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F-9976/2025 • BVGer F-9976/2025 KI-generiert

Asylum Seeker's Return to Germany Upheld Despite Mental Health Concerns

Geschäftsnummer F-9976/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an asylum seeker who first applied for asylum in Germany and later in Switzerland. The Swiss authorities sought to return the individual to Germany under the Dublin Regulation, as Germany was the responsible member state. The asylum seeker argued against this, citing alleged mistreatment in Germany, significant psychological issues including a severe depressive episode, PTSD, and suicidal ideation, and alleged procedural errors by the Swiss authorities. The court affirmed Germany's responsibility, finding no systemic flaws in the German asylum system and no grounds for Switzerland to exercise its discretion to process the claim. The court acknowledged the asylum seeker's mental health concerns but concluded that they did not reach the threshold to prohibit return, as Germany is obligated to provide necessary medical care. The court also addressed the procedural arguments, finding that the Swiss authorities had sufficiently investigated the case, and clarified that suicidal ideation, while requiring appropriate measures, does not inherently prevent return. Ultimately, the court upheld the decision to return the asylum seeker to Germany, with a directive for the authorities to ensure proper notification of the individual's health status to German officials during the transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 31a Abs. 1 Bst, Art. 18 Abs. 1 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Return to Germany Upheld Despite Mental Health Concerns: The Swiss authorities sought to return the individual to Germany under the Dublin Regulation, as Germany was the responsible member state. The asylum seeker argued against this, citing alleged mistreatment in Germany, significant psychological issues including a severe depressive episode, PTSD, and suicidal ideation, and alleged procedural errors by the Swiss authorities. The court affirmed Germany's responsibility, finding no systemic flaws in the German asylum system and no grounds for Switzerland to exercise its discretion to process the claim. The court acknowledged the asylum seeker's mental health concerns but concluded that they did not reach the threshold to prohibit return, as Germany is obligated to provide necessary medical care. The court also addressed the procedural arguments, finding that the Swiss authorities had sufficiently investigated the case, and clarified that suicidal ideation, while requiring appropriate measures, does not inherently prevent return. Ultimately, the court upheld the decision to return the asylum seeker to Germany, with a directive for the authorities to ensure proper notification of the individual's health status to German officials during the transfer.

Schlagwörter

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Asylgrund psychischer Gesundheitszustand Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Beamteneigenschaft Richtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
Dezember 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for the administrative authority's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the applicant's expulsion to Germany.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9976/2025

Urteil vom 26. Januar 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;

Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…) 2003, Afghanistan, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. August 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

B. Am 26. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Informationen betreffend das Asylverfahren und den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (vgl. Art. 34 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die deutschen Behörden antworteten nicht auf das Ersuchen.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 3. Dezember 2025 – welches aufgrund des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der B._______ stattfand – ersuchte die Vorinstanz am 11. Dezember 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen gleichentags gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (eröffnet am 16. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz an diese zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen

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Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F. Am 24. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle in Deutschland (tätliche Übergriffe, sexuelle Belästigung sowie Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung), seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztberichten der B._______ vom 31. Oktober 2025 und vom 28. November 2025 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit [Arztbericht vom 28. November 2025] respektive ohne [Arztbericht vom 31. Oktober 2025] psychotische Symptome sowie Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]), seine drei stationären Aufenthalte in der B._______ sowie mögliche selbstverletzende beziehungsweise suizidale Absichten berücksichtigt und rechtspre-

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chungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers – wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Verfügung erlassen habe, ohne die angezeigte weiterzuführende psychiatrische Behandlung sowie den Arztbericht des derzeitigen stationären Aufenthalts abzuwarten – erweist sich als unbegründet. In den beiden – zum Zeitpunkt der Verfügung bereits vorliegenden – Arztberichten der B._______ vom

31. Oktober 2025 und vom 28. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit respektive ohne psychotische Symptome, sowie eine PTBS diagnostiziert. Die Vorinstanz durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5) davon ausgehen, dass aus den weiteren psychiatrischen Abklärungen im Rahmen des dritten stationären Aufenthalts keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und hatte diese nicht abzuwarten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

2.3. Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Zwar ist unbestritten, dass er an erheblichen psychischen Beschwerden leidet (gemäss jüngstem Arztbericht vom 18. Dezember 2025 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und PTBS). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erreichen diese jedoch nicht die rechtsprechungsgemäss hohe Schwelle, bei der eine Überstellung nach Deutschland eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde, da Deutschland gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen

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Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180– 193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der – soweit ersichtlich – weiterhin anhaltenden stationären Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik (so wird im Arztbericht vom 18. Dezember 2025 festgehalten, dass eine medizinisch-psychiatrische Betreuung – welche bei einer geplanten Wegweisung notwendig wäre – in jeder psychiatrischen Klinik mit gleichwertigem Versorgungsangebot erfolgen kann). Deutschland verfügt zudem über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung einer schweren Depression sowie einer PTBS erforderlich ist. Bezüglich der Frage einer möglichen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom

15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Daran vermögen auch die wiederholt geäusserten Suizidgedanken sowie die Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik nichts zu ändern. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suizid drohungen den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; vgl. statt vieler Urteil F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3 m.H.).

2.4. Die Vorinstanz hat jedoch bei der konkreten Ausgestaltung der Überstellung dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere hat sie durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die deutschen Behörden im Voraus über die diagnostizierten psychischen Leiden, die aktuellen Beschwerden sowie den aktuellen Stand hinsichtlich Suizidalität und die laufende medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie sämtliche Diagnosen des Beschwerdeführers in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet, die kantonalen Vollzugsbehörden über die aktuelle stationäre Behandlung informiert und sie zur vorgängigen Einholung des – nunmehr vorliegenden – Arztberichts aufgefordert hat.

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3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

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