Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSKLA.2001.1 • VSG SO VSKLA.2001.1 KI-generiert

Pension Contribution Non-Payment and Willful Litigation Cost Award

Geschäftsnummer VSKLA.2001.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where an employer failed to pay occupational pension contributions, ignored reminders, filed an unfounded objection during debt collection proceedings, and subsequently failed to respond during the court case, the court found this conduct constituted willful litigation under Article 73(2) of the relevant Pension Law, justifying the imposition of court costs despite the general rule of free proceedings. Furthermore, the court held that although pension institutions usually do not receive party compensation when successful, denying such compensation in cases of the defendant's willful or reckless litigation is contrary to federal law, mandating the employer pay the successful pension institution's party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 2 BVG; Pension Contribution Non-Payment and Willful Litigation Cost Award: Furthermore, the court held that although pension institutions usually do not receive party compensation when successful, denying such compensation in cases of the defendant's willful or reckless litigation is contrary to federal law, mandating the employer pay the successful pension institution's party compensation.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Entschädigungsregelung Schuldtilgung Prozessleitung Umgehung der Beitragspflicht unbezahlter Lohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 287
Vorbehalten bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung (BGE 124 V 287).
BGE 124 V 289
Mutwilligkeit liegt bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vor, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 289 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited as the general rule stating that legal proceedings are usually free, unless there is willful misconduct.

§ 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

Cited as the procedural rule that is considered contrary to federal law insofar as it excludes compensation for the winning party in cases of willful misconduct.

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Volltext

SOG 2001 Nr. 35

Art. 73 Abs. 2 BVG. *Einem Arbeitgeber, der Beiträge der beruflichen Vorsorge schuldig bleibt und sich sowohl während des Betreibungsals auch des Klageverfahrens nie vernehmen lässt, können wegen mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden (Erw. 4). Die klagende Vorsorgeeinrichtung hat in diesem Fall auch Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5).*

*Sachverhalt (gekürzt):*

Das Versicherungsgericht verurteilte den Arbeitgeber A dazu, seiner Vorsorgeeinrichtung die ausstehenden Beiträge der beruflichen Vorsorge zu bezahlen: A blieb trotz Mahnung durch die Klägerin untätig, und gegen die nachfolgende Betreibung erhob er ohne Begründung Rechtsvorschlag. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht reichte er keine Klageantwort ein.

*Aus den Erwägungen:*

4. a) Nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung (BGE 124 V 287). Mutwilligkeit liegt bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vor, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 289 f.).

5. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so ist ihr gemäss der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gleichwohl keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie eine Organisation mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe ist (Hans-Ulrich Stauffer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 1996, S. 102, mit Hinweisen). Auch § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Krankenund Unfallversicherung (BGS 125.922) sieht ausdrücklich vor, dass nur der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger gegenüber der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt einen Anspruch auf Parteientschädigung erheben kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall - mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist; § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist, soweit er auch in solchen Fällen eine Parteientschädigung an eine Vorsorgeeinrichtung ausschliesst, bundesrechtswidrig (s. nicht publizierter Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 29. Juni 2001, Erw. 2). A hat daher der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten.

*Versicherungsgericht,

Urteil vom 5. September 2001 (VSKLA.2001.1)*