Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
96.97.13 • REB UR 96.97.13 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Appeal Deadline Analogy to Civil Procedure

Geschäftsnummer 96.97.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter concerning the withdrawal of an appeal under criminal procedure law where the relevant statute was silent on the deadline, the court reasoned by analogy to civil procedure that an appeal remains withdrawable until the announcement of the final decision by the appellate court. The court further specified that "announcement" includes the oral communication of the decision, meaning the withdrawal must occur before any verbal pronouncement of the judgment to prevent an appellant from retroactively negating an unfavorable decision after deliberation and reasoning have occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 191 StPO, Art. 68 Ziff. 3 StPO, Art. 165 StPO, Art. 169 StPO, Art. 97 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 192 Abs. 2 StPO; Withdrawal of Criminal Appeal Deadline Analogy to Civil Procedure: The court further specified that "announcement" includes the oral communication of the decision, meaning the withdrawal must occur before any verbal pronouncement of the judgment to prevent an appellant from retroactively negating an unfavorable decision after deliberation and reasoning have occurred.

Schlagwörter

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Mitteilungsfrist Zivilurteil Rückzug des Strafantrags Strafverfahren mündliche Eröffnung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 191 StPO

The court interprets the point at which the appeal withdrawal ceases to be possible in relation to the oral announcement of the decision.

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Volltext

96/97 13 Strafprozessordnung. Art. 191 StPO. Der Rückzug eines Rechtsmittels kann bis zur Eröffnung des Endentscheides erfolgen. Obergericht, 26. Januar 1998, OG S 97 11

Aus den Erwägungen:

2. Alle Rechtsmittel unterstehen der Verfügungsgewalt derjenigen Person, welche sie ergriffen hat. Die Rechtsmittel können zurückgezogen werden (vgl. Art. 68 Ziff. 3 StPO; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, S. 394; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 983). Die urnerische Strafprozessordnung schweigt sich aber im Gegensatz etwa zur bernischen (vgl. Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N 1774, wonach im mündlichen Verfahren vor Oberinstanz bis zum Schluss der Appellationsverhandlung die Appellation zurückgezogen werden kann) darüber aus, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rückzug eines Rechtsmittels wirksam erklärt werden kann.

Nach Schmid (a.a.O.) ist im Strafprozess der Rückzug grundsätzlich bis zum Moment des Erlasses des Rechtsmittelentscheides möglich. Im Zivilprozessverfahren kann ein Rechtsmittel bis zur Erledigung durch die Rechtsmittelinstanz vom Rechtsmittelkläger jederzeit zurückgezogen werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 f.). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über ähnliche Konstellationen (Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl bis zur Urteilsberatung gemäss Art. 165 StPO; Rückzug der Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung gemäss Art. 169 StPO) eignen sich kaum zur sinngemässen Anwendung.

Deshalb ist in Analogie zu Art. 97 Abs. 2 lit. b ZPO anzunehmen, dass die Berufung bis zur Eröffnung des Endentscheides des Obergerichtes zurückgezogen werden kann. Diese Regelung, die im Einzelfall dazu führen kann, dass nach gerichtlicher Beratung und Begründung die Berufung abgeschrieben werden muss, ist jedoch insofern einschränkend auszulegen, als unter "Eröffnung" nicht allein die schriftliche Zustellung des Entscheides zu verstehen ist, sondern die Möglichkeit des Rückzugs bereits mit der allfälligen mündlichen Mitteilung des Entscheides (Art. 191 StPO) entfällt, d.h. die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels muss - wo eine solche stattfindet - vor der mündlichen Verkündung erfolgen.

Bei anderer Auslegung hätte es der Berufungskläger in der Hand, einem für ihn ungünstigen Entscheid nachträglich die Grundlage zu entziehen (Bänziger/Stolz/ Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau 1992, N 5 zu Art. 220, S. 227; Niklaus Schmid, a.a.O., wonach, wie erwähnt, der Rückzug des Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Moment des Erlasses des Rechtsmittelentscheides möglich ist; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, S. 354, wonach bis zum Erlass des Urteils der Rückzug eines Rechtsmittels zu berücksichtigen ist).

Diese Überlegungen stehen auch im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 I 97), wonach ein Entscheid erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt. Wird kein Sachurteil gefällt, so ist der Entscheid als Beschluss zu fassen und zu begründen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des Obergerichtes abzuschreiben.