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VVGE.2011.13.Nr.7 • VG OW VVGE.2011.13.Nr.7 KI-generiert

Ordinance Text Submission Requirements

Geschäftsnummer VVGE.2011.13.Nr.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The government council requested that future documents submitted for approval contain only the final text of the ordinance, excluding justifications or changes marked in amendment mode. The council emphasized that only the enacted text itself is subject to their approval, and any explanatory notes or proposed modifications should be provided separately.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 2011/13 Nr. 7 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. Die vom Regierungsrat zu genehmigenden kommunalen Erlasse sollen lediglich den Erlasstext enthalten. Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2012 (Nr. 125). Aus den Erwägunge

Schlagwörter

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E-Government Gemeindeverordnung Baubewilligungspflicht Grundsatz der Dokumentenstrenge Abstimmungsvorlage Einreichung der Angebote

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. 3 KV

This provision is the basis for the Regierungsrat's decision regarding the approval procedure for municipal ordinances.

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VVGE 2011/13 Nr. 7

Art. 89 Abs. 3 KV

Genehmigungsverfahren. Die vom Regierungsrat zu genehmigenden kommunalen Erlasse sollen lediglich den Erlasstext enthalten.

Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2012 (Nr. 125).

Aus den Erwägungen:

2. Im Sinne einer Anmerkung wird erbeten, dass zukünftig das Dokument, auf dem der Genehmigungsvermerk anzubringen ist, lediglich den Gesetzestext beinhaltet. Beispielsweise können Begründungen und Streichungen im Änderungsmodus nicht Gegenstand der Genehmigung durch den Regierungsrat sein; sie sind in einer separaten Erläuterung oder – wie in den Vorprüfungsberichten jeweils angemerkt – in einem separaten Arbeitsexemplar beizulegen.

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regierungsrat

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2011/13 Nr. 7