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PVG 2022 10 • VG GR PVG 2022 10 KI-generiert

Disability Insurance Child's Pension Third-Party Payment and Legal Subrogation

Geschäftsnummer PVG 2022 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court distinguished between the third-party payment of retroactive and current disability insurance child's pension benefits, noting that the present case concerned the latter, which is governed by provisions regarding the proper use of current benefits when the parent assumes the child's maintenance costs following a custodial placement order. Reasoning that the claim for maintenance transfers to the public entity by law (legal subrogation) when it covers the costs in place of the parents, the court concluded that social insurance pensions intended for the child's maintenance, such as the child's pension itself where the disabled parent is the creditor, are not covered by this subrogation, meaning a direct third-party payment of the current pension benefit based on a civil court order is inapplicable.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 20 ATSG, Art. 85bis Abs. 1 Satz, Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 276 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB; Disability Insurance Child's Pension Third-Party Payment and Legal Subrogation: Reasoning that the claim for maintenance transfers to the public entity by law (legal subrogation) when it covers the costs in place of the parents, the court concluded that social insurance pensions intended for the child's maintenance, such as the child's pension itself where the disabled parent is the creditor, are not covered by this subrogation, meaning a direct third-party payment of the current pension benefit based on a civil court order is inapplicable.

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung Fremdversicherung Kinderalimenten Versicherungsleistung der Sozialversicherung Zahlungsmittel öffentlich-rechtliche Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 4 IVG

This article was considered in the reasoning regarding the need to examine the situation when a civil court order exists concerning maintenance claims.

Art. 22 Abs. 2 ATSG

This article was used to distinguish the legal framework for the third-party payment of back payments of social security benefits.

Art. 20 ATSG

This article was used to distinguish the legal framework applicable to the third-party payment of current benefits.

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Volltext

4/10 Sozialversicherung PVG 2022

10 Invalidenversicherung. Auszahlungsmodalitäten bei IV- Kinderrenten.

– Bei den Auszahlungsmodalitäten einer IV-Kinderrente ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen und derjenigen einer laufenden Leistung zu unterscheiden (E.4).

– Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen (E.4.3).

– Nicht erfasst von der Subrogation sind Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (E.4.5.2).

Assicurazione per l’invalidità. Modalità di versamento delle rendite completive AI per i figli.

– Per quanto riguarda le modalità di versamento di una rendita completiva AI per i figli, occorre distinguere tra il versamento a un terzo di un pagamento arretrato di prestazioni d’assicurazione sociale e il versamento di una prestazione corrente (consid. 4).

– La pretesa di mantenimento si trasmette all’ente pubblico (consid. 4.3)

– Le rendite delle assicurazioni sociali e analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio non sono coperte dalla surrogazione (consid. 4.5.2). La surrogazione non comprende le rendite delle assicurazioni sociali e analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio (consid. 4.5.2).

Erwägungen:

4. Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit betreffend die Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente für C. (Tochter der Beigeladenen) ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen und derjenigen einer laufenden Leistung klar zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, während sich Art. 20 ATSG ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 20 ATSG).

4.1. Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 namentlich um Auszahlung der IV-Kinderrente für C. an sich ersuchte, nachdem die KESB I. deren Umplatzierung per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs-

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rechts auf den L. bei der Pflegefamilie M. beschlossen hatte. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Unterhaltskosten der Fremdplatzierung aufkomme, was denn auch aktenkundig ist. Diesem Begehren wurde sodann mit Verfügung vom 28. Februar 2022 entsprochen, womit namentlich die Überweisung der hier interessierenden Kinderrente für C. ab dem 1. März 2022 an die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Dieser Entscheid wurde – nachdem sich die Beschwerdegegnerin hierzu bereits am 29. März 2022 kritisch geäussert hatte – sodann mit (angefochtener) Verfügung vom

3. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben. Aus dieser Sachlage lässt sich somit schliessen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 8. Februar 2022 nicht darum ging, eine Drittauszahlung nachbezahlter Sozialversicherungsleistungen im Sinne der ab dem

1. März 2021 rückwirkend zugesprochenen Kinderrente zu erwirken, weil sie in dieser Zeit Vorschussleistungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung geleistet hätte. Einen solchen Anspruch hätte die Beschwerdeführerin ohnehin spätestens im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. Juni 2021 geltend machen müssen (vgl. Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Vielmehr bezweckte ihr Begehren eine Drittauszahlung der laufenden Kinderrente (ab dem

1. März 2022), nachdem C. behördlich fremdplatziert worden war und die Beschwerdeführerin für deren Unterhalt aufkam. Insofern sind die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und das Vorliegen abweichender zivilrichterlicher Anordnungen zu prüfen (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf letztere Konstellation, indem sie vorbringt, mit der fürsorgerischen Unterbringung liege eine zivilrechtliche Anordnung vor, wobei hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Legalzession vorliege, da sie dafür aufkomme. Darauf ist vorab näher einzugehen.

