Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
94.95.13 • REB UR 94.95.13 KI-generiert

Appeal Non-Admittance Due to Failure to Collect Notice of Deficiency

Geschäftsnummer 94.95.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court considered an administrative appeal where the appellant failed to attach or accurately identify the challenged decision, prompting the court to set a deadline for correcting this deficiency, threatening non-admittance otherwise. The court upheld the procedural requirement that appellants must take necessary precautions, derived from the principle of good faith, to ensure official documents, such as registered mail, can be delivered, ruling that the appellant's failure to collect the notice of the deadline, even due to residing remotely, justified subsequent non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 i.V.m, Art. 49 VRPV, Art. 49 Abs. 3 VRPV, Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV, Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; Appeal Non-Admittance Due to Failure to Collect Notice of Deficiency: The court upheld the procedural requirement that appellants must take necessary precautions, derived from the principle of good faith, to ensure official documents, such as registered mail, can be delivered, ruling that the appellant's failure to collect the notice of the deadline, even due to residing remotely, justified subsequent non-admittance of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde Mängelrüge verspätete Kündigung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 116 Ia 92
Eine Verfügung gilt jedenfalls als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt (BGE 116 Ia 92;
BGE 115 Ia 15
Der Beschwerdeführer musste angesichts des von ihm eingelegten Rechtsmittels mit einer Zustellung eines obergerichtlichen Gerichtsakts rechnen (ebenso BGE 115 Ia 15).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV

The court set a deadline for the appellant to remedy the deficiency in the appeal submission under threat of non-admittance.

Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV

This provision establishes the requirement to append the challenged decision to the appeal submission.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

94/95 13 Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Inhalt der Beschwerdeschrift. Fristansetzung für Mängelbehebung. Im Prozess sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitende Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit behördliche Akten zugestellt werden können. Obergericht, 31. Mai 1996, OG-V-26/96

Aus den Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRPV, RB 2.2345). Genügt die Beschwerdeschrift dieser Anforderung nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV).

Vorliegender Beschwerdeschrift wurde weder der angefochtene Entscheid beigefügt noch wurde dieser genau bezeichnet. Aus diesem Grund setzte der Gerichtspräsident zu Recht dem Beschwerdeführer eine kurze Frist von 5 Tagen zur Behebung dieses Mangels an. Die Frist von 5 Tagen ist angemessen und die Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer postalisch eingeschrieben zugesandt. Die Abholfrist der PTT ist am 9. April 1996 unbenutzt abgelaufen. Eine Verfügung gilt jedenfalls als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt (BGE 116 Ia 92;

115 Ia 15; Art. 169 Abs. 1 lit. d Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01).

Der Beschwerdeführer musste angesichts des von ihm eingelegten Rechtsmittels mit einer Zustellung eines obergerichtlichen Gerichtsakts rechnen (ebenso BGE 115 Ia 15). Er hat daher die für die Verfahrensbeteiligten im Prozess sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitende Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit behördliche Akten zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92). Dies hat er unterlassen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer abgelegen wohnt, und dementsprechend ein Abholen des eingeschriebenen Briefs bei der Post mit einem bestimmten Zeitaufwand verbunden ist, genügt nicht.