunternehmung werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 483‘088 belastet.

Die ERNE Holding AG Laufenburg und die Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 51‘156 belastet.

Die Ernst Frey AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 152‘734 belastet.

Die Granella Holding AG und die Granella AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 643‘826 belastet.

Die Hubschmid Beteiligungs AG und die H. Graf AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 20‘866 belastet.

Die Implenia AG und die Implenia Bau AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 591‘138 belastet.

Die Knecht Brugg Holding AG und die Knecht Bau AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 109‘686 belastet.

Die Knecht Brugg Holding AG und die Meier Söhne AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 154‘696 belastet.

Die Bauunternehmung G. Schmid AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 11‘642 belastet.

Die KUPERA Holding AG und die Käppeli Bau AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 5‘000 belastet.

Die Treier AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 3‘748 belastet.

Die Umbricht Holding AG und die Umbricht AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 1‘437‘623 belastet.

Die Neue Bau AG Baden wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 26‘345 belastet.

Die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo Bertschinger AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 50‘000 belastet.

Die Ziegler Holding AG und die Ziegler AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 32‘784 belastet.

2. Die Untersuchung gegen die Hüppi AG wird ohne Folgen eingestellt. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Hüppi von CHF 10‘000 gehen zu Lasten der Staatskasse.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

3. Die übrigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 525‘490 werden gemäss den Ausführungen zu den Kosten folgenden Verfügungsadressatinnen auferlegt:

- Gewerbezentrum Unterfeld AG und Birchmeier- Hoch und Tiefbau AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Aktiengesellschaft Cellere und Cellere AG Aarau: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- ERNE Holding AG Laufenburg, ERNE AG Bauunternehmung und Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Granella Holding AG und Granella AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Implenia AG und Implenia Bau AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Knecht Brugg Holding AG, Knecht Bau AG, Meier Söhne AG und Bauunternehmung G. Schmid AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Umbricht Holding AG, Umbricht AG und Neue Bau AG Baden: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Walo Bertschinger Holding AG und Walo Bertschinger AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.

- Hubschmid Beteiligungs AG und H. Graf AG: insgesamt CHF 28‘660 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.

- Ziegler Holding AG und Ziegler AG: insgesamt CHF 28‘660 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.

- Ernst Frey AG: CHF 28‘660, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.

- Daedalus Holding AG und Sustra AG Schöftland: insgesamt CHF 10‘000 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.

- Der KUPERA Holding AG und Käppeli Bau AG: insgesamt CHF 10‘000 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.

- Treier AG: CHF 10‘000, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Aktiengesellschaft Cellere, Hodlerstrasse 2, 9009 St. Gallen sowie

- Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen, Herzogstrasse 41, 5000 Aarau beide vertreten durch Kaspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau

- Daedalus Holding AG, Allmendstrasse 11, 6210 Sursee sowie

- Sustra AG Schöftland, Aarauerstrasse 44, 5040 Schöftland Letztere vertreten durch Dr. German Grüniger, BAUR HÜRLIMANN AG, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

- ERNE Holding AG Laufenburg, Bahnhofstrasse 8, 5080 Laufenburg sowie

- ERNE AG Bauunternehmung, Baslerstrasse 5, 5080 Laufenburg und

- Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau, Langgass 5, 5244 Birrhard alle vertreten durch Dr. Thomas Bähler, Dr. Daniel Emch und Kathrin Enderli, Kellerhals Anwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern

- Ernst Frey AG, Rinaustrasse 1040, 4303 Kaiseraugst

- Gewerbezentrum Unterfeld AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen sowie

- Birchmeier Hochund Tiefbau AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen beide vertreten durch Dr. Gaudenz Zindel, Nicolas Birkhäuser und Dr. Philipp Candreia, Niederer Kraft & Frey AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich

- Granella Holding AG, Stumpenweg 8, 5303 Würenlingen sowie

- Granella AG, Stumpenweg 8, 5303 Würenlingen beide vertreten durch Dr. Jürg Borer, Dr. Juhani Kostka und Michael Vlcek, Schellenberg Wittmer, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich

- Hubschmid Beteiligungs AG, Landstrasse 24, 5524 Nesselnbach sowie

- H. Graf AG, Bachstrasse 2, 5621 Zufikon

- Hüppi AG, Widenholzstrasse 1, 8304 Wallisellen vertreten durch Dr. Thomas Stäheli, Roesle Frick & Partner, Churerstrasse 135, Postfach 228, 8808 Pfäffikon SZ

- Implenia AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon sowie

- Implenia Bau AG, Steinachermattweg 2a, 5033 Buchs AG beide vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt, Dr. Astrid Waser, Dr. Judith Bischof und Nicolas Bonassi, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich

- Knecht Brugg Holding AG, c/o Knecht Bau AG, Aarauerstrasse 112, 5200 Brugg sowie

- Knecht Bau AG, Aarauerstrasse 112, 5200 Brugg und

- Meier Söhne AG, Bauunternehmung, Hauptstrasse 85, 5326 Schwaderloch und

- Bauunternehmung G. Schmid AG, Langmattstrasse 6, 5064 Wittnau alle vertreten durch Dr. Reto Jacobs, Dr. Daniel Zimmerli und Christian Meier, Walder Wyss & Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich

- KUPERA Holding AG, c/o Otto Notter AG, Hoch- & Tiefbau, Wohlen, Aeschstrasse 20, 5610 Wohlen sowie

- Käppeli Bau AG, Aeschstrasse 20, 5610 Wohlen beide vertreten durch Dr. Basil Huber, chkp. CONRAD HÖCHLI KINK UND PARTNER, Rechtsanwälte Notariat Steuerberatung, Luzernerstrasse 16, 5630 Muri

- Treier AG, Nebenbachweg 8, 5107 Schinznach-Dorf

- Umbricht Holding AG, c/o Dominik Umbricht, Bündtenstrasse 11f, 5417 Untersiggenthal sowie

- Umbricht AG, Steigstrasse 20, 5300 Turgi und

- Neue Bau AG Baden, Mellingerstrase 6, 5400 Baden alle vertreten durch Robert Vogel, Röthlisberger Vogel Bircher, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau

- Walo Bertschinger Holding AG, Obere Zäune 24, 8001 Zürich sowie

- Walo Bertschinger AG, Limmatstrasse 73, 8005 Zürich beide vertreten durch Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich

- Ziegler Holding AG, Rheinstrasse 121, 4410 Liestal sowie

- Ziegler AG, Rheinstrasse 121, 4410 Liestal beide vertreten durch Caspar Baader, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden

Wettbewerbskommission

=

Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.