4.2. […]

4.3. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören demnach gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung

– in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E.3.2, 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.4.1, je mit Hinweisen). Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (BGE 141 III

401 E.4, 135 III 66 E.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2021

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vom 2. August 2021 E.3.2 und 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.3). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über (Urteile des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E.4.1, 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E.3.2, 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen [zur Rechtsnatur des Elternbeitrags bei Fremdplatzierung eines Kindes]). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8D_4/2013 vom

19. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rückerstattungsanspruch aus Zivilrecht bzw. öffentlichem Recht für den von der Gemeinde bevorschussten Betrag für die Fremdplatzierung eines Kindes]; vgl. auch BGE 143 III 177 E.6.3.1, BGE 137 III 193 E.2.1; vgl. ferner VGU U 22 2 vom 17. Mai 2022 E.4.3 und E.4.5).

4.4. Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin zivilrechtlicher Natur, d.h. das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt (BGE 143 III 177 E.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom

19. März 2014 E.5.3). Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall in entsprechender Form, mithin durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern in eigenem Namen geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom

19. März 2014 E.5.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt (Art. 293 Abs. 1 ZGB; kantonales Unterstützungsgesetz), ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Forderung; unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Das Gemeinwesen tritt in diesem Fall im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern nicht als mit Verfügungsbefugnissen ausgestatteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom

2. Dezember 2019 E.5.2.1, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Dem Zivilgericht obliegt es, über die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom

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2. Dezember 2019 E.5.2.1). Der im Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern bestehende Rückerstattungsanspruch bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern im massgebenden Zeitraum (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.4; vgl. ferner zum Ganzen: VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.4).

4.5.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass mit der behördlich angeordneten Umplatzierung der Tochter der Beigeladenen per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den L. eine zivilrechtliche Anordnung vorliegt. In Übereinstimmung mit dem soeben Ausgeführten geht aus dem Beschluss der KESB I. vom 2. Februar 2022 hervor, dass die Kosten für die bestehenden Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von den Eltern zu bezahlen seien. Sollten sie aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit dazu nicht in der Lage sein, seien die Kosten durch das Sozialamt der Gemeinde am letzten Unterstützungswohnsitz des Kindes zu tragen, wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern wohne. Folglich sei das Sozialamt der Gemeinde A. mit der detaillierten Regelung der Unterbringungskosten zu beauftragen. Die sorgeberechtigten Eltern seien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Kosten handle, die von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen seien und der Gemeinde A. daher bei Begleichung der Kosten ein Regressrecht auf die Eltern zustehe. Damit wird mithin bekräftigt, dass das Gemeinwesen für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes anstelle der Pflichtigen erbrachten Leistungen bzw. übernommenen Platzierungskosten in die Rechte des Kindes subrogiert. Dies hat zur Folge, dass dem Gemeinwesen in diesem Umfang ein entsprechender, dem Zivilrecht unterliegender Unterhaltsanspruch zusteht.

4.5.2. Von der Subrogation nicht erfasst sind jedoch Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen. Denn Anspruchsberechtigte der Kinderrente ist nach Art. 35 IVG die invalide Person – hier die Beigeladene –, auch wenn das Rentenbetreffnis für das Kind bestimmt ist (vgl. BGE 136 V 7 E.2.1.2 und BGE 134 V 15 E.2.3.3 mit dem Hinweis, dass die Kinderrente dem invaliden Elternteil ermöglichen soll, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen; ferner Meyer/ reichMuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 35 IVG). Mit anderen Worten ist bei der Kinderrente der von Invalidität betroffene unterhaltspflichtige Elternteil Gläubiger und nicht das Kind, in dessen Rechte das Ge-

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meinwesen infolge Subrogation eintritt (vgl. Affolter-fringeli, Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützten Kindes und gesetzliche Subrogation, Zeitschrift für Kindesund Erwachsenenschutz [ZKE] 2017, S. 164 ff., S. 166; ferner Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011, S. 9, abrufbar unter: erlaeuterungen_ verordnungsanpassungenahvv2011.pdf; letztmals besucht am

13. September 2022). Hinzu kommt, dass Kinderrenten grundsätzlich einem Abtretungsverbot unterliegen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG; fountoulAKis/BreitschMid/KAMp, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Rz. 10a zu Art. 289 ZGB), weshalb sie insoweit nicht Gegenstand einer Subrogation bilden können (vgl. MAni, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, ZKE 2017,

S. 277 ff., S. 280). Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Weiterleitungsverpflichtung von Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB nichts zu ändern. Denn diese dient lediglich dazu, die durch das Sozialversicherungsrecht festgelegte Zweckbestimmung des Betreffnisses – die Verwendung für den Unterhalt des Kindes – sicherzustellen. Sie wird hingegen nicht vom Unterhaltsanspruch des Kindes erfasst und partizipiert somit nicht an der Subrogation (vgl. hegnAuer, Zum Umfang der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 1999, S. 18 ff.,

S. 19). Insofern fällt hier eine Drittauszahlung einer laufenden Kinderrente an die Beschwerdeführerin gestützt auf eine zivilrichterliche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG ausser Betracht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin namentlich zur Verhinderung eines überschiessenden Leistungsbezugs der Beigeladenen gehalten, die Platzierungskosten im Umfang der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragenden Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltsverpflichteten klageweise beim Zivilgericht durchzusetzen (vgl. BGE 134 V 15 E.2.3.5; vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 238), wenn sich der Unterhaltsbeitrag der Eltern nicht auf gütlichem Weg regeln lässt. S 22 64 Urteil vom 13. September 2022