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PVG 2021 24 • VG GR PVG 2021 24 KI-generiert

Legal Aid Reimbursement and Tied Retirement Assets (Pillar 3a)

Geschäftsnummer PVG 2021 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a claim for reimbursement of granted legal aid, specifically whether tied assets (Pillar 3a retirement funds) should be included when determining a person's emergency savings and overall asset situation for repayment purposes. The court reasoned that since the relevant legislation restricts early withdrawal of Pillar 3a assets to clearly defined exceptional cases, and the individual in question was far from retirement age, the surrender value of these policies could not legally be accessed and therefore could not be counted as available assets for the purpose of assessing their ability to repay the legal costs.

Legislator-Regeste

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Legal Aid Reimbursement and Tied Retirement Assets (Pillar 3a): – Gebundene Vermögenswerte (Säule 3a) können nur aus gesetzlich klar geregelten Fällen frühzeitig bezogen werden, was bei der Ermittlung des Notgroschens und der Vermögenssituation im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Rechtsbeistandskosten zu berücksichtigen ist.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Pensionierung zweckgebundenes Vermögen Kostenersatz Dreiviertelsrente Sozialhilfebezüger
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Volltext

8/24 Verfahren PVG 2021

Verfahren 8 Procedura Procedura

24 Rückforderungsanspruch für gewährte unentgeltliche Rechtspflege.

– Gebundene Vermögenswerte (Säule 3a) können nur aus gesetzlich klar geregelten Fällen frühzeitig bezogen werden, was bei der Ermittlung des Notgroschens und der Vermögenssituation im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Rechtsbeistandskosten zu berücksichtigen ist.

Pretesa di rimborso per il gratuito patrocinio concesso.

– I valori patrimoniali vincolati (pilastro 3a) possono essere prelevati anticipatamente solamente in casi chiaramente regolati per legge, cosa che deve essere presa in considerazione nella determinazione dei risparmi per le emergenze e della situazione patrimoniale in relazione alla restituzione dei costi per l‘avvocato d‘ufficio.

Erwägung:

5.5.2. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Ermittlung des Notgroschens und der Vermögenssituation des Beschwerdeführers (CHF 36‘781.00) den Rückkaufswert der Lebensversicherungen (gebundene Vorsorge 3a). Den Akten kann entnommen werden, dass diese Policen im Jahre 2038 bzw. 2042 ablaufen und sich der jährliche Einzahlungsbetrag auf insgesamt CHF 2‘400.00 beläuft (vgl. Bf-act. 11, Bg-act. 14 und 15). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) können die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2021 44 Jahre alt. Er ist somit noch lange nicht im ordentlichen Rentenalter. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen nicht möglich, die Säule 3a-Police zurückzukaufen. Der entsprechende Rückkaufswert kann und darf dem Beschwerdeführer demnach nicht als für die Rückerstattung zur Verfügung stehender Vermögenswert angerechnet werden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach gebundene Vermögenswerte (Säule 3a) bei der Ermittlung des Not-

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groschens und der Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, ist somit falsch, da diese nur aus gesetzlich klar geregelten Fällen frühzeitig bezogen werden können. U 21 9 Urteil vom 11. Mai 2021