Residency Permit Claim Inadmissible Due to Limited Scope of Appellate Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled inadmissible a claim seeking an extraordinary annual residency permit under a specific regulation concerning workers from the former Yugoslavia because the subject matter could not be expanded in the appellate review, which is limited to a subsequent legal control of the administrative decision. The initial administrative review had only addressed the possibility of converting a seasonal or short-term permit or granting a hardship permit, and the specific provision now invoked was neither the subject of the administrative proceedings nor necessarily required to be addressed therein, thus establishing the scope of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 VRPV, Art. 42 Abs. 1 BVO, Art. 13 lit. f BVO, Art. 52 Abs. 1 VRPV, Art. 28 Abs. 1 BVO, Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO; Residency Permit Claim Inadmissible Due to Limited Scope of Appellate Review: Vorliegendes Prozessthema ist, ob dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche arbeitsmarktliche Jahresaufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1 BVO) oder eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO erteilt werden kann.
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KI-generiertVolltext
98/99 21 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 57, Art. 62 Abs. 1 VRPV. Nachträgliche Rechtskontrolle. Unzulässigkeit der Ausdehnung des Streitgegenstandes im Verfahren vor Obergericht. Obergericht, 5. Juli 1999, OG V 99 34
Aus den Erwägungen:
5. Vorliegendes Prozessthema ist, ob dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche arbeitsmarktliche Jahresaufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1 BVO) oder eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO erteilt werden kann.
a) Der Streitgegenstand darf im Verfahren vor Obergericht, dem vorliegend lediglich eine nachträgliche Rechtskontrolle zusteht (Art. 57, Art. 62 Abs. 1 VRPV), nicht auf Fragen ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind bzw. nicht Gegenstand im verwaltungsinternen Verfahren haben sein müssen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt stellt als Ausgangspunkt des Verfahrens zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes dar (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a m.H., 117 Ib 417 f. E. 1d; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 45) (zur Frage der Ausdehnungsbefugnis im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren: Art. 52 Abs. 1 VRPV; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 403 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 72, je m.H.; vgl. auch BGE 110 V 51 f. E. 3b-d). Auf Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstandes, wie er sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, liegen, kann nicht eingetreten werden (vgl. BGE 117 Ib
417 f.; Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 3.77).
b) Die kantonalen Verwaltungsbehörden prüften, ob für den aus Bosnien-Herzegowina stammenden Beschwerdeführer gestützt auf die durch das BIGA (ab 01.01.1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, BWA; neu ab 01.07.1999 zusammen mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft [BAWI]: Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) und das BFA statuierte Regelung für die Zulassung von Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (Weisungen vom 21.10.1994 und 26.06.1996; neue Regelung von Art. 28 Abs. 1 BVO durch das Bundesgericht als verfassungsund staatsvertragskonform beurteilt: BGE 123 II 472 ff., 122 II 117 ff. E.
2) eine Umwandlung der Saisonbzw. Kurzin eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Weiter prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalles nach Art. 13 lit. f BVO. Die Frage einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO (Fassung in Kraft seit 01.01.1995) war durch die Vorinstanz nicht zu beurteilen. Im Verfahren vor Vorinstanz wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO nicht geltend gemacht. Auch ergeben sich aus den der Vorinstanz vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, die auf ein mögliches Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO (zwingend) schliessen lassen (E. 6).
Vorliegend bestand rechtlich keine Pflicht, das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz auf die Frage der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO auszudehnen. Die Vorinstanz beurteilte diese Frage denn auch nicht. Die Frage der Bewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b war somit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. musste es auch nicht sein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO zu prüfen wäre, wäre dies zu verneinen (E. 6).